Landgericht Aurich
Beschl. v. 07.02.2017, Az.: 7 T 21/17
Beantragung der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses; Zumutbarkeit der Offenbarung von Angaben zu vormaligen Auftraggebern durch den Schuldner
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 07.02.2017
- Aktenzeichen
- 7 T 21/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 11080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2017:0207.7T21.17.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Leer - 23.12.2016 - AZ: 13a M 1813/16
- nachfolgend
- LG Augsburg - 07.02.2017 - AZ: 7 T 21/17
Rechtsgrundlagen
- § 793 ZPO
- § 807 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2017, 262-263
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubigerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
28259 Bremen,
Geschäftszeichen: 071076/1546
gegen
Schuldner und Beschwerdegegner,
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich am 07.02.2017 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Heinemeier beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 23.12.2016 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen auf Kosten des Schuldners geändert:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 07.01.2016 zu laden und ihm folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen:
- 1.
Wie lauten mit vollem Namen und unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschriften die Auftraggeber des Schuldners in den letzten 12 Monaten?
- 2.
Welche Umsätze hat der Schuldner mit den unter Ziffer 1. genannten Auftraggebern in dieser Zeit getätigt?
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/2 dem Schuldner auferlegt. Im Übrigen trägt die Gläubigerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 634,49 €.
Gründe
Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis vom 07.01.2016 u. a. angegeben, ein Erwerbsgeschäft im Bereich Gartenarbeiten/Dienstleistungen zu führen, dabei aber keine monatlichen Gewinne zu erwirtschaften und keine Umsätze zu haben. Die Gläubigerin hat dazu die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt. Die Gerichtsvollzieherin hat dies abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.12.2016 zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Amtsgerichts wird verwiesen. Gegen den ihr am 02.01.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.01.2017 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, teilweise begründet im Übrigen unbegründet.
Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so vollständig auszufüllen, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist. Diesem Erfordernis werden die Angaben des Schuldners nicht gerecht.
Die Fragen zum Erwerbsgeschäft Abschnitt B Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses nebst Ergänzungsblatt sind nicht nachvollziehbar beantwortet (Gewinne, Umsätze, Angabe keiner steuerpflichtigen Tätigkeit nachgegangen zu sein). Bereits dieses begründet den Verdacht, das Vermögensverzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt, denn der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ohne Umsätze und Gewinne macht keinen Sinn. Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seinen Gläubigern die geforderten Angaben zu vormaligen Auftraggebern zu offenbaren, um seine Gläubiger in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf falsche Angaben gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. auch LG Aurich, 4 T 448/09; LG Aschaffen bürg, JurBüro 2000, 328, LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2000, 328).
Hingegen sind die Fragen Ziffer 2) und 4) - 8) des Nachbesserungsantrages vom 31.05.2016 nicht erforderlich, um den Gläubiger Kenntnisse auf pfändbare Vermögensteile zu verschaffen. Frage 2) des Nachbesserungsantrages wird mitbeantwortet, wenn die Beschlussziffer 2) des obigen Tenors beantwortet wird. Es sind die Fragen 5), 7) und 8) bereits im Ergänzungsblatt beantwortet, da der Schuldner angegeben hat, keine Außenstände zu haben. Insofern ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Der Beschwerdewert folgt aus § 25 Abs. 1 Ziffer 4 RVG.