Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.03.2004, Az.: Not 3/04
Eröffnung eines disziplinarischen Vorermittlungsverfahrens gegen einen Notar ; Beurkundungsverstöße eines Notars; Mitwirkung eines Notars an Beurkundungen von Grundstücksgeschäften Verwandter; Angelegenheit einer Person om Beurkundungsrecht; Beteiligung eines Notars als Vermittler am Erlös des zu beurkundenden Geschäfts ; Besonderer Vertrauenstatbestand zu Gunsten eines Notars bei bislang unbeanstandet gebliebenem Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.03.2004
- Aktenzeichen
- Not 3/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 11635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0301.NOT3.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.10.2003 - AZ: 2 F 85 - SH 3
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BeurkG
- § 97 BNotO
- § 26 NDO
- § 96 BNotO
- § 32 Abs. 2 NDO
- § 311b BGB
Fundstellen
- NotBZ 2004, V Heft 8 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2004, 336-338
Amtlicher Leitsatz
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG enthält zwar eine Sollvorschrift, begründet aber eine unbedingte Amtspflicht des Notars als Beurkundungsperson und räumt kein Ermessen ein. Ein Notar darf daher keine Grundstückskaufverträge beurkunden, die von seinem Vater als Makler vermittelt worden waren. Ein gegenteiliger Vertrauenstatbestand auf Grund beanstandungsfreier früherer Notarprüfungen besteht nicht.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch die Sollvorschrift des § 3 BeurkG begründet ein Verhaltensgebot. Sie stellt eine unbedingte Amtspflicht des Notars als Beurkundungsperson dar und räumt ihm nicht etwa ein Ermessen ein.
- 2.
Um eine Angelegenheit einer Person handelt es sich dann, wenn deren Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden.
- 3.
Das Kriterium der Unmittelbarkeit im Beurkundungsrecht dient nur dazu, Folgen auszugrenzen, die sich nicht schon auf Grund der Beurkundung selbst auf die Pflichtenstellung des Betroffenen auswirken, sondern erst infolge weiterer Geschehnisse oder eines Verhaltens derjenigen Personen, die ihrerseits durch die Beurkundung unmittelbar betroffen sind.
- 4.
Es entlastet den Notar grundsätzlich nicht, dass sein, bereits in der Vergangenheit offenkundig praktiziertes Verhalten bei vorangegangenem Notarprüfungen unbeanstandet geblieben ist. Ein besondere Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Notars ist damit nicht geschaffen worden.
In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht
auf den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Januar 2004
über die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle - Die Präsidentin -
vom 18. Dezember 2003 (10 F 136 - SH III )
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Heile,
des Richters am Oberlandesgericht Dr. Stoll und
des Notars Kortüm
nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 96 BNotO i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 1 NDO
am 1. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Disziplinarverfügung des Landgerichts Hannover - Der Präsident - vom 21. Oktober 2003 (2 F 85 - SH 3) und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle - Die Präsidentin - vom 18. Dezember 2003 werden aufrecht erhalten.
Der Notar trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der jetzt 56 Jahre alte Anwaltsnotar ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Amtssitz in H. übt er auf Grund der Bestellung durch Urkunde des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 25. Mai 1984 auch das Notaramt aus. Er ist mit den Rechtsanwälten T.D. und C.G. beruflich verbunden.
Der Notar ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
1.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 wurde gegen den Notar im Anschluss an eine Prüfung seiner Amtsgeschäfte ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren eröffnet. Es bestand Anlass anzunehmen, dass der Notar unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG rechtsgeschäftliche Erklärungen des bei dem Notar angestellten Rechtsanwalts als vollmachtloser Vertreter und entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG Grundstückskaufverträge beurkundet hatte, die von seinem Vater, der Inhaber der Firma F.I. ist, als Makler vermittelt worden waren.
Hinsichtlich der Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG hat der Notar den Sachverhalt eingeräumt und erklärt, er werde sich an diese Beschränkung zukünftig halten. Im Hinblick auf den Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG hat der Notar geltend gemacht, seine Tätigkeit sei infolge der bisherigen Notarprüfungen bis 1998 nicht beanstandet worden. Im Übrigen handele es sich nicht um eine "Angelegenheit" seines Vaters, da die von ihm beurkundeten Verträge lediglich mittelbare Folgewirkungen auf Ansprüche seines Vaters hätten. Dessen Provisionsansprüche fänden nämlich ihre Grundlage nicht in dem von ihm - dem Notar - beurkundeten Vertrag, sondern in dem zwischen seinem Vater und einer der Vertragsparteien abgeschlossenen Maklervertrag. Wegen der Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeurkG hat die Aufsichtsbehörde gegen den Antragsteller eine Disziplinarverfügung vom 21. Oktober 2003 erlassen, mit der sie den Notar mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000 EUR gem. § 97 BNotO i.V.m. § 26 NDO belegt hat.
Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Notar am 20. November 2003 Beschwerde eingelegt, die durch das Oberlandesgericht - Die Präsidentin - mit am 5. Januar 2004 dem Notar zugestellter Beschwerdeentscheidung vom 18. Dezember 2003 zurückgewiesen wurde. Mit einem Schriftsatz vom 29. Januar 2004, der am 30. Januar 2004 bei Gericht eingegangen ist, hat der Notar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen begründet.
2.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Beurkundung der Grundstückskaufverträge habe die Maklertätigkeit der Firma F.I. oder die freiberufliche Tätigkeit von Mitarbeitern dieser Firma nicht berührt; eine sog. Maklerklausel zu Gunsten der Firma F.I. sei - insoweit unstreitig - nicht in den beurkundeten Vertrag aufgenommen worden, sodass sich eine unmittelbare Rechtsfolge aus dem Kaufvertrag nicht ergebe. Der Anspruch auf Maklerprovision sei gegebenenfalls Ausfluss des Maklervertrages, der nicht einmal auf die Beurkundungstätigkeit eines Notars verweisen müsse. Der Abschluss eines Grundstückskaufvertrages möge forderungsbegründendes Merkmal sein, sei dies aber nicht zwingend und auch nicht allein. Kausal für das Entstehen des Anspruchs sei also nicht das Notargeschäft; dieses sei lediglich als formaler Schlussakt eines Grundstücksgeschäfts zu bewerten. Letztlich sei der Makler also vom Notarvertrag lediglich "mittelbar" betroffen, während Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG sei, dass es sich um eine "Angelegenheit" der dort genannten Personen handele, also das zu beurkundende Geschäft einen "unmittelbaren" Bezug zu den betreffenden Personen aufweise. Eine solche Auslegung sei auch geboten, da man anderenfalls - soweit man nämlich lediglich mittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen für ausreichend halten wollte - zu einer uferlosen Ausdehnung des Begriffs gelangen würde. Insgesamt hätten die jeweiligen Urkundsvorgänge die Rechte des Vaters des Antragstellers jedenfalls nicht unmittelbar betroffen; sie hätten sich auf dessen Rechtstellung "überhaupt nicht ausgewirkt", da der Vater des Antragstellers auf Verkäufer oder Käuferseite oder rechtlich am Kaufgegenstand in keiner Weise beteiligt gewesen sei.
Zudem wäre ein - unterstellter - Verstoß dem Antragsteller nicht vorzuwerfen, da sein Verhalten durch keinen der bisherigen Notarprüfer in irgendeiner Weise beanstandet worden sei. Schließlich liege kein schwer wiegendes Dienstvergehen vor; der Antragsteller habe sein Amt nunmehr seit fast 20 Jahren ohne Beanstandungen geführt. Es bedürfe jedenfalls keiner Disziplinarmaßnahme, um ihn auch in Zukunft dazu anzuhalten, seine Amtstätigkeiten im Einklang mit Recht und Gesetz nachzugehen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung vom 18. Dezember 2003 die gegen ihn ergangene Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Beurkundung des Vertrages sei Wirksamkeitsvoraussetzung des Grundstücksgeschäfts, dieses wiederum führe zu einem Entstehen der Provisionsforderung des Vaters des Notars. Insofern habe bereits der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Mai 1984, NJW 1985, S. 2027 f. [BGH 25.05.1984 - V ZR 13/83][BGH 25.05.1984 - V ZR 13/83]) ausgeführt, dass eine Mitwirkung des Notars ausgeschlossen ist, wenn eine Provisionsabrede getroffen worden und der Grundstückskaufvertrag als rechtliche Bedingung für das Entstehen der Provisionsforderung zu qualifizieren sei. Zudem würde das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars erheblich beeinträchtigt, wenn es diesem gestattet wäre, Beurkundungen vorzunehmen, die als Bedingung für das Entstehen von Makleransprüchen seiner Angehörigen einzuordnen seien, weil zumindest der sich damit ergebende Anschein eines Eigeninteresses des Notars verhindert werden müsse. Insbesondere in den vorliegenden Fällen sei der Antragsteller seiner Verantwortung nicht enthoben, da er Kenntnis von den Vermittlungen durch seinen Vater gehabt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Notar - insoweit unstreitig - gerade Kopien der betreffenden Verträge an die Firma F.I. versandt habe.
II.
Der gemäß §§ 96 BNotO, 32 Abs. 2 NDO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des dem Notar zur Last gelegten Fehlverhaltens seitens der Aufsichtsbehörde ist in jeder Hinsicht zutreffend. Die Schwere des Dienstvergehens rechtfertigt das disziplinarrechtliche Einschreiten und die Verhängung einer Geldbuße, die geeignet erscheint, den bislang unbelasteten Notar anzuhalten, künftig seine Dienstpflichten ohne Beanstandung zu erfüllen.
Bei der Beurkundung der entsprechenden Grundstückskaufverträge hat der Antragsteller in der Angelegenheit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist nämlich seines Vaters - mitgewirkt, was nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG unzulässig war. Zwar enthält § 3 BeurkG eine "SollVorschrift" (vgl. etwa BGH NJW 1985, 2027 [BGH 25.05.1984 - V ZR 13/83]; s. a. Keidel/Winkler, Beurkundungsgesetz, 14. Aufl., § 3 Rdn. 10). Auch eine solches Verhaltensgebot begründet indes eine unbedingte Amtspflicht des Notars als Beurkundungsperson und räumt nicht etwa ein Ermessen ein.
Um eine Angelegenheit einer Person handelt es sich dann, wenn deren Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden (vgl. Keidel/ Winkler a.a.O., § 3 Rdn. 24). Eine solche unmittelbare Auswirkung des Beurkundungsvorgangs auf die Rechtstellung des Vaters des Notars liegt hier vor: Zwar trifft es zu, dass nicht der Beurkundungsvorgang allein eine Forderung des Vaters des Notars begründet, diese vielmehr auf den zwischen ihm und einer Vertragspartei geschlossen Maklervertrag zurückgeht. Indes entsteht auch beim sog. "Nachweismakler" erst dann ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Partner des Maklervertrages, wenn der Vertrag über das nachgewiesene Objekt tatsächlich zustande kommt. Dies wiederum ist bei Grundstückverkehrsgeschäften nur dann der Fall, wenn die entsprechende notarielle Beurkundung erfolgt ist (vgl. § 313 BGB a.F. bzw. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 311 b BGB). Insofern ist die Beurkundung als der letzte Teil eines mehraktigen Tatbestandes anzusehen, der schließlich zu einem Zahlungsanspruch des Vaters des Notars gegenüber seinem Vertragspartner geführt hat. Erst die notarielle Beurkundung hat also im Rechtssinne - dann aber auch "unmittelbar" - bewirkt, dass die Forderung vom Vater des Notars gegenüber seinem Vertragspartner durchgesetzt werden konnte (zur Notwendigkeit insbesondere eines - formwirksam - abgeschlossenen Vertrages als Voraussetzung des Provisionsanspruchs vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 652 Rn. 35). Gerade um diese durchzusetzen hat im Übrigen der Notar Ablichtungen der von ihm beurkundeten Verträge der von seinem Vater geführten Firma F.I. übersandt. Über die Bedeutung seines Verhaltens im Hinblick auf Ansprüche der Firma F.I. war sich der Notar also ersichtlich im Klaren. Allein aus dem Umstand, dass mehrere Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der Anspruch des Maklers entsteht, also auch weitere Elemente gegeben sein müssen - wie etwa das Bestehen eines Maklervertrages, eine "Nachweistätigkeit" des Maklers , kann nicht geschlossen werden, dass es sich lediglich um eine bloß "mittelbare" Rechtswirkungen handelt. Dieser Umstand führt nämlich ohne weitere Zwischenschritte zur Provisionspflicht. Ausreichend ist aber, dass die Rechte, Pflichten oder Verbindlichkeiten faktisch unmittelbar günstig oder ungünstig beeinflusst werden (Winkler, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 24 a. E.). Das Kriterium der Unmittelbarkeit dient also vielmehr nur dazu, Folgen auszugrenzen, die sich nicht schon auf Grund der Beurkundung selbst auf die Pflichtenstellung des Betroffenen auswirken, sondern erst infolge weiterer Geschehnisse oder eines Verhaltens derjenigen Personen, die ihrerseits durch die Beurkundung unmittelbar betroffen sind. So handelt es sich etwa nicht um eine eigene Angelegenheit, wenn der Notar oder eine ihm nahe stehende Person Mitglied einer Kapitalgesellschaft ist, deren Beschlüsse beurkundet werden (Mihm, DNotZ 1999, 8, 13). Denn zwar entfalten Beschlüsse einer Kapitalgesellschaft letztlich auch rechtliche - und wirtschaftliche - Konsequenzen für ihre Aktionäre, etwa indem ihre Dividendenchancen beeinträchtigt werden könnten. Das Vermögensrecht Aktie selbst wird aber durch einen Beschluss der Gesellschaft nicht unmittelbar betroffen, sodass es sich (nur) um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft, nicht aber ihrer Eigner handelt. Hier liegt es jedoch anders, da der Makler selbst rechtliches Zuordnungsobjekt des Zahlungsanspruchs ist, der mit dem formwirksamen Abschluss des von ihm vermittelten Vertrages entsteht.
Diese rechtliche Beurteilung befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem auch vom Antragsteller herangezogenen Fall, der der Entscheidung vom 25. Mai 1984 zu Grunde liegt (NJW 1985, 2027 f. [BGH 25.05.1984 - V ZR 13/83][BGH 25.05.1984 - V ZR 13/83] = DNotZ 1985, 231 [BGH 25.05.1984 - V ZR 13/83]), handelte es sich um eine eigene Angelegenheit des Notars, da er selbst als Vermittler am Erlös des zu beurkundenden Geschäfts beteiligt war. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier lediglich mit der Besonderheit vor, dass der Erlös aus der Vermittlung des Geschäfts nicht dem Notar selbst, sondern dem von seinem Vater geführten Unternehmen zustand, was aber gerade im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG unerheblich ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung, dass zur Eingrenzung des Merkmals "Angelegenheit" darauf abgestellt wird, ob der Schutzzweck der Norm, nämlich die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu sichern, noch gewährleistet ist (vgl. dazu Mecke/Lerch, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rdn. 5). Hier war der Notar mit der Beurkundung eines Geschäfts befasst, das für einen nahen Familienangehörigen mit besonderen unmittelbaren Folgen rechtlicher und wirtschaftlicher Art - nämlich auf Grund des Entstehens eines Provisionsanspruchs - verbunden war. Durch die Beurkundung hat also der Notar daran mitgewirkt, dass ein bestimmter vermögensrechtlicher Zuwachs auf Seiten seines Vaters entsteht. Dass gerade deshalb Bedenken an der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Notars entstehen können, liegt auf der Hand. Den Notar treffen etwa vielfältige Belehrungspflichten, aus denen sich erheblicher Erörterungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten, zu beurkundenden Vertrages ergeben können. Deshalb ist durchaus das Risiko gegeben, dass eine Vertragspartei - auf Grund der Verhandlungen während der Beurkundung - von einem Vertragsschluss Abstand nimmt. Insofern wird der Notar, der darum weiß, dass der - möglicherweise nicht unerhebliche - Provisionsanspruch eines nahen Angehörigen nur dann entsteht, wenn es zum notariellen Vertragsabschluss kommt, ein gewisses Interesse am erfolgreichen Abschluss der Beurkundung haben und damit - jedenfalls abstrakt - in Widerstreit zu seiner Verpflichtung zur Unabhängigkeit kommen, zu der im Einzelfall auch die Belehrung über Risiken des Abschlusses des zu beurkundenden Vertrages, die sich aus einzelnen Regelungen ergeben, gehören.
Es entlastet den Notar auch nicht, dass sein - bereits in der Vergangenheit offenkundig praktiziertes - Verhalten bei vorangegangenem Notarprüfungen unbeanstandet geblieben ist. Ein besondere Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Notars ist damit nicht geschaffen worden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern etwa gerade diese Verhaltensweise des Notars ausdrücklich Gegenstand von Erörterungen zwischen den Notarprüfern bzw. der Aufsichtsbehörden und ihm selbst gewesen ist mit der Folge, dass der Notar von einer bewussten Billigung des Verhaltens, das im Widerspruch zum geltenden Recht steht, ausgehen durfte.
Aus den obigen Erörterungen zum Widerstreit der Interessen wird zudem deutlich, dass der Notar, sofern er- wie hier - um die Vermittlung des vom ihm zu beurkundenden Geschäfts weiß, jedenfalls hinsichtlich der Konfliktlage sensibilisiert sein muss. Dass man als Notar jedenfalls ein allgemeines "Problembewusstsein" hat oder haben muss, wenn durch den von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrag ein Provisionsanspruch des Vaters ausgelöst wird, erscheint dem Senat selbstverständlich. Steht ihm auch keine unzweifelhafte rechtliche Beurteilung vor Augen, gibt die Situation indes doch allen Anlass, sich anhand der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung über die Bewertung Klarheit zu verschaffen. Die rechtliche Qualifizierung ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorgeprägt, wie oben ausgeführt wurde. Diese Entscheidung indes hat seit geraumer Zeit Eingang in die Kommentierungen insbesondere zum Beurkundungsgesetz gefunden: Unabhängig davon, dass die Entscheidung sowohl in der Neuen Juristischen Wochenschrift und der Deutschen Notarzeitung veröffentlicht worden ist, war sie auch etwa bereits bei Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Auflage, 1999, und bei Schippel, BNotO, 7. Auflage 2000, § 16 Rn. 17, ebenso erwähnt wie in der 3. Auflage der Kommentierung zur BNotO von Arndt/Lerch, die im Jahr 1996 erschienen ist (dort § 16 Rn. 5). Deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller - bei der gebotenen Überprüfung - von einer rechtlichen Unbedenklichkeit seines Verhaltens ausgehen durfte.
Damit war seine Auffassung, er dürfe beurkunden, ein vermeidbarer Verbotsirrtum.
Im Hinblick auf wiederholte Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG sowie gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG - letztere hat der Notar eingeräumt - ist die Verhängung einer Geldbuße als disziplinarische Ahndung nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Notar bisher disziplinarrechtlich unbelastet ist, erscheint eine Ahndung auch in Höhe von insgesamt 3.000 EUR angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass angesichts ihrer Zahl die Verstöße auch von wirtschaftlichem Gewicht waren, sodass die Verhängung lediglich eines Verweises nicht ausreichte; der allein schon wegen des "unstreitigen" Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG gerechtfertigt gewesen wäre (OLG Celle Nds. Pfl. 2003, 245).
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 96 BNotO, 114, 115 NDO. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 105 BNotO, 31 Abs. 4 S. 2 BDO.