Landgericht Aurich
Beschl. v. 02.06.2017, Az.: 7 T 137/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 02.06.2017
- Aktenzeichen
- 7 T 137/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 07.06.2018 - AZ: V ZB 135/17
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 17.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Amtsgericht Leer gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft auf die Dauer bis längstens 03.04.2017 sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom23.03.2017, auf deren Begründung vom 04.05.2017 ebenfalls Bezug genommen wird.
Der Betroffene wurde am 03.04.2017 abgeschoben.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache aber als unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht die Abschiebungshaft sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet hat und auch das weitere Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermag.
Soweit der Betroffene rügt, dass eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wurde, ist der Einwand berechtigt, da in der Sache als Hauptsache entschieden wurde, so dass dem Betroffenen auch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist.
Soweit der Betroffene rügt, dass weder dem Haftantrag noch der Haftanordnung ein Haftgrund zu entnehmen sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts hat das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr angeführt. Konkrete Umstände hat das Amtsgericht dazu auch ausgeführt, denn ausweislich des Antrags der Ausländerbehörde wie auch des Beschlusses des Amtsgerichts hat sich der Betroffene spätestens ab dem 07.03.2017 dem Verfahren entzogen, indem die Aufnahmeeinrichtung mitteilte, dass er abgängig sei. Diese Feststellung wird seitens des Betroffenen nicht in Abrede gestellt. Am 13.03.2017 erfolgte die Ausschreibung zur Festnahme des Betroffenen. Am 17.03.2017 wurde der Betroffene in Leer, also in sehr großer Entfernung zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Hermeskeil, festgenommen. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr hinreichend begründet.
Soweit der Betroffene rügt, dass die beantragte Haftdauer nicht nachvollziehbar sei, ist dieser Einwand nicht begründet, da ausweislich des Haftantrages und des Beschlusses des Amtsgerichts zwischen der Meldung der genauen Überstellungsmodalitäten an das Bundesamt für Migration und dem Abschiebungstermin mindestens 10 Werktage liegen müssen, so dass eine Haftanordnung am 17.03.2017 bis zum 03.04.2017 nicht zu beanstanden ist.
Aus den oben genannten Gründen hat nun die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Billigung von Verfahrenskosten Hilfe zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.