Landgericht Aurich
Urt. v. 11.05.2017, Az.: 1 O 686/16

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
11.05.2017
Aktenzeichen
1 O 686/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer SCHUFA-Eintragung, die die Beklagte zulasten des Klägers veranlasst hat.

Zwischen dem Kläger und der ERGO Versicherung bestehen zahlreiche Versicherungsverträge.

Die ERGO Versicherung führt auf den Namen des Klägers u. a. einen Wohngebäudeversicherungsvertrag mit der Nr. …. Für diesen Vertrag zahlte der Kläger jedoch bereits den ersten Jahresbetrag für die Zeit von 13.03.2014 bis 13.03.2015 in Höhe von 331,27 EUR nicht, woraufhin die ERGO Versicherung der Beklagten, einem Inkassounternehmen, die Forderung zur Einziehung übergab. Da der Kläger auf die Mahnschreiben der Beklagten nicht reagierte, beauftragte diese die Rechtsanwaltskanzlei W. mit der weiteren Bearbeitung. Die Kanzlei erwirkte einen Vollstreckungsbescheid, mit dem die Forderung der ERGO Versicherung in Höhe von 331,27 EUR zzgl. Mahnkosten in Höhe von 7,00 EUR, Inkassokosten in Höhe von 64,26 EUR, Zinsen in Höhe von 6,04 EUR sowie Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 128,39 EUR tituliert wurde. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Kläger am 11.12.2014 zugestellt. Daraufhin traf der Kläger mit der Kanzlei W. im Rahmen eines Telefonats am 16.12.2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der er die offene Forderung in Raten von monatlich 60,00 EUR beginnend ab dem 15.01.2015 begleichen sollte. Der Kläger zahlte jedoch die erste Rate nicht, woraufhin die Beklagte die Forderung am 26.01.2015 bei der SCHUFA H. AG einmeldete und den Kläger unter Mitteilung der Einmeldung erneut zur Zahlung aufforderte. Anschließend traf der Kläger mit der Beklagten am 02.02.2015 erneut eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der er die offene Forderung in Raten von monatlich 60,00 EUR beginnend ab dem 15.02.2015 begleichen sollte. Da wiederum keine Zahlungen des Klägers erfolgten, betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Daraufhin beglich der Kläger die Forderung durch Zahlungen in Höhe von 120,15 EUR am 23.04.2015, 145,20 EUR am 01.06.2015, 95,20 EUR am 02.09.2015 und 227,38 EUR am 31.12.2015. Die Beklagte informierte die SCHUFA H. AG bis zur vollständigen Tilgung der Forderung in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag sowie letztendlich über die Erledigung der Angelegenheit.

Die ERGO Versicherung führt auf den Namen des Klägers des Weiteren einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit der Nr. …. Dabei handelt es sich um einen Kurztarif für die Zeit vom 06.10.204 bis zum 25.10.2014, in welcher auf den Kläger ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit Versicherungsbestätigung der ERGO Versicherung zugelassen war. Die ERGO Versicherung rechnete diesen Vertrag aufgrund der Zulassung des Kfz unter Nutzung ihrer Versicherungsbestätigung ab, da der Kläger keinen Antrag bei ihr einreichte. Dieser zahlte den Betrag in Höhe von 50,00 EUR jedoch nicht. Daraufhin übergab die ERGO Versicherung der Beklagten die Forderung zur Einziehung. Da der Kläger auf die Mahnschreiben der Beklagten nicht reagierte, beauftragte diese erneut die Rechtsanwaltskanzlei W. mit der weiteren Bearbeitung. Die Kanzlei erwirkte zunächst einen Mahnbescheid vom 20.04.2015, in welchem die Forderung der ERGO Versicherung in Höhe von 50,00 EUR zzgl. Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR, Inkassokosten in Höhe von 32,13 EUR, Zinsen in Höhe von 0,65 EUR sowie Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 128,39 EUR aufgeführt war.

Der Kläger zahlte nach Zustellung des Mahnbescheids am 22.04.2015 einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR auf das Konto der Kanzlei W. ein. Dabei gab er jedoch anstelle der von der Kanzlei mitgeteilten Vorgangsnummer … die Vorgangsnummer … an. Aufgrund dieser fehlerhaften Angabe wurde bei der maschinellen Verbuchung des Zahlungsvorgangs die Zahlung einem anderen Vorgang als dem des Klägers zugeordnet. Am 15.05.2015 wurde dem Kläger der auf der Grundlage des Mahnbescheids vom 20.04.2015 erlassenen Vollstreckungsbescheid zugestellt. Daraufhin zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 115,17 EUR an die Beklagte. Diese forderte den Kläger dann mit Schreiben vom 01.06.2015 zur Begleichung des Restbetrages in Höhe von 100,49 EUR. Da der Kläger hierauf jedoch nicht reagierte, meldete die Beklagte die Forderung am 29.06.2015 bei der SCHUFA-H. AG ein und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit. Dabei bot sie ihm an, die Einmeldung im Falle der vollständigen Zahlung der Forderung zurückzunehmen.

Da der Kläger dennoch nicht zahlte, beauftragte die Kanzlei W. einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft. Daraufhin informierte der Kläger die Kanzlei W. am 21.09.2015 telefonisch über seine Zahlung vom 22.04.2015, wodurch die Fehlbuchung erkannt und korrigiert werden konnte. Die Beklagte informierte die SCHUFA H. AG bis zur vollständigen Tilgung der Forderung in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag sowie letztendlich über die Erledigung der Angelegenheit.

Aufgrund der beiden streitgegenständlichen Einmeldungen besteht bei der SCHUFA H. AG in Bezug auf den Kläger ein sog. Negativeintrag mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut.

Der Kläger behauptet, die beiden bei der ERGO Versicherung auf seinen Namen geführten Versicherungsverträge zu den Nummern … und … nicht abgeschlossen zu haben.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den in der Datenbank der SCHUFA H. AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

gegenüber der SCHUFA H. AG schriftlich zu widerrufen.

2. die Beklagte zu verurteilen, der SCHUFA H. AG schriftlich mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nie gegeben.

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 EUR und höchstens 250.000 EUR oder, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einem der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa H. AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertag zur Kontonummer … und … als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß § 13,14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 787,42 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das angerufene Landgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten örtlich zuständig.

Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Anknüpfungspunkt für den Begehungsort in diesem Sinne kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 32, Rn. 15; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 32, Rn. 3 - zitiert nach juris; Toussaint in: Beck-scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 24. Edition, § 32, Rn. 9).

Erfolgsort ist der Ort, an dem die Schädigung des betroffenen Rechtsgutes eingetreten ist (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 32, Rn. 15). Im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Verbreitung von Druckschriften, zB ehrkränkende Presseberichterstattung, ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO außer am Erscheinungsort des Druckwerks auch an Orten begründet, an welchen die Druckschrift der Bestimmung des Verbreiters gemäß gelangt ist (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 32, Rn. 17 - zitiert nach juris). Die gleichen Grundsätze gelten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehsendungen; hier ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Sendung ausgestrahlt wurde (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 32, Rn. 17 - zitiert nach juris).

Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar liegt der von der Beklagten unmittelbar vorgenommene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA H. AG. Darüber hinaus ist jedoch auch ein mittelbarer Eingriff darin zu sehen, dass Ziel der Einmeldung die Bereitstellung von SCHUFA-Auskünften für den gesamten Rechtsverkehr ist. Diese Bereitstellung und die damit einhergehende Schädigung des Klägers kann aber aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzung der Dienste der SCHUFA H. AG durch Gläubiger in ganz Deutschland grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet  - und dementsprechend auch am Wohnsitz des Klägers - stattfinden.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Widerruf des streitgegenständlichen Negativeintrags bei der SCHUFA H. AG zu.

Ein derartiger Anspruch ergibt sich vorliegend insb. nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4 Abs. 1, 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG.

Danach kann die Beseitigung einer durch eine unerlaubte Handlung hervorgerufenen Beeinträchtigung verlangt werden, wenn diese auf einem objektiv widerrechtlichen Eingriff in ein durch die §§ 823 ff BGB geschütztes Rechtsgut beruht und die Beeinträchtigung noch fortdauert (Sprau in: Palandt, 75. Aufl. 2016, Einf v § 823, Rn. 37 f.).

Vorliegend mangelt es bereits an einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in diesem Sinne, da der Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist. Hierfür müsste die Beklagte durch die Einmeldung der streitgegenständlichen Angaben bei der SCHUFA H. AG gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben. Als Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB kommen vorliegend die §§ 4 Abs. 1, 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG in Frage (Sprau in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 823, Rn. 65).

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da eine Einwilligung des Klägers vorliegend nicht ersichtlich ist, ist § 28a BDSG heranzuziehen. Nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt.

Diese Voraussetzungen einer zulässigen Übermittlung von Angaben liegen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers bei der Einmeldung seiner Daten durch die Beklagte an die SCHUFA H. AG vor.

Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich um personenbezogene Daten iSv  Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG) welche auch im Zusammenhang mit Forderungen stehen. Die Beklagte hat nämlich in beiden Einmeldungen zunächst mitgeteilt, dass aufgrund eines Verstoßes des Klägers gegen vertragliche Vereinbarungen ein Abwicklungskonto bei ihr existiere und dass die entsprechende Forderung anschließend tituliert worden sei. Des Weiteren hat sie in regelmäßigen Abständen den noch offenen Forderungsbetrag mitgeteilt. Diese Angaben fallen als sog. Zahlungsverhaltensdaten unter § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 15 - zitiert nach juris).

Bei der SCHUFA H. AG handelt es sich auch um eine Auskunftei iSv § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 – I-16 U 41/14 –, Rn. 26 - zitiert nach juris).

Des Weiteren hat der Kläger die beiden von den Einmeldungen betroffenen Leistungen trotz Fälligkeit nicht erbracht.

Hinsichtlich der Forderung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag mit der Nr. … kamen die Parteien am 16.12.2014 telefonisch überein, dass die offene Forderung in monatlichen Raten in Höhe von 60,00 EUR beginnend mit dem 15.01.2015 getilgt werden sollte. Der Kläger zahlte jedoch bereits die erste Rate nicht.

Auch die Forderung aus dem Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit der Nr. …, welche nach der am 29.05.2015 erfolgten Teilzahlung in Höhe von 115,17 EUR noch in Höhe von 100 EUR offen war, war im Zeitpunkt der Einmeldung am 29.06.2015 noch nicht erbracht worden. Die Restforderung war insbesondere nicht bereits durch die Zahlung von 100,00 EUR durch den Kläger auf das Konto der Kanzlei W. am 22.04.2015 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein Bewirken der Leistung iSv § 362 Abs. 1 BGB ist zwar bei Begleichung einer Geldschuld durch Banküberweisung regelmäßig in dem Augenblick gegeben, in dem die Empfängerbank den überwiesenen Betrag dem Konto des Gläubigers gutschreibt (Buck-Heeb in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 362, Rn. 9 - zitiert nach juris; Dennhardt in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth, 42. Edition, § 362, Rn. 25). Jedoch ist überdies erforderlich, dass der Gläubiger der Gutschrift diese einem bestimmten Schuldner zuordnen kann (Olzen in: Staudinger/Olzen (2016) Vorbemerkungen zu §§ 362 ff, Rn. 27 - zitiert nach juris). Vorliegend kann von einer Zuordnung der Zahlung des Klägers durch die Kanzlei W. nicht ausgegangen werden, da dieser bei der Überweisung als Verwendungszweck eine falsche Vorgangsnummer angegeben hat. Angesichts der Vielzahl an Zahlungseingängen, die eine Rechtsanwaltskanzlei für ihre Mandanten zu verbuchen hat, kann nicht erwartet werden, dass sie bei jeder Überweisung kontrolliert, ob der Anweisende und der angegebene Vorgang übereinstimmen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass nicht notwendigerweise immer der eigentliche Schuldner selbst seine Forderungen begleicht, sondern dies nicht selten ein Dritter übernimmt.

Für die beiden streitgegenständlichen Forderungen lag im Zeitpunkt der beiden Einmeldung am 26.01.2015 und 29.06.2015 auch jeweils ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vor. Die Beklagte hatte zwei Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) vom 11.12.2014 sowie vom 15.05.2015 erwirkt.

Die Übermittlung der Daten des Klägers war auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 – I-16 U 41/14 –, Rn. 28 - zitiert nach juris). Das Interesse von Auskunfteien an Übermittlungen an sie ergibt sich bereits aus der sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung, um so den Rechtsverkehr zu schützen (Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 21 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 – I-16 U 41/14 –, Rn. 28 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Rn. 43 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43 / 11 -, Rn- 4 - zitiert nach juris). So verhält es sich auch hier, da es sich bei der empfangenden Stelle, der SCHUFA H. AG, um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung handelt, das heißt einem Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen – gerichtsbekannte – Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der SCHUFA, zu denen auch die Beklagte als übermittelnde Stelle gehört, ihr die hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solches Interesse an der Übermittlung der konkreten Daten ausnahmsweise nicht gegeben sein könnte. Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 – I-16 U 41/14 –, Rn. 28 - zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. 11. 2011 - 5 U 187 / 11 -, Rn. 25 - zitiert nach juris).

Ein Fehlen des Übermittlungsinteresses ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund der Unrichtigkeit der an die SCHUFA H. AG mitgeteilten Daten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben der Beklagten fehlerhaft sind, dabei ist insb. unerheblich, ob die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nicht durch den Kläger abgeschlossen wurden und dieser folglich auch nicht Schuldner der streitgegenständlichen Forderungen ist. Auch wenn die Vollstreckungsbescheide zu Unrecht gegen den Kläger ergangen wären, begründeten sie dennoch aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft seine Schuld, solange sie nicht aufgehoben sind (Hüßtege in: Thomas/Putzo ZPO, 37. Aufl. 2016, § 700, Rn. 2; Voit in: Musielak/Voit ZPO, 14. Aufl. 2017, § 700, Rn. 3; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02. November 2011 - 5 U 187/11 - 36 -, Rn. 29, zitiert nach juris).

Die Beklagte war auch zu der streitgegenständlichen Einmeldung berechtigt. Der Erlaubnistatbestand des § 28a Abs. 1 BDSG beschränkt die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Einmeldung entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den Forderungsinhaber.

Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut von § 28a Abs. 1 BDSG, da diesem eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen ist (Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 21a - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 – I-16 U 41/14 –, Rn. 33 - zitiert nach juris). Im Gegensatz zu § 28a Abs. 2 BDSG, der die möglichen übermittelnden Stellen konkret bezeichnet, fehlt vielmehr in § 28a Abs. 1 BDSG eine solche Bezeichnung.

Eine vom Wortlaut abweichende Beschränkung der Zulässigkeit einer Einmeldung auf den Forderungsinhaber erscheint im Übrigen auch weder erforderlich noch sinnvoll. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass im Zweifel gar kein eigenes Interesse des Forderungsinhabers an der Einmeldung besteht. Dieser bedient sich des Inkassounternehmens ja gerade zu dem Zweck, die Forderung durchzusetzen und ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten abzunehmen. Des Weiteren kann im Fall der Beauftragung eines Inkassounternehmens durch den Forderungsinhabers davon ausgegangen werden, dass diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben zumindest ein wesentlicher Teil der Vorgangsakte vorliegt und dementsprechend auch dort Rückfragen erfolgen und Einwände vorgetragen werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gerade das Inkassounternehmen in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 – I-16 U 41/14 –, Rn. 33 - zitiert nach juris).

Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen § 28a BDSG haben auch die weitergehenden Anträge des Klägers auf Abgabe von Erklärungen zu Score-Werten, Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.