Landgericht Aurich
Beschl. v. 25.10.2017, Az.: 4 S 150/17

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
25.10.2017
Aktenzeichen
4 S 150/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 27.07.2017 - AZ: 27 C 117/17

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Westerstede wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das genannte Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem Beschluss vom 19.09.2017 Bezug.

Der Schriftsatz vom 23.10.2017 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Bei der Frage, ob ein Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB besteht, sind die durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen der Parteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dazu ist eine Abwägung der Interessen der Parteien in dem konkreten Einzelfall vorzunehmen. Hier hat das Amtsgericht Westerstede zu Recht den Umstand gewürdigt, dass die übrigen Wohnungseigentümer keine Katzenschreckgeräte zum Schutz der Parkplätze zugelassen haben. Bei dieser Sachlage wiegt das Interesse der Beklagten an einer artgerechten Katzenhaltung in ihrer Wohnung schwerer, als das Interesse des Klägers daran, dass die Katzen der Beklagten sich nicht auf dem Parkplatz der Wohnungseigentumsanlage bzw. den darauf stehenden Fahrzeugen aufhalten.

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil war ferner gem. § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.