Landgericht Aurich
Urt. v. 08.12.2017, Az.: 3 O 754/17

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
08.12.2017
Aktenzeichen
3 O 754/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 05.04.2018 - AZ: 1 U 4/18
BGH - 08.01.2019 - AZ: V ZR 114/18

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten - wegen der Kosten - jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 152.157,50 EUR

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt ihre Eintragung als Eigentümerin der aus dem nachfolgenden Antrag ersichtlichen Grundstücke, die sie mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. F. L. aus E. vom 30.04.2015 zur Urkundenrollen-Nr. 123 zum Kaufpreis von 152.157,50 EUR erworben hat.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 beantragte der beurkundende Notar die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, doch wurde in der Sitzung des Ausschusses für Grundstückverkehrsangelegenheiten festgestellt, dass hinsichtlich der begehrten Genehmigung der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Mit Schreiben vom 29.06.2015 übte daraufhin die Beklagte zu 1. das Vorkaufsrecht aus und die Genehmigungsbehörde gab dem Notar, der Klägerin und dem Beklagten zu 2. mit Bescheid vom 01.07.2015 bekannt, dass die Beklagte zu 1. als Siedlungsunternehmen zu Gunsten des Landwirts H. ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem RSG ausgeübt habe.

Auf den Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht W. durch Beschluss vom 06.05.2016 – 42 Lw 53/15 - die Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 4 RSG bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts O. vom 25.08.2016 - 10 W 17/16 - rechtskräftig zurückgewiesen. Daraufhin erklärte der Beklagte zu 2. ausweislich der notariellen Urkunde des Notars Dr. jur. L. vom 05.10.2016 - Urkundennummer: 751/2016 - die Auflassung gegenüber der Beklagten zu 1. zu den Bedingungen des ursprünglichen Kaufvertrags mit der Klägerin. Am 09.12.2016 wurde die Beklagte zu 1. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 10.03.2017 übereignete diese die streitbefangenen Grundstücksflächen an den Landwirt H., der seit dem 11.07.2017 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidungen des Amtsgerichts W. vom 06.05.2016 sowie des Oberlandesgerichtes O. vom 25.08.2016 seien zu Unrecht ergangen, da sie selbst Landwirtin sei und aus diesem Grund als berechtigte Erwerbsinteressentin i. S. d. Grundstückverkehrsgesetzes hätte betrachtet werden müssen. Sie erstrebt daher weiterhin das Eigentum an den streitbefangenen Flächen zu erhalten und als deren Eigentümerin im Grundbuch eingetragen zu werden.

Die Klägerin beantragt,

hinsichtlich des Grundbuchs des Amtsgerichts W., Grundbezirk N., Blatt 9.. zur lfd. Nr. 2, Flurstücke 1../3 der Flur 3 „Landwirtschaftsfläche, A. L.weg“ zur Größe von 4.02.68 ha, sowie 1../3 der Flur 3 „Landwirtschaftsfläche, A. L.weg“ zur Größe von 2.05.95 ha die Zustimmung der Beklagten zu 1. zur Löschung als Eigentümerin und Neueintragung der Klägerin zu ersetzen, die Auflassung der Klägerin und des Beklagten zu 2. zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin festzustellen.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wenden ein, nach rechtskräftig festgestellter Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte zu 1. bestehe keinerlei Rechtsgrundlage, der einen Anspruch der Klägerin begründen könnte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Grundakten des Amtsgerichts W. zum Grundbuch von N., Blatt 942 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung der streitbefangenen landwirtschaftlichen Flächen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen der Beklagten zu 1. und 2. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, die trotz nachhaltiger Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach wie vor davon ausgeht, Ansprüche aus dem am 30.04.2015 vor dem Notar Dr. F. L. beurkundeten Kaufvertrages zur Urkundenrollen-Nr. 344/2015 herzuleiten, ist mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der dort beurkundete Kauf gemäß § 464 Abs. 2 BGB zwischen dem Beklagten zu 2. als Verkäufer und der Beklagten zu 1. als Erwerberin zustande gekommen und dementsprechend die Beklagte zu 1. berechtigterweise als Eigentümerin dieser Flächen im Grundbuch eingetragen worden.

Soweit die Klägerin davon ausgeht, die Entscheidung des Amtsgerichts W. vom 06.05.2016 und des Oberlandesgerichts O. vom 25.08.2016, durch welche das Vorkaufsrecht der Beklagten zu 1. bestätigt worden ist, seien fehlerhaft und daher unbeachtlich, verkennt sie, dass die vorstehenden Entscheidungen rechtskräftig geworden sind. Damit hat das nunmehr erkennende Gericht zwingend - ohne dass eine weitere Überprüfung zulässig wäre - von der ordnungsgemäßen Ausübung des erklärten Vorkaufsrechtes nach § 4 RSG durch die Beklagte zu 1. auszugehen. Da diese anstelle der Klägerin in den ursprünglich mit dem Beklagten zu 2. beurkundeten Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen eingetreten ist, vermag die Klägerin aus diesem Vertrag keinerlei materiellen Rechte für sich mehr herleiten.

Ungeachtet dessen wären für einen Eigentumsverschaffungsanspruch zu Gunsten der Klägerin die Beklagten zu 1. und 2. auch nicht passiv legitimiert, da seit dem 11.07.2017 der Landwirt H. als Eigentümer der streitbefangenen landwirtschaftlichen Flächen im Grundbuch eingetragen ist.

Schließlich besteht auch für eine etwaige Berichtigung einer Zwischeneintragung weder ein erkennbares Rechtsschutzinteresse noch erweisen sich die Eintragungen im Grundbuch aus den vorstehend aufgeführten Rechtsgründen als unzutreffend, so dass auch ein Berichtigungsanspruch unbegründet wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91; die über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 709 ZPO.

Da die Klägerin, wie ihre sämtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, nach wie vor die streitbefangenen landwirtschaftlichen Flächen als Eigentümerin zu erlangen erstrebt, war der Streitwert gemäß § 3 ZPO auf den seinerzeit vereinbarten Kaufpreis von 152.157,50 EUR festzusetzen.