Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.03.2004, Az.: 10 UF 268/03
Aufeinandertreffen eines Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und eines Antrages auf Abänderung des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs; Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Während der Ehezeit erworbene betriebliche Versorgungsanwartschaften; Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Einbeziehung des erweiterten Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) im öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich; Vorzeitige Inanspruchnahme von Betriebsrente; Kürzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter dem Aspekt grober Unbilligkeit; Soziale Absicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall des Alters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.03.2004
- Aktenzeichen
- 10 UF 268/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 11886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0308.10UF268.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 24.10.2003 - AZ: 626 F 405/03
Rechtsgrundlagen
- § 10a VAHRG
- § 1587a Abs. 1 BGB
- § 3b Abs. 1 VAHRG
- § 2 VAHRG
- § 1587h BGB
- § 1587i BGB
Fundstellen
- FamRZ 2004, 1215-1217 (Volltext mit amtl. LS)
- JWO-FamR 2004, 213
- NJW 2004, XII Heft 36 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2004, 1305-1307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-Spezial 2004, 203 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Verhältnis der Abänderung nach § 10 a VAHRG zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Falle einer nachträglich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung
- 2.
Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann nicht in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden Versorgung tituliert werden.
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W...
sowie die Richter am Oberlandesgericht B... und H...
am 8. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 24. Oktober 2003 im Ausspruch zu II des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ab 1. Februar 2003 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 374,39 EUR zu zahlen, die Rückstände sofort und künftig fällig werdende Beträge monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente von monatlich 374,39 EUR die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der Firma H..., die für die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses fällig werden, an die Antragstellerin zu erklären.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten erster Instanz sind nicht zu erstatten. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Instanzen auf 5.592,68 EUR festgesetzt (Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs 1.000 EUR; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 374,39 EUR x 12 = 4.592,68 EUR).
Gründe
I.
Die am 27. Juli 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 12. Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. Dezember 1984, rechtkräftig seit 22. Januar 1985, geschieden. Mit der Scheidung wurde der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatten in der Ehezeit, d. h. im Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1984 (§ 1587 Abs. 2 BGB), beide Eheleute gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, der Ehemann in Höhe von monatlich 979,20 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 21,00 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Zum Ausgleich wurden in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz, also monatlich 958,20 DM : 2 = 479,10 DM, gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB). Eine vom Ehemann darüber hinaus in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seines damaligen Arbeitgebers, der Firma H..., wurde ausdrücklich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Inzwischen sind beide Eheleute aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und beziehen Versorgungsleistungen. Der Ehemann erhält seit dem 1. Juli 1997 eine Altersrente der BfA und eine Betriebsrente der Firma H.... Das Arbeitsverhältnis mit der Firma H... war bereits zum 31. Dezember 1992 beendet worden. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine Altersrente der BfA.
Die Ehefrau hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrente des Ehemannes und mit Schriftsatz vom 14. August 2003 außerdem die Verpflichtung des Ehemannes zur Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die Firma H... in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente beantragt. Der Ehemann hat die Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte den Antrag auf Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen und der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 145,72 EUR zugesprochen. Über die Verpflichtung des Ehemannes zur Abtretung seiner Versorgungsansprüche wurde nicht befunden.
Dagegen richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Die Ehefrau begehrt eine höhere Ausgleichsrente und die Verpflichtung des Ehemannes zur Abtretung, der Ehemann erstrebt mit seiner Anschlussbeschwerde die Berücksichtigung der "Differenz der in der gesetzlichen Rentenversorgung erworbenen Mehranwartschaften" der Ehefrau. Außerdem beruft er sich darauf, es würde für ihn eine unbillige Härte darstellen, wenn er trotz der Tatsache, dass die Ehefrau an seinem "aufgrund nach Trennung erfolgten Karrieresprung gesteigerten Einkommen" über den Unterhalt partizipiert habe, jetzt noch einen Teil seiner Betriebsrente abgeben müsste.
II.
Die Rechtsmittel beider Parteien sind gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine förmliche Antragstellung war nicht erforderlich. Es genügt, dass das Ziel der jeweiligen Rechtsmittel aus den Beschwerdebegründungen ersichtlich ist (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. 277).
1.)
Treffen - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und ein Antrag auf Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zusammen, so ist der Antrag nach § 10 a VAHRG vorrangig zu entscheiden, weil sich erst aufgrund des Ergebnisses des (u. U. abzuändernden) öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs herausstellt, ob und inwieweit ein Anrecht schuldrechtlich auszugleichen ist. Dies beruht auf der Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691 [OLG Celle 02.12.1991 - 10 UF 231/90]; 1993, 1328 [OLG Celle 04.02.1993 - 17 UF 50/92]; Wick a.a.O. Rn. 315). Davon ist bereits das Amtsgericht zu Recht ausgegangen. Die Anschlussbeschwerdebegründung lässt nicht eindeutig erkennen, ob sie sich lediglich auf die Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beziehen soll (und insoweit auf eine Verrechnung der "Mehranwartschaften" der Ehefrau abzielt) oder ob auch eine Überprüfung der Entscheidung zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt wird (mit dem Ziel eines geringeren Ausgleichs ohne Bindung an die 10%Grenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG). Im Zweifel ist von Letzterem auszugehen. Folglich ist zunächst die Anschlussbeschwerde zu beurteilen, soweit sie sich auf die Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts (I des Tenors) bezieht.
Das Anschlussrechtsmittel des Ehemannes bleibt insoweit ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht verneint.
Gemäß § 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG ist eine Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs abzuändern, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied (der beiderseits auszugleichenden Anrechte) von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht und wenn sich bei der danach zu erstellenden neuen Gesamtausgleichsbilanz (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ein Ausgleichsbetrag ergibt, der von dem Gesamtausgleichsbetrag in der früheren Entscheidung wesentlich, d.h. um mehr als 10%, abweicht. Dem Urteil vom 10. Dezember 1984 lag ein ermittelter Wertunterschied von monatlich (979,20 DM ./. 21,00 DM =) 958,20 DM zugrunde; der hälftige Ausgleichsanspruch der Ehefrau ergab 479,10 DM = 244,96 EUR. In die aktuelle Ausgleichsbilanz sind nach den vom Amtsgericht eingeholten neuen Auskünften der BfA gesetzliche Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, von monatlich 498,77 EUR auf Seiten des Ehemannes und von monatlich 30,65 EUR auf Seiten der Ehefrau einzubeziehen. Daraus ergibt sich nunmehr im Rahmen des Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich (468,12 EUR : 2 =) 234,06 EUR. Dieser Betrag weicht um weniger als 10 % von dem früheren Gesamtausgleichsbetrag von 244,96 EUR ab.
Die ebenfalls in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes konnten im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht öffentlichrechtlich ausgeglichen werden, weil es damals keine dafür geeignete öffentlichrechtliche Ausgleichsform gab. Da Anwartschaften bei einem privatrechtlichen Versorgungsträger nach heutiger Rechtslage aber gemäß § 3 b Abs. 1 VAHRGöffentlichrechtlich ausgeglichen werden können, sind die betrieblichen Anrechte des Ehemannes nunmehr im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich mit zu berücksichtigen (vgl. auch § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Das Amtsgericht ist aufgrund der Auskunft der Firma H... vom 10. April 2003 davon ausgegangen, dass der Ehemann, bezogen auf das Ende der Ehezeit, einen Versorgungsanspruch in Höhe von monatlich 559,96 EUR erworben hat, wovon 303,98 EUR auf die Ehezeit entfallen, und hat daraus eine gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB dynamisierte Anwartschaft von 201,20 EUR ermittelt. Ob diese Berechnung zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG könnte ohnehin nur ein Höchstbetrag von - bezogen auf das Ende der Ehezeit - 54,60 DM = 27,92 EUR durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden. Die betriebliche Versorgungsanwartschaft ist auf jeden Fall mindestens mit dem Doppelten dieses Betrages zu bewerten. Wegen des verbleibenden Restausgleichsbetrages käme auch jetzt nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht (§ 2 VAHRG). Denn ein Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragszahlung scheitert unabhängig von den (nicht aufgeklärten) wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes jedenfalls daran, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Unter Einbeziehung des erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ergäbe sich im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich (234,06 EUR + 27,92 EUR =) 261,98 EUR. Das sind 17,02 EUR (= 6,95 %) mehr als die Ehefrau in der abzuändernden Entscheidung vom 10. Dezember 1984 erhalten hat. Die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG ist daher nicht erreicht. Abgesehen davon könnte die angefochtene Entscheidung zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich auch nicht zum Nachteil des Ehemannes, der insoweit allein Rechtsmittel eingelegt hat, geändert werden.
2.)
Die gegen die Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist begründet, die Anschlussbeschwerde auch insoweit unbegründet.
Da eine nachträgliche Einbeziehung der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma H... in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 a VAHRG ausscheidet, fällt das gesamte Anrecht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG). Der Antragsgegner schuldet eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte seines auf die Ehezeit entfallenden Anspruchs auf Betriebsrente (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Diesen Anspruch hat das Amtsgericht zu Unrecht auf der Grundlage einer von der Firma H... im Scheidungsverfahren erteilten Auskunft über die aus damaliger Sicht bestehende Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt. Bezieht ein Ehegatte - wie hier der Ehemann - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits die Betriebsrente, so ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der tatsächlich erworbenen Versorgung auszugehen und deren Ehezeitanteil zu ermitteln. Das gilt auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente (vgl. BGH FamRZ 2000, 89, 90 [BGH 29.09.1999 - XII ZB 21/97]; 2001, 25 [BGH 05.07.2000 - XII ZR 26/98]; OLG Hamm FamRZ 2003, 32, 33). Der Antragsgegner ist zum 31. Dezember 1992 aus dem Betrieb ausgeschieden und bezieht die Betriebsrente bereits seit dem 01. Juli 1997, seit 2002 in Höhe von monatlich 1.100,25 EUR zuzüglich Weihnachtssonderzahlung von monatlich (75,06 EUR : 12 =) 22,92 EUR = 1.123,17 EUR. Aus diesem Betrag ist der Ehezeitanteil zu errechnen. Dagegen ist nicht die in der Auskunft der Firma H... vom 10. April 2003 angegebene fiktive Betriebsrente von monatlich 559,96 EUR (die der Antragsgegner ohne Berücksichtigung der Dynamik seiner Rente und bei einem Verbleib im Betrieb bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte) und erst recht nicht der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Betrag von monatlich 536,86 EUR (der sich aus der im Scheidungsverfahren von der Firma Henkel erteilten Auskunft ergab) zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch die nach Ende der Ehezeit eingetretenen Steigerungen der Betriebsrente grundsätzlich zu berücksichtigen (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob solche Wertsteigerungen "in der Ehe angelegt" sind. Vor allem die in regelmäßigen Anpassungen zum Ausdruck kommende Dynamik der Betriebsrente ist zu erfassen. Außer Betracht zu lassen wären lediglich Veränderungen, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Solche Veränderungen sind hier jedoch nicht ersichtlich. Wie die Firma H... auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, haben die beruflichen Veränderungen des Antragsgegners zum 1. Januar 1984 und zum Januar 1998 nicht zu einer Erhöhung seiner Ansprüche auf Betriebsrente geführt. Dies wird auch durch den Rentenversicherungsverlauf des Ehemannes bestätigt. Entgegen seinen Behauptungen ist sein Gehalt nach der Trennung der Parteien im August 1983 keineswegs "sprunghaft" angestiegen, sondern vielmehr - wie davor und danach - kontinuierlich gestiegen. Der Anstieg des Wertes seiner betrieblichen Versorgungsanrechte sowohl während als auch nach der Ehezeit beruht daher auf der Entwicklung seines pensionsfähigen Arbeitsentgelts. Diese Wertentwicklung entspricht der Einkommensdynamik im Anwartschaftsstadium, wie sie für dynamische Versorgungsanrechte typisch ist. Diese Einkommensdynamik soll gerade mit der Bestimmung des § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB erfasst werden (vgl. BGH FamRZ 2001, 25, 26 [BGH 16.08.2000 - XII ZB 73/98]; OLG Hamm FamRZ 2003, 32, 33).
Der Ehezeitanteil der Betriebsrente ist in entsprechender Anwendung des § 1587 a BGB zu ermitteln (§ 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB). Da der Antragsgegner vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Betrieb ausgeschieden war, ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB maßgebend (vgl. BGH und OLG Hamm a.a.O.). Danach fällt in den Versorgungsausgleich der Teil der Betriebsrente, der sich aus dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die gesamte Betriebszugehörigkeit dauerte vom 01.07.1964 bis zum 31.12.1992, das sind 342 Monate (das Amtsgericht hat unzutreffend eine bis zum 30.06.1999 dauernde Betriebszugehörigkeit angenommen und ist damit auch von seinem Ausgangswert aus zu einem zu geringen Ehezeitanteil gekommen). In die Ehezeit fiel eine Betriebszugehörigkeit von 228 Monaten. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente beträgt daher 1.123,17 EUR x 228 : 342 = 748,78 EUR.
Die Hälfte dieses Betrages, also monatlich 374,39 EUR, schuldet der Antragsgegner daher als schuldrechtliche Ausgleichsrente. Es sind nicht etwa auf Seiten der Ehefrau gesetzliche ("Mehr") Anwartschaften gegenzurechnen. Die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Eheleute sind vielmehr abschließend im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Eine Korrektur des insoweit rechtskräftig durchgeführten Ausgleichs wäre nur in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG möglich. Hierfür fehlen jedoch - wie ausgeführt - die gesetzlichen Voraussetzungen. Dies bietet jedoch keine Handhabe dafür, eine Korrektur in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verlagern.
Aus den gleichen Gründen kommt auch keine Kürzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter dem Aspekt grober Unbilligkeit (§ 1587 h BGB) in Betracht. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auch nicht deshalb unbillig (und schon gar nicht - wie § 1587 h BGB erfordert - grob unbillig), weil er der Ehefrau nach Trennung und Scheidung Unterhalt auf der Grundlage seines tatsächlichen Erwerbseinkommens geleistet hat. Der Versorgungsausgleich ist unabhängig von einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung durchzuführen. Er bezweckt einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften beider Eheleute in Fortführung des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung (BVerfG FamRZ 1980, 326, 333; 1993, 405, 406) [BVerfG 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91]. Außerdem dient er der sozialen Absicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall des Alters. Insoweit tritt der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente im Rentenalter an die Stelle eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Im Übrigen trifft auch die Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau habe nach der Scheidung (ohne Rechtsanspruch) an seinen "sprunghaften" Einkommenssteigerungen partizipiert, die auf einem nicht in der Ehe angelegten "Karriereaufstieg" beruhten, nicht zu, wie bereits oben ausgeführt worden ist.
3.)
Der Anspruch der Ehefrau auf Abtretung der Ansprüche des Ehemannes auf seine Betriebsrente in Höhe der monatlichen Ausgleichsrente ergibt sich aus § 1587 i BGB. Die Verurteilung beschränkt sich auf Abtretung künftig fällig werdender Monatsraten (OLG Hamm FamRZ 1987, 290, 292; OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332 [OLG Celle 04.02.1993 - 17 UF 50/92]; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 458) [OLG Stuttgart 06.02.2002 - 17 UF 337/01]. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses gilt die Abtretungserklärung gemäß § 894 ZPO i.V. mit § 53 g Abs. 3 FGG als erfolgt (vgl. Wick a.a.O. Rn. 345).
Soweit die Ehefrau mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 eine Abtretung der Versorgungsansprüche "einschließlich der prozentualen Erhöhungen" begehrt, kann ihre Beschwerde indes keinen Erfolg haben. Denn die Abtretung kann nur in Höhe der titulierten Ausgleichsrente, nicht auch in Bezug auf mögliche künftige Anpassungen der Betriebsrente und der Ausgleichsrente verlangt werden. Zwar wird es teilweise für zulässig gehalten, die Ausgleichsrente als prozentualen Anteil an der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Versorgung zu titulieren (OLG München FamRZ 1999, 869 [OLG München 28.10.1998 - 2 UF 1301/97]; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 399 [OLG Zweibrücken 03.09.2001 - 2 UF 104/01]; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457) [OLG Stuttgart 06.02.2002 - 17 UF 337/01]. Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedoch nicht an (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1290 [OLG Zweibrücken 04.12.2002 - 5 UF 140/02]). Der Titel bedarf ggf. der Zwangsvollstreckung und muss deshalb den zu zahlenden Geldbetrag bezeichnen. Die Ehefrau ist deshalb wie im Unterhaltsrecht darauf zu verweisen, zu gegebener Zeit Auskunft über die Höhe der Betriebsrente (§ 1587 k Abs. 1 i. V. mit § 1580 BGB) und eine Anpassung der Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 3 BGB zu verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286) [BGH 27.09.2000 - XII ZB 67/99] und auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf den §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 99 Abs. 3 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Instanzen auf 5.592,68 EUR festgesetzt (Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs 1.000 EUR; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 374,39 EUR x 12 = 4.592,68 EUR).