Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.03.1994, Az.: 12 L 2354/92
Ermessen; Sondernutzungserlaubnis; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; Einwandfreier Straßenzustand; Widmungszweck; Gegenläufige Interessen; Städteplanerische Belange
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.03.1994
- Aktenzeichen
- 12 L 2354/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0314.12L2354.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 26.03.1992 - 11 A 2747/91
- nachfolgend
- BVerwG - 05.09.1994 - AZ: BVerwG 11 B 78.94
Rechtsgrundlage
- § 18 StrG ND
Amtlicher Leitsatz
Ermessensgesichtspunkte bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis sind in erster Linie die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und eines einwandfreien Straßenzustandes. Darüber hinaus sind alle Gründe von Bedeutung, die einen sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck haben. Schutzzweck der Erlaubnis ist auch der Ausgleich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer, auch können städteplanerische Belange einbezogen werden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer Hannover - vom 26. März 1992 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beantragte unter dem 30. Oktober 1990 bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines Imbißstandes auf dem Platz ... in .... Der vorgesehene Standort des Imbißstandes befand sich neben dem vorhandenen Zeitungskiosk gegenüber der ...-Uhr (südlicher Bereich des Platzes vor der Einmündung des südlichen Teils der ...straße). Der Platz ... ist in die Fußgängerzone der Beklagten einbezogen, die sich in westlicher Richtung bis zum Platz "..." erstreckt.
Durch Bescheid vom 15. November 1990 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 18 NStrG in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung vom 28. November 1974 mit der Begründung ab, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis widerspreche der städtebaulichen Konzeption für den Platz .... Eine Abzweigung von Flächen werde wegen der starken Frequentierung des Platzes aus planerischen Gründen nicht zugelassen. Ausgenommen seien kurzfristige Aktionen ohne kommerziellen Charakter, deren Reingewinn voll einem gemeinnützigen Zweck zufließe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. November 1990 Widerspruch. Außerdem begehrte er unter dem 4. Dezember 1990 ersatzweise die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bereich .../.... Erhalte er eine Sondernutzungserlaubnis in diesem Bereich, so sähe er den Antrag für den Platz ... als erledigt an.
Am 24. Mai 1991 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, weil über seinen Widerspruch ohne Angabe von Gründen noch nicht entschieden worden sei.
Er hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. November 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines Imbißstandes auf dem Platz ... zu erteilen,
hilfsweise, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für den Platz "..." zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Es sei zu Recht darauf abgestellt worden, daß aus planerischen und gestalterischen Gründen die begehrte Art der Nutzung öffentlicher Straßenflächen nicht wünschenswert sei. Die Plätze Kröpcke und "Am Steintor" seien in den letzten Jahren unter erheblichem Aufwand neu gestaltet und in die Fußgängerzone einbezogen worden. Diese neue Gestaltung werde entwertet, wenn im Straßenraum Imbißstände zugelassen würden. Aus diesem Grunde handhabe sie die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Zwecke äußerst restriktiv. Zu berücksichtigen sei auch, daß Folgeanträge anderer Interessenten zu erwarten wären, die sie wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kaum noch ablehnen könne. Im Ergebnis käme es dann zu einer Überlagerung des Innenstadtbereiches mit Imbißständen. Eine Anzahl von Imbissen befinde sich bereits in vorhandenen Gebäuden. Ein Bedarf für zusätzliche Imbißstände außerhalb der Gebäude im Straßenraum sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, daß bei den im Straßenraum aufgestellten Imbißständen die benutzten Einwegbehälter zu einer zusätzlichen Verschmutzung der Innenstadt führten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 26. März 1992 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 1990 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Imbißstandes auf der in dem Antrag bezeichneten Fläche des Platzes ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Entgegen der vom Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vertretenen Auffassung sei es zulässig, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis neben Gesichtspunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch bauplanerische oder städtebauliche Belange zu berücksichtigen, wenn diese einen sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck hätten. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in § 5 Abs. 2 Nr. 3 ihrer Sondernutzungssatzung städtebauliche Gründe zum Anlaß nehme, um die Erteilung der besonderen Erlaubnis nach § 3 ihrer Satzung zu versagen. Nach ihren Vorstellungen sollten auf dem Platz Kröpcke allenfalls für kurzfristige Veranstaltungen nichtkommerziellen Charakters Flächen vergeben werden. Diese Gesichtspunkte seien nicht sachwidrig. Die Beklagte hätte aber in diesem Einzelfall die sich widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen müssen. Das habe sie nunmehr nachzuholen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf dem Platz "..." sei unzulässig, weil er hinsichtlich der Örtlichkeit nicht hinreichend konkretisiert worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor: Eine Sondernutzungserlaubnis könne nur aus spezifisch straßenrechtlichen Gründen abgelehnt werden, wenn die begehrte Nutzung die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige oder in die Straßensubstanz eingreife. Auch wenn dabei bauplanerische Gesichtspunkte herangezogen werden dürften, wäre eine Verhinderung des von ihm angestrebten Imbißstandes allenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser sich nicht ästhetisch in die Umgebung einfüge. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Die Beklagte behaupte nur pauschal, daß der Imbißstand der Gestaltung der Innenstand abträglich sei und der beabsichtigten städtebaulichen Attraktivitätssteigerung entgegenwirke. Gerade der ... sei durch eine Vielzahl von Geschäften geprägt. Insbesondere befinde sich dort die Mövenpick-Restauration, zu der auch Straßenverkaufsstände für Eis und Süßwaren gehörten. Außerdem befänden sich Tische und Stühle des Restaurants in der warmen Jahreszeit zwischen der ...-Uhr und dem überdachten Gebäude. Hinzu komme, daß an Samstagen eine Vielzahl von Sondernutzungen auf dem ... genehmigt würden, beispielsweise Informationsstände politischer Parteien und Bürgerinitiativen, Straßenmusik usw. Der ... sei eines der Kommunikationszentren in der ... Innenstadt. Soweit die Beklagte keinen Bedarf für einen zusätzlichen Imbißstand sehe, sei dies ein gewerberechtliches Konkurrenzschutzargument, das im Rahmen des § 18 NStrG nicht relevant sei. Dies gelte auch für die befürchtete Verschmutzung der Fußgängerzone durch weggeworfenes Einweggeschirr. Dem könne zudem durch eine Auflage bzw. nach § 17 NStrG entgegengewirkt werden.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit Schreiben an die Beklagte vom 17. Juni 1993 konkretisiert. Die Beklagte hat daraufhin am 21. September 1993 einen Widerspruchsbescheid erlassen und die Sondernutzungserlaubnis sowohl für den Platz ... als auch für den Platz "..." abgelehnt. In der Begründung werden die Gründe des Erstbescheides und die Argumente der Klageerwiderung zusammengefaßt. Auf Anregung des Gerichts ist dieser Bescheid in das Berufungsverfahren einvernehmlich einbezogen worden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 15. November 1990 und ihren Widerspruchsbescheid vom 21. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30. Oktober 1990/17. Juni 1993 eine Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines Imbißstandes auf dem Platz ..., hilfsweise auf dem Platz "..." zu erteilen;
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid zu ändern, die genannten Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 30. Oktober 1990/17. Juni 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und erwidert auf das Berufungsvorbringen: Der Hinweis des Klägers auf das Mövenpick-Restaurant am ... enthalte keine rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung führen könnten. Zwar seien im öffentlichen Straßenraum Tische und Stühle für Bewirtung der Gäste sowie ein Eisstand aufgestellt, wofür eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Dabei handele es sich jedoch um die Freiflächenbewirtschaftung einer Gaststätte, bei der die Gäste durch Personal bedient würden und kein Einweggeschirr verwendet werde. Nicht zu vergleichen seien auch die Informationsstände politischer Parteien und Bürgerinitiativen, Straßenmusik und ähnliche Aktivitäten. Anders als bei dem vom Kläger begehrten Imbißstand handele es sich dabei nicht um Dauerveranstaltungen, sondern um Einzelaktionen, die zudem keine gewerbliche Betätigung darstellten.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Der Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 1993 ist als unselbständige, nach Ablauf der Klagefrist erhobene Anschlußberufung nach § 127 Satz 2 VwGO zu werten, die die prozessuale Antragsgrundlage für die Abweisung der Klage darstellt. Materiellrechtlich ist der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1993 rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Der Widerspruchsbescheid darf in das Berufungsverfahren einbezogen werden. Es kann dahinstehen, ob hier in dem Übergang von der Untätigkeitsklage zur Verpflichtungsklage nach Erlaß des ablehnenden Widerspruchsbescheides eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO liegt (generell verneinend: Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 91 Rn. 9, § 161 Rn. 43). In eine eventuelle Klagänderung haben jedenfalls beide Beteiligten im Sinne des § 91 Abs. 1 1. Altern. VwGO eingewilligt.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis auf den Plätzen ... oder "...". Vielmehr hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen durch den ablehnenden Bescheid vom 15. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1993 ordnungsgemäß ausgeübt. Die Erteilung der für den Imbißstand erforderlichen Sondernutzungserlaubnis liegt nach § 18 NStrG iVm § 5 der Satzung der Beklagten über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der ... vom 28. November 1974 (Abl. RB Han. 1974 S. 1674) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ermessensgesichtspunkte sind in erster Linie die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eines einwandfreien Straßenzustandes. Jedoch sind darüber hinaus alle Gründe von Bedeutung, die einen sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck haben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung ist auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen (Ausgleichs- und Verteilungsfunktion). Ferner können städteplanerische und baupflegerische Belange in die Ermessenserwägung einbezogen werden (vgl. zum Ganzen: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, S. 602 f; Siedler/Zeidler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 3. Aufl. 1993, Art. 18 Rn. 26 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30. 10. 1975 - OVG Bf.II 97/74 -, VerwRspr Bd. 27, S. 991).
Vorliegend erscheint es zwar fraglich, ob die Verschmutzung der Straße durch das Wegwerfen von Einweggeschirr unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen wesentlichen Ablehnungsgrund darstellen konnte, weil die Benutzung von Einwegbehältern und -bestecken durch eine nach § 18 Abs. 2 Satz 2 zulässige Auflage hätte untersagt werden können. Von einschlägiger Bedeutung sind jedoch die stadtplanerischen und -gestalterischen Gesichtspunkte, die in dem Widerspruchsbescheid als Ablehnungsgründe hervorgehoben worden sind und die auch als städtebauliche Gründe in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Sondernutzungssatzung als Ablehnungsgrundlage besonders betont sind. Nach der Konkretisierung des Antrages durch Schreiben vom 17. Juni 1993 soll es sich um einen fest installierten Stand mit einer Grundfläche von etwa 20 qm handeln, von dem aus nichtalkoholische Getränke und türkische Spezialitäten (Giros, Döner, türkische Pizza, Fladenbrot, Grillfleisch, Schaschlik, Cevapcici und Salate) verkauft werden sollen. Derartige eigenständige gewerbliche Verkaufsstände hat die Beklagte bisher im Fußgängerbereich auf den Plätzen ... und "..." nicht zugelassen. Sie hat zu Recht herausgestellt, daß derartige Stände erheblichen Einfluß auf das Straßenbild der Fußgängerzone ausüben würden. Darüber hinaus hat sie auch zu Recht in Rechnung gestellt, daß mit Folgeanträgen von Unternehmern zu rechnen wäre, die sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen würden. Einer derartigen, ihrem bisherigen betätigten Verwaltungshandeln widersprechenden gestalterischen Entwicklung des Fußgängerbereichs braucht die Beklagte nicht durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Vorschub zu leisten, zumal von seiten des Klägers im Rahmen der Interessenabwägung lediglich zusätzliche Erwerbsinteressen ins Feld geführt werden können. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung ist damit sachgerecht und auch im übrigen nicht ermessenswidrig. Insbesondere widerspricht sie nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn weder die Bewirtung von Gästen an Tischen und Stühlen, die vor einem Gebäude aufgestellt sind, in dem eine Gaststätte betrieben wird, noch die Informationsstände politischer Parteien oder Bürgerinitiativen, Straßenmusik und ähnliche Aktivitäten sind mit der Sondernutzungserlaubnis für Imbißstände vergleichbar. Bei dem vom Kläger geplanten Imbißstand handelt es sich nämlich um einen eigenständigen gewerblichen Betrieb im öffentlichen Straßenbereich, der auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden soll. Der hilfsweise gestellte Neubescheidungsantrag ist deshalb gleichfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Sie ist nach § 167 VwGO iVm § 711 Nr. 8 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Atzler
Radke
Dr. Petersen