Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.10.2007, Az.: 5 A 247/06

Schadensersatz wegen vorprozessual entstandener Kosten für eine anwaltliche Vertretung ; Anspruch auf Unterlassung und Widerruf einer getätigten Äußerung ; Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ; Berechtigung zum Aufstellen von Grabsteinen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.10.2007
Aktenzeichen
5 A 247/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 54901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2007:1017.5A247.06.0A

Fundstelle

  • GewArch 2008, 42-44

Verfahrensgegenstand

Ausübung des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Alten,
die Richterin am Verwaltungsgericht von Seebach,
die Richterin Bendlin sowie
die ehrenamtlichen Richter Müller und Oertzen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, gegenüber Dritten über den Kläger wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, er sei nicht berechtigt, Grabmale aufzustellen, insbesondere deshalb, weil er nicht mit dem Beruf des Steinmetzes in die Handwerksrolle eingetragen sei.

Der Beklagten wird für jeden einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu 10.000,- ? angedroht.

Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Ev.-luth. Friedhof F., G., H., die mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 aufgestellte Behauptung zu widerrufen, der Kläger übe das Steinmetz-/Bildhauerhandwerk unberechtigt aus, dies stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, das Aufstellen von Grabmalen dürfe nur mit Meisterprüfung oder einer der Meisterprüfung vergleichbaren Prüfung betrieben werden, dem Kläger solle die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen unverzüglich entzogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10, die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen einer von ihrem Geschäftsführer getätigten Äußerung sowie Schadensersatz wegen vorprozessual entstandener Kosten für seine anwaltliche Vertretung geltend.

2

Der Kläger betreibt einen Handel mit fertigen Grabmalen, die er in geringem Umfang auch selbst setzt. Der hierbei anfallende Werklohn beträgt ca. 10 %, jedenfalls nicht mehr als 20 % des Gesamt-Betriebsumsatzes.

3

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem "Ev.-luth. Friedhof F." mit, dass das Fertigen und Aufstellen von Grabmalen eine wesentliche Teiltätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks sei, das nur als zulassungspflichtiges Handwerk mit entsprechender Qualifikation (Meisterprüfung oder vergleichbare Prüfung) betrieben werden dürfe. Für den Kläger liege bei der zuständigen Handwerkskammer Bremen keine Eintragung mit dem Steinmetz- und Bildhauer-Handwerk vor. Er übe das Handwerk unberechtigt aus, was eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Ferner forderte sie die Friedhofsverwaltung auf, dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen unverzüglich zu entziehen.

4

Das Ev.-luth. Kirchenkreisamt I. wies mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 die Aufforderung der Beklagten auf Entziehung der Genehmigung zurück.

5

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, eine Widerrufs- sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

6

Der Kläger hat am 13. November 2006 bei dem Verwaltungsgericht J. Klage erhoben, die mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 an das Verwaltungsgericht Lüneburg verwiesen worden ist.

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Der Kläger trägt vor, er könne im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs Widerruf der Erklärung und künftige Unterlassung verlangen, weil sie rechtlich falsch sowie geeignet sei und auch darauf abstelle, den zulässiger Weise von ihm betriebenen Gewerbebetrieb zu schädigen und dessen Konkurrenz zu begünstigen. Da er nahezu ausschließlich einen Handel mit Grabsteinen betreibe, stelle die Tätigkeit des Aufstellens von Grabmalen einen sog. "unerheblichen Nebenbetrieb" i.S.d. §§2, 3 HwO dar. Eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle könne allenfalls dann angenommen werden, wenn das gesamte Berufsbild des Steinmetzes ausgeübt werde. Für das Aufstellen von Grabmalen seien keine Fachkenntnisse erforderlich, es handele sich um ein "Minderhandwerk". Im Übrigen gehöre das Aufstellen von Grabmalen nicht zum typischen Berufsbild des Steinmetzberufes. Der Meisterzwang im Allgemeinen und insbesondere auch für den Steinmetzberuf sei verfassungswidrig. Für die vorgerichtlichen Tätigkeiten seines Prozessbevollmächtigen habe die Beklagte ihm - dem Kläger - anwaltliche Gebühren in Höhe von insgesamt 377,90 ? zu erstatten.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen gegenüber Dritten über ihn wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, er sei nicht berechtigt, Grabmale aufzustellen, insbesondere deshalb, weil er nicht mit dem Beruf des Steinmetzes in die Handwerksrolle eingetragen sei,

  2. 2.

    der Beklagten für jeden einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 ?, oder, falls dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft der gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft der gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten anzudrohen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Ev.-luth. Friedhof F., G., H., die mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 aufgestellte Behauptung zu widerrufen, er übe das Steinmetz-/Bildhauerhandwerk unberechtigt aus, dies stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, das Aufstellen von Grabmalen dürfe nur mit Meisterprüfung oder einer der Meisterprüfung vergleichbaren Prüfung betrieben werden, dem Kläger solle die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen unverzüglich entzogen werden,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 377,90 ? zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor, Steinmetztätigkeiten würden als gefahrenträchtig eingestuft. Die Ausführung von Steinmetzarbeiten am Friedhof sei umfassender Natur und daher vollumfänglich aus dem Blickwinkel der Handwerksordnung zu betrachten. Es gehe nicht nur um den Akt der Verdübelung des Grabmals. Insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit müsse ein am Friedhof tätiger Steinmetz in der Lage sein, die Standsicherheit des Steins und benachbarter Steine sowie die Einsturzgefährdung zu beurteilen, ferner Grundfragen der Geologie beherrschen und Wissen über Fundamente besitzen. Es existierten Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, die Teil der Ausbildung im Steinmetzhandwerk seien und im Ausland nicht gelehrt würden. Sie seien als bindendes Recht einzuhalten. Ein Friedhofsträger könne sich darüber nicht durch Zulassung von nicht qualifizierten Kräften hinwegsetzen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (5 B 44/06) verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist teilweise zulässig sowie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

13

I.

Soweit der Kläger einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gegen die Beklagte geltend macht, ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gem. §40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden, kreditschädigenden oder sonst unzulässigen Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben werden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. A., §40 Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 - [...]). Die von dem Kläger beanstandete Äußerung in dem Schreiben vom 2. Oktober 2006 hat der Geschäftsführer der Beklagten, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§89 I Nr. 1 i.V.m. §53 Satz 1 HwO), abgegeben. Sie ist dem Bereich hoheitlicher Betätigung und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Beklagte ist als Geschäftsstelle der Steinmetz- und Bildhauer-Innung für den Handwerkskammerbezirk Lüneburg-Stade und die Stadt K. aufgetreten und hat sich zur Begründung der an den Ev.-luth. Friedhof F. gerichteten Aufforderung hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers auf dem Friedhof auf die Vorschriften der Handwerksordnung berufen.

14

Statthafte Klageart für den vom Kläger verfolgten Unterlassungs- und Widerrufsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O.).

15

Soweit der Kläger von der Beklagten die Unterlassung künftiger Äußerungen verlangt, liegt ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerung abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 1996 - 10 S. 176/96 - [...]). Eine Wiederholungsgefahr ist auch insoweit gegeben, als dass es die Beklagte bisher abgelehnt hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die streitige Erklärung vom 2. Oktober 2006 gegenüber dem Ev.-luth. Friedhof F. zu widerrufen.

16

Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung vorprozessual entstandener Kosten seiner anwaltlichen Vertretung begehrt. Insoweit ist allein der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben, denn es handelt sich nach dem Vortrag des Klägers hierbei um einen Schadensersatzanspruch, für den als Anspruchsgrundlage allein die Vorschrift des §839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt. Danach hat die zuständige Körperschaft für ein Verhalten eines Beamten bzw. desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat hier, wie bereits ausgeführt, in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Ferner macht der Kläger die Verletzung einer Amtspflicht, wie etwa die Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln nach Art. 20 Abs. 3 GG, geltend. Für Amtshaftungsansprüche nach §839 Abs. 1 BGB darf jedoch gem. Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Diese Rechtswegzuweisung wird gem. §17 Abs. 2 Satz 2 GVG auch nicht durch die Vorschritt des §17 Abs. 2 Satz 1 GVGüberwunden. Darüber hinaus ist gem. §40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Weitere, auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Anspruchsgrundlagen für den von dem Kläger begehrten Schadensersatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt als Anspruchsgrundlage - anders als bei dem begehrten Widerruf der beanstandeten Äußerung - nicht der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Denn dieser ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Er kann nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - 2 B 34/98 - NVwZ 1999, 424).

17

II.

Die Klage ist im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

18

1.

Dem Kläger steht der beantragte Unterlassungsanspruch zu. Als Rechtsgrundlage für sein Begehren kommen - ohne, dass es insoweit einer abschließenden Klärung bedarf - zum einen in analoger Anwendung die §§1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und zum anderen unmittelbar die Grundrechte - vor allem Art. 20 Abs. 3, Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - in Betracht. Sie schützen den Einzelnen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes hoheitliches Handeln. Deshalb kann der Einzelne, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, Unterlassung und, wenn sie erfolgt ist, Folgenbeseitigung verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Der Betroffene hat mithin einen Anspruch darauf, dass ein Hoheitsträger die rechtswidrigen Folgen seiner Amtshandlung wieder beseitigt und/oder künftig Eingriffe in subjektive Rechte unterlässt, insbesondere auch abwertende Äußerungen nicht wiederholt. Voraussetzung für einen solchen Abwehranspruch gegenüber hoheitlichen Äußerungen ist in dem hier zu entscheidenden Fall, dass die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben vom 2. Oktober 2006 in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen hat sowie die Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a.a.O.).

19

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der von dem Kläger beanstandeten Äußerung, er sei nicht berechtigt, Grabmale aufzustellen, weil er nicht mit dem Beruf des Steinmetzes in der Handwerksrolle eingetragen sei, handelt es sich um eine Äußerung gegenüber einem Dritten, die den Kläger in seinen subjektiven, grundrechtlich geschützten Rechten verletzt. Sie beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten.

20

Die Frage, ob der Kläger zum Aufstellen von Grabsteinen berechtigt ist oder diese Tätigkeit ein erlaubnispflichtiges Handwerk darstellt, die der Eintragung mit dem Beruf des Steinmetzes und Bildhauers in die Handwerksrolle bedarf, ergibt sich aus der Handwerksordnung und den Anforderungen, die die Rechtsprechung dazu aufgestellt hat. Danach kommt es zwar, anders als der Kläger meint, für die Feststellung, ob ein Betrieb als Handwerksbetrieb zu qualifizieren ist, zunächst nicht darauf an, dass in vollem Umfang ein handwerksfähiges Gewerbe ausgeübt wird. Ein Handwerksbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn dort wie im Falle des Klägers Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur Teilbereiche eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksrolle umfassen, hier den Teilbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks (vgl. Nr. 8 der Anlage A zur Handwerksordnung). Erforderlich ist aber, dass die ausgeführten Tätigkeiten zu den "wesentlichen Tätigkeiten" des betroffenen Handwerks gehören. Wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes liegen vor, wenn es sich dabei um Verrichtungen und Arbeitsweisen handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf die Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 C 41/88 - [...]; Nds. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 8 L 10/90 - [...]).

21

Nach diesen Maßstäben sind die im Gewerbebetrieb des Klägers ausgeführten Arbeiten (Handel mit und Aufstellen von Grabsteinen) nicht Teil des Kernbereichs des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Der Tätigkeitsbereich des Klägers, soweit er das Aufstellen der im Rahmen seines Gewerbes verkauften fertigen Grabmale auf Friedhöfen betrifft, repräsentiert nur einen kleinen Ausschnitt aus den Kenntnissen und Fähigkeiten, die das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk prägen. Der Kernbereich des vorgenannten Handwerks liegt aber in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein. Aus dem Stein als Werkstoff oder unter Verwendung des Werkstoffs Stein stellt der Steinmetz und Steinbildhauer sein Werk her. Es geht ihm vorwiegend darum, unter Verwendung von Stein etwas neues zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, a.a.O., vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 - [...]). Insoweit heißt es bereits in dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Januar 2007 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (5 B 44/06):

"Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 191 ff [BVerwG 11.12.1990 - 1 C 41/88]) bereits ausgeführt hat, dass die Aufstellung von Grabsteinen keine wesentliche Tätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauer - Handwerks sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:

'Der Umstand, dass im Betrieb des Beigeladenen neben den unmittelbar der Restaurierung, Reinigung und Pflege zuzuordnenden Tätigkeiten Arbeiten wie die Aufstellung und Befestigung restaurierter Grabdenkmäler sowie die Armierung und Verdübelung vorkommen, qualifiziert den Betrieb ebenfalls nicht als Handwerksbetrieb. Auch diese Arbeiten gehören nicht zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer - Handwerks. Für die Herstellung eines Werks aus Stein sind sie nicht prägend. Die Aufstellung und Befestigung eines Grabsteins hat mit der eigentlichen gestaltenden Tätigkeit nichts zu tun. Verdübelungs- und Armierungsarbeiten sind gleichfalls nicht als wesentlich zu werten. Sie stellen nur einzelne Arbeitstechniken dar, die der Steinmetz- und Steinbildhauer zwar beherrscht (vgl. §1 Abs. 2 Nr. 1 VO), deren Anwendung aber dem Steinmetz- und Steinbildhauer - Handwerk nicht sein essentielles Gepräge gibt.'

Diese Ausführungen, die zu den Regelungen der 'Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer - Handwerk' vom 1. April 1975 (BGBl. I Seite 778) ergangen sind, gelten uneingeschränkt auch nach der Neufassung der Verordnung über das Steinmetz- und Steinbildhauer - Handwerk vom 13. Mai 1990 (BGBl. I, S. 910) weiter. In der neuen Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen für das Steinmetz- und Steinbildhauer - Handwerk sind die Bestimmungen über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen mit der Verordnung von 1975 identisch, soweit sie sich mit dem Herstellen, Verankern, Verdübeln und Aufstellen von Grabsteinen und Denkmälern befassen. Die Kammer, die der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, sieht deshalb keinen relevanten Anhaltspunkt dafür, dass von der insoweit eindeutigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen ist. Danach dürfte der Antragsteller uneingeschränkt befugt sein, im Rahmen seines Gewerbes auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle in dem von ihm bezeichneten Umfang Grabsteine aufzustellen."

22

Daran hält die Kammer vorliegend fest (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 36/89 - [...]; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2000, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1992, a.a.O.; LG Mainz, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 HKO 54/05 - [...]).

23

Neue Gesichtspunkte, die eine von der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Entscheidung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt die Kammer nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21. Dezember 1990 - 1 U 135/90 - GewArch 1991, 140. Die Entscheidung, die sich nicht mit der insoweit eindeutigen Entscheidung des Bunderverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1990 auseinandersetzt, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn sie hat sich maßgeblich mit der Frage beschäftigt, ob das "Herstellen und Aufstellen von Grabsteinen" zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gehört. Dagegen ist Gegenstand des klägerischen Gewerbes maßgeblich der Handel mit Grabsteinen und zu einem geringen Teil das Aufstellen von fertigen Grabsteinen sowie Inhalt der hier streitigen Äußerung das Aufstellen, nicht hingegen das Herstellen von Grabmalen durch den Kläger.

24

Anders als die Beklagte meint, betraf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ausschließlich den "Akt der Verdübelung", d.h. die Frage, ob ein Maurermeister in der Lage ist, einen Grabstein nach einer Zweitbestattung wieder ordnungsgemäß zu befestigen. Vielmehr waren Gegenstand der Entscheidung Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten an Grabmalen sowie Arbeiten, wie die Aufstellung und Befestigung restaurierter Grabdenkmäler und die Armierung und Verdübelung, die danach allesamt zwar zum Berufsbild des Steinmetzen und Steinbildhauers nicht aber zum Kernbereich dieses Handwerks gehören.

25

Auch soweit sich die Beklagte auf die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft beruft, vermag dies unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Zwar sind auch Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuzurechnen (vgl. §1 Abs. 2 Nr. 13 StmStbMstrV). Unfallverhütungsvorschriften und Verkehrssicherungspflichten im Allgemeinen, die alle Gewerbetreibenden und Handwerker betreffen, vermögen jedoch nichts über die Zugehörigkeit einzelner Tätigkeiten zu dem Kern eines Handwerks, insbesondere zu der hier streitigen Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Aufstellens von Grabmalen um wesentliche Tätigkeiten des Steinmetzberufes handelt, auszusagen.

26

Schließlich führt der Einwand der Beklagten, dass es für das Aufstellen von Grabmalen entsprechender Fachkenntnisse bedürfe, nicht zu der Annahme, dass die Ausübung dieser Tätigkeit durch den Kläger als Ausübung des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks anzusehen ist. Das Erfordernis bzw. Vorhandensein von Fachkenntnissen oder Spezialwissen ändert nichts daran, dass die Tätigkeit des Aufstellens von Grabsteinen das Berufsbild des Steinmetzen und Steinbildhauers nicht in seinem Kernbereich berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, a.a.O.).

27

Die von dem Kläger angegriffene Äußerung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Geschützt ist danach das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr. So schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch vor Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können (vgl. Sprau in Palandt, BGB, §823 Rn. 86, 110; BVerfG, Beschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, 590 und Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - NJW 1999, 1322). Die hier gegenständliche Äußerung ist geeignet, den Ruf und das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit, insbesondere bei seinen Auftrag- und Erlaubnisgebern, zu gefährden, insbesondere weil dem Kläger damit - zu Unrecht - vorgeworfen wird, handwerkliche Tätigkeiten mangels Eintragung in die Handwerksrolle unzulässigerweise auszuüben und dadurch ordnungswidrig zu handeln.

28

Die Beklagte hat auch rechtswidrig gehandelt. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Äußerung im Oktober 2006 war die hier umstrittene Frage, ob die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit des Aufstellens von Grabmalen auf Friedhöfen zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks gehört und damit der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, wie bereits dargelegt, höchstrichterlich geklärt. Dies hätte die Beklagte bei Beachtung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen können und müssen. Zudem hat die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgetragen und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, wonach ihr ein grundrechtlich oder sonst verfassungsrechtlich geschütztes Recht zu der beanstandeten Äußerung zustand. Ferner hätte es bei etwaigen Zweifeln an der Beklagten gelegen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zunächst unmittelbar gegenüber dem Kläger gewerberechtlich tätig zu werden bzw. ein gewerberechtliches Einschreiten bei der zuständigen Behörde anzuregen.

29

Schließlich besteht Wiederholungsgefahr. Eine solche wird regelmäßig dann vermutet, wenn ein rechtswidriger Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bereits einmal erfolgt ist. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, was insbesondere dann ausnahmsweise der Fall ist, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war. Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Für das Vorliegen einer einmaligen Sondersituation ist hier insbesondere deshalb nichts ersichtlich, weil die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhält. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunke vor, die geeignet sind, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Es ist insbesondere nicht ausreichend, dass die Beklagte - soweit dem Gericht bekannt - die beanstandete Äußerung gegenüber Dritten bisher nicht wiederholt oder entsprechende weitere Erklärungen angekündigt hat. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Unterlassungserklärung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 gefordert hatte, nicht abgegeben hat. Deren Verweigerung sowie das Festhalten der Beklagten an ihrer Rechtsauffassung sprechen hier für eine Wiederholungsgefahr.

30

2.

Dem Kläger steht auch der im Klageantrag zu 3. geltend gemachte öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch zu.

31

Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch ist als allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch nicht anders als der Anspruch auf Unterlassung künftigen rechtswidrigen Verwaltungshandelns verfassungsrechtlichen Ursprungs und wird ebenso wie dieser aus dem jeweils berührten Grundrecht, teilweise auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier mit der rechtswidrigen, den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzenden Äußerung vom 2. Oktober 2006 vor. Insbesondere ist von einem Fortwirken der Beeinträchtigung auszugehen. Zwar sind dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Ev.-luth. Kirchenkreisamtes I. vom 4. Oktober 2006 Bedenken gegen die Auffassung der Beklagten zu entnehmen. Mangels erfolgter Klarstellung gegenüber dem Ev.-luth. Kirchenkreisamt I. bzw. dem Ev.-luth. Friedhof F. wirkt aber, unabhängig von der Annahme in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (5 B 44/06), der Kläger sei nach wie vor uneingeschränkt berechtigt, auf dem betreffenden Friedhof Grabsteine aufzustellen, die den Kläger beeinträchtigende Aussage, er übe das Steinmetz- und Bildhauer-Handwerk mangels Eintragung in die Handwerksrolle unberechtigt und damit ordnungswidrig aus, sowie die an den Friedhof F. gerichtete Aufforderung, dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen unverzüglich zu entziehen, fort.

32

3.

Soweit der Kläger beantragt hat, der Beklagten für jeden einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 ?, oder, falls dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft der gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft der gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten anzudrohen, war dem Antrag nur teilweise zu entsprechen. Ein Ordnungsgeld war nur in Höhe von 10.000 ? anzudrohen. Von der Androhung einer (Ersatz-)Ordnungshaft war gänzlich abzusehen. Zwar sieht der hier gemäß §167 Abs. 1 VwGO anwendbare §890 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., §172 Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 10 S. 488/94 - [...]; a.A. HessVGH, Beschluss vom 8. November 1999 - 8 TM 3106/99 - [...] und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 10 E 45/97 - [...], wonach §172 VwGO anwendbar sei) hinsichtlich des einzelnen Ordnungsgeldes einen möglichen Höchstbetrag von 250.000 ? (Abs. 1 Satz 2) sowie nach Abs. 1 Satz 1 und 2 die Androhung und Festsetzung von Ordnungshaft, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten vor, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des §890 ZPO nur über §167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Anwendung kommt und die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Verwaltungsprozess ungleich geringeren Nachdrucks bedarf als eine Vollstreckung gegen Private in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, da davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Hand Verwaltungsgerichtsurteile beachtet und befolgt (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Das kommt auch in §172 VwGO zum Ausdruck, der bezüglich der Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds bis 10.000,- ? zulässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995, a.a.O.). Aufgrund dieser Besonderheiten des öffentlichen Rechts war die Anordnung eines Ordnungsgelds auf 10.000,- ? zu begrenzen. Ferner war auch eine Androhung von Ersatzordnungshaft bzw. Ordnungshaft zu unterlassen. Die Androhung einer (Ersatz-)Ordnungshaft gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt nicht in Betracht. Denn die Vollstreckung - unabhängig davon, ob sie nach §172 VwGO oder nach §167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §890 ZPO erfolgt - darf in keinem Fall die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde beeinträchtigen. Eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, würde schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben. Deshalb scheiden Androhung und Festsetzung von (Ersatz-)Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsprozessrecht aus. Dafür spricht auch die Vorschrift des §172 VwGO, die bei einer Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen ebenfalls nur die Möglichkeit von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., §172 Rn. 9, 12).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §167 Abs. 2 VwGO. Bei der Widerrufs- und Unterlassungsklage des Klägers handelt es sich um eine auf schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln gerichtete allgemeine Leistungsklage, auf die §167 Abs. 2 VwGO nach Sinn und Zweck der Regelung - in die hoheitliche Verwaltung nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen - entsprechend anzuwenden ist. Dementsprechend war der Vollstreckbarkeitsausspruch auf die Kostenentscheidung zu beschränken (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 - [...]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S. 3012/98 - [...]).

34

Gründe, die Berufung gemäß §124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

35

Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

36

...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn sie in diesem Beschluss zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.

...

von Alten
von Seebach
Bendlin