Landgericht Verden
Beschl. v. 20.02.2009, Az.: 1 T 176/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 20.02.2009
- Aktenzeichen
- 1 T 176/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2009:0220.1T176.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Verden/Aller - 08.09.2008 - AZ: 2 C 74/08 (III)
Fundstellen
- NJW-RR 2009, 1095 "Kündigungsfehler"
- NZM 2010, 360-361
In der Beschwerdesache
...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 20.02.2009 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.09.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 08.09.2008 - 2 C 74/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Räumung einer Wohnung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben zunächst Klageabweisung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 02. September 2008 haben sich die Parteien verglichen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 08. September 2008 hat das Amtsgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, well sie voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterlegen waren. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91a Abs 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Erledigung des Rechtstreits ist über die Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies rechtfertigt die Auferlegung der Kosten auf die Klägerin, da sie voraussichtlich in dem Rechtstreit unterlegen wäre.
Die dem Raumungsanspruch zugrundeliegende Kündigung des Mietverhältnisses war unwirksam, weil die Kündigung allein von der Klägerin ausgesprochen und unterzeichnet worden ist. Die Kündigung hätte allerdings auch vom Ehemann der Klägerin als weiterem Nießbrauchsberechtigtem unterzeichnet werden müssen.
Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Eigentümer, der eine vermietete Sache unter Nießbrauchsvorbehalt für sich veräußert, Vermieter bleibt (Palandt-Bassenge, BGB, § 1030 Rn. 4, BGH NJW 2006, 51). Dies betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen Alt- und Neueigentümer: nicht der Neueigentümer tritt in das bestehende Mietverhältnis ein, sondern der Alteigentümer bleibt aufgrund des Nießbrauchs Vermieter. Daraus folgt lediglich, dass die Kündigung nicht von der Tochter der Klägerin als neuer Eigentümerin auszusprechen war. Dies ist Jedoch auch nicht im Streit.
Vielmehr geht es hier um die Frage, ob neben der Klägerin auch deren Ehemann als weiterer Nießbrauchsberechtigter in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist. Dies ist der Fall. Mit dem Erwerb des Nießbrauchsrechts tritt der Nießbrauchsberechtigte als Vermieter in den Mietvertrag ein und ihm stehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu (LO Mühlhausen, 3 O 122/08, zitiert nach juris; Palandt-Bassenge, BGB, § 1030 Rn. 4). Dies ergibt sich aus §§ 1059d analog, 567, 566 BGB. Wird der Nießbrauch an einem Grundstück, welches über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet ist, übertragen, so tritt der Erwerber des Nießbrauchs gem. §§ 1059d, 566 BGB in den Mietvertrag ein. § 1050d gilt analog, wenn der Mietvertrag schon vor Nießbrauchsbestellung vom Eigentümer des Grundstücks abgeschlossen worden war (Münchner Kommentar-Pohlmann, BGB, 4. Aufl. § 1059d Rn. 3; Staudinger-Frank, BGB, § 1059d Rn. 4 m.w.N.).
Da die Klägerin neben ihrem Ehemann auch sich selbst einen Nießbrauchsvorbehalt eingeräumt hat, ist der Ehemann nicht anstelle der Klägerin, aber neben der Klägerin weiterer Vermieter geworden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an den Kosten erster Instanz.