Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.1994, Az.: 15 K 3754/93

Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landwirtschaftlicher Betrieb; Flurbereinigungsverfahren; Berichtigung des Grundbuches

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.03.1994
Aktenzeichen
15 K 3754/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0304.15K3754.93.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 19.09.1994 - AZ: BVerwG 11 B 99.94

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 100,-- DM erhoben.

Daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 6.000,-- DM festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, der im Wege der Erbfolge nach dem Tode seiner Mutter Frau ... als Hofvorerbin auf ihn als Hofnacherben übergegangen ist. Die Mutter des Klägers war Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens ... und hatte gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung der Nachträge I und III Klage erhoben. Beide Klagen wies der erkennende Senat ab. Die gegen das Urteil vom 26. September 1985 (15 OVG A 120/84) von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1987 zurückgewiesen (BVerwG 5 B 165.85) und die gegen das Urteil des Senats vom 7. Mai 1992 (15 K 8220/92) gerichtete Beschwerde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1992 verworfen (BVerwG 11 B 30.92).

2

In dem Flurbereinigungsverfahren ... ist am 11. März 1991 die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes ... angeordnet und als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und der rechtlichen Wirkung des Plans der 1. April 1991 festgesetzt worden.

3

Der Kläger, der der Auffassung ist, seine Mutter sei nicht wertgleich abgefunden worden, will im vorliegenden Verfahren die Berichtigung des Grundbuches verhindern. Zur Begründung dieses Begehrens, das er bereits mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgt hat, den der erkennende Senat mit Beschluß vom 21. Juni 1993 abgelehnt hat, - (15 M 2008/93), trägt er vor: Auch wenn aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen sei, daß die von seiner Mutter betriebenen Verfahren unanfechtbar abgeschlossen seien, dürfe die Berichtigung des Grundbuches nicht durchgeführt werden, denn ihm als Hofnacherben gegenüber seien die Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Flurbereinigungsgesetz sehe in § 10 Nr. 2 die Beteiligung der sogenannten Nebenbeteiligten am Flurbereinigungsverfahren, zu denen auch ein Nacherbe gehöre, ausdrücklich vor. Er sei an dem Flurbereinigungsverfahren indes nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Er sei weder zu den Terminen geladen worden noch in den Ladungsverzeichnissen, die bei Beginn des Verfahrens aufgestellt worden seien, aufgeführt gewesen. Andere Nebenbeteiligte seien allerdings gesondert geladen worden. Da er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, könne ihm, nachdem nunmehr der Nacherbfall eingetreten sei, die Rechtskraft der Entscheidungen nicht entgegengehalten werden. Er sei nach wie vor der Auffassung, daß eine wertgleiche Abfindung in dem Flurbereinigungsverfahren nicht erfolgt sei. Dies könne er wegen seiner nicht ordnungsgemäßen Beteiligung auch nach Vorliegen der gegenüber seiner Mutter ergangenen unanfechtbarenen Entscheidungen noch rügen.

4

Der Kläger beantragt,

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dem Beklagten zu untersagen, das Grundbuch von ... Band 26 Blatt 758 aufgrund der Festsetzung des Flurbereinigungsverfahrens ... berichtigen zu lassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er entgegnet: Das Begehren des Klägers sei unbegründet. Die wertgleiche Abfindung für den Besitzstand des Klägers, dessen Eigentümer er mit dem Eintritt des Nacherbfalls geworden sei, sei unanfechtbar festgestellt. Dem Grundbuchberichtigungsersuchen für den Besitzstand des Klägers ständen mithin keine rechtlichen Gründe entgegen. Der Kläger sei insbesondere nicht in seinen Rechten als Nacherbe verletzt. Als Nebenbeteiligter sei er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Alle Nebenbeteiligten seien - wie es das Flurbereinigungsgesetz vorsehe - durch öffentliche Bekanntmachung zu allen ladungsfähigen Terminen geladen worden. Eine gesetzliche Grundlage für die vom Kläger geforderte gesonderte Ladung gebe es nicht. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß Nebenbeteiligte gesondert geladen worden seien.

9

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten dieses und der Verfahren 15 OVG A 120/84, 15 K 8220/91 und 15 M 2008/93 verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

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II.

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 138 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - idF der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) iVm § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage, insbesondere das für diese Klageart zu fordernde besondere Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 4. 1971 - IV C 66.67 -, DVBl 1971, S. 747[BVerwG 16.04.1971 - IV C 66/67]), erfüllt sind, denn das Begehren des Klägers scheitert an einem materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch für sein Begehren.

11

Nach § 79 Abs. 1 FlurbG sind nach Eintritt des neuen Rechtszustandes, der in dem Flurbereinigungsverfahren Süstedt-Uenzen aufgrund der am 11. März 1991 vom Beklagten erlassenen vorzeitigen Ausführungsanordnung zum 1. April 1991 erfolgt ist, die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist (§ 79 Abs. 2 FlurbG). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Die wertgleiche Abfindung für seinen Besitzstand, dessen Eigentümer er mit dem Eintritt des Nacherbfalles geworden ist, steht nach den Urteilen des erkennenden Senat vom 26. September 1985 (15 OVG A 120/84) und vom 7. Mai 1992 (15 K 8220/91), unanfechtbar fest. Dem Grundbuchberichtigungersuchen des Beklagten für den Besitzstand des Klägers stehen mithin keine rechtlichen Gründe entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Kläger als Nebenbeteiligter an dem Flurbereinigungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Soweit der Kläger moniert, daß ihm der Flurbereinigungsplan nicht zugestellt worden sei, übersieht er, daß gemäß § 111 Abs. 1 FlurbG Ladungen und andere Mitteilungen, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden können. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit das Flurbereinigungsgesetz nichts anders bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

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Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 147 Abs. 1 FlurbG, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus §§ 147, 138 Abs. 1 FlurbG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

15

Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil dafür die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Dr. Berkenbusch

17

Meyer