Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.03.2004, Az.: 3 Verg 3/04

Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit im Tenor

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.03.2004
Aktenzeichen
3 Verg 3/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0322.3VERG3.04.0A

Tenor:

In der Vergabesache wird der Beschluss vom 11. März 2004 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass die Antragstellerin die Kosten beider Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers (nicht: "der Antragstellerin") und der Beigeladenen zu tragen hat.

Zu dem dritten Absatz des Tenors wird klargestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den Auftraggeber und die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig war.

Dr. Knoke
Ulmer
Wiese