Landgericht Aurich
Urt. v. 21.04.2017, Az.: 1 O 328/16

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
21.04.2017
Aktenzeichen
1 O 328/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 09.10.2017 - AZ: 8 U 78/17

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 62.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1. ab dem 27.05.2016 und der Beklagte zu 2. ab dem 26.05.2017, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen den B. D. T. e.V., insbesondere die Insolvenzforderung und sonstige Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund D.T. e.V. bei dem AG Charlottenburg als Insolvenzgericht zum dortigen Az. 36b IN 1350/15.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Kanzlei S., B., in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Ansprüche des Klägers gegen den Bund D.T. e.V. e.V. in Verzug befinden.

5. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 62.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 2) war seit dem Jahre 2010 alleinvertretungsbefugter alleiniger Vorstand des „Bund D.T. e.V..“. Der „Bund D.T. e.V..“ übernahm Treuhandschaften für unselbstständige Stiftungen. Eine solche unselbständige Stiftung ist die „B. W.- und F.stiftung“, die auch den Namen „B...-Stiftung“ verwandte.

Unter diesem Namen wurde ein Prospekt „G.S.G.P.“ herausgegeben. In diesem Prospekt unterzeichnete Herr D. B. als „1. Vorsitzender der B…-Stiftung.“ Wegen der genauen Prospektinhalte wird auf die Anlage K 1 a Bezug genommen.

Weder der „Bund. D.T. e.V..“ noch die „B...-Stiftung“ verfügten über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG.

Der Kläger unterzeichnete am 26.09.2012 ein Formular, welches im Briefkopf auf die „B...-Stiftung“ lautete. Neben dem Namenszug „B...-Stiftung“ ist geschrieben: „B...-Stiftung in der Trägerschaft vom Bund D.T. e.V.. … 1. Vorstand D. B. …“. Als Vermittler wird in dem Formular der Beklagte zu 1) benannt. Weiterhin ist das Formular dahingehend ausgefüllt, dass der Kläger eine Kaufsumme in Höhe von 12.000,00 € zeichne. Angekreuzt ist das Textfeld zur Laufzeit von 4 Jahren und einem Rückkaufkurs von 130 %. Als Verwendungszweck ist in dem Formular die Vertragsnummer 108064 genannt. Wegen der weiteren Inhalte des Formulars wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Dem Formular waren Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt, wegen deren genauem Inhalt ebenfalls auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird.

Der Unterzeichnung des vorgenannten Formulars ging eine Beratung durch den Beklagten zu 1) voraus. Der Inhalt der Beratungsgespräche ist zwischen den Parteien streitig.

Im Ergebnis klangen die Erklärungen des Beklagten zu 1) für den Kläger positiv, allerdings verstand er nicht, wodurch die Anlage Gewinne abwerfen solle, so dass er sich in der Folge für nähere Erklärungen noch direkt an die B...-Stiftung wandte, von der er weitere Erklärungen zur Anlage erhielt.

Ein weiteres Formular mit dem vorgenannten Inhalt allerdings über eine Kaufsumme von 50.000,00 € und zur Vertragsnummer 10878 unterzeichnete der Kläger mit Datum vom 21.11.2013. Wegen des Inhaltes des Formulars wird auf das Anlagenkonvolut K 6 Bezug genommen.

Zwei weitere Formulare unter dem Briefkopf der „B...-Stiftung“ unterzeichnete der Kläger am 23.01.2015, während der Vertreter der B...-Stiftung bereits mit Datum vom 16.01.2015 unterzeichnete. Die Formulare benennen die Vertragsnummern 108064 und 108078 und nehmen Bezug auf die geleisteten Kaufpreise von 12.000,00 und 50.000,00 €. In den Formularen heißt es, dass die Parteien die Rückabwicklung der Kaufverträge über den vormaligen Ankauf von Gold beabsichtigen.

Mit einem am 25.02.2015 bekannt gegebenen Bescheid untersagte die BxFx. der „B...-Stiftung“ das weitere Betreiben ihrer Geschäfte. Ebenfalls unter dem 25.02.2015 kam es zu der Veröffentlichung einer gemeinsamen Pressemeldung des Polizeipräsidenten in Berlin, der B. und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wonach die Staatsanwaltschaft Berlin mehrere Beschuldigte verdächtige, mit den Goldgeschäften der „B...-Stiftung“ den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der Goldkäufer verwirklicht zu haben. Rund 6.500 Kunden mit einem Volumen von rund 48 Millionen € an Anlagegeldern seien betroffen. Das Gold sei in Wahrheit gar nicht echt und das Anlegergeld sei nicht für den Goldkauf, sondern zweckwidrig verwendet worden.

Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 17.6.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des „Bund D.T. e.V.“ und bestellte einen Insolvenzverwalter.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2015 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis zum 19.11.2015 außergerichtlich zum Schadensersatz auf. Unter gleichen Daten erging eine außergerichtliche Aufforderung an den Beklagten zu 2).

Der Kläger behauptet, mit der B...-Stiftung zwei Verträge über den Erwerb von Gold in Höhe von 12.000,00 und 50.000,00 € geschlossen und die Geldbeträge in Höhe von insgesamt 62.000,00 € auch gezahlt zu haben. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihm die Prospekte gemäß Anlage K 1 a und K 1 b im Zusammenhang der um die streitgegenständliche Anlage geführten Beratungsgespräche vorgelegt habe. Weiterhin bringt der Kläger vor, dass der Beklagte zu 1) ihm den Goldankauf empfohlen habe. Dem Kläger sei es um eine substanzerhaltende Anlageform gegangen. Im Zusammenhang der mit dem Kläger in Gegenwart von dessen Ehefrau, der Zeugin E. B., geführten Gespräche habe der Beklagte zu 1) klar gemacht, dass aus seiner Sicht staatliche Geldanlagen oder bei deutschen Kreditinstituten erfolgende Geldanlagen nicht sinnvoll seien. Der Beklagte zu 1) selbst könne lukrativere und sicherere Anlagen vermitteln. Konkret habe der Beklagte zu 1) den Erwerb von Gold bei der „B.- Stiftung“ empfohlen. Der Beklagte zu 1) habe erklärt, dass der Anlagebetrag des Klägers immer mit einer entsprechenden Menge Gold abgedeckt sein sollte. Sofern am Ende der Laufzeit das Geld nicht ausgezahlt werden könne, bekäme der Kläger eben das gekaufte, physische Gold, das im Tresor in Berlin eingelagert sei und vom Kläger jederzeit besichtigt werden könne. Der Beklagte zu 1) habe die Anlage bei der „B...-Stiftung“ als eine absolut sichere Geldanlage bezeichnet. Aufgrund der Gesamtdarstellung zur Kapitalanlage durch den Beklagten zu 1) und die ergänzenden Angaben direkt von der B...-Stiftung habe er sich für den Erwerb des Goldes entschieden.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 62.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übertragung der sämtlichen Ansprüche des Klägers gegen den Bund D.T. e.V., insbesondere Insolvenzforderung und sonstige Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund D.T. e.V. bei dem AG Charlottenburg als Insolvenzgericht zum dortigen Aktenzeichen 36b IN 1350/15.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1. benannten sämtlichen Ansprüche des Klägers gegen den Bund D.T. e.V., insbesondere Insolvenzforderung und sonstige Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund D.T. e.V. bei dem AG Charlottenburg als Insolvenzgericht zum dortigen Aktenzeichen 36 BIN1350/15, in Verzug befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) tritt dem Vorbringen des Klägers, die Anlage sei als absolut sicher beschrieben worden, entgegen. Er trägt vor, dass er das Vertragsformular inklusive der zugrundeliegenden AGB in insgesamt fünf bis sechs Gesprächen mit dem Kläger durchgegangen sei. In den AGB sei das Sachdarlehen ebenfalls ausgeführt. Aufgeführt werde auch die Tatsache, dass mit dem eingelagerten Gold Zwischenhandel betrieben werde. Jedenfalls sei aber schon nach dem Vortrag des Klägers die Beratung seitens des Beklagten zu 1) für den Vertragsabschluss nicht ursächlich gewesen, da sich der Kläger noch direkt an die B...-Stiftung gewandt habe. Der Beklagte zu 1) bringt vor, von der „B...-Stiftung“ als Vermittler geworben worden zu sein. Die Rechtsanwälte Dr. S., B., und die Kanzlei K. hätten ihm zu den streitgegenständlichen Verträgen erzählt, dass es sich um ein seriöses Geschäftsmodell gehandelt habe, welches keiner BxFx-Erlaubsnispflicht unterliege. Auch die KxMx habe bestätigt, dass die Goldbestände dem Soll entsprächen und von den eingenommenen Anlegergeldern tatsächlich Gold gekauft worden sei. Der Beklagte zu 1) hält es weiterhin nicht für nachvollziehbar, weswegen es ein Totalverlustrisiko und andere erhebliche Risiken gegeben haben soll. Weshalb der Erwerb von Gold bei der B...-Stiftung ein Hochrisikogeschäft gewesen sein soll, sei fraglich. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die Anlegergelder offensichtlich nicht gemäß dem nach außen dargestellten Geschäftsmodell investiert worden seien. Dies habe der Beklagte zu 1) auch nicht erkennen können. Auch das etwaige Vorliegen eines Einlagengeschäftes im Sinne des KWG sei für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich. Der Beklagte zu 2) bringt vor, nicht passiv legitimiert zu sein, da er insbesondere nie Geschäftsführer oder Vorstand der „B-Stiftung“ gewesen sei. Vorstand der „B...-Stiftung“ sei immer Herr D. B. gewesen. Rechtlich seien die „B...-Stiftung“ und der „Bund D.T. e.V.“ zu trennen, was gegen eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) streite. Den Erwerb von Gold durch den Kläger bei der „B...-Stiftung“ bestreitet der Beklagte zu 2) mit Nichtwissen. Weiterhin erklärt er sich mit Nichtwissen dazu, dass der Kläger über die Anlagerisiken nicht hinreichend informiert worden sei. Zudem ist er der Ansicht, dass ihm Inhalte von Beratungsgesprächen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht zurechenbar seien. Schließlich vertritt der Beklagte zu 2), zuletzt ausführlich mit Schriftsatz vom 22.03.2017, die Auffassung, dass die Vorschrift des § 32 KWG vorliegend nicht einschlägig sei. Der Beklagte zu 2) beruft sich darauf, dass die BxFx seit 2011 Kenntnis von dem Vertrieb der Produkte durch die „B...-Stiftung“ hatte und diese jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht als genehmigungsbedürftig angesehen habe, weswegen § 32 KWG nicht einschlägig sei. Schließlich beruft sich der Beklagte zu 2) darauf, dass ihm persönlich weder ein Tun noch Unterlassen vorwerfbar sei. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse habe der Beklagte zu 2) jedenfalls auch keine Kenntnis von etwaigen Erlaubnispflichten gehabt, weswegen er etwaige Verstöße nicht zu vertreten habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau E. B. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Inhalte des Protokolles der Sitzung vom 22.02.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg und war nur hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu einem geringfügigen Teil abzuweisen.

A. Die Klage ist zulässig und insbesondere das Landgericht Aurich örtlich zuständig. Gegenstand des Verfahrens sind jedenfalls auch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 2), wobei der deliktische Erfolgseintritt in Form des Abschlusses eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes jedenfalls auch im hiesigen Landgerichtsbezirk, nämlich am Wohnort des Klägers, liegt.

B. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet.

I. Zur Haftung des Beklagten zu 2)

1. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 62.000,00 €, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus den streitgegenständlichen Verträgen über den Ankauf von Gold gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 KWG zu.

a) Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In der Rechtsprechung des BGH ist § 32 KWG als Schutzgesetz im Sinne der vorgenannten Vorschrift anerkannt. Gemäß § 32 Abs. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften gehören gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG die sogenannten Einlagengeschäfte, nämlich die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingter bezahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Solche Geschäfte liegen hier vor. Der anders lautenden Argumentation des Beklagten zu 2) wird also nicht gefolgt.

aa) Ausweislich der Inhalte des Anlagenkonvolutes K 6 schlossen der Kläger und die „B...-Stiftung in der Trägerschaft vom B. D. T. e.V.“ am 26.09.2012 einen Vertrag über eine Kaufsumme in Höhe von 12.000,00 €. Einen weiteren Vertrag mit dem vorgenannten Inhalt allerdings über eine Kaufsumme von 50.000,00 € und zur Vertragsnummer 10878 unterzeichnete der Kläger mit Datum vom 21.11.2013.

Den Abschluss dieser Verträge durfte der Beklagte zu 2) nicht mit Nichtwissen bestreiten. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Der Beklagte zu 2) war alleinvertretungsberechtigter Vorstand des „B. D. T. e.V.“, die auch in Treuhand die rechtsgeschäftliche Vertretung der „B...-Stiftung“ vornahm. Insoweit traf den Beklagten zu 2) im Hinblick auf Vertragsabschlüsse mit dem Kläger eine Erkundigungs- und Informationspflicht. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre das Bestreiten des Beklagten zu 2) aber jedenfalls vor dem Hintergrund des mit Vertragsdokumenten belegten klägerischen Vortrages nicht hinreichend substantiiert und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) diesem Vortrag nach Übermittlung der Anlage K 6 noch entgegen treten wollte. Schließlich glaubt das Gericht auch den Angaben des Klägers aus der informatorischen Befragung vom 22.02.2017, wo der Kläger - plausibel und im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen - die gestaffelte Investition von 12.000,00 € bzw. 50.000,00 € in den streitgegenständlichen Ankauf von Gold darlegte.

(1) Die vorgenannten Verträge vom 26.09.2012 bzw. 21.11.2013 beinhalten die Entgegennahme fremder Gelder. Das Merkmal fremd bedeutet dabei, dass es sich um rückzahlbare Gelder handeln muss. Angenommen sind diese Gelder, wenn Buchgeld tatsächlich entgegen genommen wird. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der Vertragsunterlagen sollten die von dem Kläger entrichteten Geldbeträge von 12.000,00 € bzw. 50.000,00 € nach 4 bzw. 8 Jahren zu einem Kurs von 130 % bzw. 180 % an den Kläger zurückgezahlt werden. Die Überweisung der Geldbeträge durch den Kläger an die „B...-Stiftung“ hat dieser mit Kontoauszügen vom 02.10.2013 unter Bezugnahme auf die Vorgangsnummer „108064“ bzw. vom 07.12.2013 auf die Vorgangsnummer „108078“ belegt.

(2) Die „B...-Stiftung in Trägerschaft vom B. D. T. e.V.“ nahm die Geldbeträge auch als Einlage an. Der Begriff der Einlage ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich dabei um einen bankwirtschaftlichen Begriff, der nur unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung bestimmt werden kann. Ein Unternehmen nimmt jedenfalls dann fremde Gelder als „Einlagen“ entgegen, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehens- oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind und zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts entgegengenommen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die von Klägerseite vorgelegten Anlagen belegen typisierte Vertragsdokumente. Dass eine Vielzahl von Anlegern betroffen ist, belegte der Kläger durch den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 11.02.2016, welche „etwa 6000 Anleger“ benennt, hinreichend. Den Vertragsdokumenten ist weiterhin zu entnehmen, dass eine bankentypische Einlagensicherung nicht vorgesehen war, sondern der Einlage lediglich Edelmetallkäufe gegenüberstehen. Dabei sollte mit den Edelmetallen zum Zwecke der Gewinnerzielung im Sinne eines Aktivgeschäftes Zwischenhandel betrieben werden.

(3) Ferner hat die „B...-Stiftung in Trägerschaft vom B. D. T. e.V.“ das Geschäft gewerbsmäßig bzw. in einem Umfang betrieben, der einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Diesen Rückschluss erlauben neben den Angaben aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin auch die vorgelegten Vertriebsunterlagen bzw. die ersichtlich auf einen wiederholten Gebrauch ausgelegten Vertragsformulare.

(4) Die Einwendungen des Beklagten zu 2) gegen das Bestehen eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes verfangen nicht. Soweit der Beklagte zu 2) sich überhaupt gegen das Bestehen eines erlaubnispflichtigen Rechtsgeschäftes wendet, vertritt das Gericht ausweislich der eben gemachten Ausführungen eine andere Rechtsauffassung. Dem Beklagten zu 2) steht es frei, dies rechtlich anders zu sehen. Bestreiten kann er eine Rechtsauffassung indes nicht. Einem Bestreiten sind nur tatsächliche Umstände zugänglich. Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten zu 2), wonach die BxFx erst „nach Jahren“ des Produktvertriebes die Geschäfte für erlaubnispflichtig erachtet habe. Ein unterbliebenes Tätigwerden der BxFx hat auf die rechtliche Einordnung der Geschäfte der „B-Stiftung“ keinen Einfluss. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 22.03.2017 vorbringen lässt, dass die BxFx bisher keine abschließende Entscheidung zur Einordnung der Geschäfte nach § 32 KWG getroffen habe und auch das Berliner Gericht, bei dem ein Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) geführt werde, bislang keine abschließende Entscheidung hierzu getroffen habe. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens kommt schon vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auch ein Schweigen auf das dem Schriftsatz vom 22.03.2017 beigefügte Schreiben bleibt unerheblich, zumal jeglicher Vortrag des Beklagten zu 2) dazu, in welchem Zusammenhang dieses Schreiben verfasst wurde, fehlt.

bb) Für das Betreiben erlaubnispflichtiger Einlagegeschäfte durch die „B...-Stiftung in der Trägerschaft vom Bund D. T. e.V.“ ist der Beklagte zu 2) auch verantwortlich. Ein solcher Sachverhalt ist hier gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu Grunde zu legen, weil der Beklagte zu 2) in Bezug auf die von ihm behauptete Nichtverantwortlichkeit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat.

(1) Die „B...-Stiftung“ ist schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) aus dem Schriftsatz vom 03.02.2017 als unselbständige Stiftung zu qualifizieren. Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten an eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, diese Werte zur Förderung eines vorgegebenen Zwecks als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten. Auf die unselbständige Stiftung ist dabei nicht das Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB, sondern die allgemeinen Rechtsinstitute des Schuldrechts anwendbar. Im vorliegenden Fall ist das zwischen dem Kläger und der „B...-Stiftung“ bestehende Rechtsverhältnis, welches jedenfalls im weiteren Sinne Vermögensverwaltungen zum Gegenstand hatte, als Geschäftsbesorgungsverhältnis mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren (vgl. Palandt, 2015, § 675 BGB, Rn. 15). Weiterhin besteht zwischen der „B...-Stiftung“ und dem „Bund D. T. e.V.“ ein Treuhandverhältnis (vgl. Palandt, 2015, § 80 BGB, Rn. 10). Aufgrund dieses Treuhandverhältnisses ergab sich für den „Bund D. T. e.V.“ die Verpflichtung zur Verwaltung des Vermögens der selbst nicht rechtsfähigen „B...-Stiftung“. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 2) im Ergebnis nicht erfolgreich darauf berufen, ihm sei weder ein Tun noch Unterlassen vorwerfbar. Denn ausweislich der Anlage K 7 besteht der Vorstand des „Bund D. T. e.V.“ aus einer Person, nämlich dem Beklagten zu 2). Dieser war weiterhin allein vertretungsberechtigt. Es ist also vorgetragen, dass einzig der Beklagte zu 2) den „Bund D. T. e.V.“ wirksam bei Rechtsgeschäften vertreten konnte. Er war es damit also auch, der alleine rechtswirksam Verfügungen über Gelder treffen konnte, die auf Konten der „BWF-Stiftung“ eingingen. Dass Geldzahlungen an die „B...-Stiftung“ gingen, belegen die von dem Kläger vorgelegten Kontoauszüge. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 2) nicht pauschal darauf berufen, ihm sei weder ein Tun noch Unterlassen anzulasten. Insbesondere sein im Schriftsatz vom 03.02.2017 hierzu gemachter Vortrag genügt dabei den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. So wendet der Beklagte zu 2) lediglich pauschal ein, dass er weder Prospekte angefertigt, noch Beratungen durchgeführt oder aber sonst das Anlagengeschäft aktiv unterstützt habe bzw. namentlich nicht auftauche. Letztlich beruft sich der Beklagte zu 2) damit darauf, dass im Innenverhältnis zwischen der „B...-Stiftung“ und dem „Bund D. T. e.V.“ unbekannte Dritte verbotene Einlagengeschäfte betrieben. Wie ein solches Handeln Dritter allerdings vor dem Hintergrund der rechtlichen Vertretungsverhältnisse hätten ablaufen können, legt der Beklagte zu 2) nicht dar. Dies wäre von ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erwarten, da die vorgenannten Vertretungsverhältnisse dazu führen, dass ein einfaches Bestreiten der Begehung von Einlagengeschäften nicht ausreichend ist. Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22.03.2017 und dem nunmehr vorgelegten „Treuhand und Stiftungsverwaltungsvertrag“. Soweit der Beklagte zu 2) hier erklärt, dass sämtliche wirtschaftlichen Angelegenheiten durch die „B...-Stiftung“ eigenständig durchgeführt worden seien, ist dies nach den hier vorliegenden Rechtsverhältnissen schon nicht möglich. Im Übrigen bleibt auch das weitere Vorbringen des Beklagten zu 2), er sei in wirtschaftlichen Angelegenheiten angewiesen worden, allenfalls vage. Inhaltlich verhält sich der Beklagte zu 2) zu Weisungen, die er im Hinblick auf den Abschluss von Goldankäufen erhalten hätte, nicht.

(2) Im Übrigen ergibt sich vorliegend eine Haftung des Beklagten zu 2) aber auch aus Unterlassen.

Aufgrund seiner Stellung als Vorstand des treuhänderisch mit der „B...-Stiftung“ verbundenen „Bund D. T. e.V.“ oblag es dem Beklagten zu 2) als einzigem gesetzlichen Vertreter des Vereins, für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung auch der unter dem Namen „B...-Stiftung in Trägerschaft des „Bund D. T. e.V.“ getätigten Anlagegeschäfte Sorge zu tragen. Dabei oblag es ihm auch, Geldeingänge auf Konten der „B...-Stiftung“ zu überprüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen. Gleiches gilt auch für mögliche Weisungen, auf die sich der Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 22.03.2017 nunmehr pauschal bleibend beruft. Dabei lag der Kläger als Einzahlender auch im Schutzbereich dieser Prüfungspflichten des Beklagten zu 2).

b) Die Schutzgesetzverletzung wurde durch den Beklagten zu 2) auch schuldhaft begangen.

Bei einer Schutzgesetzverletzung muss grundsätzlich der Geschädigte den objektiven Verstoß gegen das Schutzgesetz und das Verschulden bezogen auf die Schutzgesetzverletzung darlegen. Steht aber - wie hier - der Schutzgesetzverstoß fest, muss der das Schutzgesetz Übertretende in der Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme eines schuldhaften Verhaltens auszuräumen. Dabei liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG schon dann vor, wenn der Schädiger es für möglich hielt, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 KWG zu erbringen, und dies billigend in Kauf nahm. Dabei muss er lediglich im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden haben, dass er Finanzdienstleistungen anbietet. Dass der Beklagte zu 2) vorliegend ein solches Verständnis nicht gehabt hätte, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere sein lediglich pauschal bleibender Vortrag dazu, dass die BxFx erst 2015 eingeschritten wäre, obwohl sie die Geschäftstätigkeit gekannt habe, steht einer laienhaften Kenntnis des tatsächlichen Bestehens von Finanzdienstleistungen nicht entgegen.

c) Zugunsten des Klägers streitet die Vermutung, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung darüber, dass die „B...-Stiftung in der Trägerschaft vom „B. D. T. e.V.“ ohne die erforderliche Erlaubnis Einlagengeschäfte erbrachte, die streitgegenständlichen „Kaufverträge“ nicht abgeschlossen hätte. Dies liegt auch deswegen nahe, da das Fehlen einer erforderlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigung typischerweise Zweifel an der Seriosität eines Unternehmens generiert. Es kommt dem Kläger insoweit ein Anscheinsbeweis zugute, da die hier verletzten Schutzgesetze typischerweise Gefährdungsmöglichkeiten entgegen wirken wollten und insoweit gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung die hier betroffenen Schutzgesetze dienten.

d) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 62.000,00 € zu. Diese Summe errechnet sich aus den vom Kläger investierten Beträgen in Höhe von 12.000,00 € sowie weiterer 50.000,00 €. Denn der Kläger ist gemäß § 249 BGB im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Dabei ist im Wege der Vorteilsausgleichung der von ihm erlangte Vorteil, vorliegend also die sich für ihn ergebenden Rechte aus den „Kaufverträgen“, zu berücksichtigen. Der Kläger hat dies beachtet, indem er einen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den „Kaufverträgen“ geltend machte. Der Schaden des Klägers in Form des Verlustes der Rückkaufwerte war bereits mit Vertragsschluss entstanden. Damit bedeutet der Abschluss der Vereinbarungen des Klägers mit der „B...-Stiftung“ über die Rückabwicklung der ursprünglichen „Kaufverträge“ keine werthaltige Schadenskompensation für den Kläger.

Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, da sie gleichstufig für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden ersatzpflichtig sind (vgl. Palandt, 2015, § 421 BGB, Rn. 11 und § 840 BGB, Rn. 1).

2. Der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

3. Der Beklagten zu 2) befindet sich im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. auch im Annahmeverzug, was festzustellen war. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages ist gegeben, wobei sich das Feststellungsinteresse aus § 756 ZPO ergibt. Der Antrag ist begründet, weil der Kläger den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 05.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 26.11.2015 ab dem 27.11.2015 in Annahmeverzug versetzte.

4. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2) auch ein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Es ist anerkannt, dass sich im Rahmen des § 249 BGB die Schadensersatzpflicht auch auf Rechtsanwaltskosten erstreckt. Die Ersatzpflicht setzt dabei voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Beides ist vorliegend zu bejahen, insbesondere weil kein einfachgelagerter Sachverhalt gegeben ist und auch nicht ersichtlich war, dass eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit von vornherein aussichtslos schien.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Klägers nimmt er zutreffend an dem Gebührenstreitwert von 62.000,00 € vor. Schlüssig ist dabei indes für den Kläger nur der Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr. Denn ausweislich der Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist vorliegend indes nicht ersichtlich.

Die Berechnung der dem Kläger zuzusprechenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt sich damit wie folgt dar:

1,3 Geschäftsgebühr

1.622,40 €

Pauschale für Telekommunikation

      20,00 €

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

    312,06 €

Gesamtbetrag

1.954,46 €

II. Zur Haftung des Beklagten zu 1)

1. Dem Kläger steht auch gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 62.000,00 €, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus den streitgegenständlichen Verträgen über den Ankauf von Gold zu. Dieser Anspruch ergibt sich gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 BGB wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

a) Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Vertragsverhältnis ist als Anlagevermittlungsverhältnis zu qualifizieren.

So erklärte der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung anlässlich der Sitzung vom 22.02.2017 nachvollziehbar, dass sich die Tätigkeit des Beklagten zu 1) im Wesentlichen so dargestellt habe, dass auf den Geldbeutel des Klägers zugeschnittene Produkte angeboten worden wären. Eine allgemeine finanzielle Beratung etwa auch im Hinblick auf Anlagemöglichkeiten außerhalb der von dem Beklagten zu 1) angebotenen Produkte habe es dabei nicht gegeben. Insoweit ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger nicht etwa eine ganzheitliche Beratung in finanziellen Angelegenheiten vornahm und dahingehend etwa mit einem Bankberater vergleichbar wäre, sondern vielmehr der Vertrieb von einzelnen Finanzprodukten im Vordergrund stand. Diese ist die typische Konstellation eines Anlagevermittlungsverhältnisses.

Auch die Zeugin E. B. schilderte nachvollziehbar und anschaulich, dass der Beklagte zu 1) vorgestellt habe, „was es so gegeben habe.“ Der Beklagte zu 1) habe von ihm vertriebene Produkte vorgestellt. Auch dies stützt das Bestehen eines Anlagevermittlungsverhältnisses zwischen den Parteien.

b) Seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsverhältnis verletzte der Beklagte zu 1).

aa) Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte dem Kläger eine vollständige und richtige Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt geben sowie sachlich vollständig und richtig sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den vorgenannten Pflichten hier nicht genügte.

(1) Vorliegend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst festzuhalten, dass die Aufklärung des Klägers über die Inhalte der streitgegenständlichen Kapitalanlage „G. S. P.“ von Seiten des Beklagten zu 1) wesentlich unter Bezugnahme auf die Prospekte erfolgte. So erwähnte der Kläger bereits eingangs seiner informatorischen Befragung, die kein förmliches Beweismittel darstellt, aber dennoch gemäß § 286 ZPO berücksichtigt werden kann, dass die Prospekte einen guten Eindruck gemacht hätten. Die Prospekte seien schön glänzend und ohne Schnörkelei aufgelegt gewesen. Auch im weiteren Verlauf seiner Befragung erklärte der Kläger, dass bei den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) ein „Prospektchen“ Thema gewesen sei. Auf klarstellende Nachfrage erklärte der Kläger weiter, dass er alle Prospekte, die er zusammen mit der Anlage erhalten habe, von dem Beklagten zu 1) bekommen habe. Dies deckt sich mit der Darstellung der Zeugin B., die glaubhaft erklärte, dass man Prospekte nicht zugeschickt bekommen habe, sondern diese durch den Beklagten zu 1) übergeben worden seien.

(2) Weiterhin ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass es dem Kläger bei der Anlageentscheidung jedenfalls darum ging, das eingesetzte Kapital nicht vollständig zu verlieren.

So schilderte der Kläger auf die wiederholte Nachfrage des Gerichts, über welche Risiken mit dem Beklagten zu 1) gesprochen worden sei, dass von dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Thema „Goldkauf“ immer gesagt worden sei, dass das Gold total sicher sei. Dies gelte auch, weil nicht so viel Gewinn abfalle. Dafür sei es aber total sicher. Der Beklagte zu 1) habe erklärt, das Risiko würde gegen Null gehen. Im Hinblick auf das Begehr des Klägers, kein Totalverlustrisiko einzugehen, verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger sich in der Zeit vor der hier streitgegenständlichen Anlageentscheidung als durchaus risikofreudig gezeigt hat. So erklärte der Kläger auf die Frage des von ihm verfolgten Anlagezieles, dass er und seine Frau nicht wollten, dass ihr Geld sinnlos herumliege. Mittel- und langfristig haben Gewinne erzielt werden sollen. Dabei sprach die Zeugin E. B. sogar davon, dass „hohe Gewinne“ gewünscht gewesen seien. Der Kläger führte weiterhin aus, über Altersvorsorge sei direkt nicht mit dem Beklagten zu 1) gesprochen worden. Es haben durch Investitionen in neue Produkte Gewinne erzielt werden sollen. Dabei sei dem Kläger auch klar gewesen, dass bei Anlagen, bei denen man viel Gewinn erziele auch ein großes Verlustrisiko bestehe. Aus diesen nachvollziehbaren Schilderungen, die sich mit den von dem Kläger auch dargestellten Investitionsentscheidungen aus der Vergangenheit decken, ist indes gerade nicht der Schluss gerechtfertigt, auch streitgegenständlich im Hinblick auf die Anlage bei der „B...-Stiftung“ habe die Bereitschaft zum Eingehen auch eines Totalverlustrisikos bestanden. Vielmehr glaubt das Gericht dem Kläger, dass er hier dieses Risiko gerade nicht eingehen wollte, zumal er für die Investition in „G. P.“ sein Haus belieh. Hierzu schilderte der Kläger eingängig, dass bei vormaligen Anlageentscheidungen durch den Beklagten zu 1) erklärt worden sei, sein Haus belaste man für so etwas nicht. Anders sei dies dann aber im Hinblick auf den „Goldkauf“ gewesen. Hier habe der Beklagte zu 1) erklärt, dass man das mit der Hausbeleihung machen könne, weil die Sache so sicher sei.

Diese Ausführungen des Klägers im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis bei der streitgegenständlichen Anlageentscheidung stehen auch im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin B.. Diese erklärte, dass sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Investition immer die Frage gestellt habe, wie sicher das sei. Dies sei ihre oberste Frage gewesen. Plausibel untermauerte die Zeugin dies mit der Angabe, dass für die streitgegenständlichen Investitionen ja das schon abbezahlte Haus beliehen worden sei. Ausdrücklich habe sie den Beklagten zu 1) danach gefragt, wie sicher die Sache sei. Dabei habe sie dem Beklagten zu 1) gegenüber erklärt, dass es ja um das Haus gehe und er sicher wisse, was das bedeute. Darauf habe der Beklagte zu 1) erklärt, dass man im Leben nie etwas wisse, denn morgen könne ja auch die Welt untergehen, er stehe aber grundsätzlich hinter dem Produkt. Zwar vermochte die Zeugin im Weiteren nicht zu bestätigen, dass der Beklagte zu 1) die Anlage als absolut sichere Sache beschrieben habe. Dass der Beklagte zu 1) die Anlage als sicheres Produkt beschrieb ergibt sich insoweit aber, neben der Sachverhaltsdarstellung des Klägers, weiterhin aus dem von der Zeugin B. beschriebenen Umstand, dass der Beklagte zu 1) sinngemäß angegeben habe, dass, wenn man das Geld nicht zurückbekomme, immerhin das Gold noch da wäre. Auch erklärte die Zeugin im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung - gerade wegen der erfolgten Belastung des Hauses eingängig - dass im Hinblick auf die Investition in das Gold durch den Beklagten zu 1) erklärt worden wäre, dies sei die beste Lösung, die sie machen könnten.

Die Darstellung des Klägers, wonach der Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Anlage als sicher beschrieben habe, ist weiterhin auch deshalb glaubhaft, weil er seine Angaben frei von jeglicher Belastungstendenz zum Nachteil des Beklagten zu 1) machte. So gab er etwa freimütig an, dass im Hinblick auf vormalige Anlageentscheidungen immer die Rede davon gewesen sei, dass größere Risiken bestünden, weil auch größere Gewinne möglich gewesen seien. Weiterhin schilderte der Kläger auch auf Nachfragen der Vertreterin des Beklagten zu 2) durchaus offen, dass er Gewinne habe erzielen wollen. Insbesondere im Hinblick auf die Anlage des Betrages von 50.000,00 € sei durch eine längerfristige Anlage die Erzielung eines möglichst hohen Gewinns bezweckt gewesen.

Der Überzeugung des Gerichts, wonach der Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Investition als „total sicher“ bezeichnet habe, was pflichtwidrig war, stehen die eigenen Angaben des Beklagten zu 1) nicht entgegen. Dieser schilderte eingangs seiner Befragung zunächst selbst, dass man die Anlage mit gutem Gewissen als „topsicher“ bzw. „absolut sicher“ bezeichnet habe. Insoweit setzt er sich mit diesen eigenen Angaben auf Nachfrage der Vertreterin des Beklagten zu 2) in Widerspruch. Auf deren Nachfragen gab er an, nie gesagt zu haben, dass keine Risiken bestehen würden und bezog sich dabei auf eine Allianz-Diebstahlsversicherung und das Vorhandensein des physischen Goldes für den Fall der Firmenpleite. Einschränkend erklärte der Beklagte zu 1) dabei auf Nachfrage des Gerichts, ob dies auch mit dem Kläger besprochen worden sei, dass dies mit Sicherheit erfolgt sei, wobei er dies nicht mehr ganz sicher sagen könne.

(3) Die vorgenannten Ergebnisse der Sitzung vom 22.02.2017 führen vorliegend dazu, dass dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Darstellung des Anlagerisikos („total sicher“; „Risiko gegen Null“) eine Pflichtverletzung zur Last liegt. Es liegt darin eine Verharmlosung tatsächlich doch bestehender Risiken.

Aufgrund der Konstruktion des von der „B...-Stiftung“ geführten Geschäftes bestand ein aufklärungsbedürftiges Totalverlustrisiko. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die von dem Beklagten zu 1) vertriebene Anlage nicht dem Einlagensicherungsfonds des B. D. B. e.V. angeschlossen war. Schon dies begründet ein jedenfalls erhöhtes Anlagerisiko in Form eines auch möglichen Totalverlustes. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Auszahlungsanspruch, den der Kläger aus den Verträgen „G. S.“ gegenüber der „B...-Stiftung“ erwarb, keinerlei dingliche Sicherungsmomente enthielt. Es ergab sich für den Kläger lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch. Auch dies führt dazu, dass die Investition des Klägers einem möglichen Totalverlustrisiko ausgesetzt war. Dieses Risiko verringert sich auch nicht dadurch, dass der Goldhandel in der Regel Vorkasse voraussetzt, was im Übrigen auf S. 7 des Prospektes der Anlage K 1 b auch lediglich als „üblich“ und damit nicht etwa als für den Kläger gesicherte Rechtsposition dargestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 1) im Weiteren auch nicht darauf berufen, dass ein Totalverlustrisiko nicht bestanden habe und sich vorliegend dieses Totalverlustrisiko nur aufgrund von Pflichtwidrigkeiten der hinter der Anlage stehenden Personen realisiert habe, vielmehr überhaupt kein Hochrisikogeschäft vorgelegen habe. Diese Darstellung trifft nicht zu.

(4) Eine hinreichende Aufklärung des Klägers über die bestehenden Anlagerisiken enthielt dabei insbesondere auch der streitgegenständliche Verkaufsprospekt mit dem Inhalt der Anlage K 1 b nicht. Auch dessen Inhalte sind letztlich als verharmlosende Risikodarstellung zu werten. Damit kann der Beklagte zu 1) zur Begründung einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers auch nicht auf die Prospektinhalte berufen.

Hinsichtlich der Prospekteinhalte der Anlage K 1 b ist zunächst auf S. 3 zu entnehmen, dass der Prospekt für sich den Anspruch der Vollständigkeit erhebt. Hier heißt es konkret:

„Nach unserem Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen.“

Das sodann auf S. 4 abgedruckte Vorwort betont eine „von Anfang bis Ende gut organisierte Möglichkeit des Golderwerbes.“ Der anpreisende Charakter dieses Satzes ist deutlich. Auf S. 5 des Prospektes ist dann unter Ziffer 1. beschrieben, dass der Kunde „Eigentum an Goldbarren“ erwerbe. Schon dies ist sachenrechtlich fehlerhaft. Unter der sodann folgenden Ziffer 2.1 und der Überschrift „strategische Risiken“ sind dann, jedenfalls im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Anlage, keinerlei relevante Risiken beschrieben. Es wird lediglich pauschaler Bezug auf die Geeignetheit der Anlage für die Altersvorsorge genommen. Auch im nächsten Absatz wird mit Bezugnahmen auf „Risikostreuungsinstrumente“ und „Steuerung strategischer Maßnahmen“ letztlich nur mit nichtssagenden Begriffen gearbeitet. Auch unter Ziffer 2.2 des Prospektes und der Überschrift „Leistungswirtschaftliche Risiken“ sind keine konkreten Inhalte in Bezug auf mögliche Risiken ersichtlich. Ausdrücklich heißt es hier sogar:

„… erwarten wir keine negativen Auswirkungen auf unsere Geschäftsentwicklung.“

Weiter formulieren die folgenden Absätze etwa:

„… Im laufenden Geschäftsjahr haben wir keine negativen Entwicklungen im Hinblick auf unsere Margenrisiken beobachtet. Auch für das kommende Geschäftsjahr erwarten wir eine stabile Entwicklung.“

Keiner der vorgenannten Formulierungen sind irgendwelche potentiellen Risikodarstellungen zu entnehmen. Eher das Gegenteil ist der Fall, wenn es weiter heißt:

„Aus einem möglichen Fehler in der Kundenberatung besteht kein Beratungs- und Haftungsrisiko, da es sich im Edelmetallhandel um einen reinen Verkauf eines Wirtschaftsgutes handelt.“

Dem potentiellen Anleger wird aus dem Gesamtinhalt der vorgenannten Prospektinhalte eine Sicherheit vermittelt, die tatsächlich nur in einem erst Jahre später realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch besteht. Dieser letztlich ausschließlich anpreisende Charakter der Prospektinhalte, der tatsächlich konkret keinerlei unternehmerische Risiken benennt, wird auch unter Ziffer 2.3 auf S. 7 des Prospektes noch verstärkt. Hier heißt es:

„Ausfallrisiken bestehen in Höhe der gewährten Kooperationspartnerprovisionen nicht, da erst nach Zahlungseingang des Kunden ausgezahlt wird. Somit kommt es nie zu ungedeckten Auszahlungen.“

Immerhin erwähnt der Folgeabsatz sodann das Risiko möglicher Betrugshandlungen, allerdings um dieses sogleich wieder zu relativieren. Hier heißt es, im Ergebnis wiederum wenig konkret:

„Wir begegnen einem Provisionsbetrugsrisiko durch ein effizientes Forderungsmanagement sowie durch strenge Kriterien bei der Auswahl unserer Geschäftspartner.“

In Widerspruch mit Ziffer 1. des Prospektes auf dortiger S. 5 setzt sich sodann der unter Ziffer 2.4. des Prospektes enthaltene Abschnitt, wonach der Kunde der „B...-Stiftung“ hinsichtlich des Goldes ein Sachdarlehen über eine festgelegte Laufzeit gewähre. Weiterhin wird der Verkauf des Goldbestandes an Goldhändler als Verwendung des Sachdarlehens in Bezug genommen. Der insoweit vom Geschäftsmodell zwingend vorgesehene Goldhandel steht einer Eigentumsstellung des einzelnen Anlegers an einzelnen Goldbarren, wie unter Ziffer 1. benannt, gerade entgegen. Weiterhin wird auch hier in der Folge noch an zwei Stellen ausdrücklich betont, dass für den Goldkunden kein Ausfallrisiko für sein Sachdarlehen bestehe.

bb) Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) seinen Pflichten im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle der Anlage nicht genügte, was eine weitere Pflichtverletzung begründet.

Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Darlegungs- und Beweisbelastet für die Durchführung einer Plausibilitätsprüfung ist der Beklagte zu 1), der insoweit den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhebt (BGH, Urt. v. 05.03.2009 - III ZR 17/08, Rn. 14, zitiert nach beckonline). Die Darlegungen des Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Vornahme einer Plausibilitätsprüfung bleiben indes, auch nach den Inhalten seiner informatorischen Befragung, vage. Er genügte insoweit also bereits seiner Darlegungslast nicht, so dass weitere Beweiserhebungen diesbezüglich eine unzulässige Sachverhaltsausforschung bedeutet hätten. Dabei bestanden vorliegend schon aufgrund der eben dargestellten Prospektinhalte erhebliche Anhaltspunkte für den Beklagten zu 1), dass gerade keine plausible Anlageform vorliegt.

(1) Soweit der Beklagte zu 1) sich auf die Expertise der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KxMx beruft, bezog er dies auf einen Zeitraum zur Zeit 2014, der insoweit nach dem Vertriebszeitpunkt der streitgegenständlichen Investitionen liegt. Für die Bewertung der Einhaltung der Vorgaben zur Plausibilitätsprüfung ist dieser Zeitpunkt unerheblich.

(2) Das weiterhin von dem Beklagten zu 1) in Bezug genommene Fachwissen der Kanzlei Dr. S., B., basiert nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1) auf Hörensagen. Denn insoweit erklärte der Beklagte zu 1) auf nähere Nachfrage, dass Herr S. als Inhaber einer befreundeten Finanzvermittlung aus dem Emsland den direkten Kontakt nach dort hatte. Auf ein solches bloßes Hörensagen durfte der Beklagte zu 1) sich aber nicht alleine verlassen. Dies gilt insbesondere, soweit der Beklagte zu 1) eingangs seiner informatorischen Befragung auch einräumte, im Hinblick auf die Investition nicht alles verstanden zu haben.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem mit Telefax vom 19.04.2017 durch den Beklagten zu 1) als Anlage B 1 vorgelegten Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. S.. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dieses Schreiben im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage an den Beklagten zu 1) versandt wurde. Adressiert an konkrete Personen ist das Schreiben nicht. Inhaltlich enthält es auch keine Informationen, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzeptes betreffen. Gleiches gilt für die Inhalte der weiterhin als Anlage B 2 vorgelegte schriftliche Stellungnahme, die dem Inhalt und Adressfeld nach offensichtlich an eine Verlagsgesellschaft adressiert und schon daher nicht geeignet war, gegenüber Anlagevermittlern tragfähige Auskünfte zur wirtschaftlichen Plausibilität des Produktes der „B...-Stiftung“ zu machen. Das Vorbringen des Beklagten zu 1), er habe sich bei Fachleuten abgesichert, kann im Übrigen nicht durch offensichtlich in anderem Zusammenhang als dem Anlagevertrieb ergangenen Schreiben hergeleitet werden.

Soweit der Beklagte zu 1) weiterhin angab, auch selbst mal mit Dr. S. telefoniert zu haben, blieb die Beantwortung der gerichtlichen Nachfrage, welche Fragen er denn dort gestellt habe, vage. Dies gilt auch, soweit der Beklagte zu 1) erklärte, noch Kontakt zu einem Rechtsanwalt in B. gehabt zu haben, dessen Name ihm aber nicht einfalle. Ferner bleibt der Beklagte zu 1) zunächst auch dazu unkonkret, wer erklärt habe, dass die Goldbranche nur mit Vorkasse arbeite. Gegen Ende seiner Vernehmung berief sich der Beklagte zu 1) dann auf die Ausführungen von Herrn S., also letztlich wiederum nur auf Hörensagen. Schließlich vermochte der Beklagte zu 1) seine ohnehin vagen Angaben zu Informationsgesuchen bzgl. der streitgegenständlichen Anlageform auch nicht durch die Vorlage von an ihn selbst gerichteten Dokumenten zu untermauern.

(3) Auch soweit der Beklagte zu 1) sich weiterhin auf Kontaktaufnahmen mit der „B...-Stiftung“ selbst berief, beinhaltet dies nicht die Darlegung einer ausreichenden Plausibilitätskontrolle. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die „B...-Stiftung“ selbst kein neutraler und damit hinsichtlich des eigenen Geschäftsmodells tauglicher Informationsgeber sein kann. Unerheblich bleibt es damit auch, welche Unterlagen über ein Passwort auf der Internetseite der „B...-Stiftung“ hinterlegt waren.

Aus gleichem Grunde kann sich der Beklagte zu 1) für die Vornahme einer ausreichenden Plausbilitätskontrolle auch nicht auf die Inhalte der Anlage B 3 berufen. Die dortige Darstellung wurde ausweislich des Namenszuges von dem Beklagten zu 2) verfasst, der im Übrigen als „Dipl-Kfm.“ und nicht als Rechtsanwalt auftrat, wenn auch unter dem Briefkopf „K. Rechtsanwälte GmbH“.

Schließlich stellt auch die Darstellung der Anlageform durch Herrn RA L. K., die der Beklagte zu 1) als Anlage B 4 vorlegen ließ, ersichtlich nicht eine neutrale und von außen vorgenommene Erläuterung des streitgegenständlichen Geschäftsmodells dar, sondern eine durch Parteivertreter erstellte und im Ergebnis nur vage bleibende Produktbeschreibung. Dies ergibt sich schon aus dem einleitenden Satz des Schreibens, wonach die das Schreiben verfassende Kanzlei die „Gründungsberatung“ und „Konzeptentwicklung“ vorgenommen habe. Dass eine solche Kanzlei keine neutrale und im Ergebnis tragfähige Expertise, welche für Anlagevermittler verlässlich sein durfte, vermitteln konnte, musste auch dem Beklagten zu 1) klar sein. Prägnant wird dieses auch aus dem Schluss des Schreibens, wonach ein „kapitales Risiko … nicht erkennbar [sei]“.

c) Die vorgenannten Pflichtverletzungen aus dem Anlagevermittlungsvertrag hat der Beklagte zu 1) auch zu vertreten. Das Verschulden des Beklagten zu 1) wird insoweit gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Hinreichendes Vorbringen, welches zu seiner Entlastung führen könnte, besteht vorliegend nicht. Es kann an dieser Stelle insbesondere auch auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, wonach der Beklagte zu 1) die Absicherung seiner Beratung durch Rechtsrat von Dritter Seite nicht hinreichend konkret vorgebracht hat.

d) Auch im Vertragsverhältnis zum Beklagten zu 1) streitet zugunsten des Klägers die Vermutung, dass er bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1), d.h. der Vornahme einer hinreichenden Plausibilitätskontrolle mit sich anschließenden Risikohinweisen, die streitgegenständlichen „Kaufverträge“ nicht abgeschlossen hätte. Dem Beklagten zu 1) ist es nicht gelungen, den dahingehenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Insbesondere kann sich der Beklagte zu 1) nicht erfolgreich darauf stützen, dass seine Aussagen für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ausschlaggebend gewesen seien. Soweit der Beklagte zu 1) aus dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, er habe sich auch noch direkt an die „B...-Stiftung“ gewandt, herausliest, dass der Kläger sich erst aufgrund dessen für die Anlage entschieden habe und damit die eigene Beratung des Beklagten zu 1) für die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen sei, folgt das Gericht dieser Lesart nicht. Denn auf S. 8 oben der Klageschrift formuliert der Klägervertreter, dass aufgrund einer Gesamtdarstellung die Anlageentscheidung erfolgt sei. Diese Lesart bestätigte der Kläger im Rahmen der Sitzung vom 22.02.2017 zur Überzeugung des Gerichts.

Hier gab der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Gerichts an, dass für ihn die Beratung durch den Beklagten zu 1) und der Anruf bei der „B...-Stiftung“ zusammengespielt hätten. Dabei sei es der Beklagte zu 1) gewesen, der das Produkt verkauft habe. Die von diesem überreichten Unterlagen hätten den Kläger interessiert, insbesondere der in der Sitzung nunmehr überreichte Flyer. Anschaulich schilderte der Kläger weiter, dass er trotzdem nochmal bei der „B.“ nachgefragt habe, insbesondere um zu erfahren, ob dort auch tatsächlich Leute säßen. Aus den vorgenannten glaubhaften Schilderungen des Klägers folgt, dass die Gesprächsinhalte des Beklagten zu 1) für die Anlageentscheidung jedenfalls mitursächlich gewesen sind, was für eine Haftungsbegründung ausreicht.

Unerheblich bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten zu 1), der Kläger habe sich über das Internet ausführlich auf der B...-Stiftung informiert. Die durch den Anleger erfolgende Einsichtnahme in Internetauftritte von Anlagegesellschaften kann den Anlagevermittler nicht von seinen Pflichten entbinden.

e) Als Rechtsfolge der Verwirklichung der vorgenannten Tatbestandsmerkmale steht dem Kläger auch gegenüber dem Beklagten 1) ein Anspruch auf Zahlung von 62.000,00 €, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den „Kaufverträgen“, zu. Auch der Beklagte zu 1) ist dabei von dem Gesamtschuldverhältnis auf Beklagtenseite erfasst.

2. Der Beklagte zu 1) schuldet Verzugszinsen ab dem der Zustellung der Klageschrift folgenden Tag, hier also dem 27.05.2016.

3. Weiterhin ist er gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) dem Kläger gegenüber auch zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € verpflichtet.

4. Auch der Beklagte zu 1) wurde außergerichtlich mit Fristsetzung bis zum 26.11.2015 zur Anerkennung des Schadensersatzanspruches, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus der streitgegenständlichen Beteiligung aufgefordert. Sein Annahmeverzug war damit festzustellen.

C. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 100 Abs. 4 und 709 ZPO.

Der Streitwert orientiert sich an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruches. Dem Klageantrag zu Ziffer 3. kommt kein eigener Streitwert zu, da das wirtschaftliche Interesse insoweit untrennbar mit dem Klageantrag zu 1. verknüpft ist.