Landgericht Verden
Beschl. v. 11.09.2009, Az.: 3a T 96/09

"Statischer Null-Plan" i.R.d. Verbraucherinsolvenz als Plan i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO)

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
11.09.2009
Aktenzeichen
3a T 96/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2009:0911.3A.T96.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Syke - 27.04.2009 - AZ: 23 II 178/09

Verfahrensgegenstand

Vergütungsfestsetzung in der Beratungshilfesache für ...

In der Beschwerdesache
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden
am 11.09.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.05.2009 gegen den (die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 06.03.2009 zurückweisenden) Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 27.04.2009 wird der Beschluss aufgehoben und die dem Beschwerdeführer in der Beratungshilfeangelegenheit zustehende Vergütung auf insgesamt 556,92 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht stellte Herrn ... einen Beratungshilfeschein für folgende Angelegenheit am 20.02.2009 aus: "Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz".

2

Aufgrund dieses Beratungshilfescheins wurde der Beschwerdeführer für Herrn ... tätig und schrieb unter dem 02.03.2009 die insgesamt 13 Gläubiger des Herrn ... und schlug diesen vor, in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren im Hinblick auf das geringe Einkommen und die Unterhaltsverpflichtungen von Herrn ... auf die Forderungen komplett zu verzichten, zumal in einem Insolvenzverfahren nicht mit einem Erlös zu rechnen sei.

3

Ebenfalls unter dem 02.03.2009 machte der Beschwerdeführer die Abrechnung seiner Vergütung geltend. Er stellte eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2506 VV RVG in Höhe von 448,00 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 556,92 € in Rechnung.

4

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 06.03.2009 lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2503 VV RVG (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer: 99,96 €) fest, da keine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung auf der Grundlage eines Plans i.S.v. §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege. Nicht verbundene Einzelschreiben an die Gläubiger würden keinen Plan im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

5

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.04.2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2009 Beschwerde eingelegt.

6

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

7

Der Beschwerdeführer kann eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2506 VV RVG in Höhe von 448,00 € verlangen. Das Amtsgericht hat dem Rechtssuchenden Beratungshilfe gerade für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz bewilligt (obwohl es nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden gewesen wäre, den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abzulehnen; vgl. die für zutreffend erachteten Entscheidungen des AG Konstanz, Beschluss vom 16.07.2008, Az. UR II 89/08; AG Lüdenscheid, Beschluss vom 22.05.2006, Az. 22 II 30/06; AG Hannover, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 812 II 76/06). Auf Grund der bewilligten Beratungshilfe ist der Beschwerdeführer für den Rechtssuchenden Herrn ... tätig geworden.

8

Er hat dabei auch eine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat die insgesamt 13 Gläubiger des Rechtssuchenden am 02.03.2009 angeschrieben und ihnen einen sog. "statischen Null-Plan" vorgeschlagen, also das Angebot eines vollständigen vertraglichen Schuldenerlasses, unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn .... Da der außergerichtliche Plan i.S.v. §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Privatautonomie unterliegt und das Gesetz keine Mindestquote vorschreibt, ist auch ein "statischer Null-Plan" ein Plan i.S.v. §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht-Streck, 2. Auflage, §305, Rn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese Tätigkeit des Beschwerdeführers löst daher, wenn Beratungshilfe - wie hier - bewilligt ist, die Geschäftsgebühr nach Nummer 2506 VV RVG (da hier 13 Gläubiger vorhanden sind) aus.

9

Einschließlich Auslagen (Nummer 7002 VV RVG: pauschal 20,00 €) und Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch - wie beantragt - in Höhe von insgesamt 556,92 €.

10

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. §56 Abs. 2 Satz 1, §33 Abs. 6 RVG liegen nicht vor.