Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.02.1993, Az.: 17 UF 50/92

Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Rechtsänderungen nach Ehezeitende; Quasisplitting bei gesetzlicher Rentenversicherung; Wesentlichkeitsgrenze bei einer Abweichung des neuen Ausgleichsbetrages; Abzug eines von der Versorgung unmittelbar abgeführten Krankenversicherungsbeitrages vor Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.02.1993
Aktenzeichen
17 UF 50/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0204.17UF50.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 29.01.1992 - AZ: 37 F 141/91

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 1328-1332

Verfahrensgegenstand

Versorgungsausgleich

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ist eine neue Ausgleichsbilanz zu erstellen, bei der alle rechtlichen oder tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil einer Versorgung oder eine andere Ausgleichsform ergeben.

  2. 2.

    Nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher Art, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, sind dagegen außer Betracht zu lassen. Daher bleiben die bei Ehezeitende gegebenen persönlichen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung wie z.B. die Höhe des Einkommens festgeschrieben; zwischenzeitliche berufliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Dagegen müssen Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, bei der Neuberechnung des Ehezeitanteils der Versorgungen insoweit berücksichtigt werden, als der zeitliche Geltungswille des Gesetzes rückwirkend das fragliche Anrecht erfasst.

  4. 4.

    Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dürfen Versorgungsanrechte, die bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden sind, nicht nochmals mit berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich deren Wert nachträglich verändert hat. Das schließt jedoch nicht aus, ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten, das nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs war, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verrechnen.

  5. 5.

    Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich tritt mit der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner und unabhägig davon ein, ob der Antragsteller die Ausgleichsrente schon beziffert hat.

Der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle hat
am 4. Februar 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 29. Januar 1992 geändert und wie folgt gefaßt:

  1. 1.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 1982 (17 UF 90/82) wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in folgender Höhe zu zahlen:

    1. a)

      vom 01.10.1991 bis 31.05.1992 monatlich 156,35 DM;

    2. b)

      für Juni 1992 166,47 DM;

    3. c)

      ab 01.07.1992 monatlich 165,58 DM.

    Rückständige Beträge sind sofort und künftige monatlich im voraus zu zahlen.

  3. 3.

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe einer monatlichen Ausgleichsrente von 165,58 DM seine Versorgungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, die für die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten.

    Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

    Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 2.987,85 DM festgesetzt (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 1.000 DM; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 165,58 DM × 11 = 1.821,38 DM + 166,47 DM = 1.987,85 DM).

    Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die am 10.08.1926 geborene Antragstellerin, von Beruf selbständige Zahnärztin, und der am 19.06.1932 geborene Antragsgegner, der Berufssoldat war, schlossen am 29.07.1960 miteinander die Ehe. Auf den am 27.08.1981 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 26.02.1982 geschieden. Mit diesem Urteil wurden außerdem zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.343,23 DM, bezogen auf den 31.07.1981, für die Antragstellerin begründet. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, hat der Senat mit Beschluß vom 27.05.1982 (17 UF 90/82) die Entscheidung zum Versorgungsausgleich geändert und die für die Antragstellerin begründeten Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB a.F. auf den in den §§ 1304 a Abs. 1 Satz 5, 6 RVO, 83 a Abs. 1 Satz 4 und 5 AVG bezeichneten Höchstbetrag von monatlich 1.200,87 DM begrenzt. In den Entscheidungsgründen hat der Senat ausgeführt, wegen des restlichen Betrages finde gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB später der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

2

Aus der Ehe der Parteien sind zwei 1961 und 1964 geborene Kinder hervorgegangen. Anläßlich der Scheidung schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem sie unter anderem wechselseitig auf Ehegattenunterhalt verzichteten und vereinbarten, daß der "Zugewinnausgleich erledigt" sei und "für den Versorgungsausgleich die gesetzliche Regelung gelten" solle. Mit dem Vertrag sollten "alle Ansprüche der Ehegatten gegeneinander, mit Ausnahme solcher aus der Hausratsteilung und aus Eigentum an körperlichen Gegenständen erledigt" sein. Am gleichen Tage schlossen die Parteien außerdem einen Grundstücksübertragungsvertrag, in dem der Antragsgegner der Antragstellerin seine ideelle Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück übertrug und die Antragstellerin den Antragsgegner von der Inanspruchnahme aus den mit dem Grundeigentum verbundenen Verpflichtungen freistellte.

3

Der Antragsgegner wurde mit dem 30.09.1991 in den Ruhestand versetzt und hat seit 01.10.1991 Anspruch auf soldatenrechtliche Versorgungsbezüge. Die Antragstellerin hat im August 1991 die zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigende allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Aufgrund dessen hat die Antragstellerin mit einem dem Antragsgegner am 14.09.1991 zugestellten Schriftsatz beantragt, dem Antragsgegner die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente "in noch zu beziffernder Höhe" ab 01.09.1991 und die Abtretung seiner Versorgungsansprüche in Höhe der Ausgleichsrente aufzugeben. Nachdem das Amtsgericht neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt hatte, hat die Antragstellerin die begehrte Ausgleichsrente auf monatlich 532,53 DM beziffert, die Rente jedoch erst ab 01.10.1991 begehrt. Hilfsweise hat sie "für den Fall einer Totalrevision" beantragt, den Senatsbeschluß vom 27.05.1982 abzuändern und (nur noch) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.158,17 DM für sie zu begründen sowie ihr eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 575,23 DM zuzusprechen und die Abtretung der Versorgungsansprüche des Antragsgegners in dieser Höhe anzuordnen.

4

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Antragstellerin stehe allenfalls eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 190,44 DM zu. Aufgrund einer nach der Scheidung eingetretenen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die Antragstellerin auf diese Ausgleichsrente jedoch nicht angewiesen.

5

Das Amtsgericht hat den Senatsbeschluß vom 27.05.1982 "mit Wirkung ab 01.10.1991" abgeändert und zu Lasten der Ansprüche des Antragsgegners auf Soldatenversorgung nunmehr gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.158,17 DM, bezogen auf den 31.07.1981, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet. Außerdem hat das Amtsgericht der Antragstellerin ab 01.10.1991 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 575,23 DM zugesprochen und angeordnet, daß der Antragsgegner in dieser Höhe seine Versorgungsansprüche gegen den Bundesminister der Verteidigung an die Antragstellerin abzutreten habe. Es ist davon ausgegangen, daß nach jetzigem Stand der Antragsgegner ehezeitliche Versorgungsanwartschaften von monatlich 3.509,52 DM und die Antragstellerin ehezeitliche Rentenanwartschaften von monatlich 42,72 DM erworben hätten. An sich sei die Hälfte der Differenz, d.h. monatlich 1.733,40 DM, zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich sei jedoch auf den von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mitgeteilten Höchstbetrag von monatlich 1.158,17 DM zu begrenzen. Die Differenz zum Gesamtausgleichsanspruch von monatlich 1.733,40 DM, also monatlich 575,23 DM, sei vom Antragsgegner schuldrechtlich auszugleichen. Der Ausgleich sei auch nicht grob unbillig. Härtegründe, die erst nach der Scheidung eingetreten seien, könnten nicht berücksichtigt werden.

6

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsmittel beider Parteien.

7

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung, eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen. Er hält seine Inanspruchnahme für grob unbillig und beanstandet darüber hinaus die Berechnung des Amtsgerichts.

8

Die Antragstellerin greift mit ihrer Anschlußbeschwerde die vom Amtsgericht vorgenommene Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs an, stellt aber nunmehr "ausdrücklich und unbedingt" den Verfahrensantrag nach § 10 a Abs. 1 VAHRG. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verteidigt die Antragstellerin.

9

II.

Die Beschwerden der beteiligten geschiedenen Eheleute sind zulässig. Der Antragsgegner ist durch die Verurteilung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente und zur Abtretung seiner Versorgungsansprüche beschwert, die Antragstellerin dagegen durch die - von ihr in erster Instanz lediglich hilfsweise unter der Voraussetzung einer "Totalrevision" beantragte - Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

10

1.

Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

11

Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich lediglich subsidiären Charakter hat (BGH FamRZ 1980, 129, 130;  1987, 149, 150),ist vorrangig zu prüfen, inwieweit nunmehr in Anwendung des § 10 a VAHRG der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann.

12

Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG ist begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Abänderung liegen nicht vor.

13

a)

Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG findet gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift nur auf Antrag statt. Der Antrag hat lediglich verfahrenseinleitenden Charakter (vgl. BGH FamRZ 1989, 264). Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der von der Antragstellerin in erster Instanz formulierte Hilfsantrag die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens erfüllte. Nachdem das Amtsgericht eine Sachentscheidung nach § 10 a VAHRG getroffen und die Antragstellerin darüber hinaus ihren früheren Hilfsantrag in zweiter Instanz "ausdrücklich und unbedingt" gestellt hat, ist das Antragserfordernis jedenfalls jetzt erfüllt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 a Abs. 4 und 5 VAHRG liegen ebenfalls vor.

14

b)

Aufgrund des Verfahrensantrags hat der Senat seine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom 27.05.1982 in jeder Hinsicht zu überprüfen (sogenannte Totalrevision). Es ist eine neue Ausgleichsbilanz zu erstellen, bei der alle rechtlichen oder tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil einer Versorgung oder eine andere Ausgleichsform ergeben (vgl. BT-Drucksache 10/5447 S. 17; 10/6369 S. 21; BGH FamRZ 1987, 918, 920;  1988, 940;  1988, 1148, 1150). Nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher Art, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, sind dagegen außer Betracht zu lassen (vgl. BT-Drucksache a.a.O.). Daher bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende gegebenen persönlichen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung wie z.B. die Höhe des Einkommens festgeschrieben; zwischenzeitliche berufliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1987, 918, 920). Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, müssen dagegen bei der Neuberechnung des Ehezeitanteils der Versorgungen insoweit berücksichtigt werden, als der zeitliche Geltungswille des Gesetzes rückwirkend das fragliche Anrecht erfaßt (vgl. BGH FamRZ 1986, 449; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 10 a VAHRG, Rn. 16; Familiengerichtsbarkeit/Wick, § 10 a VAHRG, Rn. 21).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes:

16

aa)

Die Anwartschaft des Antragsgegners auf Ruhegehalt nach dem SVG ist mit seinem Eintritt in den Ruhestand in einen Anspruch auf Versorgung übergegangen. Der aktuelle Wert des Ehezeitanteils dieses Anspruchs ist auch im Abänderungsverfahren nach den Grundsätzen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu ermitteln. Dabei sind Änderungen im Wert der Versorgung, die seit der Erstentscheidung eingetreten sind, in dem oben genannten Rahmen zu berücksichtigen.

17

Gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB ist im Versorgungsausgleich von dem Betrag auszugehen, der sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergeben hätte. Danach ist die Versorgung unter Verwendung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen zu berechnen (vgl. BGH FamRZ 1987, 918, 920). Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes wird die bis zum Ehezeitende erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB). Da der Antragsgegner inzwischen pensioniert worden ist, endet die "Gesamtzeit" im vorliegenden Fall nunmehr mit dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand. Insoweit ergibt sich allerdings keine Änderung gegenüber der fiktiven Gesamtzeit, die das Wehrbereichsgebührnisamt III seiner - im Scheidungsverfahren erteilten - Auskunft vom 21.10.1981 zugrunde gelegt hatte, denn der Antragsgegner ist mit Erreichen der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

18

Persönliche Bemessungsgrundlagen des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Bei Ende der Ehezeit berechneten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Antragsgegners wie folgt:

Grundgehalt (Besoldungsgruppe A 16, Stufe 15)5.561,49 DM
Ortszuschlag (Tarifklasse I b, Stufe 1)634,08 DM
6.195,57 DM
19

Diese ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind auch im Abänderungsverfahren zugrunde zu legen. Die nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen haben keinen Bezug mehr zur Ehezeit und sind daher außer Betracht zu lassen. Das Amtsgericht hat übersehen, daß das Wehrbereichsgebührnisamt III in seiner Auskunft vom 26.11.1991 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Stand vom 01.03.1991 angegeben hatte. Die seit Ende der Ehezeit eingetretene Steigerung des Grundgehalts und des Ortszuschlags beruht jedoch lediglich auf den Anpassungen der Dienstbezüge an die allgemeine Einkommensentwicklung und ist damit Ausdruck der den Versorgungsanwartschaften schon bei Ehezeitende innewohnenden Dynamik. Im Versorgungsausgleich bleiben derartige nachehezeitliche Veränderungen der persönlichen Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts außer Betracht. Dies gilt auch für die Verbesserung des Ruhegehalts, die dadurch eingetreten ist, daß der Antragsgegner seit 01.01.1990 eine (ruhegehaltfähige) allgemeine Stellenzulage gemäß Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten hat. Diese allgemeine Stellenzulage ist nicht mit Rückwirkung eingeführt worden und berührt damit nicht die zum Ende der Ehezeit maßgebende persönliche Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts.

20

Soweit sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Ehezeitende dadurch erhöht haben, daß der Antragsgegner von der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe B 3 gelangt ist, hat dies im Versorgungsausgleich ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Denn diese Besoldungsverbesserung hatte keinen Bezug mehr zur Ehezeit. Wie das Wehrbereichsgebührnisamt III in seiner Auskunft vom 16.11.1992 mitgeteilt hat, erfolgte die Einweisung des Antragsgegners in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 zum 01.10.1982 aufgrund der Übernahme besonderer, auch besoldungsmäßig herausgehobener militärischer Aufgaben.

21

Unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergibt sich ein für den Antragsgegner maßgebender Ruhegehaltssatz von 75 % (vgl. die Auskünfte des Wehrbereichsgebührnisamts III). Das im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Ruhegehalt beträgt daher 6.195,57 DM × 75 % = 4.646,68 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung - 387,22 DM -, also insgesamt monatlich 5.033,90 DM. Dieses Ruhegehalt hat sich auch nicht durch nach Ehezeitende eingetretene Rechtsänderungen erhöht oder vermindert. Insbesondere wirken sich - wie sich aus den Auskünften des Wehrbereichsgebührnisamts III ergibt - die durch das BeamtVG-ÄndG eingeführten umfangreichen Neuregelungen auf das Ruhegehalt des Antragsgegners nicht aus.

22

Der Ehezeitanteil der Versorgung errechnet sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Danach ergibt sich hier ein Ehezeitanteil des maßgebenden Ruhegehalts von 5.033,90 DM × 21,08 Jahre: 39,50 Jahre = 2.686,45 DM, also der gleiche Wert, der der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde lag.

23

bb)

Die Antragstellerin, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung keine Versorgungsanwartschaften besaß, verfügt aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr über gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt monatlich 54,89 DM (vgl. die Auskunft der BfA vom 29.11.1991). Diese Anwartschaften beruhen auf - als Beitragszeiten zu behandelnden - Kindererziehungszeiten, deren Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) eingeführt worden ist, und auf beitragsfreien Zeiten, die infolge der Kindererziehungszeiten anrechenbar geworden sind. Auf die Ehezeit entfallen monatliche Rentenanwartschaften von 42,72 DM.

24

c)

Der der Antragstellerin gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds der beiderseitigen Anwartschaften errechnet sich daher nunmehr wie folgt:

Antragsgegner2.686,45 DM
Antragstellerin./.42,72 DM
2.643,73 DM
: 2=1.321,87 DM
25

Der Ausgleich wäre gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in Form des Quasisplittings durch Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen. Nach wie vor ist jedoch gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB die Höchstbetragsbegrenzung zu beachten, die sich aus den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung - jetzt § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - ergibt. Vorliegend errechnet sich der Höchstbetrag wie folgt: 253 Monate Ehezeit: 6 = 42,1667 (Höchstentgeltpunkte für die Ehezeit, Rundung auf vier Stellen hinter dem Komma, § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) × 28,48 (aktueller Rentenwert im Zeitpunkt des Ehezeitendes, vgl. die Tabelle in FamRZ 1992, 282) = 1.200,91 DM. Unter Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden eigenen Rentenanwartschaften der Antragstellerin von monatlich 42,72 DM können demnach nur noch weitere Rentenanwartschaften von monatlich 1.158,19 DM begründet werden.

26

d)

Gemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 VAHRG findet eine Abänderung nur statt, wenn sie zur Übertragung oder Begründung von Anrechten führt, deren Wert vom Wert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte wesentlich abweicht oder wenn durch die abzuändernde Entscheidung eine für die Versorgung des Berechtigten maßgebende Wartezeit erfüllt wird. Die zweite Alternative kommt hier nicht in Betracht, da der jetzt ermittelte Ausgleichsbetrag geringer ist als derjenige in der Erstentscheidung und eine Abänderung der Antragstellerin somit zu keiner zusätzlichen Wartezeit verhelfen kann. Außerdem steht die Antragstellerin auch schon im Rentenbezug. Ob sich im Falle einer Abänderung ein wesentlich abweichender Ausgleichsbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 ergibt, richtet sich nach dem Gesamtwert der zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte. Anders als in Abs. 1 Nr. 1 kommt es hier nicht auf die Abweichung des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Anrechten an, sondern auf die Veränderung des Gesamtbetrages der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte, also des Ergebnisses des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs (vgl. BGH FamRZ 1991, 676, 677) [BGH 20.02.1991 - XII ZB 55/90]. Zu vergleichen sind daher hier der Wert der durch den Senatsbeschluß vom 27.05.1982 begründeten Anrechte von monatlich 1.200,87 DM und der Wert der Anrechte, die nach der oben zu c) dargestellten Neuberechnung nunmehr für die Antragstellerin begründet werden könnten, also monatlich 1.158,19 DM.

27

Nach § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG gilt eine Abweichung des neuen Ausgleichsbetrages nur dann als wesentlich, wenn sie mehr als 10 % des früheren Ausgleichswertes beträgt. Diese Bestimmung ist mit dem Grundsatz vereinbar (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.1992 - 1 BvL 17/89 - BGBl. I Nr. 3 vom 29.01.1993, S. 101). Diese Wesentlichkeitsgrenze ist hier nicht überschritten, denn der im Zuge der Neuberechnung ermittelte Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften liegt nur um rund 3,6 % unter dem früheren Ausgleichswert. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Abweichung den Wert von 0,5 % des Monatsbetrages der bei Ehezeitende maßgebenden Bezugsgröße übersteigt. Der Antragsgegner übersieht, daß der zweite der in § 10 a Abs. 2 VAHRG genannte Grenzwert nur dann - zusätzlich - von Bedeutung ist, wenn die 10 %-Grenze überschritten ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rn. 39; Soergel/Minz, BGB, 12. Aufl., § 10 a VAHRG, Rn. 12; Familiengerichtsbarkeit/Wick, a.a.O., Rn. 45).

28

Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung im Ausspruch zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufzuheben und das Abänderungsbegehren der Antragstellerin zurückzuweisen.

29

2.

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

30

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verurteilung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nur teilweise Erfolg.

31

a)

Die Antragstellerin hat den erforderlichen Verfahrensantrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1587 f BGB) gestellt.

32

b)

Nach § 1587 f Nr. 2 BGB findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich insoweit statt, als die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist. Danach unterliegt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall derjenige Teil des Gesamtausgleichsanspruchs der Antragstellerin, der den - jetzt in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bezeichneten - Höchstbetrag übersteigt und deshalb nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann.

33

Gemäß 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Antragstellerin eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der vom Antragsgegner schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung und einer etwaigen ebenfalls schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung der Antragstellerin verlangen. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor: Beide geschiedenen Ehegatten haben inzwischen einen Versorgungsanspruch erlangt.

34

c)

Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB sind die schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungen zunächst in entsprechender Anwendung des § 1587 a BGB zu ermitteln. Sodann sind zusätzlich diejenigen Wertveränderungen zu berücksichtigen, die seit Ende der Ehezeit eingetreten sind (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB).

35

aa)

Der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Antragsgegners beträgt - unverändert - monatlich 2.686,45 DM (siehe oben 1 b] aa]). Von diesem - nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermittelten - Wert ist auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugehen. Hiervon abzuziehen ist der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Betrag von monatlich (1.200,87 DM × 2 =) 2.401,74 DM. Schuldrechtlich auszugleichen ist daher noch ein Teilwert der Versorgung - bezogen auf das Ende der Ehezeit - von monatlich (2.686,45 DM ./. 2.401,74 DM =) 284,71 DM.

36

Dieser Wert ist gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu aktualisieren. Zu berücksichtigen sind diejenigen Wertveränderungen, die sich aufgrund der regelmäßigen Anpassungen der Versorgungsanrechte an die allgemeine Einkommensentwicklung ergeben haben. Bei einer Beamten- oder Soldatenversorgung ist der für das Ende der Ehezeit ermittelte Wert entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Anpassungen der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge (vgl. §§ 58 Abs. 2 BeamtVG, 55 d Abs. 2 SVG) zu erhöhen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 g BGB, Rn. 17; Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 g BGB Rn. 15; Familiengerichtsbarkeit/Wick, a.a.O., § 1587 g BGB, Rn. 21). Da die Dynamisierung der Versorgungsbezüge über die Steigerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erfolgt, sind im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die aktuellen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Allerdings bleiben Veränderungen, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, sondern auf einer Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung beruhen, für die Wertermittlung außer Betracht (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147;  1990, 605, 606) [BGH 07.02.1990 - XII ZB 55/88].

37

Demgemäß ist für die Bewertung im vorliegenden Fall weiter von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe (A 16, Stufe 15) und der Tarifklasse (I b, Stufe 1) auszugehen, die beim Antragsgegner bei Ehezeitende maßgebend waren. Die Einweisung des Antragsgegners in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3, die eine über die allgemeine Einkommensanpassung hinausgehende Steigerung des Grundgehalts und des Ortszuschlages zur Folge hatte, beruhte auf einem erst nach Ehezeitende eingetretenen beruflichen Aufstieg und bleibt daher im Versorgungsausgleich außer Betracht (vgl. oben 1 b] aa]).

38

Dagegen sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, die das Niveau der bei Ehezeitende maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zwischenzeitlich angehoben haben, zu berücksichtigen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind die maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Versorgung daher mit ihrem aktuellen Stand einzubeziehen. Ab März 1991 betrugen das Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 16, Stufe 15, monatlich 7.265,40 DM und der Ortszuschlag nach Tarifklasse I b, Stufe 1, monatlich 828,35 DM.

39

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats auch die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage von (ab Oktober 1991) monatlich 63,60 DM zu berücksichtigen. Diese Stellenzulage ist zwar erst mit Wirkung vom 01.01.1990 durch das Besoldungsstrukturgesetz 1990 (5. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990, BGBl. I S. 769) eingeführt worden (dort Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. e zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B). Gleichwohl hat sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb der Versorgung. Sie ist nämlich keine Prämie für eine (erst nach Ehezeitende aufgenommene) besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im öffentlichen Dienst, sondern dient lediglich der Verbesserung des allgemeinen Besoldungsniveaus und hat damit ebenso wie die regelmäßigen Besoldungsanpassungen überindividuellen Charakter. Bei der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B handelt es sich um eine sogenannte "Harmonisierungszulage", die das Grundgehalt ergänzt. Diese Zulage wurde früher schon Beamten und Soldaten bis zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Mit dem Besoldungsstrukturgesetz 1990 ist die allgemeine Stellenzulage - in Übertragung des Zulagentarifvertrages des öffentlichen Dienstes - auch für die höheren Besoldungsgruppen eingeführt worden, während diese Zulage für die unteren Besoldungsgruppen angehoben wurde (vgl. dazu näher BT-Drucksache 11/6835 S. 54 ff., 56; Käppner, ZBR 1990, 229, 235). Die Einführung der allgemeinen Stellenzulage in den oberen Besoldungsgruppen, denen der Antragsgegner schon bei Ehezeitende angehörte, stellte daher nur eine Verbesserung der Besoldungsstruktur dar, die dem Anrecht bereits am Ende der Ehezeit latent innewohnte und sich nachträglich realisiert hat. Dies wird besonders deutlich, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit bedacht wird, daß die Stellenzulage in das Grundgehalt übernommen werden könnte (vgl. Käppner, a.a.O., Seite 235), wie dies bereits mit der früher in den Besoldungsgruppen bis A 8 gewährten Stellenzulage von monatlich 67 DM geschehen ist.

40

Demgemäß ist für die hier in Rede stehende Zeit ab Oktober 1991 von folgenden maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auszugehen:

Grundgehalt7.265,40 DM
Ortszuschlag828,35 DM
Allgemeine Stellenzulage63,60 DM
8.157,35 DM
41

Die vom Antragsgegner schuldrechtlich auszugleichende Versorgung von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 284,71 DM ist danach in der Weise zu aktualisieren, daß sie mit dem Verhältnis der jetzt maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu den am Ende der Ehezeit maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert wird:

42

284,71 DM × 8.157,35 DM: 6.195,57 DM = 374,86 DM.

43

Ab Juni 1992 sind folgende ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend:

Grundgehalt7.657,74 DM
Ortszuschlag873,09 DM
allgemeine Stellenzulage67,04 DM
8.597,87 DM
44

Danach ergibt sich folgende schuldrechtlich auszugleichende Versorgung:

45

284,71 DM × 8.597,87 DM: 6.195,57 DM = 395,10 DM.

46

bb)

Auf Seiten der Antragstellerin ist der Ehezeitanteil ihres Anspruchs auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gegenzurechnen.

47

Zwar unterliegt dieser Anspruch an sich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Eine Verrechnung mit der ebenfalls öffentlich-rechtlichen Soldatenversorgung des Antragsgegners scheitert hier jedoch daran, daß die für eine Abänderung des bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs maßgebende Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird (siehe oben I d]).

48

Unter diesen Umständen hält der Senat eine Einbeziehung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der den bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des den Höchstbetrag übersteigenden Betrages ergänzen soll, für möglich und geboten. Zwar dürfen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Versorgungsanrechte, die bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden sind, nicht nochmals mit berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich deren Wert nachträglich verändert hat. Das Ergebnis des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs kann nicht mit Hilfe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mittelbar korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 28.10.1992 - XII ZB 114/91; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 g, Rn. 26; Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 g, Rn. 12; Familiengerichtsbarkeit/Wick, a.a.O., § 1587 g BGB, Rn. 15). Dies schließt es jedoch nicht aus, ein Anrecht des Ausgleichsberechtigten, das nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs war, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verrechnen. Durch eine solche Verrechnung wird der bereits durchgeführte öffentlich-rechtliche Wertausgleich nicht korrigiert. Hinzu kommt, daß sich der vorliegende Fall insofern von der beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich regelmäßig gegebenen Konstellation eines isoliert auszugleichenden Anrechts des Verpflichteten unterscheidet, als die Soldatenversorgung des Antragsgegners teilweise öffentlich-rechtlich und teilweise schuldrechtlich auszugleichen ist. In einem solchen Fall kann beim schuldrechtlichen Restausgleich eine Änderung des Gesamtwerts der Versorgung berücksichtigt werden, indem die Differenz zwischen dem nunmehr festzustellenden Gesamtwert der Versorgung und dem tatsächlich bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrag als schuldrechtlich auszugleichende Versorgung zugrunde gelegt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O.; Familiengerichtsbarkeit/Wick, a.a.O.). Ebenso muß eine Veränderung des Gesamtsaldos berücksichtigt werden, die sich dadurch ergibt, daß der - teils öffentlich-rechtlich, teils schuldrechtlich - auszugleichenden Versorgung des Verpflichteten nunmehr eine Versorgung des Berechtigten gegenüberzustellen ist.

49

Um die beiderseitigen Anrechte vergleichbar zu machen, muß auch die ehezeitliche Rentenanwartschaft der Antragstellerin, deren auf das Ehezeitende bezogener Wert nach der Auskunft der BfA monatlich 42,72 DM beträgt, aktualisiert werden. Dies geschieht, indem die diesem Anrecht zugrundeliegenden Entgeltpunkte (1,5) mit dem nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Danach ergibt sich für die Zeit von Oktober 1991 bis Juni 1992 ein Betrag von (1,5 × 41,44 DM =) 62,16 DM und für die Zeit ab Juli 1992 ein Betrag von (1,5 × 42,63 DM =) 63,95 DM.

50

cc)

In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob ein von der Versorgung unmittelbar abgeführter Krankenversicherungsbeitrag vor Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vorweg in Abzug zu bringen ist (dafür OLG Hamm FamRZ 1992, 694 [OLG Hamm 13.01.1992 - 12 UF 252/91];  1987, 290, 291; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rn. 13 und Nachträge, Rn. 13; Palandt/Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1587 g, Rn. 7; Familiengerichtsbarkeit/Wick, a.a.O., Rn. 19; auch BGH FamRZ 1990, 380, 382 f [BGH 19.12.1989 - IVb ZB 183/88]ür den abzubauenden Teil einer Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1322 [OLG Karlsruhe 12.07.1991 - 2 UF 97/91]; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rn. 15). Der Senat kann die Frage offenlassen. Denn wie die Antragstellerin auf Antrage des Senats mitgeteilt hat, ist sie nicht gesetzlich krankenversichert. Ihre Rente wird daher nicht um einen Krankenversicherungsbeitrag gekürzt. Sie leistet vielmehr selbst Beitragszahlungen in eine private Krankenversicherung. Das gleiche gilt für den Antragsgegner. Bei dieser Sachlage kommt ein Abzug der Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a BGB vorzunehmenden Berechnung der auszugleichenden Versorgungen nicht in Betracht. Die von den Parteien geleisteten Krankenversicherungsbeiträge können vielmehr - ebenso wie andere laufende Verbindlichkeiten - allenfalls im Rahmen der Härteklausel des § 1587 h BGB Berücksichtigung finden (siehe dazu unten f).

51

d)

Die der Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Ausgleichsrente berechnet sich damit wie folgt:

52

Oktober 1991 bis Mai 1992:

  • 374,86 DM ./. 62,16 DM = 312,70 DM: 2 = 156,35 DM;

53

Juni 1992:

  • 395,10 DM ./. 62,16 DM = 332,94 DM: 2 = 166,47 DM;

54

ab Juli 1992:

  • 395,10 DM ./. 63,95 DM = 331,15 DM: 2 = 165,58 DM.

55

e)

Für die Vergangenheit kann die Ausgleichsrente gemäß § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Voraussetzungen des Verzuges oder der Rechtshängigkeit eingetreten sind. Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich tritt in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO mit der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner ein (vgl. Familiengerichtsbarkeit/Wick, § 1587 k BGB, Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist die Zustellung am 14.09.1991 erfolgt. Dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu diesem Zeitpunkt steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin die Ausgleichsrente zunächst noch nicht beziffert hatte (vgl. BGH FamRZ 1989, 950, 951). Demgemäß ist der Antragstellerin die Ausgleichsrente - wie begehrt - ab 01.10.1991 zuzusprechen. Zu diesem Zeitpunkt erlangte der Antragsgegner Anspruch auf Soldatenversorgungsbezüge. Damit waren auch die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt.

56

f)

Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist nicht gemäß § 1587 h BGB wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen.

57

Einer Anwendung der Härteklausel steht zunächst schon entgegen, daß die Parteien in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung vom 09.07.1981 (UR-NR. 982/1981 des Notars Petersen in Lüneburg) ausdrücklich vertraglich festgelegt haben, daß "für den Versorgungsausgleich die gesetzliche Regelung gelten" sollte. Zwar gehören zur "gesetzlichen Regelung" auch die Härteklauseln der §§ 1587 c, 1587 h BGB. Die Parteien waren sich aber unstreitig darüber einig, daß der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte, wie dies dann auch - soweit dies öffentlich-rechtlich möglich war - geschehen und von beiden Eheleuten nicht beanstandet worden ist. Daß der den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB übersteigende Restausgleichsbetrag später noch schuldrechtlich ausgeglichen werden mußte, ergab sich ebenfalls aus den gesetzlichen Ausgleichsvorschriften, deren Geltung die Parteien vertraglich vereinbart haben.

58

Danach können Härtegründe nur insoweit in Betracht kommen, als nach Abschluß der Scheidungsfolgenvereinbarung Umstände eingetreten sind, durch die sich die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung so nachhaltig verändert hat, daß dem Antragsgegner ein Festhalten an der Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen jedoch offensichtlich nicht vor.

59

In Betracht kommt vorliegend nur die wirtschaftliche Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB. Danach besteht kein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 g BGB, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen würde. Darüber hinaus ist die weiter gefaßte Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB entsprechend heranzuziehen, soweit andere Härtegründe als die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Inanspruchnahme des Verpflichteten als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. BGH FamRZ 1984, 251, 253;  1987, 145, 147).

60

Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Bestreiten ihres angemessenen Unterhalts auf die begehrte schuldrechtliche Ausgleichsrente angewiesen ist. Es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 1587 h Nr. 1 BGB. Die Gewährung der Ausgleichsrente würde den Antragsgegner nur dann unbillig hart treffen, wenn bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein grobes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entstehen würde (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O., § 1587 h BGB, Rn. 8; Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 h, Rn. 7). Hierfür reicht es nicht aus, daß die Antragstellerin (möglicherweise) über ein größeres Vermögen und über höhere laufende Einkünfte verfügt als der Antragsgegner. Eine unbillige Härte läge vielmehr nur dann vor, wenn der Antragsgegner angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf den vollen Betrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung angewiesen wäre, um seinen eigenen angemessenen Unterhalt und den angemessenen Unterhalt vorrangig berechtigter Dritter zu sichern (vgl. OLG Celle FamRZ 1982, 501, 503; OLG Hamm FamRZ 1987, 290, 291; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rn. 8; Familiengerichtsbarkeit/Wick, a.a.O., § 1587 h BGB, Rn. 9). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Antragsgegner erhält Versorgungsbezüge auf der Grundlage ruhegehaltfähiger Dienstbezüge, die sich nach einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und einem Ortszuschlag der Tarifklasse I a, Stufe 2, bemessen. Wie sich aus dem vorgelegten Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 09.10.1991 ergibt, werden unter Berücksichtigung des Kürzungsbetrages aufgrund des Versorgungsausgleichs seit 01.10.1991 monatlich 5.331,92 DM an den Antragsgegner gezahlt. Mitte 1992 sind die Versorgungsbezüge noch um 5,4 % erhöht worden, so daß jetzt von monatlich rund 5.620 DM auszugehen ist. Hiervon hat der Antragsgegner die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für sich und seine jetzige Ehefrau - bis November 1992 monatlich insgesamt rund 402 DM und ab Dezember 1992 monatlich insgesamt rund 429 DM - sowie Steuern zu leisten. Danach ist davon auszugehen, daß das laufende Einkommen zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Antragsgegners und seiner Ehefrau ausreicht, ohne daß es darauf ankommt, ob die Ehefrau des Antragsgegners eigene Einkünfte hat und wie die Konkurrenz eines etwaigen Unter haltsanspruchs ihrerseits mit dem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin zu beurteilen wäre.

61

Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind Folge der anläßlich der Scheidung einverständlich getroffenen Auseinandersetzung und können daher ebenfalls keine grobe Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen. Im übrigen hat der Antragsgegner seine eigenen jetzigen Vermögensverhältnisse nicht dargestellt, so daß keine Anhaltspunkte für ein grobes Ungleichgewicht ersichtlich sind.

62

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist auch nicht deshalb grob unbillig, weil der Antragsgegner von seinen Ruhestandsbezügen Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung aufbringen muß. Denn das gleiche gilt - wie dargelegt - auch für die Antragstellerin. Sie hat sogar deutlich höhere Beiträge zu leisten. Denn der Antragsgegner ist beihilfeberechtigt und braucht daher nur für 30 % seiner Krankheitskosten selbst Vorsorge zu treffen, während die Antragstellerin sich in vollem Umfang selbst versichern muß.

63

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf schuldrechtliche Ausgleichsrente als grob unbillig erscheinen lassen.

64

3.

Abtretung der Versorgungsansprüche

65

Gemäß § 1587 i Abs. 1 BGB kann die Antragstellerin vom Antragsgegner in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der für den gleichen Zeitabschnitt fällig gewordenen oder fällig werdenden Versorgungsansprüche verlangen. Da der Antragsgegner die Abtretung ausdrücklich und uneingeschränkt verweigert hat, ist er antragsgemäß zur Abgabe einer entsprechenden Abtretungserklärung zu verurteilen. Allerdings muß die Abtretung auf die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses beschränkt werden. Denn § 1587 i BGB verlangt eine zeitliche Identität zwischen den fälligen oder fällig werdenden Ausgleichsansprüchen und den entsprechenden Versorgungsansprüchen des Ausgleichspflichtigen. Soweit der Versorgungsträger - wie hier - die in der Vergangenheit entstandenen Versorgungsansprüche laufend erfüllt hat und bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung weiter erfüllt, kommt eine Abtretung der für diese Zeiträume entstandenen Ausgleichsansprüche nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 290, 292; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 i BGB, Rn. 3). Da die Entscheidung des Senats erst mit der Rechtskraft wirksam wird (§ 53 g Abs. 1 FGG) und erst dann wegen der Ausgleichsrente vollstreckt werden kann (§ 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. § 894 ZPO), kann auch die Abtretung erst zu diesem Zeitpunkt einsetzen.

66

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO, im übrigen auf § 13 a Abs. 1 FGG. Die Kostenschuld hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz ergibt sich aus den Vorschriften der KostO (§§ 1, 2 Nr. 1, 99 Abs. 1) und bedarf keines besonderen Ausspruchs (vgl. Senat FamRZ 1989, 985, 990).

67

Gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat der Senat die weitere Beschwerde zugelassen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 2.987,85 DM festgesetzt (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 1.000 DM; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 165,58 DM × 11 = 1.821,38 DM + 166,47 DM = 1.987,85 DM).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auf § 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO und hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO, jeweils in Verbindung mit §§ 99 Abs. 1, 131 a KostO. Für die Entscheidung über die Abtretung war kein Geschäftswert festzusetzen, da hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 1 KostO). Der Senat hat von der ihm gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eingeräumten Möglichkeit, den Geschäftswert für die erste Instanz anderweitig festzusetzen, Gebrauch gemacht.