Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.1994, Az.: 13 L 1250/93
Staatsangehörigkeitsausweis; Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Ausstellung; Polen; Doppelte Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- 13 L 1250/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0316.13L1250.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.01.1993 - AZ: 10 A 756/92
- nachfolgend
- BVerwG - 21.11.1994 - AZ: BVerwG 1 B 143.94
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer Hannover - vom 25. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die im April 1940 in ... im ... Polen geborene Klägerin zu 1) und die im Dezember 1977 in Thorn geborene Klägerin zu 2), die Tochter der Klägerin zu 1) aus deren zweiter Ehe mit dem polnischen Staatsangehörigen ... ... begehren die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Ihr entsprechender Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg (Bescheid des Beklagten vom 27. September 1991; Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 28. Januar 1992).
Mit Urteil vom 23. Januar 1993, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtungsklage der Klägerinnen abgewiesen.
Gegen die ihnen am 12. Februar 1993 zugestellte Entscheidung haben die Klägerinnen am 5. März 1993 Berufung eingelegt, mit der sie beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihnen die beantragten Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Begründung der Anträge und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Staatsangehörigkeitsausweise, weil sie neben der polnischen Staatsangehörigkeit nicht (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies hat der Senat für die Klägerin zu 1) in seinem, den Beteiligten bekannten Beschluß vom 11. März 1994 im Parallelverfahren 13 L 3308/93 unter Buchst. a) der Beschlußgründe, gegen die die Klägerinnen auch in der mündlichen Verhandlung keine weiterführenden Einwände vorgebracht haben, im einzelnen dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Dementsprechend konnte die Klägerin zu 2) nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG nach ihrer Mutter (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Ebensowenig haben sich im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkt dafür ergeben, daß ihr Vater ... (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; das ist sogar von den Klägerinnen selbst nicht behauptet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski hat Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Schwermer
Schwermer
Dr. Uffhausen