Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.06.2022, Az.: 13 U 67/21 (Kart)

Vorläufige Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag) über den Betrieb eines Stromversorgungsnetzes; Marktbeherrschender Anbieter von Wegenutzungsrechten; Begriff der unbilligen Behinderung; Beurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.06.2022
Aktenzeichen
13 U 67/21 (Kart)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 26755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0616.13U67.21KART.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.08.2021 - AZ: 25 O 82/21

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Angebote im Verfahren zur Neuvergabe von Wegerechtskonzessionen sind von der ausschreibenden Gemeinde näher auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn sich aus ihnen selbst, aus zur Plausibilisierung mit eingereichten Unterlagen oder aus naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht grundsätzlich zu dokumentieren. Das Fehlen einer solchen Dokumentation indiziert daher nicht, dass eine Plausibilitätsprüfung unterblieben wäre.

  2. 2.

    Vertragsstrafen unterfallen grundsätzlich nicht dem Nebenleistungsverbot nach § 3 Abs. 2 KAV.

  3. 3.

    Zur Einsicht in die Angebote - hier: Erforderlichkeit der substantiierten Darlegung eines Einsichtsinteresses.

  4. 4.

    Zur Beurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 22. August 2019 - U 678/19 Kart - und OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart).

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 19. August 2021 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

Der Streitwert wird auf bis zu 100.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrages) mit der Nebenintervenientin über den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung für das Gemeindegebiet der Verfügungsbeklagten in Anspruch genommen.

In dem Verfahrensbrief vom 25.07.2018 war unter Nr. 5.1 Abs. 5 bestimmt:

"Die Angebotsinhalte werden jeweils im Verhältnis zueinander bewertet (sogenannte relative Angebotswertung). Das Angebot, das im Vergleich zu den anderen Angeboten das Ziel der Stadt im jeweiligen Wertungskriterium am besten erfüllt, erhält dabei die volle Punktzahl. Vorbehaltlich Ziffer 7 erhält unabhängig von der Zahl der Angebote also mindestens 1 Angebot in jedem Kriterium die volle Punktzahl. Die anderen Angebote erhalten eine Bewertung entsprechend des im Vergleich zum besten Angebot erreichten Erfüllungsgrades."

Unter Abs. 8 war bestimmt:

"Eine "beste Erfüllung für jedes Kriterium" wird von der Stadt nicht festgelegt. Vielmehr sind die Bieter im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung aufgefordert, selbst Lösungen zur bestmöglichen Erfüllung zu entwickeln."

Die Bewertung war schließlich anhand einer in Abs. 9 vorgegebenen Skala vorzunehmen, die dem Maß der qualitativen Abweichung von dem jeweils besten Angebot bestimmte Punktwerte zuwies.

Die Verfügungsbeklagte gab den Interessenten den Entwurf eines Wegenutzungsvertrages vor, der in § 20 die Vereinbarung von Vertragsstrafen vorsah und von den Interessenten ergänzt werden konnte. Nach § 20 Abs. 2 dieses Entwurfes war die Vertragsstrafe für bestimmte Fälle auf insgesamt 75.000 € pro Jahr beschränkt. Die Verfügungsklägerin erstreckte diese Deckelung in ihrem Angebot auch auf weitere Fälle der danach angebotenen Vertragsstrafenvereinbarungen.

Nach Abgabe der Angebote teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, der Rat der Stadt habe entschieden, den Zuschlag auf das konkurrierende Angebot der Nebenintervenientin zu erteilen. Dem Schreiben war die Auswertung der Angebote beigefügt, der zufolge auf das Angebot der Verfügungsklägerin 508 Punkte entfielen, auf das der Nebenintervenientin 540 Punkte.

Die Verfügungsklägerin beantragte Akteneinsicht, die die Verfügungsbeklagte gewährte. Dabei waren teilweise der Auswertungsvermerk und das Angebot der Nebenintervenientin geschwärzt. Die Verfügungsklägerin erhob verschiedene Rügen gegen die Auswahlentscheidung. Diesen half die Verfügungsbeklagte nicht ab und fügte dem Schreiben einen ungeschwärzten und überarbeiteten Auswertungsvermerk sowie eine weiter offengelegte Version des Angebots der Nebenintervenientin als Anlage bei.

Die Verfügungsklägerin verlangt nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, einen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet Bad F. abzuschließen, bevor nicht den von ihr erhobenen Rügen abgeholfen und unter deren Berücksichtigung eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Sie macht zunächst geltend, die Auswahlentscheidung sei intransparent, da sie auch nach vollständiger Offenlegung des Auswertungsvermerks und weiterer Teile des Angebots der Nebenintervenientin aufgrund der verbliebenen Schwärzungen im Konzessionsvertragsangebot nicht hinreichend überprüfbar und nachvollziehbar sei. Transparenzmängel hätten auch nicht durch die nachträgliche Überarbeitung des Auswertungsvermerks beseitigt werden können, da nicht nur redaktionelle Überarbeitungen erfolgt seien, sondern Änderungen auch inhaltlicher Natur seien.

Darüber hinaus sei die Auswahlentscheidung wegen einer unklaren Bewertungsmethode intransparent. Die Verfügungsklägerin rügt, dass die Verfügungsbeklagte bei der Auswertung die vertraglichen Zusagen der Angebote danach bewertet, inwieweit sie die Ziele der Verfügungsklägerin "fördern". Insoweit habe die Verfügungsbeklagte die Angebote jeweils für sich genommen und nicht - entsprechend der vorgesehenen relativen Wertungsmethode - im Verhältnis zueinander bewertet. Es bleibe unklar, ob und wie der Grad des Förderns sich auf die anschließende Abwägung und Einordnung in die im Verfahrensbrief angegebene Bewertungsskala auswirke.

Weiter beanstandet die Verfügungsklägerin unter anderem, dass die Verfügungsbeklagte die Plausibilität verschiedener Inhalte des Angebots der Nebenintervenientin nicht überprüft habe. Auch habe sie zu Unrecht zu Lasten der Verfügungsklägerin berücksichtigt, dass diese die versprochenen Vertragsstrafen in weiterem Umfang "gedeckelt" habe, als dies nach dem vorgegebenen Vertragsentwurf vorgesehen gewesen sei.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Soweit in einem Fall ein Wertungsfehler vorliege, wirke sich dieser im Ergebnis nicht auf die Wertungsreihenfolge aus.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Verfügungsantrag weiter.

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Dass das landgerichtliche Urteil unter Verletzung von § 309 ZPO unter anderem von einem Handelsrichter unterschrieben wurde, der der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hatte, führt nicht zur Aufhebung des Urteils nach § 538 Abs. 2 ZPO.

Insoweit kann offenbleiben, ob die fehlerhafte Besetzung der Richterbank ohnehin nur dann zur Zurückverweisung nötigt, wenn sich der Mangel in zweiter Instanz auswirkt (so etwa Wulf in: BeckOK ZPO, 44. Ed., § 538 Rn. 11; Rimmelspacher in: MüKoZPO, 6. Aufl., § 538 Rn. 37). Jedenfalls führt dieser Fehler nicht zur Nichtigkeit des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 11), sondern stellt lediglich einen (wesentlichen) Verfahrensmangel dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits rechtfertigt (OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 8 U 5/17, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil aufgrund dieses Verfahrensmangels keine umfangreiche Beweisaufnahme durch den Senat durchzuführen ist.

II.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zutreffend zurückgewiesen.

Ein Verfügungsanspruch gemäß § 935 ZPO, der sich vorliegend allein aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB ergeben könnte, besteht nicht. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte bei dem Verfahren betreffend die Vergabe der Netzkonzession die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren zumindest überwiegend eingehalten. Soweit einzelne Wertungsfehler vorliegen mögen, haben diese sich nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Gemeinden wie die Verfügungsbeklagte als nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet sind, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen, wobei die Auswahl in einem transparenten Verfahren erfolgen muss und vorrangig an Kriterien auszurichten ist, die die Ziele des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren. Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, juris Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 17. März 2016 - 13 U 141/15 (Kart), juris Rn. 33 f.).

Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen, juris Rn. 51; Urteil vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10, juris Rn. 37).

Eine solche unbillige Behinderung ist hier nicht festzustellen. Die Rügen der Verfügungsklägerin greifen zumindest im Ergebnis nicht durch.

a) Allgemein gilt in Anlehnung an die Grundsätze des Vergabeverfahrens, dass der Vergabestelle im Rahmen der Konzessionsvergabe bei der Prüfung der Angebote ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Gegenstand der Überprüfung ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält, d.h. Besseres besser, Schlechteres schlechter, Gleiches gleich zu werten und Minder- oder Mehrbemessungen nur bei bedeutsamen Abweichungen vorzunehmen. Eine vollständige gerichtliche Nachprüfung ist danach weder geboten noch zweckmäßig. Der Senat darf nicht seine Bewertung an die Stelle derjenigen der Gemeinde setzen (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 13 U 38/17 (Kart), juris Rn. 51 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 80, 86 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, juris Rn. 4).

Zuletzt wurde teilweise versucht, die in diesem Zusammenhang maßgebliche gerichtliche Prüfungstiefe dahingehend zu konkretisieren, dass die behördliche Wertungsentscheidung "gut vertretbar" sein müsse (OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 86; Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19, juris Rn. 148 ff.). Dieser Ansatz lässt allerdings klarere Maßstäbe nicht erkennen. Auch nach dieser Auffassung ist letztlich maßgeblich, dass die Wertungsentscheidung entsprechend der für das Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze (dazu: BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - X ZB 3/17, juris Rn. 53) nachvollziehbar und plausibel ist (OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018, a.a.O. Rn. 85 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19, juris Rn.150; Urteil vom 6. Juli 2020 - 16 U 16/20, n.v., Umdruck S. 12 f.).

b) Mit diesen Grundsätzen korrespondiert die Verteilung der Darlegungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast.

Den die Wertung angreifenden Bieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aufgrund derer ein Bewertungsfehler vorliegen soll. Der Vergabestelle obliegt es demgegenüber aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, auf welcher Grundlage sie ihre Auswahlentscheidung getroffen hat. Diese Darlegung muss erkennen lassen, dass die getroffene Wertung nachvollziehbar und plausibel ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, juris Rn. 13, 27, 51, 55, 58; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 87).

c) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Verfügungsklägerin zwar darauf hin, dass die von ihr vor der Darstellung der einzelnen Rügen - sozusagen "vor der Klammer" - zusammengefassten rechtlichen Erwägungen für sich genommen keine Rügen i.e.S. darstellen. Dass das Landgericht diese als Rügen bezeichnet hat und auch als solche aufgefasst haben mag, ist aber in der Sache unschädlich und beschwert die Verfügungsklägerin nicht. Insbesondere hat sich dies weder in der Kostenentscheidung noch in der Streitwertfestsetzung niedergeschlagen.

Entsprechend der von der Verfügungsklägerin gewählten überwiegend sachgerechten Darstellungsweise geht auch der Senat im Folgenden zunächst auf einzelne dieser übergreifenden Erwägungen ein.

aa) Unterbliebene Akteneinsicht beanstandet die Verfügungsklägerin ausdrücklich nicht im Wege einer eigenständigen Rüge, sondern als Transparenzmangel (insoweit übereinstimmend etwa mit OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2020 - 16 U 16/20, n.v., Umdruck S. 17 f., 86). Entsprechend ist dieser Gesichtspunkt im Zusammenhang mit den jeweiligen Rügen betreffend diejenigen Wertungsentscheidungen zu behandeln, die sich auf geschwärzte Inhalte des Angebots der Nebenintervenientin beziehen.

bb) Es stellt jedenfalls grundsätzlich keinen Vergabefehler - insbesondere keinen Transparenzmangel - dar, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der einzelnen Wertungsentscheidungen zunächst mit teilweise unterschiedlichen Begrifflichkeiten herausgearbeitet hat, inwieweit die Angebote ihre Ziele fördern, und dieses Maß der Zielförderung anschließend in Relation zueinander gesetzt hat.

(1) Weder hat die Verfügungsbeklagte hierdurch nachträglich nicht bekannt gemachte Wertungskriterien gebildet oder angewandt, noch hat sie hierdurch entgegen der Bekanntmachung eine absolute Bewertung vorgenommen.

Die in Nr. A.5.1. Abs. 5 der Wettbewerbsunterlagen bestimmte relative Bewertungsmethode ist dadurch gekennzeichnet, dass das beste eingereichte Angebot die bestmögliche Bewertung erhält und die weiteren jeweils im Verhältnis zu ihren Abweichungen eine etwas schlechtere (Gabriel/Krohn/Neun VergabeR-HdB, § 32 Rn. 82). Hiervon ist die Verfügungsbeklagte nicht abgewichen. Die zunächst vorgenommene - für sich genommen in der Tat absolute - Betrachtung der Zielförderung diente lediglich der Erfassung des jeweiligen Angebotsinhaltes unter Berücksichtigung der entsprechenden Zielförderung. Diese jeweiligen Angebotsinhalte und Zielförderungen hat die Verfügungsbeklagte anschließend entsprechend der nach A.5.1. der Wettbewerbsunterlagen vorgesehenen relativen Bewertungsmethode im Verhältnis zueinander gewertet.

(2) Jedenfalls grundsätzlich ist es auch unschädlich, dass die Verfügungsbeklagte insoweit teilweise unterschiedliche Begrifflichkeiten und Darstellungsformen gewählt hat. Dies macht ihre Entscheidung nicht per se intransparent. Die Nachvollziehbarkeit der Wertungsentscheidungen im Einzelfall ist konkret bei der Betrachtung der jeweiligen Wertung zu erörtern.

cc) Inwieweit Erwägungen berücksichtigungsfähig sind, die erstmals in dem auf die Rügen der Verfügungsklägerin hin überarbeiteten Auswertungsvermerk niedergelegt sind (vgl. zum Nachschieben von Gründen allg.: OLG Schleswig Urteil vom 6. Juli 2020 - 16 U 16/20, n.v., Umdruck S. 19), betrifft nur einzelne Wertungsentscheidungen. Auch dort ist diese Frage aber aus den jeweils angeführten weiteren Gründen nicht entscheidungserheblich.

dd) Auch etwaige Vergabefehler aufgrund unzureichender Prüfung der Plausibilität der Angebotsinhalte sind abschließend im Zusammenhang mit der Beurteilung der jeweiligen Wertungsentscheidung zu betrachten. Allgemein sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

(1) Ein Vergabefehler läge im Zusammenhang mit einer solchen Plausibilitätsprüfung nur dann vor, wenn sich aus den Angeboten selbst und naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in den Angeboten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben hätten, die Verfügungsbeklagte diese aber nicht zum Anlass genommen hätte, die sich ergebenden Zweifel näher aufzuklären.

(a) Inwieweit die ausschreibende Gemeinde die Plausibilität von Angebotsinhalten überprüfen, unplausible Angebote aufklären und in letzter Konsequenz gegebenenfalls von der Wertung ausschließen muss, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre noch nicht allgemein abschließend geklärt. Grundsätzlich wird zwischen einer Plausibilitätsprüfung betreffend vertragliche Zusagen und einer solchen betreffend Prognosen unterschieden:

Betreffend vertragliche Zusagen wird vertreten, dass eine konkrete Plausibilisierung nur bei konkreten gegenteiligen Anhaltspunkten erforderlich ist. Durch die vertragliche Fixierung der Zusagen, die ggf. vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Erfüllung und die ggf. hieran knüpfenden Sanktionsmöglichkeiten gewährleistet die Verfügungsbeklagte die rechtliche Durchsetzbarkeit der für die Auswahlentscheidung abgefragten Zusagen, wodurch zudem einer missbräuchlichen Bieterpraxis durch Abgabe nicht einhaltbarer Zusagen entgegengewirkt und das Vertrauen in die Redlichkeit des die Zusage gebenden Unternehmens abgesichert wird. Die vertragliche Zusage, ggf. nebst Kontrollrechten und Sanktionen, garantiert damit das Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 EnWG. Dies genügt regelmäßig zur Wahrung eines Mindestmaßes an grundsätzlicher Plausibilität der Angebote und damit an der Sachlichkeit der Auswahlentscheidung. Soweit ein bei der Auswahlentscheidung unterlegener Bieter Zweifel an der entsprechenden Leistungsfähigkeit des ausgewählten Bieters hegt, ist er als Fachunternehmen besser als die ausschreibende Gemeinde in der Lage, spätestens im Rahmen der Rügefrist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG - ggf. nach Akteneinsicht und dann innerhalb verlängerter Rügefrist (§ 47 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 EnWG) - der Gemeinde konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf den vorläufig siegreichen Bieter mitzuteilen, die objektiv zu Zweifeln an der Plausibilität seines Angebots veranlassen und der Gemeinde danach eine konkrete Plausibilitätsprüfung gebieten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 154 m.w.N.).

Sofern nach den Wettbewerbsunterlagen keine durchsetzbare und ggf. sanktionsfähige Zusage anzubieten, sondern Prognosen abzugeben sind, ist es zwar sachgerecht, eine erhöhte Plausibilitätsgewähr sicherzustellen (so i.d.S. auch OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 188 sowie Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris, insb. Rn. 193). Allerdings bestimmt die ausschreibende Gemeinde letztlich im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums die Bewertung und den Grad der hierzu erforderlichen Sachermittlung und Plausibilisierung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019, a.a.O.).

Ähnlich unterscheidet auch das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2020 (16 U 16/20 Kart, n.v., vorgelegt als Anlage ASt 29, Umdruck S. 19, 88). Auch bei Prognosen bedarf es hiernach einer besonderen Plausibilitätsprüfung aber nur dann, wenn sich - wie dargestellt - Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder Zweifel daran ergeben. Einer generellen Verschriftlichung der erfolgten Plausibilitätsprüfung bedürfe es nicht (OLG Schleswig, a.a.O.).

(b) Den vorliegend von der Verfügungsbeklagten erstellten und bekannt gemachten Wettbewerbsunterlagen liegt diese Differenzierung zwischen verbindlich zugesagten und geschätzten Angaben zugrunde. Auch hiernach war eine besondere Form der Plausibilitätsprüfung nicht erforderlich.

Eine solche Differenzierung nimmt zunächst A.3.4. der Wettbewerbsunterlagen vor. Zwar sollten die Angebote nach dem dortigen Abs. 2 insgesamt auf Plausibilität geprüft werden, "insbesondere" aber die auf Schätzungen und Prognosen beruhenden wirtschaftlichen Angaben. Nur betreffend Letztere waren nach Abs. 3 bereits dem Angebot alle Unterlagen beizufügen, die notwendig waren, um die Schätzungen und Prognosen des Bieters nachzuvollziehen. Bereits hieraus wird deutlich, dass die Verfügungsbeklagte die Plausibilität vertraglicher Zusagen nicht mithilfe von Umständen zu überprüfen hatte, die außerhalb des Angebots und der bei ihr vorhandenen Kenntnisse lagen. Bei Schätzungen und Prognosen sollte sie zwar ersichtlich die Plausibilität unter anderem anhand der eingereichten Unterlagen überprüfen; eine bestimmte Form, Tiefe und Dokumentation dieser Prüfung war aber nicht vorgesehen.

Diese Differenzierung führt A.7.2.2. Abs. 2 der Wettbewerbsunterlagen fort, wonach (nur) Prognosen betreffend die Wertungskriterien des Hauptkriteriums I. dergestalt nachvollziehbar zu begründen sind, dass diese alle Informationen enthalten, die der Stadt eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Weiter musste die Begründung hiernach einer Plausibilitätsprüfung standhalten. Auch hiernach war aber für die Prüfung der Plausibilität von Prognosen keine bestimmte Form, Tiefe und Dokumentation vorgesehen.

(c) Jedenfalls nach diesen Bestimmungen in den Wettbewerbsunterlagen sind die dargestellten allgemeinen, von den Oberlandesgerichten Schleswig und Karlsruhe herausgearbeiteten Maßstäbe auch im vorliegenden Fall anzulegen.

(2) Da eine besondere Dokumentation der Plausibilitätsprüfung nicht vorgesehen und angesichts der Offenheit der Maßstäbe für eine solche Prüfung auch aufgrund des Transparenzgebots nicht allgemein erforderlich war, indiziert das Fehlen einer solchen Dokumentation nicht, dass eine Plausibilitätsprüfung unterblieben wäre.

Ein Vergabefehler könnte in diesem Zusammenhang deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Angeboten selbst und naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in den Angeboten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben hätten, die Verfügungsbeklagte diese aber nicht zum Anlass genommen hätte, die sich ergebenden Zweifel näher aufzuklären. Bei Prognosen sind darüber hinaus auch Umstände zu berücksichtigen, die sich naheliegend aus den zur Plausibilisierung der Prognosen eingereichten Unterlagen ergeben.

Für solche tatsächlichen Anhaltspunkte ist die Verfügungsklägerin darlegungs- und beweisbelastet. Sie will die Fehlerhaftigkeit der Vergabeentscheidung aus einem derartigen Verstoß herleiten. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Partei für die für sie günstigen tatsächlichen Umstände darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 82).

(3) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin finden diese Grundsätze auch im Hinblick auf Zusagen betreffend Ziele nach § 1 EnWG Anwendung. Auch wenn die ausschreibende Gemeinde sicherstellen muss, dass der Netzbetreiber diese Ziele umsetzen kann, folgt daraus nicht, dass die Plausibilität der einzelnen Angebote unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für diesbezügliche Zweifel in jedem Fall gesondert zu prüfen und dies auch ausdrücklich zu dokumentieren wäre.

ee) Die Verfügungsklägerin hat in § 20 Abs. 2 des von ihr angebotenen Wegenutzungsvertrages die Höhe aller gegebenenfalls in einem Jahr zu zahlenden Vertragsstrafen - mit Ausnahme etwaiger Vertragsstrafen nach § 20 Abs. 1 lit. d) - auf insgesamt 75.000 € begrenzt. Sie weicht mit diesem Angebot von der von der Verfügungsbeklagten entworfenen Formulierung des Wegenutzungsvertrages ab, wonach eine entsprechende Einschränkung nur für die Vertragsstrafen nach § 20 Abs. 1 lit. a) und b) vorgesehen war.

Soweit dies zu einer - potentiellen - Einschränkung der versprochenen Vertragsstrafe führt, hat die Verfügungsbeklagte diese im Grundsatz in vertretbarer Weise bei der Wertung zum Nachteil der Verfügungsklägerin berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder ein sonstiger Wertungsfehler liegt hierin nicht.

(1) Zunächst führt diese Einfügung eines verschärften "Vertragsstrafendeckels" unter § 20 Abs. 2 des angebotenen Wegenutzungsvertrages allerdings - anders als von der Verfügungsbeklagten hilfsweise ausgeführt - nicht zu einem Ausschluss des Angebots der Verfügungsklägerin wegen einer unzulässigen Änderung der Vergabeunterlagen gem. A.3.1. Abs. 1 der Wettbewerbsunterlagen. Der als Teil der Angebotsunterlagen mitgeteilte Vertragsentwurf sah unter § 20 Abs. 2 selbst Ergänzungen der Beschränkung der Vertragsstrafe vor.

(2) Die Höhe der angebotenen Vertragsstrafe konnte bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden, was die Verfügungsklägerin im Grundsatz auch nicht in Abrede nimmt.

Vertragsstrafen zählen zu den Sanktionsmöglichkeiten, die nach A.7.2.3. Abs. 1 und 6 der Wettbewerbsunterlagen wertungsrelevant sein sollten. Umso höher eine angebotene Vertragsstrafe ist, desto effektiver wird der Konzessionsnehmer regelmäßig zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen angehalten. Entsprechend ist anerkannt, dass die Höhe einer angebotenen Vertragsstrafe wertungsrelevant sein kann (vgl. KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 365, 416, 428; allg. auch Senat, Urteil vom 26. Januar 2017 - 13 U 9/16 (Kart), juris Rn. 63 ff.).

Dass die von der Verfügungsklägerin ergänzte Vertragsstrafendeckelung grundsätzlich wertungsrelevant war, ergab sich bereits hinreichend aus dem Hinweis zu § 20 Abs. 2 des Entwurfs des Wegenutzungsvertrages.

Eine der Verfügungsklägerin nachteilige Berücksichtigung des ihrem Angebot zugrundeliegenden weitergehenden sog. Vertragsstrafendeckels wäre deshalb im Grundsatz nur dann fehlerhaft, wenn sich diese weitergehende Begrenzung im Ergebnis nicht auswirkte, weil - was die Verfügungsklägerin vertritt - eine höhere Vertragsstrafe gegen das sog. Nebenleistungsverbot nach § 3 Abs. 2 KAV verstieße. In einem solchen Fall dürften höhere und insoweit rechtswidrige Vertragsstrafeversprechen anderer Bieter auch nach A.7.1. Abs. 2, 7 der Wettbewerbsunterlagen nicht zu einer besseren Bewertung ihrer Angebote führen. Ein derartiger Verstoß ist aber nicht zu erkennen:

Die Vorschrift des § 3 KAV regelt abschließend, welche Nebenleistungen neben Konzessionsabgaben zwischen Kommunen und Energieversorgungsunternehmen vereinbart und gewährt werden dürfen (Begründung des Verordnungsentwurfs, BR-Drs. 686/91, S. 18). Leistungen in diesem Sinne sind nach dem Sinn und Zweck des Nebenleistungsverbots jegliche Leistungen - mithin zweckgerichtete und bewusste Mehrungen fremden Vermögens - geldwerter oder vermögensrechtlicher Art (Theobald/Templin in: Theobald/Kühling, Energierecht, 114. EL Januar 2022, KAV § 3 Rn. 100). Während der Leistungsbegriff im Kondiktionsrecht der §§ 812 ff. BGB zwar auch etwa Verbesserungen von Rechtsstellungen umfasst (Sprau in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 9), so dass dort auch das Versprechen einer Vertragsstrafe als Verbesserung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs umfasst sein kann, ist eine derart weite Auslegung nach Sinn und Zweck des Nebenleistungsverbots im Konzessionsabgabenrecht aber nicht vorzunehmen. Das Nebenleistungsverbot soll maßgeblich die Aushöhlung der Höchstsätze des § 2 KAV durch eventuell schrankenlose Gewährung zusätzlicher (Neben-)Leistungen verhindern (Theobald/Templin, a.a.O., Rn. 23). Soweit nur Leistungsversprechen abgesichert werden sollen, die für sich genommen zulässig sind, besteht nach dieser Zielsetzung kein Grund, diese Absicherung dem Nebenleistungsverbot zu unterstellen. Dies gilt nach Auffassung des Senats im Grundsatz auch für das Versprechen von Vertragsstrafen. Für den Fall ihrer Verwirkung führen sie zwar zu einer zusätzlichen Mehrung des Vermögens der konzessionsgebenden Gemeinde. Hierauf zielen sie aber typischerweise nicht ab.

Dem Nebenleistungsverbot können Vertragsstrafen hiernach allenfalls dann unterfallen, wenn sie ein Umgehungsgeschäft darstellen. Hierfür kann im Einzelfall sprechen, dass die Gemeinde in der Sache kein Interesse an der Erfüllung der zu sichernden Verpflichtung hat, eine sehr hohe Eintrittswahrscheinlichkeit besteht oder die angebotene Sanktion außer Verhältnis zu dem zu ahndenden Verstoß steht (so auch: Strohe, in: RdE 2014, 261, 267). Sollte das Landgericht Köln in der von der Verfügungsklägerin insoweit in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 2014 - 90 O 35/14, juris Rn. 75) weitergehende Einschränkungen annehmen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Dafür, dass vorliegend die Vertragsstrafeversprechen ohne den dem Angebot der Verfügungsklägerin zugrundeliegenden erweiterten Vertragsstrafendeckel nach diesen Grundsätzen dem Nebenleistungsverbot unterfielen, ist nichts ersichtlich und auch nichts mit Substanz von der Verfügungsklägerin vorgebracht worden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass Vertragsstrafen pauschal stets dann außer Verhältnis zu den zu ahndenden Verstößen stünden, wenn ihre jährliche Summe einen bestimmten Anteil des jährlichen Konzessionsabgabenaufkommens überstiege, wie es die Verfügungsklägerin vertritt.

(3) Es stellt auch keine unzulässige Doppelverwertung dar, dass die Verfügungsbeklagte den weitergehenden Vertragsstrafendeckel im Rahmen verschiedener Wertungskriterien zulasten der Verfügungsklägerin berücksichtigt hat. Diese Einschränkung der Vertragsstrafe schränkte im Ausgangspunkt die Durchsetzbarkeit aller betroffenen vertraglichen Zusagen ein. Diese Einschränkung ist im Grundsatz bei jedem betroffenen Kriterium gesondert zu berücksichtigen.

(4) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Verfügungsklägerin zwar darauf hin, dass die nachteilige Berücksichtigung der weitergehenden Deckelung der versprochenen Vertragsstrafe einen Wertungsfehler darstellte, wenn diese Deckelung letztlich nicht zum Tragen kommen könnte oder eine solche Auswirkung jedenfalls fernliegend wäre. Zumindest im Hinblick auf die letzten Jahre der Vertragslaufzeit ist es aber unstreitig, dass die weitergehende Deckelung tatsächlich und nicht bloß fernliegend zu einer Einschränkung einer etwaig verwirkten Vertragsstrafe führen kann. Im Übrigen ist auch dieser Gesichtspunkt bei jedem betroffenen Wertungskriterium gesondert zu berücksichtigen.

d) Die einzelnen angegriffenen Wertungen der Verfügungsbeklagten sind überwiegend frei von Wertungsfehlern. Die entsprechenden Rügen der Verfügungsklägerin greifen jedenfalls überwiegend nicht durch. Soweit in Einzelfällen Wertungsfehler oder Transparenzmängel vorliegen, haben sich diese nicht auf die abschließend ermittelte Rangfolge der Bieter ausgewirkt.

aa) Eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren ist zu verneinen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht auf dessen Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, juris Rn. 99). Sind die Angebote fehlerhaft bewertet worden, kommt es nur darauf an, inwiefern sich festgestellte Bewertungsfehler auf das Ergebnis der Angebotsbewertung und die sich daraus ergebende Rangfolge der Bieter ausgewirkt haben. Zwar genügt es, wenn eine solche Auswirkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht ausgeschlossen werden kann. Dass es sich so verhält, es mithin zumindest möglich ist, dass der unterlegene Bieter durch den Abschluss des Konzessionsvertrages unbillig behindert oder diskriminiert wird, hat aber derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens beruft (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 116/18, juris Rn. 20, 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2021 - KZR 55/19, juris Rn. 39; Theobald/Schneider, a.a.O. § 47 EnWG Rn. 42).

Wie die Kausalität von Wertungsfehlern im Einzelfall festzustellen ist, ist bislang nicht abschließend geklärt.

(1) Das Oberlandesgericht Schleswig hatte zunächst zu jedem fehlerhaft gewerteten Kriterium eine Bewertung festgestellt, die mit Rücksicht "sowohl auf die Sache als auch auf den gemeindlichen Beurteilungsspielraum vorzugswürdig ist", und abschließend geprüft, ob die Angebote des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters sich im Ergebnis "mit danach guten oder mit Rücksicht auf den Beurteilungsspielraum jedenfalls noch gut vertretbaren Gründen" immer noch als die besseren erweisen (OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 88, 440 und z.B. 105).

In einer jüngeren Entscheidung hat es mit Rücksicht auf den gemeindlichen Beurteilungsspielraum zumindest diese Terminologie aufgegeben und sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. September 2019 (U 678/19 Kart, juris Rn. 31 ff., 34) angeschlossen. Sachgerecht sei eine Betrachtung, die die von der Gemeinde vorgegebenen Kriterien für die Gewichtung berücksichtige, ohne dass das Gericht seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Gemeinde setze. Das lasse sich dadurch erreichen, dass unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Gemeinde auf den Punkteabstand abgestellt werde, den der unterlegene Bieter ohne den Bewertungsfehler bestenfalls (nicht ausschließbar) hätte erreichen können. Lasse sich danach zweifelsfrei feststellen, dass auch ohne den Bewertungsfehler ein Punkteabstand verblieben wäre, müsse der unterlegene Bieter das hinnehmen. Welchen Punkteabstand der Bieter bestenfalls hätte erreichen können, sei aus den Beurteilungserwägungen des Auswertungsvermerks im Übrigen abzuleiten und zu entwickeln.

Maßgeblich sei eine Bewertung, die den festgestellten Beurteilungsfehler ausblende, nicht aber eine solche, die die unrichtige Bewertung durch eine eigene "zutreffende" ersetze; denn dadurch würde die Wahrung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes, den die Bestbewertung respektieren soll, geradewegs wieder aufgegeben. Schon wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums, aber auch deshalb, weil nur ein gewisses Nachschieben von Gründen, aber kein Auswechseln der Gründe möglich sei, könne im Rahmen einer bestmöglichen Alternativbewertung auch nicht in Betracht gezogen werden, dass sich eine Beurteilung auch mit anderen als den im Auswertungsvermerk angeführten Erwägungen (möglicherweise) rechtfertigen lasse (OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 172 ff.).

(2) Diese Auffassung der Oberlandesgerichte Schleswig und Koblenz trifft zu. Sie wahrt bei zutreffender Anwendung einerseits den gemeindlichen Beurteilungsspielraum, vermeidet aber andererseits Zurückversetzungen des Vergabeverfahrens allein aus formalen Gründen, ohne dass sich festzustellende Fehler in ihrer Gesamtschau ausgewirkt haben können.

Soweit das Kammergericht demgegenüber deshalb, weil eine "richtige" Bewertung durch das Gericht nicht möglich sei, ein zu positiv bewertetes Angebot für die Frage der Kontrollerwägung fiktiv mit 0 Punkten bewertet, während es die Auswirkungen ungerechtfertigter Abwertungen durch fiktive Gleichstellung der Angebote im jeweiligen Kriterium erfasst (KG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 .EnWG, juris Rn. 280), vermeidet diese Vorgehensweise zwar in stärkerem Maße, dass Gerichte eigene Wertungsentscheidungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde setzen. Diese pauschalere Betrachtung wird aber Fällen nicht gerecht, in denen festgestellt werden kann, dass sich Wertungsfehler allenfalls in einem geringeren Maße ausgewirkt haben können. Im Übrigen mag auch der dort vorgeschlagene Korrekturschritt die Auswirkung eines Wertungsfehlers nur unzureichend kompensieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Wertungsreihenfolge betreffend das einzelne Kriterium ohne den Fehler umkehrte. Maßgeblich kann deshalb nur eine jeweils individuelle Betrachtung der nicht auszuschließenden Auswirkungen jedes einzelnen Wertungsfehlers unter Anknüpfung an die Wertungsentscheidung im Übrigen sein.

Aufgrund der in dem Urteil des Kammergerichts gewählten Formulierung als Option ("kann") ist aber ohnehin nicht auszuschließen, dass das Kammergericht im Einzelfall auch geringere Punktdifferenzen zur angemessenen Berücksichtigung eines Wertungsfehlers berücksichtigen mag.

Letztlich kann dies vorliegend aber offenbleiben. Selbst ausgehend von dem zurückhaltenden Ansatz des Kammergerichts ist vorliegend auszuschließen, dass sich die Wertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben.

bb) Die einzelnen Wertungsentscheidungen sind überwiegend frei von Fehlern. Soweit im Einzelfall Wertungsfehler vorliegen mögen, ist - ausgehend von den vorstehenden allgemeinen Erwägungen - auszuschließen, dass sie Auswirkungen auf die festgestellte Rangfolge der Bieter hatten.

(1) Die zu dem Kriterium I.1.1. ("Vertragliche Zusage zur maximalen Zeit vom Eingang einer Störungsmeldung bis zum Eintreffen an der Störungsstelle [...] ") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass diese über die Höchstdauer bis zum Eintreffen an der Störungsstelle hinaus eine kürzere Durchschnittszeit zugesagt und die Einhaltung ihrer Zusagen mit einer Vertragsstrafe gesichert hat. Das Angebot der Nebenintervenientin weiche deshalb qualitativ in einem geringen Maß vom Angebot der Verfügungsklägerin ab. Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten.

(a) Die Rüge einer mangelnden Transparenz ist ersichtlich unbegründet. Die Verfügungsbeklagte hat die Angebotsinhalte nachvollziehbar dargestellt und ihre Wertungsentscheidung nachvollziehbar begründet. Ihr Vorgehen in Übereinstimmung mit der vorgesehenen relativen Bewertungsmethode erschließt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin unmittelbar. Ihre - nachvollziehbare - Einordnung des Angebots der Nebenintervenientin als "gute Erfüllung" entspricht auch der unter A.5.1. Abs. 9 Wettbewerbsunterlagen vorgegebenen Wertungsskala.

Die Verfügungsbeklagte ist insbesondere hinreichend auf alle wesentlichen Gesichtspunkte eingegangen. Dass sie abschließend pauschal bemerkt hat, weitere Vor- und Nachteile der Angebote glichen sich aus, ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin unschädlich. Ohnehin dürfte diese Aussage auf die in dem fraglichen Absatz zuvor erörterten Vor- und Nachteile bezogen sein. Aber auch sonst wäre dieser dann floskelhafte Zusatz unschädlich, weil nur die wesentlichen, die Abwägung tragenden Gesichtspunkte in der Begründung der Wertungsentscheidung näher darzustellen sind. Die Beurteilung der gegenübergestellten Angebotsbestandteile ist so nachvollziehbar zu begründen, dass eine Überprüfung dahingehend stattfinden kann, ob das Beurteilungsermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden ist; eine vollständige detaillierte Erläuterung eines jeden Angebotsdetails ist demgegenüber nicht erforderlich (OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 154 ff. m.w.N.).

(b) Die Zusicherung der Höchstdauer bis zum Eintreffen der Nebenintervenientin musste entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht näher auf ihre Plausibilität hin untersucht werden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unerfüllbarkeit.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, ihren technischen Standort in einem Abstand von 8 km zum Ortskern und von 10 km im Mittel für das gesamte Konzessionsgebiet zu haben und damit eine Höchstdauer von 20 Minuten sowie eine durchschnittliche Dauer von 15 Minuten zusagen zu können. Dass der nächstgelegene technische Standort der Nebenintervenientin nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verfügungsklägerin demgegenüber in N. und damit rund 53 km von Bad F. entfernt liegt, ist nicht entscheidend, weil Mitarbeiter zur Störungsbeseitigung nicht notwendig von dort starten müssen. Die von der Nebenintervenientin gegebene Begründung, Monteure starteten aus "der Fläche" bzw. in "regional ansässigen Bereitschaftsgruppen", ist zwar ausgesprochen pauschal. Andererseits ist eine hiernach erforderliche örtliche Organisation der technischen Mitarbeiter auch nicht besonders aufwendig oder fernliegend. Auch wenn die Nebenintervenientin insoweit noch kein konkretes Konzept vorgelegt hat, wo genau sie Mitarbeiter stationieren will, muss ein solches zum derzeitigen Zeitpunkt vor Zuschlagserteilung noch nicht vorliegen. Dass beispielsweise die Anmietung entsprechender Standorte eine besonders langfristige Planung erforderte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt bestanden deshalb keine konkreten Anhaltspunkte, an der Erfüllbarkeit der angebotenen vertraglichen Zusage zu zweifeln.

Zweifel könnten allenfalls insoweit bestehen, als die Nebenintervenientin keine Sanktionen für den Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung angeboten hat und sich die Durchsetzung dieser Zusage daher im Konfliktfall schwierig gestalten dürfte. Dies hat die Verfügungsbeklagte aber bei der Wertungsentscheidung angemessen berücksichtigt.

Weitere Zweifel an der Plausibilität bestehen entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch nicht deshalb, weil die Nebenintervenientin in ihrem Angebot bereits ausdrücklich eine Reaktionszeit von 5 Minuten zugrunde gelegt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise die Verfügungsklägerin schneller reagierte und in der Gesamtschau aus dieser Bezifferung eines Teilzeitraums weitere Zweifel an der von der Nebenintervenientin zugesagten Gesamtdauer von 20 Minuten resultierten, bestehen nicht.

(c) Im Übrigen überschreitet die Wertung weiterer Angebotsinhalte den Beurteilungsspielraum der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht.

Die Verfügungsklägerin versteht die Begründung der Verfügungsbeklagten falsch, wenn sie annimmt, die Zusage, binnen 5 Minuten auf Störungsmeldungen zu reagieren, sei der Grund dafür, dass das Angebot der Nebenintervenientin nur in geringem Maße hinter dem der Verfügungsklägerin zurückbleibe. Dies ergibt sich aus der Auswertung nicht. Das Gegenteil folgt daraus, dass dieser Zusage kein wesentliches Gewicht beigemessen wurde, weil unklar bleibe, was von der Reaktion umfasst sein solle, und die Zusage nur den ersten Teilbereich des hier bewerteten Zeitraums betreffe.

Auch die Berücksichtigung der zugesagten Ausstattung mit Satellitentelefonen und Funkmeldeempfängern (Pagern) stellt keinen Bewertungsfehler dar. Selbst wenn ein sekundärer Kommunikationsweg für den Fall der Überlastung oder des Ausfalls von Mobilfunknetzen schon nach der Zertifizierung des technischen Sicherheitsmanagements Standard sein mag, führt die von der Nebenintervenientin abgegebene Zusage doch zu einer weiteren Konkretisierung und bezieht sich sogar auf zwei zusätzliche Kommunikationswege. Vor allem hat die Verfügungsbeklagte diese Zusage wiederum ersichtlich nur mit einem geringen Gewicht bei der Bewertung berücksichtigt. Zum einen hat sie insoweit schon ausdrücklich nur eine geringe Zielförderung zugrunde gelegt. Zum anderen hat sie diese Zusage in qualitativer Hinsicht mit der Zusage der Verfügungsklägerin gleich gewichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und der Stadt hierüber zu berichten; diese regelmäßige Schulung dürfte ebenfalls eher eine Selbstverständlichkeit sein.

Dass die Verfügungsklägerin deutlich weitergehende Informations- und Kontrollmöglichkeiten angeboten hat, hat die Verfügungsbeklagte bei der Wertung berücksichtigt, ohne dass insoweit ein Wertungsfehler erkennbar wäre.

(d) Die Wertungsentscheidung lässt auch im Hinblick auf die dem Angebot der Verfügungsklägerin zugrundeliegende weitergehende Deckelung der Vertragsstrafe keine Wertungsfehler erkennen; jedenfalls hätte sich ein etwaiger diesbezüglicher Wertungsfehler im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Diese weitergehende Deckelung der Vertragsstrafe konnte im Grundsatz bei der Wertung berücksichtigt werden, wie eingangs näher ausgeführt wurde. Dass sie bei der Wertung zu diesem Kriterium in einem Maße berücksichtigt worden wäre, das außer Verhältnis zu ihren tatsächlich möglichen Auswirkungen stünde, ist auszuschließen. Diese weitergehende Deckelung ist hier nur bei der Darstellung des Angebotsinhalts berücksichtigt, nicht aber bei der abschließenden Abwägung. Dies und die umfangreiche Begründung dieser Wertungsentscheidung, bei der der Vertragsstrafendeckel nur am Rande angesprochen ist, lassen erkennen, dass diese Deckelung keinen merklichen Einfluss auf das Wertungsergebnis hatte.

(2) Die zu dem Kriterium I.1.2. ("Vertragliche Zusagen zu Versorgungsunterbrechungen der Kategorie 'Zuständigkeit des Netzbetreibers/kein erkennbarer Anlass'") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass deren Zusage zur Einhaltung des sog. SAIDI-Wertes deutlich verbindlicher sei, sich Vor- und Nachteile der Angebote im Übrigen aber ausglichen. Das Angebot der Nebenintervenientin weiche deshalb qualitativ in sehr geringem Maß vom Angebot der Verfügungsklägerin ab. Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten.

(a) Die Transparenz der Wertung und der vorgenommenen Dokumentation ist wiederum nicht zu beanstanden. Auf die bereits zuvor herausgearbeiteten Maßstäbe wird Bezug genommen. Diesen genügen die Wertungsentscheidung und ihre Begründung auch hier.

(b) Dass die Verfügungsklägerin aktuell einen besseren SAIDI-Wert als die Nebenintervenientin aufweist, ist unerheblich. Auch ein möglicher besserer Wert zum Zeitpunkt der Angebotsauswertung wäre nicht wertungsrelevant. Die angebotene Zusage eines Wertes unterhalb des veröffentlichten Durchschnittswertes war bei beiden Bietern - abgesehen von den durch die Verfügungsbeklagte berücksichtigten Relativierungen seitens der Nebenintervenientin - identisch.

Ein über dem veröffentlichten Durchschnittswert liegender SAIDI-Wert der Nebenintervenientin wäre allenfalls dann im Ausgangspunkt relevant, wenn sich hieraus Anhaltspunkte für eine Unplausibilität der angebotenen Zusage der Nebenintervenientin ergäben. Dies ist aber abgesehen davon, dass dieser schlechtere Wert der Nebenintervenientin zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht vorlag, nicht der Fall. Schon deshalb, weil dieser einen Durchschnittswert für die - bekanntermaßen - umfangreichen Netzgebiete der Nebenintervenientin darstellt, gibt er für die zu erwartenden Verhältnisse bei einem Betrieb des Netzes im Gemeindegebiet der Verfügungsbeklagten keine maßgeblichen Anhaltspunkte.

Dem der Auswertung zugrunde gelegten Vergleich der entsprechenden Zusagen beider Bieter steht auch nicht entgegen, dass das gesamte Netz der Nebenintervenientin deutlich größer als das der Verfügungsklägerin ist. Die angebotene Zusage bezieht sich nicht auf das gesamte Netzgebiet, sondern auf das Konzessionsgebiet.

Angesichts der von der Verfügungsbeklagten herausgearbeiteten Relativierungen der diesbezüglichen Zusage der Nebenintervenientin erschiene zwar auch ein größerer Punkteabstand beider Angebote zu diesem Kriterium vertretbar. Es dürfte absehbar sein, dass diese Zusage aufgrund der Einschränkungen nur schwer kontrollierbar und durchsetzbar wäre. Allerdings hat auch die Verfügungsklägerin zur Absicherung ihrer - allerdings verbindlicheren - Zusage keine Sanktionen angeboten, sodass die insoweit vorgenommene Wertung letztlich noch gut nachvollziehbar ist.

(c) Es stellt auch keinen Beurteilungsfehler dar, dass die Verfügungsbeklagte die dem Angebot der Nebenintervenientin zugrundeliegende softwaregestützte Instandhaltungs- und Ersatzinvestitionsplanung zu deren Gunsten berücksichtigt hat. Dass ein derartiges Programm mit den entsprechenden Funktionen in dem Sinne Standard sein sollte, dass sein Einsatz als selbstverständlich zu unterstellen wäre, sodass dieses Angebot nicht gesondert hätte gewertet werden dürfen, hat die Verfügungsklägerin schon nicht mit Substanz dargestellt. Auch die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anlage BK 2) führt insoweit nur aus, dass die Verfügungsklägerin eine Software benutze, die zu einem vergleichbaren Informationszuwachs führe und in der Branche etabliert sei.

Dass die Verfügungsklägerin eine möglicherweise vergleichbare Software benutzt, führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Auswertung, weil sie dies ihrem Angebot nicht ausdrücklich zugrunde gelegt hat.

Es lässt auch keinen Bewertungsfehler erkennen, dass die Verfügungsbeklagte diesen Einsatz eines selbstlernenden Algorithmus zur Reduzierung von Anlagenausfällen als gleichgewichtig zu dem von der Verfügungsklägerin zugesagten Betrieb eines Störreservelagers gewertet hat.

(d) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte zielförderliche Zusagen im Angebot der Verfügungsklägerin unberücksichtigt gelassen hätte. In der vorangestellten Darstellung der wesentlichen Angebotsinhalte sind diese bezeichnet und entsprechend gewertet. Dass dort wesentliche Angebotsbestandteile unberücksichtigt geblieben wären, zeigt die Verfügungsklägerin nicht auf. Eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung in der abschließenden Abwägung war nicht erforderlich. Ebenfalls war eine ins Einzelne gehende Gewichtung jeder einzelnen Zusage entbehrlich. Es drängt sich auch nicht auf, dass aufgrund einzelner dieser Angebotsinhalte oder auch in der Gesamtschau eine im Ergebnis abweichende Bewertung erforderlich gewesen wäre.

(3) Die zu dem Kriterium I.1.3.1. ("Vertragliche Zusagen zu einem Mindest-Restwertfaktor [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort wiederum die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass allein die Verfügungsklägerin einen konkreten Mindestrestwertfaktor zugesagt habe, der über die gesamte Vertragslaufzeit gelte. Die Zusage der Nebenintervenientin, den Restwert am Anfang der Vertragslaufzeit sogar noch zu steigern, bleibe in der Gesamtschau dahinter zurück, weil keine verbindliche Mindestzusage zum Restwertfaktor über die restliche Vertragslaufzeit angeboten sei. Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Die Verfügungsbeklagte hat erkannt und bei der Bewertung berücksichtigt, dass die Nebenintervenientin keine konkrete Zusage zur Höhe des Mindestrestwertfaktors für die gesamte Vertragslaufzeit angeboten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin fördert ihre Zusage im Übrigen aber das Ziel der Verfügungsbeklagten immer noch teilweise.

Ob die Verfügungsbeklagte dabei dem Umstand ein genügendes Gewicht beigemessen hat, dass der Restwertfaktor nach dem Angebot der Nebenintervenientin bis zum Jahr 2025 mindestens auf Höhe des Ausgangswertes gehalten werden soll, wohingegen die Verfügungsklägerin nur einen um 10 % niedrigeren Restwertfaktor zugesagt hat - wenn auch über die gesamte Vertragslaufzeit -, kann vorliegend offenbleiben, weil dies die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht beschwerte.

Über den überwiegenden Teil der 20-jährigen Laufzeit hat die Nebenintervenientin zwar keinen konkreten Mindest-Restwertfaktor zugesagt. Sie hat aber - wenn auch in der Durchsetzbarkeit relativiert - zugesagt, betragsmäßig näher bezifferte Investitionen vorzunehmen. Dass diese Investitionen im Grundsatz geeignet sind, das Ziel der Verfügungsbeklagten zu fördern, einen möglichst hohen Restwertfaktor zu erhalten, hat die Verfügungsbeklagte zutreffend zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass Investitionen in diesem Umfang nicht ausreichend wären, ein erhebliches Absinken des Restwertfaktors zu verhindern, sind nicht dargelegt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte eine Zielförderung nicht nur für den kurzen Anfangszeitraum bis 2025, sondern auch darüber hinaus angenommen hat.

Ob das Angebot der Nebenintervenientin insoweit möglicherweise zu schlecht bewertet sein mag, weil die von ihr zugesagten Investitionen zu einer Erhöhung des Restwertfaktors führten, kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben.

(b) Die Zertifizierung der Verfügungsklägerin mag für die Plausibilität ihrer Zusage sprechen. Diese hat die Verfügungsbeklagte aber nicht in Zweifel gezogen. Zutreffend hat sie der Zertifizierung deshalb im Rahmen der Bewertung keine weitere Bedeutung beigemessen.

Die umfassenderen von der Verfügungsklägerin zugesagten Informationsrechte hat die Verfügungsbeklagte berücksichtigt.

(c) Auch in der Gesamtschau dieser Gesichtspunkte ist die vorgenommene Wertungsentscheidung nachvollziehbar.

(4) Die zu dem Kriterium I.1.3.2. ("Vertragliche Zusagen zur Optimierung der Netztopologie") vorgenommene Wertung mag nicht vollständig frei von Wertungsfehlern sein. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Zusagen beider Bieter zu diesem Kriterium zwar recht unkonkret seien und unter anderem durch die Bezugnahme auf die verschiedenen Ziele des § 1 EnWG weiter entwertet würden, die Nebenintervenientin aber doch noch verschiedene konkretere Zusagen abgebe. Trotz besserer Kontrollmöglichkeiten betreffend die Zusagen der Verfügungsklägerin stelle das Angebot der Nebenintervenientin daher zu diesem Kriterium das beste Angebot dar; das Angebot der Verfügungsklägerin weiche hiervon in geringem Maße ab.

Es kann offenbleiben, ob der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum hier in einem nicht unerheblichen Wertungsgesichtspunkt überschritten ist. Jedenfalls wirkte sich ein etwaiger Wertungsfehler im Ergebnis nicht aus.

(a) Die von der Verfügungsklägerin als solche gerügten Transparenzmängel liegen aus den vorstehenden Erwägungen nicht vor.

(b) Die Verfügungsbeklagte hat es auch nicht fehlerhaft unterlassen, die Plausibilität der Zusage näher zu überprüfen, Stichleitungen und Ortsnetzstationen in den Ringschluss mit einzubeziehen.

Die Verfügungsklägerin beanstandet insoweit, dass eine entsprechende Einbeziehung außerhalb der 20 kV-Ebene, auf der der Ringschluss bereits vollzogen sei, technisch und wirtschaftlich kaum realisierbar sei. Dieser Einwand bietet keine derartigen Anhaltspunkte für Zweifel an der gewerteten Zusage, dass die Verfügungsbeklagte diese gesondert näher hätte aufklären müssen. Sie hat bereits erkannt und ihrer Wertung zugrunde gelegt, dass die fragliche Zusage ohnehin wenig verbindlich sei und Spielräume belasse. Sie hat ausdrücklich erkannt, dass aus dieser Zusage nicht geschlussfolgert werden könne, dass alle Stichleitungen in den Ringschluss einbezogen würden. Auch darüber hinaus hat sie die geringe Belastbarkeit der Zusagen zu diesem Kriterium erkannt und bei der Wertung berücksichtigt. Eine ins Einzelne gehende weitere Aufklärung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, zumal die Verfügungsklägerin auch keine Umstände geltend gemacht hat, die eine Einbeziehung jeder einzelnen Stichleitung in den Ringschluss als fernliegend erscheinen ließen, sondern nur - wiederum vage - eingewandt hat, die Einbindung sei "kaum" realisierbar; die Einbindung "aller" Stationen in das Ringschlusskonzept wäre mit sehr hohen Kosten ohne spürbare Verbesserung der Versorgungssicherheit verbunden. Die "pauschale" Einbindung stünde deshalb auch den Zielen des § 1 EnWG entgegen.

(c) Betreffend die nach dem Angebot vorzuhaltenden Notstromaggregate ist die Begründung der Wertungsentscheidung zwar tatsächlich unsauber. Es kann aber auch in der Gesamtschau ausgeschlossen werden, dass sich dies auf die abschließende Wertungsentscheidung zu diesem Kriterium ausgewirkt hat.

Die Verfügungsbeklagte hat erkannt, dass die Vorhaltung von Notstromaggregaten nicht der Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen, sondern ihrer schnellen Beseitigung dient. Sie hat dennoch ausgeführt, dass die entsprechende Zusage das Ziel der Stadt in diesem Kriterium "allenfalls in sehr geringem Maße" fördere.

Zum einen lässt diese Formulierung bereits erkennen, dass dieser Gesichtspunkt die Wertungsentscheidung zu diesem Kriterium nicht beeinflusst hat. Hierauf kann zwar noch nicht daraus geschlossen werden, dass er nicht ausdrücklich in der abschließenden Abwägung aufgeführt ist; dort sind nur wesentliche Gesichtspunkte erwähnt. Schon die Formulierung "allenfalls" lässt aber hinreichend erkennen, dass die Verfügungsbeklagte nicht angenommen hat, dass dieser Gesichtspunkt betreffend das vorliegende Kriterium überhaupt förderlich sei, sondern dies gerade offengelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch in die Wertung hat einfließen lassen, bestehen nicht.

Zum anderen wäre selbst eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts mit einem sehr geringen Gewicht bei der vorliegenden Wertungsentscheidung nicht fehlerhaft. Die Ausführungen zu den Notstromaggregaten stehen noch in einem Zusammenhang mit der Netztopologie, weil sie erläutern, dass die nach den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich mögliche Aufrechterhaltung einzelner Stichleitungen ohne Einbindung in den Ringschluss durch diese Notstromaggregate abgesichert wäre. Auch wenn die Notstromaggregate nicht geeignet sind, Versorgungsunterbrechungen insgesamt vorzubeugen, sind sie doch geeignet, erheblichen Versorgungsunterbrechungen vorzubeugen, indem sie diese möglichst kurz halten. Die Zusage steht damit durchaus noch in einem hinreichenden Zusammenhang zu dem Ziel, auf das sich das vorliegende Kriterium bezieht.

(d) Die Begründung der Wertungsentscheidung ist aber zumindest ausweislich der erfolgten Dokumentation insoweit widersprüchlich und nicht ohne weiteres nachvollziehbar, als in der abschließenden Abwägung die Zusicherung, alle (neuen) Ortsnetzstationen fernwirktechnisch an die Netzleitstelle anzubinden, ersichtlich zugunsten der Nebenintervenientin berücksichtigt wurde. Ob insoweit ein im Ausgangspunkt erheblicher Transparenzmangel vorläge, kann aber letztlich offenbleiben.

Zum einen wird insoweit - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der nachträglichen Ergänzung der Dokumentation der Wertungsentscheidung - nicht hinreichend deutlich, von welchem Sachverhalt die Verfügungsbeklagte ausgegangen ist. Zwar hat sie in der abschließenden Abwägung zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Zusage nur auf "neue" Ortsnetzstationen beziehe. In der vorangegangenen Darstellung der Angebotsinhalte ist diese Einschränkung aber nicht enthalten. Im vierten Absatz der Darstellung der Angebotsinhalte der Nebenintervenientin hat sie vielmehr ausgeführt, dass "alle" Schaltstationen fernwirktechnisch angebunden werden sollten. Auch wenn sie hier von Schaltstationen und nicht von Ortsnetzstationen spricht, dürften sich beide Ausführungen doch auf dieselbe Zusage beziehen. Hierfür spricht schon die Verwendung der Formulierung der "fernwirktechnischen Anbindung", wohingegen die Ausstattung neuer Ortsnetzstationen - aufgeführt im vorletzten Absatz der Zusammenfassung der Angebotsinhalte - als Schaffung "intelligenter Ortsnetzstationen" beschrieben wird und als solche in der abschließenden Abwägung im Zusammenhang mit der angebotenen Vertragsstrafe angeführt ist. Auch wenn dieser Bezug nicht eindeutig ist, spricht einiges dafür, dass die Dokumentation der Auswertung insoweit jedenfalls Transparenzmängel aufweist, sodass von der der Verfügungsklägerin günstigeren Verständnismöglichkeit auszugehen wäre.

Zum anderen mag eine Widersprüchlichkeit darin liegen, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Darstellung der Angebotsinhalte zu dem Schluss gekommen ist, dass die Zusage der fernwirktechnischen Anbindung der Schaltstationen die Netztopologie nicht erkennbar fördere. Hierzu setzte sie sich mit der - aufgrund der unklaren Dokumentation anzunehmenden - Berücksichtigung dieser Zusage im Rahmen der abschließenden Abwägung in Widerspruch.

(e) Weitere Wertungsfehler liegen demgegenüber nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat die bessere Bewertung zu diesem Kriterium im Übrigen neben dem Ringschlusskonzept maßgeblich darauf gestützt, dass neue Baugebiete niederspannungsseitig in näher genannter Art und Weise erschlossen werden sollten, neue Ortsnetzstationen als intelligente Ortsnetzstationen auszustatten seien und letztere Zusage zudem mit einer Vertragsstrafe abgesichert sei.

Die weitere Zusage einer Umstellung auf eine niederohmige Sternpunkterdung ist ersichtlich nicht mit wesentlichem Gewicht in die Wertung eingegangen. Die Verfügungsbeklagte hat erkannt, dass die Zusage nicht konkret erkennen lasse, inwieweit sie einen Vorteil für die Netztopologie darstelle. Allerdings ist sie von einer geringen Relevanz dieser Maßnahme im Hinblick insbesondere auf die Wiederversorgung gestörter Netzbereiche ausgegangen. Konkrete Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Wertungsfehler enthält der Einwand der Verfügungsklägerin aber nicht, "für sich genommen" biete die Zusage keinen Mehrwert betreffend die Versorgungssicherheit, eine "isolierte" Sternpunkterdung sei auch kaum möglich.

Die Verfügungsbeklagte hat insoweit auch nicht fehlerhaft mögliche Vorteile der aktuellen Resonanzmethode außer Betracht gelassen. Die Verfügungsklägerin hat geltend gemacht, auch auf der Grundlage dieser Methode sei die Begrenzung des Erdschlussreststromes und damit die Erhöhung der Netzsicherheit durch (nicht näher genannte) Maßnahmen möglich. Derartige Maßnahmen hat sie aber nicht angeboten, sodass sie auch nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen waren.

(f) Auch im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte Zusagen der Verfügungsklägerin nicht fehlerhaft mit einem zu geringen Gewicht in die Wertung einfließen lassen.

Die Zusage in § 13 Abs. 16 des Vertragsentwurfs, Änderungen der Planung verlangen zu können, hat sie in nachvollziehbarer Weise nur mit der Einschränkung berücksichtigt, dass angesichts der teilweise einander entgegenstehenden Ziele des § 1 EnWG erhebliche Spielräume blieben. Schon deshalb gäbe diese Zusage der Verfügungsbeklagten kaum greifbare Möglichkeiten, die Planungen der Verfügungsklägerin im Sinne einer Förderung der Netztopologie zu beeinflussen; die Einstufung als nur in sehr geringem Maße förderlich drängt sich insoweit auf.

Die in § 13 Abs. 17 des Vertragsentwurfs enthaltenen einzelnen Zusagen hatte die Verfügungsbeklagte zwar ursprünglich nicht ausdrücklich in die Darstellung der Angebotsinhalte aufgenommen. Dass diese unkonkreten Ausführungen keine wesentlichen Wertungsgesichtspunkte waren, liegt aber auf der Hand.

(g) Die abschließende Wertungsentscheidung mit der um zwei Punkte besseren Wertung des Angebots der Nebenintervenientin ist - den dargestellten möglichen Wertungsfehler unterstellt - nicht in vollem Umfang nachzuvollziehen.

Die Wertungsentscheidung zu diesem Kriterium legt zwar nachvollziehbar ein maßgebliches Gewicht darauf, dass die Angebote beider Bieter insoweit in durchaus erheblichem Maß unkonkret sind. Ausgehend von der relativen Wertungsmethode ist aber auch bei Ausklammerung des u.U. fehlerhaft berücksichtigten Gesichtspunkts ohne weiteres die Wertung nachvollziehbar, dass die Zusagen der Nebenintervenientin konkreter sind und dass Ziel der Verfügungsbeklagten zu diesem Kriterium besser fördern. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl erhalten hat und das Angebot der Verfügungsklägerin jedenfalls in einem sehr geringen Maß hiervon abweicht und damit nur mit einer geringeren Punktzahl zu werten ist.

Es liegt auch nicht fern, dass - ausgehend von den grundsätzlich fehlerfreien Wertungsmaßstäben der Verfügungsbeklagten - die Wertung auch ohne Berücksichtigung des als fehlerhaft herausgearbeiteten Gesichtspunkts im Ergebnis dahingehend vorzunehmen wäre, dass das Angebot der Verfügungsklägerin in einem geringen Maß vom Angebot der Nebenintervenientin abweicht, so dass die vorgenommene Wertung im Ergebnis vertretbar ist. Zweifelsfrei lässt sich dies aber nicht feststellen. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Punktabstand ohne den unterstellten Wertungsfehler zu diesem Kriterium tatsächlich nicht 2 Punkte, sondern nur 1 Punkt (ungewichtet) betragen hätte.

Bezüglich dieses Kriterium ist daher eine bessere Bewertung der Verfügungsklägerin um gewichtete 3 Punkte zu berücksichtigen.

(5) Die zu dem Kriterium I.1.3.3. ("Vertragliche Zusagen zu einem hohen Grad an Erdverkabelung") vorgenommene Wertung ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin wiederum die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass diese sich verpflichte, bestehende Freileitungen schneller zu beseitigen, als dies die Verfügungsklägerin zugesagt habe, und die Verpflichtung der Nebenintervenientin in verschiedener Hinsicht besser durchsetzbar sei.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Zutreffend hat die Verfügungsbeklagte den Zeithorizont der jeweiligen Angebote in die Wertung mit einbezogen. Dass der Grad der Zielförderung auch davon abhängt, wann die Ziele erreicht sein sollen, wie lange mithin die Nachteile von Freileitungen bestehen sollen, bedurfte keiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Wettbewerbsunterlagen.

(b) Auch die Berücksichtigung des "regulatorischen Vorbehalts" zulasten der Verfügungsklägerin ist frei von Wertungsfehlern.

Fehlerhaft wäre diese Berücksichtigung, wenn der Vorbehalt der Einhaltung gesetzlicher Pflichten diente (A.7.1. Abs. 2 der Wettbewerbsunterlagen) oder ohne diesen Vorbehalt eine Gesetzesverletzung vorläge. Beides ist aber nicht festzustellen:

Nach § 6 Abs. 14 des angebotenen Vertragsentwurfs der Verfügungsklägerin sollte die Verpflichtung, neu zu verlegende Leitungen nur als Erdkabel zu verlegen, unter dem Vorbehalt stehen, dass der entstehende Mehraufwand bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte berücksichtigungsfähig ist. Eine fehlende Berücksichtigungsfähigkeit hätte unmittelbar nur zur Folge, dass die Konzessionsnehmerin den Mehraufwand anderenfalls selbst tragen müsste und nicht über die Netznutzungsentgelte umlegen dürfte. Die in einem solchen Fall infrage stehende Maßnahme mit dem damit verbundenen Mehraufwand müsste jedoch nicht aus Rechtsgründen unterbleiben.

Dies verstieße auch nicht gegen das konzessionsabgabenrechtliche Nebenleistungsverbot. Die Verpflichtung zur Erdverkabelung ist regelmäßig unproblematisch, weil schon keine Finanz- oder Sachleistung an die Gemeinde erfolgt (vgl. i.E. Theobald/Templin in: Theobald/Kühling, a.a.O., KAV § 3 Rn. 116).

Dass die Verfügungsbeklagte verkannt hätte, dass das Risiko des Eintritts dieses Vorbehaltes gering ist, ist der Wertungsentscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen; anderenfalls wäre ein größerer Punktabstand zu erwarten gewesen.

(6) Die zu dem Kriterium I.1.4. ("Vertragliche Zusagen zur Instandhaltung [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Beide Bieter haben dort die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten. Diese Gleichbewertung hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass beide Angebote betreffend dieses Kriterium recht unkonkret bleiben, das Angebot der Nebenintervenientin die zwar konkret beschriebenen derzeitigen Instandhaltungsintervalle nicht für die Zukunft verbindlich zusichere und das Angebot der Verfügungsklägerin zwar in die Zukunft gerichtete verbindliche Zusagen enthalte, die aber allgemeiner gehalten seien.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte die Zusage betriebsgewöhnlicher Inspektions- und Wartungsintervalle durch die Nebenintervenientin, die für den derzeitigen Zeitpunkt näher konkretisiert sind, als (eingeschränkt) zielfördernd gewertet hat, auch wenn keine konkrete Zusage für die Zukunft erfolgt. Die Nebenintervenientin hat insoweit zumindest "betriebsgewöhnliche" Intervalle zugesagt, was dahingehend auszulegen ist, dass die Vergleichsgruppe sämtliche durch die Nebenintervenientin betriebene Netze und nicht bloß das Netz im streitgegenständlichen Konzessionsgebiet ist. Die Zusage bietet damit zumindest die Gewähr, dass der Standard im streitgegenständlichen Konzessionsgebiet nicht hinter dem allgemeinen Standard der Nebenintervenientin zurückbleibt.

Die Einschränkungen, die mit dieser Zusage verbunden sind, hat die Verfügungsbeklagte zutreffend dargestellt.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Verfügungsbeklagte die Zusage, das Instandhaltungskonzept so auszulegen, dass unter anderem eine möglichst lange Nutzungsdauer der Anlagen erzielt wird, als in geringem Maße zielfördernd bewertet hat. Zum einen ist die möglichst lange Nutzungsdauer nicht das einzige Ziel der hier zugesagten Auslegung. Zum anderen steht dieses Auslegungsziel auch in einem noch hinreichenden Zusammenhang zu dem mit dem Kriterium I.1.4. verfolgten Ziel der Versorgungssicherheit, weil es naheliegend einen insoweit erheblichen Rückschluss rechtfertigt: Soll durch regel- und ordnungsgemäße Wartungen und Instandhaltungen eine möglichst lange Nutzungsdauer der Anlagen erzielt werden, spricht dies indiziell für eher häufigere und gründlichere Kontrollen und Wartungen.

(b) Die auch insoweit vergleichbare Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin ist ebenfalls nachvollziehbar.

Während die Nebenintervenientin die derzeitigen Wartungsintervalle konkret bezogen auf verschiedene Anlagenbestandteile differenziert dargestellt und mit Zeiträumen von zwei bis vier, vier, vier bis sechs und acht Jahren angegeben hat, bezieht sich die auch für die Zukunft verbindliche Zusage der Verfügungsklägerin mit einem Intervall von vier Jahren allein auf oberirdische Anlagen. Dass die Verfügungsbeklagte diese Zusage trotz der herausgearbeiteten jeweiligen Unterschiede als im Ergebnis vergleichbar mit der Zusage der Nebenintervenientin gewertet hat, überschreitet den Beurteilungsspielraum nicht.

Zumindest im Ergebnis hat die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar berücksichtigt, dass die Zusage des Betriebs des Netzes auf Grundlage des technischen Sicherheitsmanagements TSM zwar das Ziel der Verfügungsbeklagten fördere, jedoch recht abstrakt bleibe. Auch unter Berücksichtigung dieser Zusage ist die vergleichbare Wertung der Zusagen beider Bieter zu den Inspektions- und Wartungsarbeiten nicht zu beanstanden.

Unzutreffend hat die Verfügungsbeklagte das Angebot der Verfügungsklägerin insoweit zwar dahin ausgelegt, dass eine TSM-Zertifizierung nicht verbindlich zugesichert sei. Tatsächlich dürfte das entsprechende Angebot unter § 13 Abs. 18 des angebotenen Vertragsentwurfs schon als entsprechende Zusage zu werten sein. Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin den Nachweis einer entsprechenden regelmäßig zu wiederholenden Prüfung zugesagt, was zumindest betreffend die Zielförderlichkeit zu diesem Kriterium gleich zu werten wäre.

Dennoch war das Angebot der Verfügungsklägerin deshalb nicht notwendig besser zu bewerten. Mit der Zusage der TSM-Zertifizierung werden keine zusätzlichen Instandhaltungs- und Wartungsintervalle vertraglich zugesagt. Sie mag zwar - wie die Verfügungsklägerin geltend macht - sogar über solche zugesagten Intervalle hinausgehen, weil sie eine Wartung und Instandhaltung entsprechend den aktuellen Regeln und Anforderung der Technik erfordert. Dass der Netzbetrieb diesen anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss, folgt aber schon aus § 3 Abs. 3 des mit den Wettbewerbsunterlagen vorgegebenen Vertragsentwurfs. Hiernach sind ausdrücklich auch die Regeln des Verbandes der Elektrotechnik (...) (VDE) zu beachten. Auch dies deckt sich damit mit dem Anforderungsprofil der TSM-Zertifizierung. Zudem hatte die Nebenintervenientin eine entsprechende Orientierung an den aktuellen Regeln der Technik ausdrücklich auch zu dem Kriterium I.1.4. zugesagt. Ein wesentlicher Vorteil des Angebots der Verfügungsklägerin ist insoweit daher nicht zu erkennen.

Fehler bei der Bewertung der Zielförderung durch das angebotene Instandhaltungscontrolling sind nicht erkennbar und werden auch nicht mit Substanz geltend gemacht.

(c) Eine ausführlichere Dokumentation war nicht erforderlich.

(7) Die zu dem Kriterium I.2.1.1. ("Haushaltskunden [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Prognosen beider Bieter letztlich plausibel und damit direkt vergleichbar seien. Das Angebot der Nebenintervenientin weiche in erheblichem Maße von demjenigen der Verfügungsklägerin ab, weil die mittleren Netznutzungsentgelte der erstgenannten rund 31 % über denen der Verfügungsklägerin liegen. Es weise damit nur eine befriedigende Erfüllung auf.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten.

(a) Die Verfügungsklägerin beanstandet in der Antragsschrift vom 5. März 2021 zunächst, dass die Netzentgeltprognose der Nebenintervenientin bestimmten Vorgaben der Wettbewerbsunterlagen nicht genüge. Entgegen diesen Vorgaben habe die Prognose auf dem Ansatz der vorgelagerten Netzkosten und vermiedenen Netzentgelte des Jahres 2018 beruht. Entgegen den Vorgaben habe die Nebenintervenientin zudem Kenntnisse aus dem Verfahren zur Ermittlung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode nicht für die Prognose der Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode herangezogen. Möglicherweise - ganz deutlich wird dies aus der Antragsschrift nicht - beanstandet sie auch, dass die Nebenintervenientin sich aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) ergebende Effekte nicht berücksichtigt habe.

Diese Beanstandungen zielen in der Sache darauf, dass die Nebenintervenientin mit ihrem Angebot von zwingenden Verfahrensvorgaben abgewichen sei, was in der Sache aufgrund des Diskriminierungsverbots und des Transparenzgebotes in letzter Konsequenz zu einem Angebotsausschluss führen könnte.

Abgesehen davon, dass diese Beanstandungen teilweise mit dem Rügeschreiben vom 18. September 2020 noch nicht - bzw. betreffend Effekte aufgrund des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes noch mit entgegengesetzter Zielrichtung - geltend gemacht worden waren, greifen diese Einwände auch in der Sache nicht durch.

Nach den Vorbemerkungen zu I.2.1.der Wettbewerbsunterlagen hatte die Prognose auf den aktuellen Netzentgelten des Bestandsanbieters bzw. auf den bestehenden Netzentgelten des neuen Netzbetreibers aufzusetzen, sodass im Ausgangspunkt die Anknüpfung an die für das Jahr 2018 geltenden Entgelte zutreffend war, was die Verfügungsklägerin als solches auch nicht beanstandet. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenintervenientin auch bei vorgelagerten Netzkosten und vermiedenen Netzentgelten Daten des Jahres 2018 angesetzt hätte, bestehen nicht. Allein aus dem näher in dem Rügeschreiben in Bezug genommenen Umstand, dass sie grundsätzlich das Preisblatt aus dem Jahr 2018 zugrunde gelegt hat, kann dies nicht geschlossen werden, weil die Berücksichtigung dieses Preisblattes im Ausgangspunkt nach den vorstehenden Erwägungen zutreffend war. Nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten, der sich mit der entsprechenden Darstellungsform in der als Anlage AG 14-04 vorgelegten - allerdings teilweise geschwärzten - Anlage 3 zum Angebot der Nebenintervenientin deckt, hat diese im Übrigen die vorgelagerten Netzkosten und die vermiedenen Netzentgelte des Jahres 2017 berücksichtigt, was den Verfahrensvorgaben entsprach. Auf diesen Vortrag hin hat die Verfügungsklägerin ihre diesbezügliche Beanstandung auch nicht weiter substantiiert.

Konkrete verbindliche Vorgaben, welche Unterlagen zur Plausibilisierung der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die dritte Regulierungsperiode - insbesondere betreffend etwaige Kostenkürzungen - vorzulegen waren, enthalten die Wettbewerbsunterlagen nicht. Unter anderem Anhörungsschreiben der Regulierungsbehörden sind bloß beispielhaft aufgeführt. Dass die Nebenintervenientin insoweit pauschal einen Rückgang des Ausgangsniveaus um 15,6 % angenommen hat, ohne Hinweise der Bundesnetzagentur aus dem Verfahren zur Ermittlung des Ausgangsniveaus vorzulegen, greift damit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs einer Verletzung der Vorgaben der Wettbewerbsunterlagen nicht durch. Abgesehen davon hat die Nebenintervenientin unwidersprochen dargelegt, dass ihr Ergebnisse dieser Kostenprüfung erst nach Angebotsabgabe vorlagen, was die Verfügungsklägerin auch nicht bestritten hat. Auf eine mögliche Bedeutung dieses Sachverhalts im Zusammenhang mit der Plausibilitätsprüfung wird nachfolgend eingegangen.

Schließlich greift auch der teils widersprüchliche Angriff im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Effekten aufgrund des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes nicht durch. Soweit die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift beanstandet, die Nebenintervenientin hätte solche Effekte nicht berücksichtigt, ist bereits nicht erkennbar, wie dies ihrem Rechtsschutzziel dienen könnte, da bei einer Berücksichtigung eine noch stärkere Absenkung der Erlösobergrenze anzunehmen wäre, wie die Verfügungsklägerin selbst ausführt. Abgesehen davon waren solche etwaigen Effekte aber nach den Vorgaben in den Wettbewerbsunterlagen auch außer Betracht zu lassen. Soweit die Verfügungsklägerin mit Rügeschreiben vom 18. September 2020 noch beanstandet hatte, dass die Nebenintervenientin solche Effekte berücksichtigt hatte, griff auch dieser Einwand nicht durch, weil sie diese Effekte nur zur Erklärung der zur Plausibilisierung vorgetragenen Entgeltentwicklung - konkret zur Erklärung eines Rückgangs von 2017 auf 2018 - angeführt hatte, ohne dass diese Effekte unmittelbar Auswirkungen auf die eigentliche Prognose hatten.

(b) Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der Verfügungsbeklagten durchgeführte Prüfung der Plausibilität der von der Nebenintervenientin ihrem Angebot zugrundegelegten Prognose unzureichend gewesen wäre.

(aa) Anhaltspunkte für eine unplausible Prognose - insbesondere für den Ansatz nicht hinreichend detaillierter oder belastbarer Faktoren - ergaben sich nicht daraus, dass die Nebenintervenientin der Prognose pauschal einen Rückgang des Ausgangsniveaus um 15,6 % zugrunde gelegt hatte.

Zum einen handelt es sich hierbei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Nebenintervenientin um einen von der Branche anerkannten Abschlag. Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit macht die Verfügungsklägerin nicht geltend.

Zum anderen bestanden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Angebotsabgabe das Verfahren zur Ermittlung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode bereits abgeschlossen gewesen wäre, so das daraus konkretere Erkenntnisse in die Prognose hätten einfließen können und müssen, und die Verfügungsbeklagte aufgrund des Ansatzes eines pauschalen Rückgangs Anlass zu Nachfragen gehabt hätte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verfügungsbeklagten war es bei den Regulierungsbehörden im Jahr 2017 und 2018 zu erheblichen Verzögerungen in dem Verfahren zur Festsetzung der Erlösobergrenze gekommen, sodass die Verfügungsbeklagte keine Hinweise auf ein anderes Verfahren hatte, an dem die Nebenintervenientin teilgenommen hätte. Selbst unter der Annahme, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eine entsprechende Nachfrage bei der Nebenintervenientin erforderlich gewesen wäre, hätte sich eine solche Obliegenheitsverletzung letztlich auch nicht ausgewirkt, weil der Nebenintervenientin zum Zeitpunkt der Prüfung der Angebote entsprechende Hinweise der Bundesnetzagentur noch nicht vorlagen, ihre Antwort daher nicht anders ausgefallen wäre.

(bb) Sonstige Anhaltspunkte, die eine weitergehende Plausibilitätsprüfung erfordert hätten, als diese tatsächlich stattgefunden hat, legt die Verfügungsklägerin nicht mit Substanz dar.

Ex post spricht auch der Vergleich der prognostizierten Werte mit den tatsächlich noch geringeren Entgelten für das Jahr 2019 dafür, dass die dem Angebot zugrundegelegte Prognose nicht unplausibel war.

(c) Dass die Verfügungsbeklagte die Anlage 3 zu dem Angebot der Nebenintervenientin nur teilweise geschwärzt vorgelegt hat, nämlich mit den in der Anlage AG 14-04 enthaltenen Schwärzungen, verhilft der Rüge der Verfügungsklägerin ebenfalls nicht zum Erfolg.

(aa) Im Ausgangspunkt zutreffend stützt die Verfügungsklägerin ihre Rüge nicht auf die Versagung einer vollständigen Einsicht in das Angebot als solche, sondern nur auf die - vermeintlich - mangelnde Transparenz der Wertungsentscheidung aufgrund der unvollständigen Offenlegung des Angebots.

Der Akteneinsichtsanspruch nach § 47 Abs. 3 EnWG dient allein der Vorbereitung einer Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG; eine etwaige Verletzung dieses Anspruchs stellte für sich genommen keine Verletzung von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 46 Abs. 1 EnWG dar, soweit die Wertungsentscheidungen selbst hierdurch nicht intransparent werden (OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, juris Rn. 26; Theobald/Schneider in: Theobald/Kühling, Energierecht (112. EL), § 47 EnWG, Rn. 45 ff.; i. Erg. ebenso etwa OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 - 16 U 66/19 Kart, juris Rn. 163; anders im Ausgangspunkt zwar OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2020 - I-27 U 3/20, juris Rn. 39, allerdings einschränkend in Rn. 44 a.E.; a.A. KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19.EnWG, juris Rn. 94).

Jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Rüge ist damit entscheidungserheblich, ob die getroffene Wertungsentscheidung auch ohne Vorlage der vollständig ungeschwärzten Anlage 3 zum Angebot der Nebenintervenientin hinreichend transparent ist.

(bb) Den die Wertung angreifenden Bieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aufgrund derer ein Bewertungsfehler vorliegen soll. Der Vergabestelle obliegt es demgegenüber aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, auf welcher Grundlage sie ihre Auswahlentscheidung getroffen hat. Diese Darlegung muss erkennen lassen, dass die getroffene Wertung nachvollziehbar und plausibel ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, juris Rn. 13, 27, 51, 55, 58; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 87).

Auch unter Berücksichtigung dieser sekundären Darlegungslast ist allerdings grundsätzlich keine umfassende Einsicht in die Angebote von Mitbewerbern zu gewähren, die regelmäßig auch schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse enthalten. Ausreichend ist regelmäßig vielmehr, die für die Wertung maßgeblichen Umstände im Einzelnen darzulegen - gegebenenfalls auch durch Offenlegung eines Wertungsvermerks, in dem die maßgeblichen, die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität ermöglichenden Umstände allerdings nicht geschwärzt sein dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 13 U 38/17 (Kart), juris Rn. 52; Urteil vom 17. März 2016 - 13 U 141/15 (Kart), juris Rn. 139; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, juris Rn. 82).

Nur sofern diese Ausführungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Einzelfall nicht ausreichen, um die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Wertungsentscheidung überprüfen zu können, oder soweit im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der inhaltlichen Wiedergabe des Angebotes weiterer Bieter bestehen, sind die entsprechenden Angebotsinhalte im Grundsatz offenzulegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, juris Rn. 55). Der die Wertung angreifende Bieter muss dabei substantiiert darlegen, wieso dies neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem angegriffenen Wertungsergebnis gelangt ist (BGH, Urteil vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, juris Rn. 33).

Auch in einem solchen Fall können einer vollständigen Einsicht in die Angebote aber im Einzelnen von der Vergabestelle darzulegende überwiegende schutzwürdige Interessen des dritten Bieters entgegenstehen (vgl. näher OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2020 - I-27 U 3/20, juris Rn. 47 ff.; BGH, Urteil vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, juris Rn. 12). Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich im Auswertungsvermerk enthaltener Angaben wird aber nur zurückhaltend anerkannt werden können und insbesondere für die Gemeinde selbst oder den erfolgreichen Bieter nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Auch soweit danach eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs ausnahmsweise in Betracht kommt, wird der Schutz eines Geschäftsgeheimnisses es grundsätzlich nicht rechtfertigen, dem auskunftsberechtigten Bieter wertungsrelevante Erwägungen zu dem betreffenden Kriterium vollständig vorzuenthalten. Es muss grundsätzlich hingenommen werden, dass die Auskunft es gegebenenfalls ermöglichen oder erleichtern kann, das eigene Angebot in einem erfolgreich erstrittenen neuen Konzessionsverfahren an das Erstangebot eines Mitbieters anzupassen (BGH, Urteil vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, juris Rn. 13 ff.).

(cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte die Anlage 3 zum Angebot der Nebenintervenientin nur mit den in der Anlage AG 14-04 enthaltenen Schwärzungen vorgelegt hat.

(α) Die Verfügungsklägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, wieso und inwieweit die Offenlegung der wenigen noch geschwärzten Daten neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig wäre, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem angegriffenen Wertungsergebnis gelangt ist.

Diese Schwärzungen beschränken sich auf die genaue Höhe der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile, insbesondere vorgelagerter Netzkosten und vermiedener Netzentgelte, für das Jahr 2017 und die entsprechend prognostizierte Entwicklung für die 3. Regulierungsperiode sowie die entsprechenden Daten für den Kapitalkostenabzug und das sog. volatile Kostenelement.

Der Gegenstand einer weiteren Schwärzung im textlichen Teil auf Seite 5 der Anlage 3 erschließt sich im Einzelnen nicht aus sich selbst heraus. Aufgrund des Kontextes ist anzunehmen, dass es sich um eine Erläuterung der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Annahmen handelt.

Die Verfügungsklägerin geht bei ihrer Beanstandung einer unzureichenden Akteneinsicht bereits überwiegend nicht auf diese wenigen verbliebenen Schwärzungen im Einzelnen ein, sondern beanstandet in der Sache allein, dass der Ansatz der Werte aus dem Jahr 2017 nicht nachvollziehbar sei. Die genaue Zielrichtung dieser Beanstandung bleibt offen. Sollte sie damit - wie bereits gezeigt zu Unrecht - in Zweifel ziehen, dass die entsprechenden Daten aus dem Jahr 2017 anzusetzen waren, bedurfte es für die Nachvollziehbarkeit dieses Ansatzes der Kenntnis der einzelnen Daten nicht. Sollte sie demgegenüber in Zweifel ziehen, dass die entsprechenden Daten für das Jahr 2017 in der Sache zutrafen, bestehen schon keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesem Ansatz. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Offenlegung dieser Daten ihre inhaltliche Überprüfung ermöglichte.

Auch in der Berufungsbegründung beanstandet die Verfügungsklägerin allein, dass aufgrund der Schwärzungen "im oberen Bereich der Tabelle" nicht nachvollzogen werden könne, ob die Netzentgeltprognose den Vorgaben der Wettbewerbsunterlagen entspreche. Diese Beanstandung scheint darauf abzuzielen, den Ansatz der entsprechenden Werte aus dem Jahr 2017 infrage zu stellen, was nicht durchgreift.

(β) Es ist nicht zu verkennen, dass die Begründung der Schwärzungen in dem Vermerk Nr. 07 vom 14. August 2020 (Anlage AG 15, S. 9) recht pauschal und ohne vereinzelten Bezug zu den verbliebenen Schwärzungen ist. Andererseits liegt auf der Hand, dass es sich bei den geschwärzten Daten zumindest im Grundsatz um schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt. Angesichts des nicht näher dargelegten Akteneinsichtsinteresses der Verfügungsklägerin war eine ausführlichere Abwägung entbehrlich.

(8) Die zu dem Kriterium I.2.1.2. ("Gewerbekunden [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Prognosen beider Bieter letztlich plausibel und damit direkt vergleichbar seien. Das Angebot der Nebenintervenientin weiche in sehr geringem Maße von demjenigen der Verfügungsklägerin ab, weil die mittleren Netznutzungsentgelte der erstgenannten rund 12 % über denen der Verfügungsklägerin liegen. Es weise damit eine sehr gute Erfüllung auf.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier entsprechend den Erwägungen zu dem vorherigen Kriterium nicht überschritten.

(9) Die zu dem Kriterium I.2.1.3. ("Industriekunden [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Prognosen beider Bieter letztlich plausibel und damit direkt vergleichbar seien. Das Angebot der Nebenintervenientin weiche in geringem Maße von demjenigen der Verfügungsklägerin ab, weil die mittleren Netznutzungsentgelte der erstgenannten rund 24 % über denen der Verfügungsklägerin liegen. Es weise damit eine gute Erfüllung auf.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier wiederum entsprechend den Erwägungen zu dem Kriterium I.2.1.1. nicht überschritten.

(10) Die zu dem Kriterium I.2.2. ("Vertragliche Zusagen zur Höhe der Netzanschlusskostenbeiträge bei Standardhausanschlüssen gem. § 5 NAV") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort wiederum die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfügungsklägerin jedenfalls für die aktuelle Regulierungsperiode konkretere Hausanschlusskosten zusagt, die zudem unter den derzeitigen Kosten der Nebenintervenientin liegen. Zugunsten der Nebenintervenientin sei lediglich zu berücksichtigen, dass sie sich - mit Spielräumen - zumindest abstrakt verpflichte, die von ihr beeinflussbaren Kosten zu optimieren und damit die Hausanschlusskosten für die gesamte Laufzeit des Konzessionsvertrages auf dem aktuellen Niveau zu halten bzw. zu senken, wohingegen eine - wenn auch nur allgemeine - Verpflichtung der Verfügungsklägerin, die über die aktuelle Regulierungsperiode hinausgehe, fehle.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Die Nebenintervenientin hat sich nicht verpflichtet, Hausanschlusskosten für die Laufzeit des Konzessionsvertrages höchstens auf dem aktuellen Niveau zu halten, was in der Tat eine nähere Plausibilitätsprüfung erfordert hätte und wohl als unplausibel zu werten gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung des Wortlautes der in § 14 Abs. 3 des angebotenen Vertragsentwurfs enthaltenen Zusage. Ziel der zu ergreifenden Maßnahmen soll zwar sein, die Hausanschlusskosten höchstens auf dem aktuellen Niveau zu halten. Diese Zielerreichung wird aber nicht verbindlich zugesichert. Erst recht wird diese Auslegung durch die Berücksichtigung des vernünftigerweise anzubietenden Regelungsgehalts bestätigt.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass diese Zusage mit einer unzutreffenden Auslegung oder einem unzutreffenden Gewicht in die Wertung eingegangen wäre. Zwar hat die Verfügungsbeklagte in dem Wertungsvermerk nicht ausdrücklich die Wahrscheinlichkeit problematisiert, mit der die - allgemein - zugesagten Maßnahmen dazu führen können, dass Netzanschlusskostenbeiträge tatsächlich über die gesamte Vertragsdauer nicht steigen. Abgesehen davon, dass sie die Zusage als recht abstrakt und Spielräume belassend charakterisiert hat, zeigt aber schon die Einstufung als nur in geringem Maße zielfördernd, dass der Wertung nicht die Annahme zugrunde liegt, die Kosten könnten dauerhaft auf höchstens dem derzeitigen Niveau gehalten werden. Anderenfalls hätte diese Zusage - unter Ausblendung der Problematik der Kostenverlagerung - mit überragenden Gewicht in die Wertung eingehen müssen.

Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte zu dem weiteren Kriterium I.2.3. betreffend die vergleichbare Zusage ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Zusage, dass die aktuellen Zuschüsse für die gesamte Vertragslaufzeit gelten sollten, damit nicht verbunden sei, und die Zusage dort deshalb ebenfalls als nur in geringem Maße förderlich gewertet. Dies spricht dafür, dass sie entsprechende Vorbehalte auch hier berücksichtigt hat.

(b) Zutreffend liegt der Wertung auch zugrunde, dass die Verfügungsklägerin keine konkrete Zusage über die gesamte Laufzeit abgegeben und auch nicht abstrakt zugesagt hat, die Kosten während der über die aktuelle Regulierungsperiode hinausgehenden Vertragslaufzeit möglichst niedrig zu halten.

Die Verfügungsklägerin weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Verpflichtung in § 14 Abs. 3 Satz 2 des von ihr angebotenen Vertragsentwurfs sich nicht auf die bloße Vorlage eines Testats beschränkt. Diese Verpflichtung impliziert vielmehr auch die Verpflichtung, dass neu kalkulierte Kosten angemessen sein müssen, was im Übrigen bereits aus § 14 Abs. 3 Satz 1 folgen dürfte.

Der Begriff der Angemessenheit ist aber nicht ohne weiteres mit dem der Kostengünstigkeit gleichzusetzen. Insbesondere folgt hieraus zudem nur, dass die Kalkulation der Netzanschlusskostenbeiträge angemessen sein muss, ohne eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu enthalten, die Kostenbestandteile durch bestimmte - wenn auch nicht näher bezeichnete - Maßnahmen niedrig zu halten.

(c) Die Verfügungsbeklagte hält sich mit der zusammenfassenden Bewertung des Angebots der Nebenintervenientin als nur in geringem Maße vom Angebot der Verfügungsklägerin abweichend noch in dem ihr zustehenden Bewertungsspielraum, auch wenn die Nebenintervenientin - anders als die Verfügungsklägerin für den Zeitraum der laufenden Regulierungsperiode - keine konkret bezifferten Kostenbeiträge zusagt. Die Erläuterung des Wertungskriteriums sah nicht vor, nur konkret bezifferte Zusagen zu werten.

Auch im Hinblick auf die Bewertung der Informationsrechte erfordert das Angebot eines Testats eines Wirtschaftsprüfers betreffend die Angemessenheit von Änderungen keinen größeren Punktabstand.

(11) Die zu dem Kriterium I.2.3. ("Vertragliche Zusagen zur Höhe der Baukostenzuschüsse") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Die Verfügungsklägerin hat dort wiederum die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 4 Punkte erzielt hat.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor. Insoweit wird im Wesentlichen auf die Erwägungen zu dem vorstehend erörterten Kriterium I.2.2. Bezug genommen.

Ob entsprechend der Auffassung der Verfügungsklägerin der Kostenabstand in Anlehnung an die Wertungsskala für das Kriterium I.2.1.1. (Seite 22 des Wertungsvermerks) zu werten gewesen wäre, kann letztlich offenbleiben. Auch hiernach wäre keine abweichende Bewertung geboten. Der konkret zu ermittelnde Abstand der Baukostenzuschüsse gilt nur für den Zeitraum bis zum Abschluss der laufenden Regulierungsperiode (2023), der im Hinblick auf die gesamte Laufzeit des Konzessionsvertrages von 20 Jahren nicht derart erheblich ins Gewicht fällt, dass diesem Kostenabstand ein größeres Gewicht bei der abschließenden Wertung beizumessen wäre.

(12) Die zu dem Kriterium I.3.1. ("Vertragliche Zusagen Koordinierung von Baumaßnahmen [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort haben beide Bieter jeweils die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten. Diese Gleichbewertung hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Angebote im Kern vergleichbar seien und sich einzelne Vor- und Nachteile ausglichen.

Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor. Auch die Dokumentation der Wertungsentscheidung genügt noch den Anforderungen. Eine ins Einzelne gehende Bezeichnung des genauen Gewichts der jeweiligen Zusagen ist nicht erforderlich; die Wertungsentscheidung ist insgesamt nachvollziehbar.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum in der Sache überschritten wäre. Die Verfügungsbeklagte hat die Bedeutung der Zusagen durch die Verfügungsklägerin insbesondere auch betreffend die Koordinierungsplattform, die gemeinsamen Bauentwürfe und Bauablaufspläne, die Vergabe aufgrund gemeinsamer Ausschreibungen, die gemeinsame Bauleitung und die Koordinierungsverträge nachvollziehbar dargestellt. Dass sie das Angebot der Nebenintervenientin dennoch unter anderem aufgrund konkreterer und umfassenderer Informations- und Sanktionsmöglichkeiten als im Ergebnis gleichwertig einstuft, hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.

(13) Die zu dem Kriterium I.3.2. ("Vertragliche Zusagen zur Steigerung der Kosteneffizienz") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebeninterve-nientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Zusagen beider Bieter recht abstrakt blieben, die Nebenintervenientin aber zumindest zusage, einen Effizienzwert von 96,27 % nicht zu unterschreiten. Trotz des eher geringen Gewichts dieser Zusage werde sie durch Zusagen der Verfügungsklägerin betreffend effiziente Ressourcennutzung und Personalstruktur sowie -fortbildung nicht vollständig kompensiert, zumal die Verfügungsklägerin keine Informationsrechte anbiete.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Die Berücksichtigung der Zusage betreffend den Effizienzwert ist nicht zu beanstanden.

Die Zusage, den aktuellen Effizienzwert zukünftig gleich zu halten oder weiter zu verbessern, konnte in der Sache bei dem vorliegenden Kriterium berücksichtigt werden, weil er gewisse Rückschlüsse auf die Kosteneffizienz erlaubt, wie die Verfügungsbeklagte bei der Darstellung der Angebotsinhalte zutreffend herausgearbeitet hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Januar 2017 - 13 U 9/16 (Kart), juris Rn. 124).

Die Nebenintervenientin hat über die beeinflussbaren Kostenanteile i.S.v. § 12 Abs. 4 ARegV Einfluss auf ihren Effizienzwert, auch wenn dessen Höhe nicht allein in ihrer Hand liegt. Zweifel an der Erfüllbarkeit ihrer Zusage bestehen nicht, sodass eine nähere Plausibilitätsprüfung nicht erforderlich war.

Die Einwände der Verfügungsklägerin betreffend den Vergleich des individuellen Effizienzwertes der Nebenintervenientin mit dem pauschalen Effizienzwert im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV gehen ins Leere. Dieser in der abschließenden Abwägung enthaltene Vergleich diente nicht dem Vergleich mit der Kosteneffizienz des Netzes der Verfügungsklägerin, wozu er in der Tat ungeeignet wäre. Mit diesem Vergleich hat die Verfügungsbeklagte vielmehr allein die Bedeutung der Zusage der Nebenintervenientin relativiert, weil ihr aktueller Effizienzwert bereits nur knapp über dem pauschalen Effizienzwert für das vereinfachte Verfahren liegt und damit - was in dem Wertungsvermerk nicht ausdrücklich ausgeführt ist, aber auf der Hand liegt - kein Ausdruck einer besonders herausgehobenen Kosteneffizienz ist.

(b) Auch sonstige Wertungs- und Dokumentationsfehler liegen nicht vor. Die von der Verfügungsklägerin als übergangen gerügten Zusagen sind in der Darstellung der Angebotsinhalte mit einer jeweils nachvollziehbaren Gewichtung berücksichtigt. Eine detailliertere Gegenüberstellung der einzelnen Vor- und Nachteile war wiederum nicht erforderlich. Die getroffene Wertungsentscheidung ist auch im Ergebnis nachvollziehbar.

(14) Die zu dem Kriterium I.3.3. ("Vertragliche Zusagen zur Steigerung der Energieeffizienz") vorgenommene Wertung ist jedenfalls überwiegend nicht zu beanstanden. Bei diesem Kriterium hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass beide Bieter ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zusagten, aber allein die Nebenintervenientin messbare Zusagen zur Steigerung der Energieeffizienz mache. Dieser Vorteil werde durch die von der Verfügungsklägerin angebotene Vertragsstrafe für den Fall des Verlusts der Zertifizierung nur teilweise kompensiert.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Ob die Verfügungsbeklagte die dem Angebot der Verfügungsklägerin zugrundeliegende weitergehende Deckelung der Vertragsstrafe in einem Maße berücksichtigt hat, das außer Verhältnis zu den tatsächlich möglichen Auswirkungen dieser Deckelung stünde, kann letztlich offenbleiben; selbst ein solcher Wertungsfehler hätte sich nicht auf die abschließende Wertungsreihenfolge ausgewirkt.

(a) Es ist noch nachvollziehbar und frei von Wertungsfehlern, dass die Verfügungsbeklagte die in den angebotenen Zusagen beider Bieter in Bezug genommenen Zertifizierungen des Energiemanagementsystems als vergleichbar gewertet hat, auch wenn sich allein die Verfügungsklägerin dabei auf die DIN ISO 50001 bezieht.

Die Darlegungslast für Wertungsfehler liegt bei der Verfügungsklägerin. Sie hat aber nicht näher dargelegt, dass es anerkannte Zertifizierungssysteme für Energiemanagement gibt, die in ihrem Wert für die Energieeffizienz nennenswert hinter der Zertifizierung nach DIN ISO 50001 zurückblieben. Dem Senat jedenfalls sind betreffend das Energiemanagement bislang nur Zertifizierungen nach diesen Normen bekannt.

(b) Dem Angebot der Nebenintervenientin unter § 15 Abs. 5 des Vertragsentwurfs ist hinreichend zu entnehmen, dass die Ausführungen sich auf Gebäude der Nebenintervenientin selbst und nicht auf sonstige Neubauvorhaben etwa der Netzkunden beziehen. Die entsprechenden Zusagen konnten deshalb bei der Wertung zu diesem Kriterium berücksichtigt werden, wie dies im Wertungsvermerk geschehen ist.

Es begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken, diese Zusage als (in geringem Maße) zielfördernd zu bewerten. Ein Zusammenhang mit der wertungsfähigen Senkung des Betriebsverbrauchs besteht. Eine nähere Plausibilitätskontrolle war nicht veranlasst.

(c) Auch die Zusage in § 15 Abs. 8 des Vertragsentwurfs, Netzverluste um jährlich 2 % im Durchschnitt über die Vertragslaufzeit zu senken, konnte - wie geschehen - bei der Wertung berücksichtigt werden. Da sich Zusagen auf den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet beziehen müssen, war diese Zusage entsprechend auszulegen, auch wenn ihre Reichweite allein nach dem Angebotswortlaut unklar sein mag. Der von der Verfügungsklägerin vorgenommene Vergleich mit den Netzverlusten im gesamten Netz der Nebenintervenientin sowie der Ausgangswerte beider Bieter geht damit ins Leere.

Die Verfügungsklägerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine entsprechende Verringerung der Netzverluste im Konzessionsgebiet zweifelhaft wäre, weshalb eine nähere Plausibilitätsprüfung nicht erforderlich war.

(d) Die Wertungsentscheidung ist auch im Übrigen hinreichend nachvollziehbar. Dokumentationsmängel liegen nicht vor.

(e) Die abschließende Abwägung zu diesem Kriterium beruht unter anderem darauf, dass die von der Verfügungsklägerin angebotene Vertragsstrafe Nachteile ihres Angebots nur teilweise kompensieren könne. Es ist insoweit nicht von vornherein auszuschließen, dass eine zu weitgehende Berücksichtigung der Vertragsstrafendeckelung Auswirkungen auf dieses Wertungsergebnis hatte.

Ob die Verfügungsbeklagte aber entsprechend der Auffassung der Verfügungsklägerin tatsächlich die möglichen Auswirkungen dieser Vertragsstrafendeckelung verkannt hat, weil naheliegend ohnehin keine Vertragsstrafe verwirkt werden könne, die die Deckelung überstiege, kann letztlich offenbleiben. Aus der Begründung der Wertungsentscheidung ist hinreichend abzuleiten, dass auch bei Berücksichtigung der Deckelung mit einem denkbar geringen Gewicht bestenfalls ein Punktgleichstand beider Bieter anzunehmen wäre, weil die angebotene Vertragsstrafe dann bestenfalls die Nachteile des Angebots der Verfügungsklägerin zu diesem Wertungskriterium vollständig kompensieren könnte. Eine in Relation noch bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin ist jedenfalls auszuschließen.

Bestenfalls - wenn auch eher fernliegend - wäre daher eine ungewichtet um zwei Punkte und gewichtet um vier Punkte bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin denkbar.

(15) Die zu dem Kriterium I.4.1.1.1. ("Vertragliche Zusagen zum Kundenservice in örtlicher Nähe: Erreichbarkeit für Kunden") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Nebenintervenientin angeboten hat, ein Kundencenter in Bad F. mit längeren Öffnungszeiten zu errichten.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Das Angebot der Nebenintervenientin ist auch nicht unplausibel und hätte aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch nicht näher auf seine Plausibilität hin untersucht werden müssen.

Zwar ist die Zusammenfassung des Angebotsinhaltes in dem Wertungsvermerk ungenau, weil dort angegeben ist, die Nebenintervenientin garantiere, "am regionalen Betriebsstandort in N., maximal jedoch in einer Entfernung bis 30 km zum Rathaus der Stadt" eine näher beschriebene Betreuung vorzuhalten. Richtigerweise sollte die Entfernungsgrenze von 30 km nur für den Fall der Schließung des derzeitigen Büros in N. gelten, das mit 53 km deutlich weiter entfernt liegt. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte den Angebotsinhalt insoweit unzutreffend erfasst haben sollte - was unwahrscheinlich erscheint, weil ihr die Entfernung von N. nach Bad F. bewusst gewesen sein dürfte -, ist auszuschließen, dass sich dies im Ergebnis auf die Wertung ausgewirkt haben könnte. Erkennbar war unter anderem die Zusage der Einrichtung eines Kundenbüros im Rathaus bzw. sonst in Bad F. mit längeren Öffnungszeiten von wesentlicher Bedeutung für den deutlichen Wertungsvorsprung.

(16) Die zu dem Kriterium I.4.1.1.2. ("Vertragliche Zusagen zum Kundenservice in örtlicher Nähe: Serviceumfang und -qualität") vorgenommene Wertung ist jedenfalls überwiegend nicht zu beanstanden. Bei diesem Kriterium hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen mit dem größeren Umfang der angebotenen Dienstleistungen und damit begründet, dass eine abschließende Bearbeitung binnen fester Fristen zugesagt wird.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Zusage, persönliche Ansprechpartner für die näher beschriebenen Kundengruppen zu benennen, mit einem nicht mehr vertretbaren Gewicht in die Wertung eingeflossen wäre. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit nur festgehalten, dass diese Zusage den Kundenservice "für diese Kundengruppen" fördere. Auch im Übrigen ist die Wertungsentscheidung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Wegen der Berücksichtigung des Vertragsstrafendeckels wird auf die vorangestellten Erwägungen Bezug genommen, wobei ohnehin nicht erkennbar ist, dass dies im Ergebnis überhaupt maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung genommen hätte.

Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Ob die Vertragsstrafendeckelung in einer unvertretbaren Weise bei der Wertung berücksichtigt wurde, kann entsprechend der Erwägungen zu dem Kriterium I.3.3. letztlich offen bleiben. Aus der Begründung der Wertungsentscheidung ist hier ebenfalls hinreichend abzuleiten, dass auch bei Berücksichtigung der Deckelung mit einem denkbar geringen Gewicht bestenfalls ein Punktgleichstand beider Bieter anzunehmen wäre, weil die angebotene Vertragsstrafe dann bestenfalls die Nachteile des Angebots der Verfügungsklägerin zu diesem Wertungskriterium vollständig kompensieren könnte. Eine in Relation noch bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin ist jedenfalls auszuschließen.

Bestenfalls - wenn auch eher fernliegend - wäre daher eine ungewichtet um zwei Punkte und gewichtet um vier Punkte bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin denkbar.

(17) Betreffend das Kriterium I.4.1.2.1. ("Telefonservice: Kosten") hat das Landgericht die vorgenommene Wertung als fehlerhaft erachtet, weil die Verfügungsklägerin eine kostenlose Telefonnummer für die Beratung und Störungsmeldungen zusichere und deshalb der geringe Vorsprung von nur einem Punkt nicht nachvollziehbar sei.

Diese Erwägung begegnet angesichts der geringen Telefonkosten und der verbreitet vorhandenen Flatrate-Verträgen bereits Zweifeln. Selbst bei Annahme eines solchen Wertungsfehlers hätte sich dieser aber im Ergebnis nicht auf die Wertungsreihenfolge ausgewirkt. Das Landgericht hat es insoweit allerdings unterlassen, nähere Feststellungen zu dieser Kausalität zu treffen. Der Senat muss diese Feststellung nachholen, um die Kausalität des angenommenen Wertungsfehlers beurteilen zu können.

Insoweit ist einerseits von Bedeutung, dass Telefonkosten für den Großteil potentieller Serviceanliegen anfallen, nämlich für sämtliche Beratungsanliegen, die sich nicht auf Störungsmeldungen beschränken. Diese machen nach den unwidersprochenen Angaben der Verfügungsklägerin 95 % aller Anrufe aus. Andererseits ist die von der Verfügungsklägerin selbst erbrachte Serviceleistung für sich genommen kostenlos; es fallen allein reguläre Telefonkosten an. Dass die Nebenintervenientin keine kostenpflichtige "Hotline" anbietet, fördert zweifelsohne das Ziel der Stadt. Der Nachteil anfallender Telefonkosten trifft zudem - wie die Verfügungsbeklagte zutreffend erkannt hat - nur diejenigen Anrufer, die nicht über eine Mobil- oder Festnetzflatrate verfügen. Vor diesem Hintergrund wäre es ersichtlich fehlerhaft gewesen, das Angebot der Nebenintervenientin zu diesem Kriterium schlechter als eine zumindest gute Erfüllung zu werten. Es ist deshalb auszuschließen, dass es bei fehlerfreier Wertung mit weniger als 4 Punkten hätte gewertet werden können.

Im Ergebnis ist deshalb zu diesem Kriterium allenfalls eine möglicherweise schlechtere Bewertung der Nebenintervenientin um - sowohl ungewichtet als auch gewichtet - einen Punkt zu berücksichtigen.

(18) Die zu dem Kriterium I.4.1.2.2. ("Telefonservice: Erreichbarkeit für Kunden") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Nebenintervenientin rund doppelt so lange Service-Zeiten und zudem eine direkte Erreichbarkeit zuständiger Mitarbeiter zumindest für einzelne Kundengruppen anbietet.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass die persönliche Erreichbarkeit von Ansprechpartnern für bestimmte Kundengruppen positiv gewertet wurde. Dass dieser Vorteil nur für eine quantitativ eher geringe Zahl von Kunden besteht, hat die Verfügungsbeklagte bei der Wertung berücksichtigt und dies durch die Formulierung deutlich gemacht, dass die Erreichbarkeit "zumindest für einzelne Netzkundengruppen" bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt mit einem nicht mehr vertretbaren Gewicht in die Wertung eingeflossen wäre, bestehen nicht, weil der deutliche Abstand der Wertungen bereits aufgrund der erheblich umfangreicheren zeitlichen Erreichbarkeit der Nebenintervenientin ohne weiteres nachvollziehbar ist.

Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(19) Die zu dem Kriterium I.4.1.2.3. ("Telefonservice: Serviceumfang und -qualität") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin wiederum nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass diese verbindlichere und umfangreichere Zusagen zum Serviceumfang und zur Servicequalität gemacht habe.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor. Auch ist die Wertungsentscheidung hinreichend dokumentiert. Zwar weist die Verfügungsklägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte hier - anders als regelmäßig sonst - keine ausdrücklichen Angaben betreffend die Zielförderlichkeit der angebotenen Informationsrechte gemacht hat. Die Verfügungsbeklagte hat diese Informationsrechte aber in der Sache zutreffend erfasst. Allein aus ihrer Darstellung folgt, dass auch die (eingeschränkte) Zielförderlichkeit erkannt wurde. Weitergehende Ausführungen hierzu waren aufgrund der auf der Hand liegenden nur eingeschränkten Bedeutung entbehrlich.

(20) Die zu dem Kriterium I.4.1.3. ("Vertragliche Zusagen zum Internetservice: Serviceumfang und -qualität") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin wiederum nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Nebenintervenientin die umfassendsten und konkretesten Zusagen zum Serviceumfang, zur Qualität des Internetservice, zu den Kontaktmöglichkeiten und zu konkreten Antwortzeiten gemacht habe.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Die Zusage der Nebenintervenientin, persönliche Ansprechpartner für bestimmte Kundengruppen vorzusehen, konnte entsprechend den insoweit zum Telefonservice ausgeführten Erwägungen berücksichtigt werden. Im Ausgangspunkt zutreffend rügt die Verfügungsklägerin zwar, dass die "Anpreisung" ihres Internetservice als "qualitativ hochwertig" als immerhin gering zielförderlich bezeichnet wurde. Die Verfügungsbeklagte hat aber zutreffend gesehen, dass diese "Festlegung" gegenüber den weiteren Zusagen abstrakt bleibe. Die bessere Wertung des Angebots der Nebenintervenientin hat sie gerade mit den "umfassendsten und konkretesten Zusagen" begründet. Es ist sowohl von der Begründung her als auch in der Gesamtschau auszuschließen, dass sich die unzutreffende Charakterisierung der bezeichneten Anpreisung letztlich auf das Wertungsergebnis ausgewirkt hat.

(21) Die zu dem Kriterium I.4.1.4. ("Vertragliche Zusagen zur Information der Kunden bei Störungen") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass diese einen höheren Detaillierungsgrad der Informationen zusage.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Nachvollziehbar hat die Verfügungsbeklagte insbesondere betreffend die von der Verfügungsklägerin zugesagte Informationsgeschwindigkeit differenziert. Eine unverzügliche Information hat sie in § 16 Abs. 16 des von ihr entworfenen Konzessionsvertrages nur bei wesentlichen Störungen angeboten, allgemein beschränkte sie sich nach § 16 Abs. 15 auf eine zeitnahe Information. Dieser Unterschied ist in dem Wertungsvermerk zutreffend herausgestellt. Nachvollziehbar berücksichtigt die Verfügungsbeklagte dabei die Abgrenzungsschwierigkeiten betreffend die Wesentlichkeit von Störungen. Jedenfalls aufgrund dieser ausdrücklichen Differenzierung von § 16 Abs. 15 zu § 16 Abs. 16 erfolgte durch die Kundenservicestandards der Verfügungsklägerin keine berücksichtigungsfähige weitere Zusage betreffend allgemeine Störungen, zumal insoweit keine Zuordnung zu dem vorliegenden Kriterium erfolgt war.

Den Inhalt des Angebots der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte nicht unzutreffend erfasst. Obwohl nach dem Wort "unmittelbar" in § 16 Abs. 22 des Vertragsentwurfs ein Komma gesetzt war, bezog sich dieser Begriff ersichtlich nicht auf den Kommunikationsweg, sondern auf den Zeitpunkt der Kommunikation. Es handelte sich um einen offensichtlichen Zeichensetzungsfehler. Der Entwurfsaufbau differenziert systematisch gerade zwischen der zeitlichen Komponente, die Abs. 21 behandelt, und den Kommunikationswegen, die in Abs. 23 geschildert sind.

Dokumentationsmängel liegen nicht vor. Welche wesentliche Zusage die Verfügungsbeklagte übergangen haben sollte, bezeichnet die Verfügungsklägerin bereits nicht.

(22) Die zu dem Kriterium I.4.2. ("Vertragliche Zusagen zur schnellen Bereitstellung von Netzanschlüssen für Hausanschlusskunden") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Nebenintervenientin kürzere Fertigstellungszeiten zusagt habe und allgemein die durch die Verfügungsklägerin zugesagten Zeiten stärker durch Vorbehalte relativiert seien.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) In nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat die Verfügungsbeklagte berücksichtigt, dass die Zusage von Fristen durch die Verfügungsklägerin durch den Vorbehalt der wirtschaftlichen oder technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit weniger verbindlich ist. Auch wenn die Formulierung dieser Vorbehalte an § 17 Abs. 2 EnWG anknüpft, handelt es sich doch nicht um schon von Gesetzes wegen bestehende Vorbehalte, die bei der Wertung nicht in einschränkender Weise zulasten der Verfügungsklägerin hätten berücksichtigt werden dürfen. § 17 Abs. 2 EnWG bestimmt Fälle, in denen der Netzanschluss insgesamt verweigert werden kann. Die infrage stehenden Vorbehalte betreffend Fertigstellungsfristen beziehen sich demgegenüber auf Fälle, in denen der Netzbetreiber von dem Vorbehalt des § 17 Abs. 2 EnWG gerade keinen Gebrauch machen will.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin bestehen auch keine Gründe dafür, die gesetzliche Einschränkung der Anschlusspflicht in § 17 Abs. 2 EnWG auch auf zugesagte Fristen zu übertragen. Ein Erst-Recht-Schluss (e majore ad minus) rechtfertigt dies nicht. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Fällen, in denen der Netzanschluss als solcher nicht an einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit scheitert, die Einhaltung der zugesagten Frist aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen unplausibel wäre.

Nicht völlig fernliegend mag es sein, dass in Einzelfällen die Einhaltung der Frist unmöglich ist. Dies steht der Berücksichtigung der eingeschränkten Verbindlichkeit der Zusagen der Verfügungsklägerin aber nicht entgegen, gerade weil die Bezugnahme auf die Zumutbarkeit in nachvollziehbarer Weise erhebliche Spielräume bei der Anwendung der Zusage befürchten lässt.

(b) Es begegnet weiter keinen Bedenken, dass die Verfügungsbeklagte die Zusage verschiedener Antragswege durch die Nebenintervenientin auch im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Fertigstellung von Netzanschlüssen positiv gewertet hat. Gerade die Möglichkeit von Vor-Ort-Terminen und persönlichen Ansprechpartnern fördert dieses Ziel in nachvollziehbarer Weise zumindest ebenso in zeitlicher Hinsicht wie die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Informationsveranstaltungen.

(c) Dass die Verfügungsklägerin Zusagen nur für einen Teil von Anschlüssen angeboten hat, hat die Verfügungsbeklagte in nicht zu beanstandender Weise zu ihren Lasten berücksichtigt. Die Zusage der Nebenintervenientin ist schlicht umfassender, ohne dass die vorgenommene Einschränkung durch die Wettbewerbsunterlagen vorgegeben gewesen wäre. Auch konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Plausibilität dieses Angebots der Nebenintervenientin sind nicht dargetan.

(d) Schließlich ist ein Wertungsfehler auch nicht insoweit zu erkennen, als die Verfügungsbeklagte die von beiden Bietern angebotenen Informationsrechte als vergleichbar gewertet hat. Zwar hat die Nebenintervenientin nur eine Information über Durchschnittswerte zugesagt. Den eingeschränkten Aussagegehalt dieser Information hat die Verfügungsbeklagte erkannt. Die Zusage der Verfügungsklägerin erlaubt demgegenüber nicht notwendigerweise eine bessere Überprüfbarkeit. Die hiernach zu erteilenden Informationen beziehen sich nur recht pauschal auf "die Einhaltung der Fristen". Dass die Information die konkrete Bearbeitungs- und Herstellungsdauer betreffend jeden einzelnen Netzanschluss umfassen soll, kann hieraus nicht entnommen werden. Im Übrigen wäre der Wert solcher Informationen hinsichtlich der Überprüfbarkeit durch den Vorbehalt der Zumutbarkeit ebenfalls geschmälert.

(23) Die zu dem Kriterium I.5.1.1. ("Vertragliche Zusagen zur Verwendung umweltschonender Materialien") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Angebote beider Bieter insoweit recht abstrakt seien, das Angebot der Verfügungsklägerin aber zusätzlich durch den Vorbehalt der regulatorischen Anerkennung stärker aufgeweicht sei und nur die Nebenintervenientin über die Einhaltung der vertraglichen Zusagen informiere.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Im Ausgangspunkt weist die Verfügungsklägerin zwar zutreffend darauf hin, dass die in der Zusammenfassung der Angebotsinhalte der Nebenintervenientin in Abs. 2 und Abs. 6 dargestellten Zusagen jedenfalls teilweise deckungsgleich sind. Obwohl diese Zusagen jeweils als zielfördernd eingeordnet wurden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in die abschließende Wertung doppelt eingeflossen wären.

Die wiederholende Erwähnung in der Darstellung der Angebotsinhalte beruhte ersichtlich auf der Orientierung an der Darstellung in § 17 des Vertragsentwurfs der Nebenintervenientin (dort Abs. 1 und 4). Auch wenn eine ausdrückliche Klarstellung, dass diese Redundanz erkannt wurde, sinnvoll gewesen wäre, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Darstellung der abschließenden Abwägung doch hinreichend transparent, dass die bessere Bewertung des Angebots der Nebenintervenientin nicht darauf beruhte, dass diese teilweise deckungsgleichen Zusagen mehrfach und damit mit einem zu großen Gewicht berücksichtigt worden wären. Tragend für diese Wertungsentscheidung waren vielmehr einerseits die durch die Nebenintervenientin angebotene Informationen und andererseits ein Vorbehalt in dem Angebot der Verfügungsklägerin.

(b) Ob das von der Verfügungsbeklagten als zielfördernd gewertete Controlling bereits Bestandteil der ebenfalls als zielfördernd gewerteten Zertifizierung ist, kann offenbleiben. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Gesichtspunkten durch die getrennte Darstellung ein zu großes Gewicht zugekommen wäre, bestehen nicht.

(24) Die zu dem Kriterium I.5.1.2. ("Vertragliche Zusagen zur Entfernung umweltschädlicher Stoffe aus bestehenden Anlagen") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Beide Bieter haben dort jeweils die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten. Diesen Gleichstand hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass beide Bieter vergleichbar unkonkret zum Umfang der Entfernung umweltschädlicher Stoffe ausführen, die Zusage der Verfügungsklägerin ziele wohl auf eine etwas schnellere Entfernung ab, wohingegen das Angebot der Nebenintervenientin umfassendere Informationspflichten enthalte.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte das Angebot der Verfügungsklägerin deshalb schlechter gewertet hätte, weil diese nur auf Aufforderung Auskunft über den Maßnahmenplan geben wollte. Maßgeblich für die geringere Gewichtung der zu diesem Kriterium angebotenen Informationsrechte war vielmehr - wie sich insbesondere aus der Darstellung der Angebotsinhalte der Verfügungsklägerin ergibt -, dass diese die Erstellung eines Maßnahmenplanes nur unverbindlich und zeitlich nicht näher konkretisiert anstrebt.

(25) Die zu dem Kriterium I.5.1.3. ("Vertragliche Zusagen zur Umweltfreundlichkeit des Fuhrparks für den Netzbetrieb") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 2 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Nebenintervenientin konkrete Zusagen zur Umstellung des Fuhrparks gemacht hat, wohingegen das Angebot der Verfügungsklägerin sehr abstrakt gehalten sei und kaum Zusagen zum Einsatz umweltfreundlicher Antriebe enthalte.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Umsetzbarkeit der zugesagten Umstellung des Fahrzeugparks liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor und ergeben sich auch nicht daraus, dass Sanktionsmöglichkeiten nicht angeboten wurden. Transparenzmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(26) Die zu dem Kriterium I.5.2. ("Vertragliche Zusagen zu Beratungsleistungen für Netzkunden zur umweltverträglichen Energieversorgung") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass beide Bieter umfassende Beratungen zusagen, das Angebot der Verfügungsklägerin aber in geringem Maße vom Angebot der Nebenintervenientin abweiche, weil keine ausdrücklichen Angaben zu Kosten der Beratung enthalten seien und keine Informationsrechte angeboten würden.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Das Angebot von Beratungsleistungen im Rahmen des Programms "KommunePlus" hat die Verfügungsbeklagte ohnehin nur als geringfügig zielfördernd gewertet. Ob selbst diese Berücksichtigung angesichts denkbarer Verstöße gegen das Nebenleistungsverbot nach § 3 Abs. 2 KAV für sich genommen einen Wertungsfehler darstellte, kann offenbleiben. Die Verfügungsbeklagte hat ihrer abschließenden Abwägung nicht zugrundegelegt, dass Beratungsleistungen der Verfügungsklägerin umfangreicher wären. Im Gegenteil geht sie betreffend beide Bieter von umfassenden Beratungsleistungen aus und knüpft die bessere Bewertung des Angebots der Nebenintervenientin an andere Gesichtspunkte.

Frei von Wertungsfehlern hat sie zum Nachteil der Verfügungsklägerin insoweit berücksichtigt, dass diese die Beratungsleistungen nicht ausdrücklich als kostenfrei angeboten hat. Das Schweigen des Angebots zur Frage der Kostenpflichtigkeit stellte jedenfalls einen Nachteil dar, weil der genaue Wille der Verfügungsklägerin unklar blieb, gegebenenfalls auch eine entsprechende Anwendung von § 612 BGB in Betracht kam. Der Vergleich dieses Angebots mit der Formulierung des indikativen Angebots, in dem die Kostenfreiheit für "Grundsatzberatungen" noch ausdrücklich angeboten wurde, sprach zudem eher dafür, dass die Beratungsleistungen nicht mehr kostenfrei sein sollten.

(27) Die zu dem Kriterium I.5.3. ("Vertragliche Zusagen zur schnellen Anbindung von EEG und KWKG Anlagen an das Netz") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Verfügungsklägerin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin nur 4 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass diese für kleinere Anlagen kürzere Fristen zusage und Überschreitungen zugesagter Fristen mit einer Vertragsstrafe sanktioniere.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin liegt ein Wertungsfehler nicht deshalb vor, weil die Verfügungsbeklagte in der Darstellung des Angebotsinhalts der Nebenintervenientin deren Zusage nach § 17 Abs. 16 des Vertragsentwurfs, Einspeisewilligen nach § 8 EEG 2014 unverzüglich einen genauen Zeitplan zu übermitteln und diesen einzuhalten, als allenfalls in geringem Maße über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehend und deshalb nur in geringem Maße zielförderlich gewertet hat.

Es trifft zwar zu, dass sich diese Zusage ihrem Inhalt nach mit der gesetzlichen Verpflichtung nach § 8 Abs. 5 EEG 2014/2017 deckt und deshalb insoweit neutral hätte gewertet werden müssen.

Zum einen bestehen aber schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Einordnung im Ergebnis ausgewirkt hat. Aus der Formulierung, die Zusage gehe "allenfalls" in geringem Maße über den gesetzlichen Wortlaut hinaus, wird deutlich, dass die Verfügungsbeklagte die genaue Einordnung dieser Aussage letztlich offengelassen hat, weil sie ihr kein spürbares Gewicht für die Wertung beigemessen hat.

Zum anderen rechtfertigte die von der Verfügungsbeklagten im Nachgang gegebene Begründung, die Nebenintervenientin habe sich über den Gesetzeswortlaut hinaus auch verpflichtet, den Zeitplan einzuhalten, die vorgenommene Einordnung als (nur) in geringem Maße zielförderlich. Die angebotene Zusage geht insoweit über die gesetzliche Regelung hinaus, als sie eine Verpflichtung auch gegenüber der Verfügungsbeklagten selbst begründet.

(b) Frei von Wertungsfehlern hat es die Verfügungsbeklagte als zielfördernd berücksichtigt, dass die Nebenintervenientin zusätzlich Fristen für einzelne Arbeitsschritte zugesagt hat, auch wenn die Verfügungsklägerin insgesamt eine kürzere Frist angeboten hat. Die Verfügungsbeklagte hat ausdrücklich berücksichtigt, dass diese Zwischenfristen den Vorteil der insgesamt kürzeren Frist der Verfügungsklägerin nicht kompensieren können. Zwischenfristen können aber im Rahmen der insgesamt schlechteren Bewertung immerhin noch einen geringen Vorteil darstellen.

(c) Auch im Ergebnis ist die vorgenommene Gewichtung nachvollziehbar, nach der das Angebot der Nebenintervenientin (nur) in einem geringen Maße von dem Angebot der Verfügungsklägerin abweiche, noch eine gute Erfüllung aufweise und (nur) mit 2 Punkten weniger bewertet wurde.

Für einen Teilbereich der Einspeisungsanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW enthält das Angebot der Verfügungsklägerin zwar mit einer Anschlussfrist von 5 Arbeitstagen eine deutlich kürzere Frist als die von der Nebenintervenientin zugesagte Frist von 14 Werktagen. Dieser große Unterschied zwischen den Fristen besteht aber nur für den Teilbereich der Anlagen mit vorhandenem Netzanschluss; fehlt ein solcher, verringert sich die Differenz auf 10 Arbeitstage zu 14 Werktagen. Auch unabhängig davon, ob Samstage als Arbeitstage im Sinne des Angebots der Verfügungsklägerin zählen, ist der Unterschied in der Gesamtschau schon betreffend die Anlagen bis 30 kW damit nicht derart erheblich, dass die vorgenommene Wertung im Ergebnis nicht mehr nachvollziehbar wäre. Bei größeren Anlagen bestehen diese Unterschiede ohnehin nicht.

Eine detailliertere Dokumentation war wiederum nicht erforderlich.

(d) Anhaltspunkte für eine unvertretbare Berücksichtigung der dem Angebot der Verfügungsklägerin zugrundeliegenden Vertragsstrafendeckelung bestehen - entsprechend der Erwägungen zum Kriterium I.1.1. - nicht. Die umfangreiche Begründung der Wertungsentscheidung, bei der der Vertragsstrafendeckel erkennbar nur am Rande angesprochen ist, lässt erkennen, dass dieser keinen merklichen Einfluss auf das Wertungsergebnis hatte.

(28) Die zu dem Kriterium II.1. ("Umfang der Entfernungspflicht stillgelegter Anlagen") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nur 3 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Nebenintervenientin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass Anlagen nach deren Angebot nach einer kürzeren voraussichtlichen oder tatsächlichen Nichtnutzung als stillgelegt gelten und auf Verlangen zu beseitigen sind. Das Angebot enthalte zudem eine Beseitigungsfrist und eine klarere Kostenregelung.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

(a) Frei von Wertungsfehlern hat die Verfügungsbeklagte die kürzeren Fristen nach dem Angebot der Nebenintervenientin berücksichtigt, nach deren Ablauf die Entfernung von Anlagen verlangt werden kann. Dass diese zeitliche Komponente wertungsrelevant sein sollte, ergibt sich schon aus der Beschreibung des Kriteriums, wonach unter anderem zu bewerten war, "wann" Anlagen als stillgelegt gelten. Mittelbar folgt dies auch aus der Beschreibung des Ziels, wonach möglichst geringe Spielräume des Bieters angestrebt werden.

Ein solches Verständnis ist auch vom erkennbaren Sinn und Zweck des Wertungskriteriums her naheliegend. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die Entfernung kurzfristig nicht genutzter Anlagen für die Stadt aufgrund von Beeinträchtigung für Bürger und Verkehr nachteilig sein könne, weil die Verpflichtung nur "auf Verlangen der Stadt" greift. Die kürzeren Fristen nach dem Angebot der Nebenintervenientin geben der Verfügungsbeklagten damit ein weniger eingeschränktes Recht, die Entfernung nicht mehr genutzter Anlagen zu verlangen, was gerade wertungsrelevant sein sollte.

Auch die von der Nebenintervenientin zugesagte Frist, innerhalb derer stillgelegte Anlagen zu beseitigen sind, stellt eine "Bedingung" im Sinne der Beschreibung des Kriteriums dar, unter der stillgelegte Anlagen zu entfernen sind. Bei Auslegung unter Berücksichtigung des erkennbaren Interesses der Verfügungsbeklagten umfasst dieser Begriff nicht bloß Bedingungen i.S.d. § 158 BGB, sondern vielmehr entsprechend dem allgemeinen Verständnis darüber hinaus sämtliche Modalitäten der Entfernung solcher Anlagen, also neben der Kostentragung - deren Berücksichtigungsfähigkeit hier zwischen den Parteien auch außer Streit steht - auch zeitliche Komponenten.

(b) Im Ergebnis liegt auch in der Behandlung der Zusage der Verfügungsklägerin, die Beseitigung endgültig stillgelegter Versorgungsanlagen 3 Monate vor der Beseitigung anzuzeigen, kein Wertungsfehler. Die Verfügungsbeklagte hat zutreffend erkannt, dass die Einbeziehung der Stadt in die Planungen für sie vorteilhaft ist, in diesem Kriterium jedoch nicht zu werten war. Dass sie diese angebotene Regelung als gegenüber dem Angebot der Nebenintervenientin nachteilig gewertet hat, wäre zwar allein aufgrund der Zusage einer vorherigen Anzeige nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar wird es aber insoweit, als die dort vorgesehene Frist von 3 Monaten zwischen Anzeige und Beseitigung den Unterschied zu der Zusage einer Beseitigungsfrist von 2 Monaten im Angebot der Nebenintervenientin hervorhebt. Auf diesen Unterschied hat die Verfügungsbeklagte bei der Wertung dieses Angebotsinhalts auch wesentlich abgestellt ("[...], zumal insbesondere eine Frist, innerhalb derer die Anlagen entfernt werden, [...] nicht angeboten wird.").

(29) Die zu dem Kriterium II.3. ("Baumaßnahmen: Schonung des Ortsbildes") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Verfügungsklägerin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen mit weitergehenden Zusagen der Verfügungsklägerin betreffend die unverzügliche Beseitigung von Schäden und Verschmutzungen und betreffend die Schonung des Ortsbildes bei Tiefbaumaßnahmen begründet.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte das Angebot der Verfügungsklägerin nicht deshalb mit einem größeren Punktabstand besser bewertet hat, weil diese über die vergleichbar gewerteten Angebotsinhalte hinaus "eine Vielzahl weiterer, konkreter Zusagen" gemacht habe. Die insoweit in Bezug genommenen weiteren Zusagen beziehen sich überwiegend auf den Schutz vor bzw. die Beseitigung von Beschädigungen und Verschmutzungen und decken sich damit in ihrer Zielrichtung weitgehend mit dem als vergleichbar gewerteten Ziel, beschädigte oder verschmutzte Anlagen mit Motiven zu versehen. Allein aufgrund der quantitativen Häufung gleichgerichteter Zusagen war hier nicht eine wesentlich bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin erforderlich.

Frei von Wertungsfehlern hat die Verfügungsbeklagte den verschiedenen Zusagen, die auf eine Beseitigung von Schäden und Verschmutzungen abzielen, auch insgesamt kein wesentliches Gewicht bei diesem Wertungskriterium beigemessen, weil dieses Kriterium auf die Gestaltung und Einpassung oberirdischer Anlagen in das Ortsbild abzielte, nicht jedoch auf deren laufende Pflege, auch wenn diese für die Schonung des Ortsbildes ebenfalls Bedeutung hat. Diese eingeschränkte Wertungsrelevanz wird auch durch die Überschrift des Kriteriums ("Baumaßnahmen") klargestellt.

Der Einwand der mangelnden Berücksichtigung eines Unterschieds beider Angebote betreffend die Motivwahl ist nicht nachvollziehbar. Die Nebenintervenientin sieht ein Vorschlagsrecht für die Motive vor, die Verfügungsklägerin eine Abstimmung betreffend die Motivwahl. Beides läuft im Ergebnis auf vergleichbare Mitbestimmungsmöglichkeiten hinaus.

Die vorgenommene Wertung ist damit im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die sehr allgemein gehaltene und in ihrer Bedeutung für die Schonung des Ortsbildes kaum einzuschätzende Zusage, Tiefbauunternehmer zur Schonung des Ortsbildes anzuhalten, keine deutlich bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin erforderte, liegt auf der Hand.

(30) Die zu dem Kriterium II.4.1.1. ("Gestaltung Zustimmungsvorbehalt (Rechtsnachfolge)") vorgenommene Wertung ist überwiegend nicht zu beanstanden. Dort hat die Verfügungsklägerin wiederum die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfügungsklägerin sich verpflichtet, der Stadt vor Erteilung der Zustimmung die mit dem vorgesehenen Rechtsnachfolger getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen vorzulegen.

Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen überwiegend nicht vor. Zwar kann ein Fehler bei der Wertung der angebotenen Beweislastumkehr aufgrund einer insoweit ungenauen Dokumentation nicht ausgeschlossen werden. Die mögliche Bedeutung dieses Fehlers für das Wertungsergebnis ist aber gering. Sonstige Wertungsfehler, aufgrund derer eine deutlich schlechtere Bewertung der Nebenintervenientin nicht ausgeschlossen werden könnte, sind nicht dargetan.

(a) Wohl zutreffend beanstandet die Verfügungsklägerin zwar, dass die Verfügungsbeklagte die unter Nr. 1 der Darstellung der inhaltlichen Abweichungen erörterte Beweislastumkehr (in sehr geringem Maße) nur zugunsten der Nebenintervenientin berücksichtigt hat. Auch wenn sie ihr eigenes Vertragsangebot insoweit nur lückenhaft vorlegt, spricht doch die Formulierung von § 28 Abs. 3 ihres Entwurfes dafür, dass dort eine vergleichbare Beweislastumkehr vorgesehen ist. Auch wenn insbesondere die Absätze 2 und 4 dieser Vertragsklausel nicht vorgelegt sind, geht der Senat schon deshalb von einer Vergleichbarkeit aus, weil die Verfügungsbeklagte dies in der Antragserwiderung nicht in Abrede genommen hat.

Es ist nicht völlig eindeutig, ob dies tatsächlich einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung darstellt oder die Formulierung nur auf eine fehlerhafte Dokumentation zurückzuführen ist. In der abschließenden Abwägung führt die Verfügungsbeklagte nämlich aus, "auch" die Nebenintervenientin müsse nachweisen, dass die Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt bzw. wahrgenommen werden. Dies spricht dafür, dass sie betreffend die Regelung der Beweislast in der abschließenden Abwägung eine Gleichwertigkeit der Angebote angenommen hat.

Jedenfalls kann aber ausgehend von den im Übrigen nachvollziehbaren Wertungen der Verfügungsbeklagten ausgeschlossen werden, dass sich die Wertung des Angebots der Verfügungsklägerin ohne diesen Fehler um mehr als einen Wertungspunkt verbessert hätte. Die Verfügungsbeklagte hat der Beweislastumkehr eine nur in sehr geringem Maße zielfördernde Bedeutung beigemessen.

(b) Zutreffend hat die Verfügungsbeklagte erkannt, dass die ausdrückliche Differenzierung der Verfügungsklägerin zwischen der Übertragung des Vertrages im Ganzen oder einzelner Rechte und Pflichten sowie zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge keinen Mehrwert darstellt. Auch der Anwendungsbereich der von der Nebenintervenientin vorgeschlagenen diesbezüglichen Regelung ist nicht zweifelhaft.

Auch dass die gesetzlichen Vorgaben für eine Neuvergabe von Wegerechten unberührt bleiben, versteht sich von selbst.

(c) Es steht außer Frage, dass ein ausdrücklicher Schuldbeitritt zu einer Garantie, dass die vertraglichen Pflichten aus dem Konzessionsvertrag weiterhin erfüllt werden, einen Vorteil darstellte. In diesem Zusammenhang war aber eine bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin nicht angezeigt.

Zum einen enthält das Angebot der Verfügungsklägerin bereits keine ausdrückliche Verpflichtung zu einem solchen Schuldbeitritt, sondern nur die allgemeinere Verpflichtung, sicherzustellen, dass die vertraglichen Verpflichtungen durch den Dritten erfüllt bzw. wahrgenommen werden können. Wie genau diese Sicherstellung erfolgen soll, bleibt bereits unklar. Berechtigt ist auch der darüber hinausgehende Einwand der Verfügungsbeklagten, dass diese Zusage sich nur darauf bezieht, dass die Möglichkeit der Erfüllung bzw. Wahrnehmung sichergestellt werden soll.

Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte zutreffend erkannt, dass diese Sicherstellung - unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kriterium nicht wertungsrelevant ist.

(d) Im Gegenteil weist die Wertung zu diesem Kriterium wohl einen Fehler auf, der sich allerdings nur zulasten der Nebenintervenientin ausgewirkt haben kann. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verfügungsbeklagte die Zusage der Verfügungsklägerin positiv gewertet hat, sie vor einer Zustimmung auf Verlangen schriftlich zu informieren und dabei die Vereinbarungen offenzulegen. Es spricht viel dafür, dass es sich hierbei ohnehin um eine Selbstverständlichkeit handelt. Abgesehen davon hätte es die Verfügungsbeklagte aber jedenfalls in der Hand, ihre Zustimmung erst nach einer solchen Information zu erteilen.

Da der Senat seine Bewertung aber nicht an die Stelle derjenigen der Verfügungsbeklagten setzen darf, kann nicht angenommen werden, dass dieser Wertungsfehler den dargestellten möglichen Fehler bei der Wertung der Beweislastregelung kompensierte. Es bleibt damit bei dem dargestellten Ergebnis, dass eine bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin um - ungewichtet und gewichtet - einen Punkt nicht ausgeschlossen werden kann.

(31) Die zu dem Kriterium II.5.3.1. ("Umfang des Auskunftsanspruchs [...]") vorgenommene Wertung ist jedenfalls überwiegend nicht zu beanstanden. Bei diesem Kriterium hat die Verfügungsklägerin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Nebenintervenientin 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Informationsanspruch der Stadt am stärksten konkretisiere und die umfangreichsten Informationen über das Netz anbiete. Allerdings böten beide Bieter die Übermittlung eines umfassenden Katalogs an Netzdaten an, der zu großen Teilen übereinstimme.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten.

(a) Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor. Auch durch die stichpunktartige Kennzeichnung, zugunsten welchen Bieters Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen ("+SWB" / "+Avacon") entstehen keine Unklarheiten. Dies stellt ersichtlich nur die Vorbereitung der abschließenden Abwägung dar, ohne dass Letztere etwa mathematisch aus dem quantitativen Verhältnis der derart gekennzeichneten Vorzüge der einzelnen Angebote hergeleitet werden könnte.

(b) Eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie trägt insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast.

Sie behauptet, die von ihr angebotene Übermittlung der Daten bezüglich der Höhe der nicht aufgelösten Netzanschlussbeiträge und Baukostenzuschüsse unter Angabe der Auflösungsmethode und der angesetzten Auflösungszeiträume sei nicht mit der von der Nebenintervenientin angebotenen getrennten Darstellung nach Spannungsebenen vergleichbar, sondern gegenüber letzterer vorteilhaft. Die Zuordnung zu den Spannungsebenen helfe nicht dabei, die kalkulatorischen Kosten differenzierter aufzustellen und gegebenenfalls auch fortschreiben zu können. Nur die von der Verfügungsklägerin angebotene Aufschlüsselung ermögliche es, die sog. kostenmindernden Erlöse zu bestimmen und damit die Wirtschaftlichkeit des Stromnetzes vollständig einschätzen zu können. Die Verfügungsbeklagte hält demgegenüber an ihrer Einschätzung fest, dass die unterschiedlichen Daten in gleichem Maße wichtig für sie seien und das Ziel damit in vergleichbarem Maße förderten.

Beide Parteien haben diese sich widersprechenden Behauptungen jeweils nicht näher nachvollziehbar ausgeführt. Sie verbleiben jeweils auf der Ebene bloß pauschaler Behauptungen. Nähere Feststellungen insoweit sind dem Senat mangels entsprechend detaillierter eigener Kenntnisse nicht möglich. Die Verfügungsklägerin hat sich in der Berufungsinstanz zwar zum Zwecke der Glaubhaftmachung auf die als Anlage BK 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters U. S. vom 22. Oktober 2021 bezogen. Auch diese eidesstattliche Versicherung beschränkt sich aber ebenso wie der Vortrag der Verfügungsklägerin auf die pauschale Behauptung der Vorteilhaftigkeit der angebotenen Aufschlüsselung, ohne dies für den Senat näher nachvollziehbar zu machen.

Letztlich kann diese Frage aber auch offen bleiben. Selbst ausgehend von der Auffassung der Verfügungsklägerin, die von ihr angebotene Differenzierung stelle im Verhältnis zu dem Angebot der Nebenintervenientin einen erheblichen Vorteil dar, kann nach der weiteren Begründung dieser Wertungsentscheidung ausgeschlossen werden, dass letzteres Angebot um mehr als zwei Wertungspunkte (ungewichtet) schlechter hätte bewertet werden können. Der wesentliche die Wertung tragende Gesichtspunkt des angebotenen umfangreichen Datenkatalogs wird von dem möglichen Wertungsfehler nicht in erheblicher Weise eingeschränkt. Das Wertungsverhältnis könnte sich daher allenfalls um gewichtete vier Punkte zugunsten der Verfügungsklägerin verschieben.

(c) Auch in der Gesamtschau sind sonst keine Wertungsfehler dargetan. Die Verfügungsbeklagte hat die in der Antragsschrift erneut herausgearbeiteten Vorteile des Angebots der Verfügungsklägerin berücksichtigt. Sie hat aber deshalb keinen größeren Wertungsabstand zwischen beiden Angeboten angenommen, weil der Gesamtumfang des umfangreichen Datenkatalogs zu großen Teilen übereinstimme. Dass sie damit ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lassen die Darlegungen der Verfügungsklägerin nicht erkennen.

(32) Die zu dem Kriterium II.5.3.2. ("Zeitpunkt des Auskunftsanspruchs [...]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Angebot der Nebenintervenientin eine mehrmalige Auskunft eindeutig möglich sei und Daten auf den Stichtag des Vertragsendes schneller zu aktualisieren seien. Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Transparenzmängel und Dokumentationsmängel liegen aus den bereits ausgeführten Gründen nicht vor.

Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass letztlich offenbleiben kann, ob die eher theoretischen Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Angebots der Verfügungsklägerin in nachvollziehbarer Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden konnten. Eine zumindest sehr geringe Abweichung beider Angebote liegt schon aufgrund der kürzeren Frist der zugesagten Aktualisierung der Daten zum Stichtag des Vertragsendes durch die Nebenintervenientin vor. Ein - nicht völlig fernliegender - Wertungsfehler im Hinblick auf die bezeichnete Auslegung hätte sich damit zumindest im Ergebnis nicht ausgewirkt.

(33) Ein etwaiger Wertungsfehler zu dem Kriterium II.5.4.1. ("Zustimmungsvorbehalt der Stadt [Wesentliche Investitionsvorhaben vor Ablauf]") hat sich jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Zuschlagsentscheidung ausgewirkt. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin nach dem korrigierten Auswertungsvermerk 5 Punkte erzielt hat. Dieser geringe Vorsprung der Nebenintervenientin ist damit begründet, dass die Verfügungsklägerin zur Abgrenzung allein auf die Investitionshöhe abstellt und den Zustimmungsvorbehalt nur auf einen kürzeren Zeitraum vor Auslaufen des Vertrages bezieht, allerdings auch Maßnahmen einem Zustimmungsvorbehalt unterstellt, die über den Übernahmetag hinauswirken.

Es spricht viel dafür, dass die Wertung zu diesem Kriterium zumindest im Ergebnis nicht durch Wertungsfehler beeinflusst wurde, weil das Angebot der Nebenintervenientin zumindest angesichts des längeren Zeitraums, für den ein Zustimmungsvorbehalt greifen soll, vorteilhafter ist. Auch wenn dieser Vorteil gering ist, was die Verfügungsbeklagte berücksichtigt hat, dürfte er doch den Wertungsunterschied von einem Punkt tragen.

Letztlich können die von der Verfügungsklägerin insoweit aufgeworfenen Fragen aber offenbleiben. Selbst bei Annahme eines Wertungsfehlers wären beide Angebote bestenfalls gleich zu werten. Eine solche bessere Wertung des Angebots der Verfügungsklägerin um 1 Rohpunkt bzw. ½ gewichteten Punkt wirkte sich im Ergebnis auf die Zuschlagsentscheidung nicht aus.

(34) Die zu dem Kriterium II.5.4.2. ("Sanktionen bei Verstoß gegen den Zustimmungsvorbehalt [Wesentliche Investitionsvorhaben vor Ablauf]") vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden. Dort hat die Nebenintervenientin die Höchstpunktzahl von 6 Punkten erhalten, wohingegen die Verfügungsklägerin 5 Punkte erzielt hat. Diesen Vorsprung hat die Verfügungsbeklagte im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfügungsklägerin die Vertragsstrafe in größerem Umfang gedeckelt habe.

Der der Verfügungsbeklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist hier nicht überschritten. Die weitergehende Deckelung des Vertragsstrafeversprechens wurde zutreffend berücksichtigt. Unstreitig kann sich diese Deckelung gerade zum Vertragsende auswirken.

cc) Obwohl damit für mehrere Kriterien offengelassen wurde, ob Wertungsfehler vorliegen, ist der Verfügungsbeklagten die Zuschlagserteilung nicht zu untersagen, weil diese Fehler die Verfügungsklägerin nicht unbillig behindern. Es ist ausgeschlossen, dass sich diese Fehler im Ergebnis auf die Rangfolge der Bieter ausgewirkt haben.

Nach der von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Angebotsauswertung haben die Nebenintervenientin 540 Punkte und die Verfügungsklägerin 508 Punkte erzielt. Selbst bei Berücksichtigung der festzustellenden und möglichen Wertungsfehler verbleibt es bei dieser Rangfolge.

Bei dem Kriterium I.1.3.2. mag eine bessere Bewertung der Verfügungsklägerin um gewichtete 3 Punkte zu berücksichtigen sein, bei den Kriterien I.3.3. und I.4.1.1.2. eine solche von jeweils 4 Punkten. Im Ergebnis ist zu dem Kriterium I.4.1.2.1. eine möglicherweise schlechtere Bewertung der Nebenintervenientin um gewichtet einen Punkt zu berücksichtigen. Zu dem Kriterium II.4.1.1. kann eine bessere Bewertung des Angebots der Verfügungsklägerin um - gewichtet - einen Punkt nicht ausgeschlossen werden. Zu dem Kriterium II.5.3.1. kann sich das Wertungsverhältnis allenfalls um gewichtete vier Punkte zugunsten der Verfügungsklägerin verschieben. Bei dem Kriterium II.5.4.1. kommt allenfalls eine bessere Wertung des Angebots der Verfügungsklägerin um ½ gewichteten Punkt in Betracht.

Der gewichtete Abstand zwischen beiden Angeboten könnte sich damit allenfalls um 17 ½ Punkte auf dann immer noch 14 ½ Punkte verringern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.