Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.03.2004, Az.: 6 U 70/03
Aufhebung eines Urteils wegen wesentlichen Verfahrensmangels; Nichterhebung der Kosten des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.03.2004
- Aktenzeichen
- 6 U 70/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 12366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0316.6U70.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - AZ: 8 O 435/01
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 S. 1 GKG
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2004, 342-343
- RVG-B 2004, 83 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Aufhebung eines Urteils wegen wesentlichen Verfahrensmangels allein begründet noch nicht die Nichterhebung der Kosten des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Erinnerung der Kläger zu 2 bis 4 vom 5. März 2004
gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2004
(der Klägerin zu 2 mitgeteilt durch Kostenrechnung des Landgerichts vom 26. Februar 2004)
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock,
den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und
die Richterin am Oberlandesgericht Apel
am 16. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Die Kosten für das Berufungsverfahren sind zu erheben. Unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie folgt nicht schon daraus, dass der Senat in seinem am 12. Februar 2004 verkündeten Urteil festgestellt hat, dass das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel litt. Es müsste hinzukommen, dass das Landgericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage lag (vgl. OLG Köln NJWRR 2001, 1725; Hartmann, Kostengesetze, § 8 GKG Rdnr. 8), woran es fehlt. Das Landgericht hat lediglich bei Beurteilung der Frage, ob tatsächliches Vorbringen der Kläger vollständig genug als Grundlage von Beweiserhebung war, einer Frage, für welche das Gesetz keine bestimmten Kriterien aufstellt, sondern deren Beantwortung der wertenden richterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt, in verfahrensfehlerhafter Weise zu strenge Maßstäbe angelegt.