Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.03.1994, Az.: 5 L 6725/93
Kindesmutter; Jugendamt; Adoptionsvermittlungsstelle; Allgemeine Leistungsklage; Volljährigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.03.1994
- Aktenzeichen
- 5 L 6725/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0309.5L6725.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1758 Abs. 1 BGB
- § 15 Abs. 1 SGB I
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 9 Abs. 2 AdVermiG
- § 61 Abs. 2 S. 2 PersStdG
Fundstellen
- NJW 1994, 2634-2635 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1125 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 1125
- OVGE MüLü 44, 472
Amtlicher Leitsatz
1. Das Verlangen der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle, ihr nach einer sog Inkognitoadoption ihres Kindes bei der Wiederherstellung einer Verbindung zu diesem Kind durch Erteilung einer Auskunft oder Benachrichtigung des Kindes behilflich zu sein, kann mit einer allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgt werden.
2. Ein entsprechender Anspruch kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht aus § 9 AdVermiG (AdVermiG 1976 (F: 1989-11-27)) hergeleitet werden und ergibt sich auch nicht aus § 15 SGB I (SGB 1).
3. Über ein solches Verlangen hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei § 1758 Abs 1 BGB, § 61 Abs 2 PStG (PersStDG) und Art 2 Abs 1, 1 Abs 1 GG zu berücksichtigen.