Landgericht Aurich
Beschl. v. 19.09.2017, Az.: 4 S 150/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 19.09.2017
- Aktenzeichen
- 4 S 150/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 27.07.2017 - AZ: 27 C 117/17
Tenor:
I.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht Westerstede hat auf Basis seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen, die durch das Vorbringen der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht Westerstede hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB verneint. Es hat die durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen der Parteien zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Würde dem Untersagungsverlangen des Klägers stattgegeben, wäre der Beklagten eine artgerechte Katzenhaltung unmöglich. Ein Auslauf der Tiere lediglich auf der kleinen Terrasse der Beklagten genügt dafür nicht. Unstreitig haben die übrigen Wohnungseigentümer keine Katzenschreckgeräte zum Schutz der Parkplätze zugelassen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bemüht sich die Beklagte die Belästigungen der übrigen Wohnungseigentümer gering zu halten. So hat sie Sprühflaschen zur Verfügung gestellt, damit diese die Katzen damit von den Autodächern vertreiben können. Auch wischt sie Autodächer sauber, um von den Katzen verursachte Verunreinigungen zu beseitigen. Soweit am Autodach des Klägers eine Beschädigung eingetreten war, die nicht einfach zu beseitigen war, hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht hier um die Gegebenheiten in der konkreten Wohnungseigentumsanlage. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung.