Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.06.2022, Az.: 16 U 171/21

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.06.2022
Aktenzeichen
16 U 171/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 68267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 25.02.2021 - AZ: 7 O 220/19

Fundstelle

  • DAR 2023, 33-36

In dem Rechtsstreit
I. H., ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
R. M., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2022 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. 1.

      Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2022 zu zahlen.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von zu zahlender Mehrwertsteuer auf den Netto-Reparaturkostenbetrag gemäß Ziffer 1. freizustellen.

    3. 3.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 66 % und der Beklagte 34 % zu tragen.

  3. III.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. IV.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

  5. V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug auf Rückabwicklung, hilfsweise Schadensersatz in Anspruch.

Am 28. Januar 2019 bestellte die Klägerin bei dem Beklagten, handelnd unter der Firma A. einen gebrauchten Volkswagen Touran Highline mit einer Laufleistung von 110.700 km zu einem Kaufpreis von 6.250,00 EUR (Anlage K1 = Bl. 4 Bd. I d.A.). Das Fahrzeug sollte ʺdiverse alters übliche Gebrauchsspurenʺ aufweisen; zudem enthielt die ʺVerbindliche Bestellung eines Gebrauchtwagensʺ eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr sowie eine Gebrauchtwagengarantie für 12 Monate. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde das Fahrzeug der Klägerin am 21. Februar 2019 übergeben.

In der Folgezeit machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Mängel im Zusammenhang mit der Klimaanlage und einem Ruckeln des Automatikgetriebes geltend. Sie verbrachte das Fahrzeug zunächst zur Firma C. in A., um die Klimaanlage reparieren zu lassen. Bei der Firma C. in A. hatte die Klägerin auch mehrere Termine im Hinblick auf das Automatikgetriebe (zB Ende März/Anfang April 2019; 24. Juni 2019), bei denen ein Getriebeölwechsel durchgeführt und ein Kabelbaum getauscht wurden. Außerdem vereinbarte der Beklagte für den am 24. April 2019 einen Werkstatttermin bei seinem (neuen) Arbeitgeber, dem Autohaus H. in S., wo eine Fahrzeugdiagnose durchgeführt wurde.

Während dieses Zeitraums kam es zu folgenden WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien:

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Nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 5. Juli 2019 abgeholt hatte, teilte sie dem Beklagten mit, dass die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe und das Fahrzeug nicht mehr fahren würde.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, weil der Mangel am Getriebe trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht habe beseitigt werden können (Anlage K2 = Bl. 5 Bd. I d.A). Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Anlage K3 = Bl. 6 Bd. I d.A.). Schließlich teilte die Garantiegeberin mit Schreiben vom 19. Juli 2019 mit, dass dort lediglich die Rechnung für die Reparatur der Klimaanlage vorliege und weitere Schäden nicht bekannt seien.

Die Reparaturkosten für das Getriebe betragen ausweislich des Kostenvoranschlages der Firma G. & A. 2.800,00 EUR netto bzw. 3.332,00 EUR brutto (Anlage Bl. 262 ff. Bd. II d.A.). Der Restwert des Fahrzeuges beträgt 1.500,00 EUR (Anlage Bl. 264 Bd. II d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, dass der Mangel in Gestalt einer nicht funktionierenden Klimaanlage durch den Beklagten bei der Firma C. in A. repariert worden sei. Auch den Werkstatttermin, bei dem laut Aussage des Beklagten das Getriebeöl getauscht worden sei, habe der Beklagte organisiert. Da der Mangel nicht behoben worden sei, habe es weitere Nachbesserungsversuche des Beklagten durch die Firma C. in A. gegeben, jedoch ohne Erfolg.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei gewesen sei. Das leichte Ruckeln beim Herunterschalten in die unteren Gänge sei erst im Gebrauch durch die Klägerin entstanden. Lediglich aus Kulanz habe er sich um eine Lösung des Problems mit dem Automatikgetriebe und der Klimaanlage gekümmert. Deshalb habe er der Klägerin die Firma C. zur Bearbeitung vermittelt, die ihn über den Reparaturstand unterrichtet habe. Die Kosten der Reparatur seien jeweils durch die Garantieträgerin übernommen worden. Die durchgeführten Arbeiten würden sich seiner Kenntnis entziehen. Anlässlich des Termins bei seinem (neuen) Arbeitgeber hätten über das erweiterte Diagnosesystem VAG-Com keine Mängel protokolliert werden können. Er - der Beklagte - habe das Fahrzeug nicht repariert oder reparieren lassen; er habe auch keinerlei Reparaturaufträge erteilt, sondern diese seien von der Klägerin selbst erteilt worden und die Kosten seien im Rahmen der Gebrauchtwagengarantie von der Versicherung übernommen worden. Er habe lediglich aus Kulanz eine Werkstatt vorgeschlagen.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung gerichtete Klage durch Urteil vom 25. Februar 2021 (Bl. 179 ff. Bd. I d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 ZPO), abgewiesen. Die Klägerin sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil sie nicht bewiesen habe, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Der Mangel an der Klimaanlage sei unstreitig behoben worden. Einen Mangel des Getriebes habe der Sachverständige nicht bestätigt. Die von ihm festgestellten Mängel hätten bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorliegen können, sondern vielmehr müsse es bei den Reparaturarbeiten dazu gekommen sein. Das ruckartige Schalten sei zwar bereits bei Fahrzeugübergabe angelegt gewesen, aber insoweit handele es sich um normalen Verschleiß, der sich als Komfortverlust darstelle. Das Ruckeln sei ein Steuerungsproblem, aber das Getriebe sei dennoch normalerweise fahrbereit. Die Beschädigung des Getriebes im Rahmen der Reparaturversuche sei dem Beklagten nicht anzulasten, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass es sich bei den Reparaturversuchen um Nachbesserungsversuche des Beklagten gehandelt habe. Soweit Fremdfirmen beauftragt worden seien, fehle eine substantiierte Darlegung, dass der Beklagte die entsprechenden Aufträge erteilt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Rückabwicklung weiterverfolgt und nunmehr hilfsweise Schadensersatz begehrt. Dabei wiederholt sie im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Sie - die Klägerin - habe erstinstanzlich unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zur Nachbesserung am Getriebe aufgefordert worden sei und dass Nachbesserungsversuche des Beklagten gescheitert seien. Der Beklagte habe die Reparaturen der Firma C. und in der Werkstatt des Autohauses H. veranlasst und diese seien fehlgeschlagen, so dass das Getriebe am Ende gar nicht mehr funktioniert habe. Die Klägerin habe keine Aufträge an das Autohaus H. oder die Firma C. erteilt und dementsprechend auch keine Rechnungen erhalten. Im Hinblick auf die Qualifizierung des Ruckelns als Verschleiß seien die Feststellungen des Sachverständigen unergiebig gewesen, weil er das Ruckeln nach Art und Ausmaß aufgrund des Getriebedefekts nicht habe feststellen können.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw VW Touran, Fahrgestellnummer: ...,

  2. 2.

    festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,

    Hilfsweise:

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen,

  4. 4.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der zu zahlenden Mehrwertsteuer auf den Netto-Reparaturkostenbetrag freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das ihm günstige Urteil erster Instanz als richtig. Der Beklagte habe dazu geraten, das Fahrzeug unter Inanspruchnahme der Fahrzeuggarantie in einer Kfz-Werkstatt (C.) untersuchen zu lassen. Er habe dorthin keine Aufträge erteilt oder Leistungen bezahlt, sondern nur einmal im Autohaus H. ein Diagnosegerät angeschlossen. Sämtliche Arbeiten seien auf Veranlassung der Klägerin im Werkvertragsverhältnis zu der Firma C. ausgeführt worden. Auch die Berechnung sei über die Klägerin im Rahme der Fahrzeuggarantie gelaufen. Selbst wenn der Beklagte die Firma C. beauftragt hätte, läge kein Verschulden bei der Auswahl der Werkstatt vor. Bei dem Ruckeln des Getriebes handele es sich nicht um einen Mangel, sondern um Verschleiß. Der Totalausfall des Getriebes liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Vielmehr habe die Klägerin das Getriebe mutwillig zerstört, indem sie mit dem Fahrzeug von der Werkstatt nach Hause gefahren sei. Insoweit wären ihm auch die Kosten für die Getriebereparatur zu ersetzen, wenn er dies beauftragt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug (s. dazu unter Ziffer 2. und 3.), allerdings besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (s. dazu unter Ziffer 4.) und auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Umsatzsteuer (s. dazu unter Ziffer 5.b)). Insgesamt führt dies zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Beklagten und Zurückweisung der Klage im Übrigen.

1.

Die Voraussetzungen für die Klageänderung im Berufungsverfahren durch die nachträgliche Eventual-Klagehäufung gem. § 533 ZPO liegen vor.

a)§ 533 Nr. 2 ZPO macht die Zulässigkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zu Grunde zu legen hat. Das Berufungsgericht soll auch nicht über eine "Flucht in die Klageänderung" mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können, der hinsichtlich der Berufung nach § 529 iVm § 531 ZPO ausgeschlossen ist (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 533 Rn. 21 mwN). Dies ist hier der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren ging es um die Frage, ob das Getriebe des streitgegenständlichen Fahrzeuges bei Gefahrübergang mangelhaft war und / oder ggf. erst im Rahmen der Reparaturversuche beschädigt wurde. Dazu hat der gerichtliche Sachverständige sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung Ausführungen gemacht. Nicht zuletzt hat auch das Landgericht seine Entscheidung auf beide Gesichtspunkte gestützt (LGU S. 4 f. und S. 5).

b) Die Klageänderung erweist sich auch als sachdienlich iSd § 533 Nr. 1 ZPO. Die Sachdienlichkeit ist iS der doppelten Nutzung des Streitstoffs immer schon dann zu bejahen, wenn damit bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. § 533 Rn. 13 mwN). Vorliegend wird der Streit zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug endgültig erledigt und ein weiterer Prozess vermieden, mit dem die Klägerin sodann Schadensersatz wegen der nachträglichen (nach Gefahrübergang) Beschädigung ihres Fahrzeuges begehren könnte; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

2.

Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht wirksam von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gem. § 433, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 440 BGB (in der Fassung vom 26. November 2001) zurückgetreten ist.

a) Es besteht zwar unstreitig ein Kaufvertrag zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Fahrzeug (§ 433 BGB). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 hat die Klägerin zudem den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären lassen (§ 349 BGB).

b) Darüber hinaus steht jedoch - auch unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF - nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) mangelhaft war. Folglich ist der Rücktritt nicht wirksam.

aa) Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst (Nr. 1) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Keinen Sachmangel begründet dagegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe gewöhnlicher Verschleiß, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist, auch wenn sich daraus in absehbarer Zeit ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23 und vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, juris; BeckOK BGB/Faust BGB § 434 Rn. 66 ff. [Stand: 1. Mai 2021]; jew. mwN).

Hinsichtlich der Beweislast bei der Durchsetzung von Käufer- oder Verkäuferansprüchen im Prozess gilt nach wie vor im Hinblick auf den Zustand der Sache die Regel des § 363 BGB. Im Ausgangspunkt muss also der Käufer, nachdem die Gefahr übergegangen ist, das Vorhandensein eines Mangels in diesem Zeitpunkt beweisen, auch wenn er nach Rücktritt Rückgewähr des Kaufpreises fordert (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 434 Rn. 53). Das Vorliegen eines Sachmangels (das "ob") hat nach der Übergabe der Käufer darzulegen und zu beweisen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 477 BGB). Wegen der Art des Mangels ausgeschlossen ist die Vermutungswirkung bei üblichen Sachverschlechterungen wie etwa Verschleiß oder Verderb (vgl. MüKoBGB/Lorenz aaO § 477 Rn. 20).

bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, steht nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) mangelhaft war. Auch die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB aF führt im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Vermutung widerlegt und der volle Beweis des Gegenteils erbracht ist (§ 292 ZPO).

(1) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass ein etwaiger Mangel an der Klimaanlage jedenfalls unstreitig behoben worden sei, wird das von der Berufung nicht angegriffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (LGU S. 4).

(2) Im Hinblick auf das Getriebe ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es bei Übergabe nicht defekt war. Dabei geht das Landgericht zwar offenkundig von einer Beweislast der Klägerin aus, ohne die Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF zu berücksichtigen.

(a) Ein Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 Abs. 1 BGB aF dürfte zwar vorliegen, weil die Klägerin als Verbraucherin von dem Beklagten als Unternehmer eine Ware (das streitgegenständliche Fahrzeug) gekauft hat. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Beweislast für die volle Widerlegung der Vermutung iSv § 292 ZPO, dh für die Frage, ob die Sache bei Gefahrübergang tatsächlich mangelfrei war, trägt der Unternehmer/Verkäufer.

(b) Im Streitfall jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO) fest, dass im Hinblick auf das ruckartige Schaltverhalten die Vermutung gemäß § 477 BGB aF mit der Art des Mangels unvereinbar ist und im Übrigen auch kein Sachmangel iSd § 434 BGB vorliegt.

(aa) Wegen der Art des Mangels ausgeschlossen ist die Vermutungswirkung bei nachträglich üblichen Sachverschlechterungen wie etwa Verschleiß oder Verderb. Das ist etwa der Fall bei typischen Verschleißerscheinungen, die zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel dargestellt hätten, aber ebenso gut auf einen nachträglichen Gebrauch zurückzuführen sein können (vgl. MüKoBGB/Lorenz aaO § 477 Rn. 20). Allerdings ist zu beachten, dass Verschleiß bei gebrauchten Sachen häufig keinen Mangel iSv § 434 BGB darstellen wird, so dass es auf § 477 ohnehin nicht ankommt (BeckOK BGB/Faust BGB § 477 Rn. 17 [Stand: 1. November 2021]).

(bb) Der gerichtliche Sachverständige ist in seinem schriftlichen (Ergänzungs-) Gutachten vom 27. November 2020 zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich bei dem ruckartigen Schaltverhalten um einen schleichenden Prozess handelt, welcher sich im Lauf der Fahrzeugnutzung einstellen kann und bei Fahrzeugübergabe bereits angelegt gewesen ist (S. 3 d. Gutachtens).

Mündlich angehört hat der Sachverständige ergänzt, dass das Ruckeln beim Schalten ein Komfortverlust und als normaler Verschleiß zu bezeichnen ist. Es tritt in der Regel sporadisch auf und ist ein schleichender Prozess. Es handelt sich dabei um ein Steuerungsproblem, aber das Getriebe ist normalerweise fahrbereit. Er - der Sachverständige - hat das Ruckeln aufgrund des defekten Getriebes zwar nicht selbst feststellen können, geht aber davon aus, dass bei dem Fahrversuch bei der ersten Besichtigung kein Öl vorhanden gewesen ist. Bei einem älteren Getriebe kann es aufgrund des Verschleißes vorkommen, dass sich das Schalten in Form von Ruckeln bemerkbar macht (Bl. 132 Bd. I d.A.).

(cc) Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Landgerichts und des Senats dargelegt. Dabei ist er von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Er ist als Dipl. Ing. und Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung für die ihm gestellte Aufgabe qualifiziert. Aus dem Gutachten geht hervor, dass er sich eingehend mit der Materie befasst, und alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt hat.

Im Ergebnis ist er zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei dem ruckartigen Schalten aufgrund des Alters des Getriebes um einen schleichenden Prozess und normalen Verschleiß handelt. Es handelt sich um einen Komfortverlust, aber es hätte noch - abgesehen von dem Getriebeschaden - mit dem Fahrzeug gefahren werden können. Dementsprechend handelt es sich nicht um einen Sachmangel, sondern um einen nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe gewöhnlichen Verschleiß, der auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt.

Der Einwand der Klägerin, dass der Sachverständige das Ruckeln weder in Art noch in Ausmaß hat feststellen können, weil das Getriebe im Zeitpunkt der Begutachtung bereits nicht mehr geschaltet habe, so dass seine Angaben unergiebig seien, überzeugt nicht. Der Sachverständige hat eben diese Problematik in seinen mündlichen Ausführungen am 4. Februar 2021 berücksichtigt. Dort hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass er das Ruckeln selbst nicht festgestellt hat, er hat sich aber ausdrücklich und umfassend mit einem ruckelnden Getriebe und dessen Einordnung als Sachmangel bzw. Verschleiß auseinandergesetzt.

(c) Mit Blick auf den Getriebeschaden ist der Senat überzeugt (§ 286 ZPO), dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang noch nicht mangelhaft war, sondern dass es erst anschließend im Rahmen der Reparaturversuche zu der Beschädigung gekommen ist. Die Vermutung nach § 477 BGB aF ist damit widerlegt.

(aa) Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 27. November 2020 ausgeführt, dass Mängel am Getriebe bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorgelegen haben können. Vielmehr muss bei den Reparaturarbeiten ein Fehler aufgetreten sein, weil sich kein Öl im Getriebe befindet (S. 3 d. Gutachtens) und mahlende Geräusche aus dem Getriebe kommen (S. 4 d. Gutachtens). Das Motorsteuergerät weist einen Fehler auf, welcher durch das Getriebesteuergerät verursacht wird und dieses weist einen Fehler auf, weil das am Getriebe verbaute Magnetventil fehlerhaft arbeitet (S. 4 d. Gutachtens). Mündlich angehört hat der Sachverständige ergänzt, dass sich kein Öl im Getriebe befindet und dieses regelrecht trockengefahren worden ist. Dieser Zustand kann bei Übergabe noch nicht vorgelegen haben, weil die Klägerin das Fahrzeug dann nicht gekauft hätte (Bl. 132 Bd. I d.A.)

(bb) Auch dies hat der Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Landgerichts und des Senats dargelegt. Er hat Im Hinblick auf den Schaden an dem Getriebe ausgeführt, dass dieser Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorgelegen haben kann, sondern vielmehr auf einen Fehler bei den Reparaturversuchen des Getriebes und das Fehlen von Öl im Getriebe zurückzuführen ist, was dazu geführt hat, dass das Getriebe trockengefahren wurde. Er geht davon aus, dass das Getriebe während der Reparaturversuche kaputt gemacht worden ist.

(cc) Diesen Feststellungen folgend ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Getriebeschaden bei Gefahrübergang iSv § 446 BGB, d.h. bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorgelegen hat, sondern vielmehr erst im Rahmen der anschließenden Reparaturversuche aufgetreten ist. Mängel, die sich erst nach Gefahrübergang zeigen, begründen Gewährleistungsansprüche jedoch nur, wenn dargetan werden kann, dass die Ursache bereits im entscheidenden Zeitpunkt gelegt war (vgl. MüKoBGB/Westermann aaO § 434 Rn. 50; NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 434 Rn. 84). In diesem Zusammenhang kommt zwar die Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF zu tragen, weil es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (§ 474 BGB). Die Vermutung ist aber im Streitfall aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, der die Ursache für den Getriebeschaden in den nach Übergabe an die Klägerin erfolgten Reparaturversuchen gesehen hat, widerlegt.

(dd) Demzufolge unterliegt der (unstreitige) Getriebeschaden auch nicht deshalb den Sachmängelgewährleistungsansprüchen, weil diese Verschlechterung kausal auf einen Mangel zurückführen ist (vgl. BeckOGK BGB/Höpfner BGB § 439 Rn. 94 ff. [Stand: 1. Mai 2022]; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 439 Rn. 35 ff.; jew. mwN). Dabei ist es zwar unerheblich, ob es sich um eine Verschlimmerung des ursprünglichen Mangels oder um einen sog. "Weiterfresserschaden" handelt. Auch kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Mangel mit der weitergehenden Verschlechterung stoffgleich ist (vgl. BeckOGK BGB/Höpfner aaO § 439 Rn. 94).

Im Streitfall handelt es sich bei dem Getriebeschaden aber nicht um eine weitergehende Verschlechterung der Kaufsache, die kausal auf einen Mangel zurückzuführen ist. Vielmehr ist es - nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen - anlässlich der Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit dem letztlich auf Verschleiß beruhenden Ruckeln des Getriebes beim Herunterschalten zu dem Getriebeschaden gekommen. Dieser Schaden war folglich unabhängig von einem etwaigen Mangel der Kaufsache (zu dieser Fallgruppe: BeckOGK BGB/Höpfner aaO § 439 Rn. 98; Staudinger/Matusche-Beckmann aaO § 439 Rn. 44 f.), zumal hier - wie sich später im Rechtsstreit herausgestellt hat - kein Mangel vorlag. In diesem Fall eines von einem Mangel der Kaufsache unabhängigen Schadens findet nicht das Gewährleistungsrecht Anwendung, sondern das allgemeine Leistungsstörungsrecht (vgl. i.E. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2007 - 1 U 467/06, juris Rn. 23 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann aaO § 439 Rn. 44 f.; BeckOGK BGB/Höpfner aaO § 439 Rn. 95; jew. mwN).

3.

Die Klägerin kann sich auch nicht unter den Voraussetzungen der § 433 Abs. 1, § 324 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 346 BGB oder § 433 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 282 BGB von dem Vertrag lösen.

Dabei kann die Anwendbarkeit der Vorschriften (s. dazu und zur Abgrenzung zum Gewährleistungsrecht: OLG Saarbrücken, NJW 2007, 3503 [OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 1 U 467/06] Rn. 25 ff.; Staudinger/Schwarze aaO § 439 Rn. 44 f.; BeckOGK BGB/Höpfner aaO § 439 Rn. 95; jew. mwN) unterstellt werden. Denn ungeachtet der Frage einer Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB (s. dazu unter Ziffer 4.), hat die Klägerin nämlich nicht dargelegt und bewiesen, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB) bzw. dass ihr die Leistung durch den Beklagten nicht mehr zuzumuten ist (§ 282 BGB).

a) Die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen. Einerseits des Interesses des Gläubigers, die Leistung nicht mehr vom Schuldner entgegennehmen zu müssen, sondern sich vom Vertrag zu lösen (und, sofern die Voraussetzungen des § 282 vorliegen, einen Dritten mit der Leistung auf Kosten des Schuldners zu beauftragen oder das Erfüllungsinteresse vom Schuldner zu erlangen). Andererseits ist das Interesse des Schuldners zu berücksichtigen, die geschuldete Leistung in Natur zu erbringen und dadurch seinen Vertragsgewinn zu erzielen, anstatt dem Gläubiger deren Wert (und etwaige Folgeschäden) in Geld ersetzen zu müssen (vgl. BeckOGK BGB/Riehm aaO § 324 Rn. 50 mwN). Sind bereits Teilleistungen oder sogar sämtliche Leistungen erbracht worden, ist für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag zu prüfen, ob dem Gläubiger zugemutet werden kann, die bereits erbrachten Leistungsteile zu behalten bzw. seine Gegenleistungen beim Schuldner zu belassen (vgl. BeckOGK BGB/Riehm aaO § 324 Rn. 51). Dabei sind insbesondere der Vertragsgegenstand, das für die Durchführung des Vertrags notwendige Vertrauensverhältnis und die Dauer der Vertragsbeziehung zu berücksichtigen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 1. März 2016 - 3 U 12/15, juris Rn. 41; BeckOGK BGB/Riehm aaO § 324 Rn. 50; MüKoBGB/Ernst aaO § 324 Rn. 7; jew. mwN). Wenngleich die Vorschrift kein Verschulden des Schuldners voraussetzt, so ist doch der Grad der Vorwerfbarkeit mit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann es auch von Bedeutung sein, wenn der Gläubiger die Pflichtverletzung mit zu vertreten hat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 41).

b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) ein Festhalten am Vertrag für die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nicht unzumutbar. Selbst wenn man hier unterstelle würde, dass es - aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beauftragung der Drittfirmen mit der Reparatur des Fahrzeuges - im Verantwortungsbereich des Beklagten zu dem Getriebeschaden gekommen ist, genügt dies nicht, um ein Festhalten am Vertrag für die Klägerin unerträglich zu machen.

aa) Die (Mit-)Verursachung des Getriebeschadens im Rahmen der Reparatur- bzw. Nachbesserungsarbeiten würde zwar eine Pflichtverletzung begründen, die allerdings nicht von einem erheblichen oder schweren Gewicht ist. Ein solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn bei (weiterer) Erbringung der Leistung ein Schaden an Leben oder Gesundheit des Gläubigers oder eines geschützten Dritten iSv § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB droht (vgl. Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2020, § 324 Rn. 39 mwN). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall; vielmehr geht es "nur" um die Beschädigung des Kaufgegenstandes anlässlich von Reparatur- bzw. Nachbesserungsarbeiten.

bb) Auch der Verschuldensgrad spricht hier nicht für eine Unzumutbarkeit. Liegt Vorsatz bzw. Arglist, also Wissen um die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, vor, wird grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Schuldners und damit die Unzumutbarkeit anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954 f.; Staudinger/Schwarze aaO § 324 Rn. 39). Im Streitfall hat die Klägerin aber weder Arglist noch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang der Kaufsache durch den Beklagten behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte.

cc) Die Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus dem persönlichen Umgang des Beklagten mit der Klägerin.

Die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung kann sich auch ohne negative Prognose über drohende weitere Pflichtverletzungen im Zuge der Leistungsdurchführung einstellen, wenn dem Gläubiger der persönliche Umgang mit dem Schuldner infolge einer Rücksichtnahmepflichtverletzung nicht zuzumuten ist. Dies kann den persönlichen Umgang im Zusammenhang mit der Leistungserbringung betreffen, etwa bei ungehörigem, insbesondere beleidigendem Benehmen oder Rücksichtslosigkeit des Schuldners gegenüber der anderen Partei (vgl. Staudinger/Schwarze aaO § 324 Rn. 40; MüKoBGB/Ernst aaO § 324 Rn. 12; jew. mwN). Auch dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Beklagte war vielmehr - wie sich beispielsweise dem vorgelegten WhatsApp Chatverkehr entnehmen lässt - stets bemüht, der Klägerin im Hinblick auf die von ihr gerügten Mängel (Klimaanlage; Getriebe) behilflich zu sein. Er hat ihr ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, Kontakte zu Reparaturfirmen vermittelt und die Klägerin über den Verlauf der Arbeiten informiert. Im persönlichen Umgang kann dem Beklagten insoweit kein Vorwurf gemacht werden.

Insbesondere erfordert das Vertragsverhältnis hier auch kein besonderes Treueverhältnis der Parteien oder ist auf längere Zeit angelegt. Bei - wie hier - einfachen Güterumsatzverträgen wird die Unzumutbarkeit des persönlichen Umgangs seltener eintreten, da der persönliche Umgang mit dem Schuldner hier idR nur vorübergehender Natur ist, unter Umständen auch vermeidbar ist (vgl. Staudinger/Schwarze aaO § 324 Rn. 41 mwN).

dd) Im Ergebnis kann deshalb vorliegend unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen nicht von einer Unzumutbarkeit für die Klägerin durch Festhalten an dem geschlossenen Kaufvertrag ausgegangen werden.

4.

Allerdings hat der - unter der zulässigen prozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages stehende - Hilfsantrag der Klägerin in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.800,00 EUR.

a) Nach den vorangehenden Ausführungen unterfällt der Getriebeschaden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB. Denn bezogen auf den ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Mangel des ruckelnden Getriebes beim Herunterschalten hat der Beklagte seine Verkäuferpflicht iSd § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt, weil das Fahrzeug - wie im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt - insoweit tatsächlich nicht mangelhaft war. Dem Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse der Klägerin hat der Beklagte damit genügt, weil er eine Kaufsache geliefert hat, die im Hinblick auf das ruckelnde Getriebe keinen Mangel aufwies. Allerdings könnte der Beklagte die Klägerin in deren Integritätsinteresse bezogen auf das Eigentum an der Kaufsache im Übrigen verletzt haben, indem die ansonsten unbeschädigte und mangelfreie Kaufsache im Rahmen der Reparaturarbeiten beschädigt wurde. Insoweit liegt kein wertungsmäßiger Unterschied vor zu einer Fallgestaltung, bei der der Verkäufer im Zuge der geschuldeten Nachbesserung andere Gegenstände des Käufers beschädigt, da es sich in beiden Fällen um die Verletzung einer Nebenpflicht zum Schutz des Käufers handelt. Die kaufrechtliche Leistungspflicht in Bezug auf den Kaufgegenstand hat sich konkretisiert mit der Lieferung der Sache und der Nachbesserung des einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels. Alle weiteren Schutzpflichten stellen Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar, deren Verletzung nicht den Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2007, 3503 [OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 1 U 467/06] Rn. 30 [im Zug der erfolgreichen Nachbesserung eines ursprgl. vorhandenen Mangels in Gestalt einer Anspringproblematik kommt es zu einer Karosseriebeschädigung]; BeckOGK BGB/Höpfner aaO § 439 Rn. 95; BeckOK BGB/Faust aaO § 439 Rn. 39 und Staudinger/Matusche-Beckmann aaO § 439 Rn. 45 [Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen]).

Dabei kann es wertungsmäßig auch keinen Unterschied machen, ob die Verletzung des Integritätsinteresses des Käufers im Zusammenhang mit der Beseitigung eines tatsächlich vorhandenen Sachmangels erfolgt (so OLG Saarbrücken, NJW 2007, 3503 [OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 1 U 467/06] Rn. 30) oder ob dies - wie hier - im Rahmen eines Mangelbeseitigungsverlangens geschieht, dem tatsächlich kein Sachmangel zugrunde liegt. In beiden Fällen macht der Käufer von dem ihm nach § 439 BGB gesetzlich eingeräumten Nacherfüllungsanspruch Gebrauch, aufgrund dessen einerseits der Käufer verpflichtet ist, die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine Untersuchung zur Verfügung stellen und andererseits der Verkäufer grundsätzlich auf seine Kosten zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet ist.

Stellt sich im Verlauf der Nacherfüllung oder sogar - wie hier - erst später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens heraus, dass die Kaufsache tatsächlich nicht sachmängelbehaftet ist, kann dies nicht zu Lasten des den Nacherfüllungsanspruch geltend machenden Käufers gehen. Ihn trifft bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs die Obliegenheit, dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. BeckOK BGB/Faust aaO § 439 Rn. 10 ff. mwN), so dass sie in seine Einflusssphäre gelangt, wo der Verkäufer sorgfältig mit ihr umzugehen hat und zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist.

b) aa) Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das unberechtigte Mangelbeseitigungs- bzw. Nacherfüllungsverlangen keine schuldhafte Vertragsverletzung darstellt. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147 Rn. 12; MüKoBGB/Westermann aaO § 439 Rn. 37; jew. mwN) der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt.

Sofern die Nebenpflichtverletzung nicht an das Vorliegen des Mangels anknüpft, ist der Anspruch uneingeschränkt neben den Mängelansprüchen gegeben. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verkäufer andere Sachen des Käufers bei der Lieferung oder im Zuge der Nacherfüllung beschädigt, oder eine nicht mangelbezogene Hinweispflicht verletzt. Die Haftung ist in jedem Fall aus § 280 Abs. 1 BGB herzuleiten: Über § 437 Nr. 3 BGB im Rahmen der Mängelhaftung des Verkäufers oder direkt, wenn der Schaden auf einer Pflichtverletzung beruht, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB fällt. Wird demzufolge im Rahmen der Nacherfüllung durch Beschädigung anderer Gegenstände des Käufers allein das Integritätsinteresse betroffen, so folgt der Anspruch unmittelbar aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann aaO § 437 Rn. 55 mwN).

Das gründet letztlich auf der Überlegung, dass in der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung i.S. der §§ 823 ff. BGB noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 aaO Rn. 8 m. zahlr w.N.).

Diesen Rechtsgedanken hat der BGH insoweit auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen, dass jedenfalls ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 aaO Rn. 12 mwN). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen (vgl. BGH aaO).

bb) Im Streitfall hat der Beklagte weder (substantiiert) dargelegt noch bewiesen, dass die Klägerin erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihr beanstandete Erscheinung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dieser erstmals mit Schriftsatz vom 31. März 2022 erhobene Einwand geht fehl.

Zunächst verkennt der Beklagte, dass es hier nur um die Frage gehen kann, ob die Ursache für das ruckelnde Getriebe in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Denn dies war (neben der Klimaanlage) die Mängelrüge der Klägerin. Es geht insoweit nicht um den Getriebeschaden, der nicht Anlass für das außergerichtliche Mangelbeseitigungsverlangen war.

Gegen die Erkennbarkeit spricht bereits, dass es im Streitfall mehrere Werkstattaufenthalte in dem Zeitraum zwischen März/April und Juli 2019 gab, ohne dass der Beklagte oder die involvierten Werkstätten (C.; Autohaus H.) geltend gemacht hätten, es handele sich bei der beanstandeten Erscheinung lediglich um einen auf Verschleiß beruhenden Komfortverlust, wie ihn erstmals der gerichtliche Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt hat. Vielmehr wurden verschiedene Ursachen in Betracht gezogen und Maßnahmen veranlasst. Es wurde beispielsweise ein Getriebeölwechsel durchgeführt und ein Kabelbaum gewechselt. Zudem wurde - so der Beklagte im Rahmen der WhatsApp Nachrichten mit der Klägerin - ein Problem mit einem Stecker in Betracht gezogen, der bei Erwärmung ein Signal verändert (vgl. WhatsApp des Beklagten vom 23. April 2019) bzw. dass über eine Undichtigkeit an einem Stecker Getriebeöl in den Stecker und den Kabelbaum dringt und zu Fehlfunktionen führt (vgl. WhatsApp vom 26. April 2019). Schließlich wollte der Beklagte ʺeine gute Bauchentscheidung bezüglich der Reparaturʺ treffen (vgl. WhatsApp des Beklagte vom 26. April 2019) und hat selbst das Fahrzeug an ein Diagnosesystem angeschlossen. Dass und aus welchem Grund deshalb die Klägerin erkannt oder fahrlässig nicht erkannt haben soll, dass die Ursache in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegt, erhellt nicht und wird von dem Beklagten auch nicht konkret dargelegt. Ergänzend wird auf die gesamten WhatsApp Nachrichten zwischen der Klägerin und dem Beklagten Bezug genommen, in denen zu keinem Zeitpunkt der Verdacht geäußert wurde, es handele sich ʺnurʺ um Verschleiß. Nicht zuletzt hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ein solches nicht behauptet, sondern vielmehr selbst zu möglichen - nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin - liegenden Ursachen vorgetragen (zB S. 3 f. der Klageerwiderung = Bl. 20 f. Bd. I d.A.).

Dementsprechend überzeugt auch die weitere Behauptung des Beklagten nicht, dass die Klägerin im Falle des erfolgreichen Rücktritts vom Vertrag die Kosten der Instandsetzung des Getriebes zu tragen habe, weil sie einen Komfortverlust geltend gemacht habe, der keinen Mangel darstelle (Bl. 295 Bd. II d.A.).

c) Im Streitfall hat der Beklagte die ihm Rahmen des Kaufvertrages mit der Klägerin obliegende Nebenpflicht iSv § 241 Abs. 2 BGB verletzt, keine weiteren Schäden an dem ansonsten mangelfreien streitgegenständlichen Fahrzeug der Klägerin herbeizuführen. Dabei ist ihm das Handeln der Firma C. in A. zuzurechnen.

aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Die Schutzpflichten schützen die schon vorhandenen Rechtsgüter gegen Schädigungen durch die Gegenseite innerhalb der Sonderverbindung und dienen der Kompensation der mit der Sonderverbindung einhergehenden Einwirkungsmöglichkeiten. Dabei geht es um die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum, Vermögen und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Jede Partei hat sich deshalb bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die Schutzpflichten bezwecken in erster Linie den Schutz der Rechtsgütersphäre des anderen Teils und zielen somit auf das sog. Erhaltungs- oder Integritätsinteresse (vgl. BeckOK BGB/Sutschet aaO § 241 Rn. 89; NK-BGB/Krebs, 4. Aufl., § 241 Rn. 45; jew. mwN). Beschädigt der Verkäufer etwa bei der Lieferung der Kaufsache einen sonstigen Gegenstand im Eigentum des Käufers, kann dieser Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. BeckOGK BGB/Höpfner aaO § 437 Rn. 44). Dasselbe gilt für Beschädigungen im Rahmen der Nachbesserung durch den Verkäufer (vgl. Saarländisches OLG aaO Rn. 30; Staudinger/Matusche-Beckmann aaO § 439 Rn. 45; jew mwN).

bb) Diesen Maßstab im Streitfall zugrunde gelegt, hat der Beklagte seine Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das Fahrzeug verletzt. Das pflichtwidrige Handeln der Firma C. ist ihm zuzurechnen.

Der Beklagte vermag mit seinem Einwand, sämtliche Arbeiten an dem Fahrzeug seien auf Veranlassung der Klägerin im Werkvertragsverhältnis zu der Firma C. erfolgt und die Klägerin habe sich bezüglich des Umfangs der zu erledigenden Arbeiten, der Terminvereinbarung und der Berechnung selbst an diese Firma gewandt, während er - der Beklagte - lediglich aus Kulanz behilflich gewesen sei, nicht durchzudringen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem sonstigen Akteninhalt steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass das ansonsten mangelfreie Fahrzeug im Rahmen der durchgeführten Diagnose- und Reparaturarbeiten bei der Firma C. beschädigt und ein Getriebeschaden verursacht wurde. Die Nebenpflichtverletzung ist dem Beklagten zuzurechnen, weil er zwar die Diagnose- und Reparaturarbeiten (größtenteils) nicht selbst durchgeführt hat, sich aber insoweit der Firma C. im Rahmen der von der Klägerin geltend gemachten (letztlich aber unbegründeten) Nachbesserungsarbeiten bedient hat.

(1) Zunächst ist der Senat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen überzeugt, dass das Getriebe des Fahrzeuges während der Reparaturversuche durch die Firma C. beschädigt wurde.

Nach den vorangehenden Ausführungen hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei der Untersuchung kein Öl im Getriebe befand und dieses regelrecht trockengefahren worden ist. Dieser Zustand konnte bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorgelegen haben, sondern ist vielmehr auf einen Fehler bei den Reparaturversuchen des Getriebes und das Fehlen von Öl im Getriebe zurückzuführen, was dazu geführt hat, dass das Getriebe trockengefahren wurde. Er geht davon aus, dass das Getriebe während der Reparaturversuche kaputt gemacht worden ist (vgl. S. 3 d. gutachterlichen Stellungnahme vom 27. November 2020; S. 2 d. Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2021 = Bl. 131 Bd. I d.A.).

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Dipl.-Ing. und öffentlich bestellter sowie vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Der Beklagte hat diese Ausführungen des Sachverständigen erstinstanzlich nicht angegriffen und erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 geltend gemacht, das die Klägerin das Fahrzeug mutwillig zerstört habe, indem sie mit dem Fahrzeug von der Werkstatt nach Hause gefahren sei, obwohl Getriebeöl gefehlt habe und das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei (Bl. 294 Bd. II d.A.). Ungeachtet der Frage der Substantiiertheit dieses Vorbringens, wurde es von der Klägerin bestritten, ohne dass der Beklagte Beweis für seine dahingehende Behauptung angetreten hat. Der Zeuge F. hat zwar auf die - außerhalb des Beweisthemas liegende - Nachfrage des Beklagtenvertreters geantwortet, dass die Klägerin das Fahrzeug abgeholt habe und dass man ohne Öl nicht fahren könne. Das hat aber auch der Sachverständige nicht behauptet, sondern ausgeführt, dass das Getriebe trocken gefahren worden sei. Befand sich etwa im Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges durch die Klägerin noch ein Rest Getriebeöl im Fahrzeug, ist es durchaus lebensnah und plausibel, dass die Klägerin damit noch nach Hause fahren konnte, zumal nach dem klägerischen Vorbringen dann auch die Motorkontrollleuchte aufleuchtete.

Schließlich behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren, es sei nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug der Klägerin ohne Getriebeöl übergeben worden sei; was zwischen Übergabe und Begutachtung passiert sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Dem steht die Feststellung des Sachverständigen entgegen, dass bei den Reparaturversuchen des Getriebes ein Fehler aufgetreten und das Getriebe während der Reparaturversuche kaputtgemacht worden ist (S. 3 d. gutachterlichen Stellungnahme vom 27. November 2020; S. 2 d. Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2021 = Bl. 131 Bd. I d.A.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach der Übergabe am 5. Juli 2019 das Getriebeöl abgelassen und mit dem Fahrzeug danach gefahren wäre. Der Vortrag des Beklagten ist auch widersprüchlich: einerseits soll die Klägerin die Beschädigung herbeigeführt haben, indem sie ohne Getriebeöl nach Hause gefahren sei; andererseits soll nicht nachgewiesen sein, dass das Fahrzeug der Klägerin ohne Getriebeöl übergeben worden sei. Im Ergebnis stand für den Sachverständigen fest, dass das Getriebe während der Reparaturversuche beschädigt wurde, dem wurde nicht ausreichend entgegengetreten.

(2) Diese Beschädigung des Getriebes muss sich der Beklagte auch zurechnen lassen, weil er sich der Firma C. im Rahmen der Sachmängelrüge der Klägerin zur Fehlerdiagnose und Reparaturarbeiten bedient hat.

(a) Dafür sprechen zunächst die von der Klägerin vorgelegten WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und dem Beklagten (vgl. Anlage Bl. 265 ff. Bd. II d.A):

Die Klägerin hat sich erstmals im Februar 2019 wegen eines Geräusches im Getriebe an den Beklagten gewandt. In der Folgezeit organisierte der Beklagte einen Termin bei seinem damaligen Arbeitgeber, dem Autohaus H. und bot der Klägerin an, sich das Geräusch in dem Fahrzeug anzuhören (Nachrichten vom 22. März 2019, Bl. 266 Bd. II d.A.). Am 27. März 2019 verwies er nochmals auf den Termin und teilte mit, nicht selber die Möglichkeiten zur Diagnose und Reparatur zu haben; er wünschte sich, das sich die Problematik leicht und kurzfristig lösen lässt (Bl. 267 Bd. II d.A.).

Auch die C. hat der Beklagte der Klägerin am 22. Februar 2019 vorgeschlagen (Bl. 265 Bd. II d.A.). In der Folge teilte er der Klägerin am 2. April 2019 mit, dass der Zeuge F. ihnen noch ein Angebot für den Getriebeölwechsel rechnen wolle, sie aber schon einen Termin machen könne (Bl. 268 Bd. II d.A.).

Am 23. April 2019 holte der Beklagte das Fahrzeug ab und teilte der Klägerin am Folgetag mit, dass er wohl erst am nächsten Tag eine Aussage bekommen werde; zugleich wies er auf ein Problem mit einem Stecker bei ältere Modellen hin (Bl. 269 Bd. II d.A.). Währenddessen konnte die Klägerin ein Fahrzeug des Beklagten fahren und dieser teilte ihr am 25. April 2019 den Sachstand mit (Bl. 269 Bd. II d.A.). Am 26. April 2019 teilte er der Klägerin mit, dass bei ihrem Fahrzeug wohl Öl in den Stecker geraten sei, aber eine Reinigung leider auch keine Veränderung gebracht habe. Am folgenden Montag wolle er klären, wie es weitergehe und was die Aktion koste. Er versuche nächste Woche eine gute Bauchentscheidung bezüglich der Reparatur zu treffen (Bl. 270 Bd. II d.A.).

Die WhatsApp-Nachrichten widerlegen die Behauptung des Beklagten, sämtliche Arbeiten an dem Fahrzeug seien auf Veranlassung der Klägerin im Werkvertragsverhältnis zu der Firma C. erfolgt und die Klägerin habe sich bezüglich des Umfangs der zu erledigenden Arbeiten, der Terminvereinbarung und der Berechnung selbst an diese Firma gewandt, während er lediglich aus Kulanz behilflich gewesen sei. Vielmehr hat der Beklagte nicht nur der Klägerin die Firma C. empfohlen (Bl. 265 Bd. II d.A.), sondern in der Folgezeit insbesondere auch mit der Firma C. über mögliche Ursachen (Problem mit einem Stecker; Fehlfunktion aufgrund von Getriebeöl in Stecker und Kabelbaum) und Maßnahmen zu deren Behebung gesprochen (Getriebeölwechsel; Reinigung des verölten Steckers). Außerdem hat der Beklagte die Klägerin regelmäßig über den Sachstand in Kenntnis gesetzt und sich auch selbst die Geräusche angehört. Schließlich wollte er die Kosten feststellen und eine Entscheidung bezüglich der Reparatur treffen.

Nicht zuletzt - auch wenn dort nicht der Getriebeschaden verursacht wurde - hat der Beklagte einen Werkstatttermin bei seine (neuen) Arbeitgeber, dem Autohaus H. organisiert, wo eine Fahrzeugdiagnose durchgeführt werden sollte. Auch dies spricht gegen die Behauptung des Beklagten, leidglich aus Kulanz gehandelt zu haben und in die Arbeiten der Werkstätten nicht involviert gewesen zu sein.

(b) Das hat auch die Vernehmung der Zeugen H. und F. bestätigt.

(aa) Die Aussage des Zeugen H. waren zwar in wesentlichen Teilen unergiebig, weil seine Angaben darauf beruhten, was seine Ehefrau, die Klägerin ihm berichtet hat (sog. Zeuge vom Hören-Sagen) und er keine konkreten Angaben dazu machen konnte, wie die Termine in der Werkstatt zustande gekommen sind. Allerdings kann auch der Vernehmung eines solchen Zeugen ein Beweiswert zukommen (vgl. Geigel/Schmidt, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 36 Rn. 7). Insbesondere hat der Zeuge ausgesagt, dass seine Ehefrau erst immer mit dem Beklagten gesprochen habe, dann sei ein Termin gemacht und mit der Werkstatt telefoniert worden. Im Vorfeld sei mit dem Beklagten über das "Was und Wo" gesprochen worden. Dies steht in Übereinstimmung mit den WhatsApp-Nachrichten, dass der Beklagte nicht vollkommen unbeteiligt und nur aus Kulanz gehandelt hat.

(bb) Auch die Angaben des Zeugen F. bestätigen die vorangehenden Ausführungen. Er hat ausgesagt, dass sich das Fahrzeug in Werkstatt befunden habe, weil es ruckartig herunterschaltete. Dem sei vorangegangen, dass sich der Beklagte gemeldet und von einem Problem mit dem verkauften Touran berichtet habe, dass sich der Zeuge habe anschauen sollen. Dies sei dem Beklagten persönlich wichtig gewesen und es habe ein fairer Preis gemacht werden sollen. Eine Rechnung sei jedoch wohl in der Folge nicht gestellt worden, weder an die Parteien noch an die Garantieversicherung.

Auf Nachfrage hat der Zeuge ausgesagt, dass die Klägerin insgesamt zwei- bis dreimal in der Werkstatt gewesen sei, zweimal wegen des Getriebes. Einen Kabelbaum habe der Beklagte besorgt und dieser sei durch die Werkstatt eingebaut worden. Zudem sei ein Ölwechsel durchgeführt worden, weil das Öl nicht mehr gut gewesen sei, sondern verbrannt und mit Spänen durchsetzt. Er - der Zeuge - glaube, dass es anschließend noch Gespräche bezüglich einer Rechnung für den Beklagten gegeben habe, dieser aber gesagt habe, dass er damit nichts zu tun habe und man sich an die Klägerin habe wenden sollen. Es habe sich um einen fairen Preis für die Klägerin handeln sollen.

Im Ergebnis folgt aus der Vernehmung des Zeugen F., dass der Beklagte - entgegen seiner Behauptung - in die Reparaturarbeiten durch die Firma C. unmittelbar involviert war und nicht nur aus Kulanz gehandelt hat. Nicht nur war es der Beklagte, der sich an die Werkstatt gewandt und um eine Überprüfung des Problems mit dem Fahrzeug bat. Es war auch der Beklagte, der ein Ersatzteil (Kabelbaum) beschafft und der Werkstatt zur Verfügung gestellt hat, die es dann eingebaut hat. Dass die Klägerin einen Termin mit der Werkstatt vereinbart hat und der Beklagte nichts mit den Kosten der Reparaturarbeiten zu tun haben wollte, weil der faire Preis für die Klägerin sein sollte, ist letztlich nicht entscheidend. Unabhängig davon, dass die Reparaturarbeiten hier letztlich wohl nicht abgerechnet wurden, war es der Beklagte, der die Reparaturarbeiten der Firma C. organisiert und begleitet hat, wobei er sogar Ersatzteile beschafft hat. Er hat sich der Werkstatt im Rahmen der Überprüfung des von der Klägerin bemängelten ruckartigen Schaltens bedient. Von bloßer Kulanz kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.

(c) Der Einwand des Beklagten, die Reparaturarbeiten seien über die Garantieversicherung abgerechnet worden, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Die Versicherung hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass ihr - bis auf die Klimaanlage - weitere Schäden nicht bekannt seien (Bl. 303 Bd. II d.A.). Das steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen F., eine Rechnung sei weder an die Parteien noch gegenüber der Garantieversicherung gestellt worden. Letztlich käme es darauf aber nicht einmal entscheidend an. Denn die vorangehenden Ausführungen belegen, dass der Beklagte sich der Werkstatt zur Überprüfung der Mängelrüge der Klägerin bedient hat.

d) Diese Pflichtverletzung, das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin nicht zu beschädigen, hat der Beklagte nach § 276 BGB auch zu vertreten. Nach der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet; der Schuldner muss sich also entlasten. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beklagten im Streitfall nicht gelungen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats festgestellt, dass der Getriebeschaden auf einen Fehler bei den Reparaturversuchen des Getriebes und das Fehlen von Öl im Getriebe zurückzuführen ist, was dazu geführt hat, dass das Getriebe trockengefahren wurde. Er geht davon aus, dass das Getriebe während der Reparaturversuche kaputt gemacht worden ist.

Insoweit hat der Beklagte nicht dargelegt und bewiesen, dass dies nicht zumindest auf einem fahrlässigen Handeln der Werkstatt beruhte. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hier konnte und durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass der Beklagte bzw. die Werkstatt die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen (vgl. zu diesem Maßstab: Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 276 Rn. 15 mwN). Daran fehlte es aber unzweifelhaft nach den Feststellungen des Sachverständigen, dass der Schaden auf einen Fehler bei den Reparaturversuchen des Getriebes und das Fehlen von Öl im Getriebe zurückzuführen ist. Mit dem Einwand, es sei nicht nachgewiesen, seit welchem Zeitpunkt das Getriebe ohne Getriebeöl betrieben worden sei bzw. dass das Fahrzeug der Klägerin ohne Getriebeöl übergeben worden sei, was zwischen Übergabe und Begutachtung passiert sei, entziehe sich seiner Kenntnis, vermag der Beklagte deshalb ebenfalls nicht mit Erfolg durchzudringen. Auf die vorangehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

e) Als Rechtsfolge kann die Klägerin nach § 249 Abs. 2 BGB den ihr entstandenen Schaden in Gestalt der Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.800,00 EUR ersetzt verlangen.

Ist das Kfz des Geschädigten durch das schädigende Ereignis nur beschädigt worden und ist die Beschädigung nicht so stark, dass sie der Zerstörung gleichsteht, hat der Geschädigte die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten der Naturalrestitution: Grundsätzlich kann er frei zwischen einer Reparatur und der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs entscheiden. Allerdings setzt das Wirtschaftlichkeitsgebot seiner Wahlfreiheit Grenzen, d.h. der Geschädigte kann von mehreren Möglichkeiten, die zum Schadensausgleich führen, grundsätzlich nur die Kosten derjenigen ersetzt verlangen, die den geringsten Aufwand erfordert. Entscheidet er sich - wie hier - für die Reparatur, kommt es auf den Reparaturaufwand an. Ist der Reparaturaufwand geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand, so kann der Geschädigte seinen Reparaturaufwand konkret (= brutto) oder abstrakt (= netto) geltend machen.

Im Streitfall ist der Reparaturaufwand (2.800,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer) geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand (4.500,00 EUR: 6.000,00 EUR [Wiederbeschaffungswert] abzgl. 1.500,00 EUR [Restwert]). Diesem klägerischen Vorbringen ist der Beklagte nicht entgegengetreten, so dass es als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Folglich hat die Klägerin die Wahl zwischen dem konkreten oder abstrakten Reparaturaufwand. Sie hat sich hier für den abstrakten Reparaturaufwand auf der Grundlage der Netto-Reparaturkosten entschieden. Diese hat sie entsprechend dem Auftrag vom 20. April 2020 (Bl. 262 Bd. II d.A.) mit 2.800,00 EUR netto beziffert, ohne dass der Beklagte dies bestritten hat. Da die Mehrwertsteuer noch nicht angefallen ist, kann die Klägerin sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersetzt verlangen.

f) Eine Vorteilsanrechnung durch einen Abzug "neu für alt" war vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein solcher Abzug nicht vorzunehmen ist (vgl. Geigel/Pardey aaO Kapitel 9 Rn. 79; BeckOGK BGB/Brand aaO § 249 Rn. 293). Die geschädigte Person muss deshalb alle Einzelheiten im eigenen Herrschaftsbereich zum Alter und Zustand sowie zur allgemeinen Lebensdauer der betroffenen Sache offenlegen, um die von Amts wegen nach Maßgabe des § 287 ZPO gebotene Beurteilung zu ermöglichen (vgl. Geigel/Pardey aaO Kapitel 9 Rn. 79).

Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen, ohne dass der Beklagte dies bestritten hat. Ungeachtet dessen ist im Hinblick auf die Tatsache, dass hier ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Angebots der Firma G. & A. (Anlage Bl. 262 Bd. II d.A.) lediglich eine ʺGetriebeüberholung mit Wandlerʺ bzw. eine ʺmechanische Getriebeüberholung ohne Steuergerätʺ erfolgen soll, ein Abzug "neu für alt" ohnehin nicht vorzunehmen, weil es nicht um den Ersatz einer gebrauchten durch eine neue Sache (= Getriebe) geht, sondern um die Überholung des gebrauchten Gegenstandes. Dass die Klägerin dadurch einen Vorteil erlangen würde, weil das Fahrzeug einen höheren Wert hätte, wird weder dargelegt noch bestehen dafür Anhaltspunkte.

g) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB zu kürzen oder ausgeschlossen. Der - wohl dahin auszulegende - Einwand des Beklagten, die Klägerin habe das Fahrzeug mutwillig zerstört, indem sie dieses ohne Getriebeöl von der Werkstatt nach Hause gefahren habe (Bl. 294 Bd. II d.A.), greift nicht.

Ungeachtet der Frage der Substantiiertheit dieses Vorbringens des Beklagten, wurde es von der Klägerin bestritten, ohne dass der Beklagte Beweis für seine dahingehende Behauptung angetreten hat. Der Zeuge F. hat zwar auf die - außerhalb des Beweisthemas liegende - Nachfrage des Beklagtenvertreters geantwortet, dass die Klägerin das Fahrzeug abgeholt habe und dass man ohne Öl nicht fahren könne. Das hat aber auch der Sachverständige nicht behauptet, sondern ausgeführt, dass das Getriebe trocken gefahren worden sei. Befand sich etwa im Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges durch die Klägerin noch ein Rest Getriebeöl im Fahrzeug, ist es durchaus lebensnah und plausibel, dass die Klägerin damit noch von der Werkstatt nach Hause fahren konnte, ohne selbst zu bemerken, dass sich zu wenig Getriebeöl im Fahrzeug befindet bzw. das Fahrzeug bereits Schaden genommen hat. Eine fahrlässige oder sogar vorsätzliche Mitwirkung der Klägerin bei der Entstehung des Schadens oder dessen Umfang vermag der Senat darin nicht zu sehen.

5.

a) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Klägerin mit ihrem Rücktritt nicht durchdringt, so dass sich der Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

b) Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von zu zahlender Mehrwertsteuer auf den Netto-Reparaturkostenbetrag freizustellen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, ist vorliegend der Höhe nach noch nicht bestimmt ist, so dass die Freistellung nicht im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann, sondern nur eine Feststellungsklage zulässig ist. Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in Anspruch Genommene eine Schuld des Anspruchstellers zum Erlöschen bringt. Dementsprechend muss der Antrag auf Verurteilung zur Freistellung die Forderung so genau bezeichnen, dass der Bekl. notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156). Vorliegend steht aber insbesondere nicht fest, dass die Klägerin insoweit tatsächlich mit der Verbindlichkeit beschwert ist, was ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Belastung mit einer Verbindlichkeit jedoch voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 aaO).

In der Sache hat der Feststellungsantrag Erfolg, weil der Beklagte grundsätzlich zu Erstattung von Reparaturkosten verpflichtet ist (s. oben unter Ziffer 4.) und die Umsatzsteuer lediglich deshalb - derzeit - noch nicht geltend gemacht werden kann, weil sie noch nicht tatsächlich angefallen ist. Die Klägerin ist noch nicht zu deren Zahlung verpflichtet, weil sie noch nicht den Auftrag für eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur erteilt hat.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB und zwar seit dem 8. März 2022.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes war gem. §§ 47, 43 GKG, §§ 3 ff. ZPO auf bis 10.000,00 EUR festzusetzen (Klageantrag 1: 6.250,00 EUR; Hilfs-Klageantrag 3: 2.800,00 EUR; Hilfs-Klageantrag 4: 425,60 EUR [80% von 532,00 EUR]).

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.