Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.03.2004, Az.: 7 W 103/03
In einem Hofübergabevertrag enthaltener Erbverzicht; Unterscheidung des Erbverzichts als abstraktes Rechtsgeschäft von dem Grundgeschäft in Form eines mit dem Erbverzicht verbundenen Hofübergabevertrages und Abfindungsvertrages; Verknüpfung des Erbverzichtsvertrages mit dem Grundgeschäft durch eine Bedingung; Verzichtserklärung " Zug um Zug gegen Eigentumsumschreibung des Hofes"; Auf dem Willen des Erblassers beruhende konstruktive Nacherbfolge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.03.2004
- Aktenzeichen
- 7 W 103/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0304.7W103.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.09.2003 - AZ: 12 T 105/03
Rechtsgrundlagen
- § 12 HöfeO
- § 13 HöfeO
- § 108 Abs. 2 BGB
- § 158 BGB
- § 162 Abs. 1 BGB
- § 177 Abs. 1 BGB
- § 2100 BGB
- § 2104 BGB
- § 2105 BGB
- § 2346 Abs. 1 BGB
- § 12 FGG
- § 27 Abs. 1 FGG
- § 29 Abs. 1 FGG
- § 546 ZPO
Fundstelle
- AUR 2004, 339-341 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. sowie
der Richterinnen am Oberlandesgericht K. und H.
am 4. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 4. November 2003 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des Erblassers und dessen vorverstorbener Ehefrau E. D., geborene G. Der Erblasser hinterließ kein Testament.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn entsprechend der gesetzlichen Erbfolge neben den Beteiligten zu 2 und 3 als Erbe seines Vaters zu 1/3 ausweist.
Nachdem das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. mit Beschluss vom 25. August 2003 (12 VI 22/03) angekündigt hatte, dem Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen, hat das Landgericht Hannover diesen Beschluss auf Grund der Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 mit Beschluss vom 23. September 2003 (12 T 105/03) aufgehoben.
Wegen des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts (Bl. 135 ff. GA) verwiesen.
Gegen den am 29. September 2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 5. November 2003 eingelegten weiteren Beschwerde, mit der er das Ziel verfolgt, den Ankündigungsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 25. August 2003 wiederherzustellen.
Der Beteiligte zu 1 macht geltend, es sei bereits fraglich, ob § 5 des Hofübergabevertrages vom 22. Januar 1987 überhaupt einen wirksamen Erbverzicht enthalte. Auf jeden Fall ergebe die Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung, mit der sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe, dass der Erbverzicht im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch habe wirksam werden sollen, so dass die Beteiligten zu 2 und 3 bis zu diesem Zeitpunkt den Verzicht auf ihre Ansprüche aus den §§ 12, 13 HöfeO hätten erklären müssen. Sie hätten es allerdings gegenüber der Mutter der Beteiligten, die ihnen kurze Zeit nach der am 22. Januar 1987 erfolgten Beurkundung eine Abschrift des Vertrages vorgelegt habe, strikt abgelehnt, auf ihre Ansprüche zu verzichten. Ungeachtet dessen sei im Familienkreis besprochen worden, dass der Verzicht noch bis zum 31. Dezember 1987 habe erklärt werden können; ein Verzicht sei aber von den Beteiligten zu 2 und 3 nicht ausgesprochen worden. Über diesen bereits in erster Instanz vorgebrachten Vortrag habe sich das Landgericht verfahrensfehlerhaft hinweggesetzt.
Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, dass entgegen dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts der Erbverzicht nicht mehr wirksam werden könne, wenn die vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht bis zum Tode des Erblassers eingetreten sei.
Schließlich meint der Beteiligte zu 1, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts hier durchaus der Rechtsgedanke der §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 1 BGB einschlägig sei. Von dem Landgericht sei übersehen worden, dass die Mutter den Beteiligten zu 2 und 3 eine Abschrift des Übergabevertrages vorgelegt habe.
Die Beteiligten zu 2 und 3 dagegen verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und machen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, ihnen sei § 5 des notariellen Vertrages vom 22. Januar 1987 erst nach dem Tode des Erblassers bekannt geworden.
II.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt. Denn die Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO) nicht stand.
1.
a)
Zutreffend ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass § 5 des notariellen Vertrages einen Erbverzichtsvertrag enthält. Die Einwände des Beteiligten zu 1 hiergegen gehen fehl.
Ein Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) ist ein erbrechtlicher Vertrag, der nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung einen Verzicht des Verwandten des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht enthält. Dieser Verzicht ist ein abstraktes Rechtsgeschäft und als solches von dem Grundgeschäft zu unterscheiden, welches ein mit dem Erbverzicht verbundener Hofübergabe- und Abfindungsvertrag sein kann (vgl. etwa Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, zu § 2346 Rdnr. 2 m.w.N.). Der Erbverzichtsvertrag kann aber durch eine Bedingung mit dem Grundgeschäft verknüpft sein (vgl. etwa Palandt, BGB, 62. Auflage, Überbl. v. § 2346 Rndr. 7, 12). Dies ist vorliegend der Fall.
Indem der Beteiligte zu 1 in dem mit seinen Eltern abgeschlossenen notariellen Vertrag vom 22. Januar 1987 unter § 5 erklärt hat, dass er "Zug um Zug gegen Eigentumsumschreibung des Hofes auf ihn bezüglich der ihm gegenüber seinen Eltern ...... zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche" abgefunden ist, "unter der Voraussetzung, dass seine Geschwister auf die ihnen gemäß §§ 12 und 13 der Höfeordnung zustehenden Ansprüche verzichten", hat er gegenüber seinen Eltern eindeutig für den Fall der Eigentumsübertragung einen Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts ausgesprochen, wobei dieser Erbverzicht unter der weiteren Bedingung stand, dass die Beteiligten zu 2 und 3 auf die ihnen gemäß §§ 12, 13 HöfeO zustehenden Ansprüche verzichten.
b)
Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde ferner dagegen, dass es das Landgericht unterlassen hat, § 5 des notariellen Vertrages auszulegen. Auch diese Rüge erweist sich im Ergebnis als unbeachtlich.
Aus der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung folgt, dass das Landgericht die Erklärung in § 5 des Vertrages als eindeutig und damit als nicht auslegungsfähig angesehen hat. Tatsächlich stellt sich die Bestimmung in § 5 des notariellen Vertrages im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts als auslegungsbedürftig dar, was von dem Gericht der weiteren Beschwerde selbständig nachzuprüfen und zu entscheiden ist. Hier konnte der Senat die fehlende Auslegung auch selbst vornehmen, weil es weiterer Ermittlungen hierzu nicht bedarf (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Auflage, zu § 27 Rdnr. 49). Die Auslegung führt entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 indes nicht zu dem Ergebnis, dass die Beteiligten zu 2 und 3 spätestens bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch den Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO zu erklären hatten.
Bei der Auslegung, die vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen hat, muss der gesamte Inhalt der Erklärungen gewürdigt werden, wobei außerhalb der Vertragsurkunde liegende Begleitumstände sowie die Interessenlage mit zu berücksichtigen sind (vgl. im Einzelnen Palandt, BGB, 62. Auflage, zu § 133 Rdnr. 14 ff.).
Der von dem Beteiligten zu 1 mit den Eltern abgeschlossene Erbverzichtsvertrag ist unter zwei aufschiebenden Bedingungen im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu Stande gekommen. Der von dem Beteiligten zu 1 erklärte Erbverzicht sollte nur wirksam werden, wenn er zum einen durch Umschreibung im Grundbuch das Eigentum am Hof erlangt und wenn zum anderen die Beteiligten zu 2 und 3 auf ihre Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO verzichten, wobei auch diese so genannte Wollensbedingung, die im freien Belieben eines der Beteiligten steht, unter § 158 BGB fällt (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 1167). Schon der Wortlaut des § 5 des Vertrages spricht hier dafür, dass die von dem Beteiligten zu 1 abgegebene Verzichtserklärung für ihn zwar mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bindend werden sollte, dass aber der Eintritt der weiteren Bedingung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen musste. Denn mit der in der Vertragsbestimmung gewählten Formulierung " Zug um Zug gegen Eigentumsumschreibung des Hofes", die sich auf diese erste Bedingung bezieht, wollten die Vertragsschließenden nur deutlich machen, dass der Erbverzicht insoweit von der Gegenleistung der Eltern als Erblasser (der Übertragung des Hofes) abhängig ist. Dagegen folgt aus der Vertragsklausel nicht, dass mit der Erfüllung dieser Gegenleistung der Erbverzicht endgültig wirksam sein sollte. Dem Satzteil "unter der Voraussetzung, dass seine Geschwister auf die ihnen gemäß §§ 12, 13 Höfeordnung zustehenden Ansprüche verzichten" kommt diese Bedeutung nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu. Danach sollte der von dem Beteiligten zu 1 erklärte Erbverzicht, der mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch für diesen bindend wird, zwar von der Erfüllung der in der § 5 des Vertrages genannten weiteren Voraussetzung abhängig sein, ohne dass jedoch festgelegt wurde, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Beteiligten zu 2 und 3 zu erklären hatten.
Aber nicht nur der Wortlaut der Vertragsklausel spricht dagegen, dass ein etwaiger Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO spätestens bis zur Eigentumsübertragung des Hofes vorliegen sollte. Ein dahingehender Wille der Vertragsschließenden lässt weder aus den Begleitumständen noch aus der Interessenlage herleiten. Die Vertragsparteien hatten entsprechend dem mit § 5 des Vertrages verfolgten Zweck zwar ein Interesse daran, dass der Schwebezustand, der mit der Aufnahme der zweiten Bedingung in die Vertragsklausel geschaffen worden ist, möglichst schnell beendet wird, um klare und sichere Verhältnisse zu haben. Andererseits wussten sie, dass die Beteiligten zu 2 und 3 seinerzeit einem Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO ablehnend gegenüberstanden. Denn diese hatten sich unstreitig geweigert, den ihnen im Jahre 1986 vorgelegten Entwurf eines Hofübergabe- und Abfindungsvertrages mit abzuschließen. Dennoch wurde ihnen in dem später notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Januar 1987, an dem sie nicht beteiligt wurden, die Möglichkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung eingeräumt, wobei ersichtlich im Hinblick auf das bisherige ablehnende Verhalten der Beteiligten zu 2 und 3 offen gelassen wurde, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht auszusprechen war. Damit war es dem Beteiligten zu 1 vorbehalten, dem gegenüber der Verzicht nach der erfolgten Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erklären war, die Beteiligten zu 2 und 3 zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt unter Fristsetzung aufzufordern, sich endgültig zu dem Verzicht zu äußern (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1985, 1556).
c)
Der Beteiligte zu 1 beanstandet zwar weiter, dass das Landgericht sich nicht damit befasst habe, dass die Beteiligten zu 2 und 3 längst vor dem Erbfall einen Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO abgelehnt hätten. Dieser Einwand greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
Soweit der Beteiligte zu 1 darauf hinweist, dass nach den Feststellungen des Landgericht die Beteiligten zu 2 und 3 bereits im Vorfeld des abgeschlossenen Hofübergabevertrages vom 22. Januar 1987 die Abgabe einer Verzichtserklärung verweigert hatten, wird nicht berücksichtigt, dass das Landgericht hierzu in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass der von den Beteiligten zu 2 und 3 abgelehnte Vertragsentwurf bezüglich der Abfindungsregelung von dem schließlich abgeschlossenen Vertrag erheblich abweicht, so dass die Beteiligten zu 2 und 3 schon deshalb nicht an ihre zuvor geäußerte ablehnende Haltung gebunden waren.
Soweit der Beteiligte zu 1 ferner vorbringt, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht seinem erstinstanzlichen Vorbringen nachgegangen sei, wonach die Beteiligten zu 2 und 3 unmittelbar nach der Beurkundung des Vertrages vom 22. Januar 1987 von der Mutter unter Mitnahme einer Vertragsabschrift besucht worden seien, die sie gebeten habe, ihre ablehnende Haltung aufzugeben und auf die Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO zu verzichten, was diese rundherum abgelehnt hätten, geht dieser Einwand letztlich fehl. Auch wenn die Verweigerung eines Verzichts vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch wirksam gegenüber der Mutter der Beteiligten als Erblasserin ausgesprochen werden konnte, musste das Landgericht hierzu keine Feststellung treffen. Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) kann von einer Sachaufklärung abgesehen werden, wenn von ihr ein sachdienliches Ergebnis nicht zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, FG, 7. Auflage, zu § 12 Rdnr. 43 m.w.N.; BayObLG, FamRZ 1997, 123, 125). Dies ist hier der Fall.
Nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 waren an den von ihm behaupteten Gesprächen nur die Muter sowie die Beteiligten zu 2 und 3 beteiligt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unmissverständlich vorgebracht, dass zwischen ihnen und der Muter keine Gespräche über den Inhalt des notariellen Vertrages vom 22. Januar 1987 stattgefunden hätten. Eine Vernehmung der Mutter ist hierzu nicht mehr möglich. Zwar soll die Mutter nach dem weiteren Vorbringen des Beteiligten zu 1 seiner Ehefrau von den Besuchen erzählt haben und dabei über die schroffe Art der Ablehnung der Geschwister berichtet haben. Auch wenn die Ehefrau diese Angaben in vollem Umfang bestätigen sollte, kann hierdurch eine Aufklärung der anstehenden Frage nicht erreicht werden. Entscheidend ist hier, was seinerzeit im Einzelnen zwischen der Mutter und den Beteiligten zu 2 und 3 besprochen wurde. Nur wenn der genaue Verlauf des von dem Beteiligten zu 1 behaupteten Gesprächs bekannt ist, lässt sich beurteilen, ob die Beteiligten zu 2 und 3 tatsächlich endgültig und abschließend auf ihre Ansprüche verzichten hatten oder ob sie aus Verärgerung über den zu Stande gekommenen Hofübergabevertrag noch nicht bereit waren, sich zu dem im Vertrag vorgesehenen Verzicht zu klären, welcher für sie im Unterschied zur Regelung im Vertragsentwurf aus dem Jahr 1986 durchaus attraktiv und annehmbar war. Mit der Vernehmung der Ehefrau des Beteiligten zu 1 wird sich diese Frage nicht klären lassen, da sie als Zeugin vom Hörensagen wegen der fehlenden eigenen Wahrnehmung keine verbindlichen Angaben zum Verlauf und Inhalt des Gesprächs machen kann. Sie kann nur ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit das wieder geben, was ihr von der Mutter berichtet worden war. Stellt sich hier mithin die Aussage der Ehefrau des Beteiligten zu 1 nicht als verlässliche Grundlage für eine Sachverhaltsaufklärung dar, wird sich der genaue Inhalt des behaupteten Gesprächs nicht mehr feststellen lassen, so dass insoweit eine Tatsachenfeststellung unterbleiben kann. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Vater der Beteiligten im Februar 1987 sowie in der Folgezeit anlässlich der Hofübergabe Zahlungen an die Beteiligten zu 2 und 3 erbracht hatte. Soweit der Beteiligte zu 1 hierzu vorbringt, dass der Vater im Bewusstsein dessen, dass der Erbverzicht nicht zum Tragen gekommen sei, diese Zahlungen veranlasst habe, stellt sich seine Einschätzung, da sie nicht durch entsprechende Tatsachen belegbar ist, als eigene von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene unbeachtliche Würdigung dar, die sich auch nicht als zwingend erweist. Wie die Beteiligten zu 2 und 3 darauf hinweisen, können die von dem Vater vorgenommenen Zahlungen schlicht aus der Motivation der Gleichbehandlung der Geschwister erfolgt sein. Im Übrigen gingen, wie der Beteiligte zu 1 in erster Instanz vorgetragen hat, die Eltern und er selbst davon aus, dass die ablehnende Haltung der Geschwister Anfang des Jahres 1987 nicht endgültig war. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1 soll die Mutter den Beteiligten zu 2 und 3 bei einem späteren Besuch mitgeteilt haben, dass diese den Verzicht bis spätestens zum 31. Dezember 1987 abgeben könnten (Bl. 79 GA).
Als unbeachtlich erweist sich schließlich der Einwand des Beteiligten zu 1, wonach die Eltern und die drei Geschwister mündlich im Familienkreis vereinbart hätten, dass der Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO noch bis zum 31. Dezember 1987 erklärt werden könne. Hiermit setzt sich der Beteiligte zu 1 in Widerspruch zu seinem Vortrag erster Instanz, wonach ausschließlich er sich mit seinen Eltern darüber verständigt hatte, dass die Geschwistern noch bis Ende des Jahre 1987 den Verzicht aussprechen konnten (Bl. 26, 45, 78 GA). Diese nachträglich von den Vertragsschließenden vereinbarte Befristung ist indes unwirksam, weil sie nicht beurkundet worden ist, worauf bereits das Landgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat.
2.
Dem Landgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der von dem Beteiligten zu 1 erklärte Erbverzicht dadurch wirksam geworden ist, dass die Beteiligten zu 2 und 3 im Februar 2003 nach Eintritt des (zweiten) Erbfalls auf die Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO verzichtet haben. Denn diese im Vertrag vorgesehene aufschiebende Bedingung, an die die Wirksamkeit des Erbverzichts des Beteiligten zu 1 ebenfalls geknüpft war, konnte hier nach dem Tode des Erblassers nicht mehr eingetreten.
In der Kommentarliteratur (vgl. Staudinger, BGB, 13. Auflage, zu § 2346 Rdnr. 54, 91; Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, zu § 2346 Rdnr. 25; Soergel, BGB, 13. Auflage, zu § 2346 Rdnr. 12; Palandt, BGB, 62. Auflage, Überbl. v. § 2346 Rndr. 12 ) wird zwar unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayObLG aus dem Jahre 1957 (BayObLGZ 1957, 292) die Auffassung vertreten, dass die Bedingung noch nach dem Erbfall eintreten kann, wobei bis zu diesem Eintritt Vor- und Nacherbfolge besteht. Dies kann gemäß der obigen Entscheidung des BayObLG aber nur gelten, wenn eine Vor- und Nacherbschaft von dem Erblasser gewollt gewesen ist. In dem vom BayObLG entschiedenen Fall hatte einer der gesetzlichen Erben gegenüber der Erblasserin in einem notariellen Vertrag auf sein Erbrecht verzichtet, nachdem die Erblasserin ihm die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in fünf gleichen Jahresraten versprochen hatte. In dem notariellen Vertrag wurde geregelt, dass dem Verzichtenden ein Rücktrittsrecht für den Fall der nicht pünktlichen Zahlung zustand; zugleich wurde bestimmt, dass der Rücktritt auch nach dem Tode der Erblasserin gegenüber den Erben erklärt werden konnte, sofern die Schuld bis dahin nicht beglichen war. In diesem Vorbehalt des Rücktritts hat das BayObLG eine auflösende Bedingung des Erbverzichts bei gleichzeitiger Anordnung einer Nacherbfolge gesehen (BayObLGZ 1957, 292, 300). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Eine Vor- und Nacherbfolge muss gemäß § 2100 BGB stets auf dem Willen des Erblassers beruhen. Dies gilt auch für die in §§ 2104, 2105 BGB vorgesehene konstruktive Nacherbfolge; auch hier muss von dem Erblasser angeordnet sein, dass der Erbe entweder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis sein Erbe sein soll oder die Erbschaft erst ab Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses antreten soll. Entspricht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dagegen nicht dem Willen des Erblassers, kann auf die Konstruktion einer Vor- und Nacherbfolge nicht zurückgegriffen werden. Vorliegend lässt sich ein Wille des Erblassers und seiner Ehefrau dahingehend, dass die Bedingung (die Verzichtserklärungen der Geschwister), an die die Wirksamkeit des Erbverzichts des Beteiligten zu 1 geknüpft worden ist, noch nach dem Tode der Eheleute D. eintreten konnte, nicht feststellen. Hiergegen spricht vielmehr Sinn und Zweck des § 5 des notariellen Vertrages, wonach der Beteiligte zu 1 im Interesse des übertragenen Hofes von Ansprüchen seiner Geschwister aus §§ 12, 13 HöfeO freigestellt werden sollte, während er im Gegenzug auf sein gesetzliches Erbrecht an dem hoffreien Vermögen der Eltern verzichten sollte. Obgleich die Vertragsklausel keine Frist aufweist, sollte die Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse gemäß der Interessenlage der Vertragsschließenden möglichst bald erfolgen; auf keinen Fall bezweckten die Eheleute D. als Erblasser mit § 5 des Vertrages, dass die Erbfolge nach ihrem Tode in der Schwebe sein sollte. Damit ist hier mangels angeordneter Nacherbfolge ein Bedingungseintritt nach dem Erbfall nicht möglich gewesen. Vielmehr kommt der im Erbrecht geltende Grundsatz zum Tragen, wonach die mit dem Tod des Erblassers eingetretene Erbfolge auf eine feste Grundlage stehen muss und nicht nachträglich durch die Erklärung eines Dritten verändert werden darf (vgl. BGH, NJW 1978, 1159; BGH, NJW-RR 1997, 1092, 1093 [OLG Schleswig 27.05.1997 - 3 U 148/95]; BGH, NJW 1999, 789 [BGH 04.11.1998 - IV ZR 327/97]; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1450; OLG Celle OLGR 2004, 95 ff).
Ist danach der von den Beteiligten zu 2 und 3 erklärte Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO nach dem Tode der Eltern nicht mehr möglich gewesen, ist (vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen) mangels Bedingungseintritts der von dem Beteiligten zu 1 ausgesprochene Erbverzicht nicht wirksam geworden mit der Folge, dass er neben seinen Geschwistern gesetzlicher Erbe nach seinen Eltern geworden ist. Dagegen hat der nicht wirksam gewordene Erbverzicht des Beteiligten zu 1 entgegen der von den Beteiligten zu 2 und 3 in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. September 2003 vertretenen Auffassung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Hofübergabevertrages vom 22. Januar 1987 als solchen. Denn die Hofübergabe stand nicht unter der Bedingung der Wirksamkeit des Erbverzichts. Mit der Zug-um-Zug-Regelung in § 5 des notariellen Vertrages sollte ersichtlich keine wechselseitige Bedingung hergestellt worden. Wie oben ausgeführt, sollte hierdurch nur klargestellt werden, dass der Beteiligte zu 1 nur Zug um Zug gegen Erhalt des Hofes an seine Verzichtserklärung gebunden ist.
3.
Die getroffene Entscheidung des Landgerichts kann sonach keinen Bestand haben; die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn der Senat kann hier nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.
Von den Beteiligen zu 2 und 3 ist bereits erstinstanzlich mehrfach eingewandt worden, dass ihnen § 5 des Hofübergabevertrages erst nach dem Tode des Vaters bekannt geworden sei, so dass sie zuvor keine Möglichkeit gehabt hätten, den Verzicht auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO zu erklären. Sollte diese Behauptung zutreffen, was noch aufzuklären ist, muss sich der Beteiligte zu 1 gemäß § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als ob die aufschiebende Bedingung, die rechtzeitige Abgabe der Verzichtserklärung, vor dem (ersten) Erbfall eingetreten ist, so dass sich danach sein Erbverzicht als wirksam erweist.
Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. § 162 BGB findet zwar keine Anwendung, wenn die Bindungswirkung auf Grund einer Wollensbedingung im Belieben einer Partei steht. Dies gilt aber nur in Bezug auf das Verhalten der Partei, die die Entscheidung zu treffen hat (vgl. BGH, NJW 1996, 3338, 3340). Verhindert dagegen die andere Partei unter Verstoß gegen Treu und Glauben die Entscheidung des Berechtigten und damit den Eintritt der Bedingung, ist § 162 BGB einschlägig (vgl. Soergel, BGB, 13. Auflage, zu § 162 Rdnr. 6).
Unstreitig haben die Beteiligten zu 2 und 3 von dem Beteiligten zu 1 keine Ausfertigung des Hofübergabevertrages erhalten. Der Beteiligte zu 1 war zwar auch nicht verpflichtet, seinen Geschwistern durch Übersendung einer Abschrift des Vertrages unter Fristsetzung aufzufordern, die in § 5 des Vertrages vorgesehene Erklärung abzugeben mit der Folge, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Bedingung als endgültig ausgefallen gilt. Dies schließt hier aber nicht aus, dass der Beteiligte zu 1 als Hofübernehmer - und nicht nur die Eltern als Hofübergeber- nach Treu und Glauben gehalten war, seine Geschwister über § 5 des Vertrages zu unterrichten. Zwar kann, wenn die Verhinderung des Bedingungseintritts auf ein Unterlassen zurückzuführen ist, diese nur als treuwidrig angesehen werden, wenn eine Pflicht (auch Treuepflicht) zum Tätigwerden bestand (vgl. Soergel, a. a. 0., zu § 162 BGB, Rndr. 7). Diese ergab sich für den Beteiligten zu 1 hier aus § 12 HöfeO. Es ist anerkannt, dass die weichenden Erben im Rahmen von Treu und Glauben Auskunftsansprüche gegen den Hoferben haben, wenn sie ohne Verschulden den Umfang der ihnen zustehenden Abfindung nicht kennen, während der Hoferbe die Auskunft unschwer erteilen kann (Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl. 2001, § 12 Rdnr.102; Faßbender/Hötzel, HöfeO, 2. Aufl., § 12 Rdnr.43). Das gilt erst recht, wenn es nicht nur um die Höhe der Abfindung geht, sondern um die unverschuldete Unkenntnis der weichenden Erben über ein ihnen vertraglich eingeräumtes ambivalentes Optionsrecht dahin, dass sie durch einen Verzicht auf Abfindungsansprüche einen Erb- und Pflichtteilsverzicht des Hoferben herbeiführen können.
War der Beteiligte zu 1 mithin nach Treu und Glauben verpflichtet, seine Geschwister von dem Inhalt des § 5 des Hofübergabevertrages in Kenntnis zu setzen, stellt sich sein Unterlassen als Verhinderung des Bedingungseintrittes im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB dar. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn er zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass die Beteiligten zu 2 und 3 in sonstiger Weise Kenntnis von § 5 des notariellen Vertrages erlangt hatten.
Insoweit konnte er sich allerdings nicht auf eine Unterrichtung durch das Landwirtschaftsgericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verlassen; denn da die Hoferbenstellung und -fähigkeit des Antragstellers als solche nicht in Frage stand und Vertrag nicht in die gesetzlichen Rechte der Antragsgegner eingriff (Option), waren die Antragsgegner keine förmlich Beteiligten des Genehmigungsverfahrens (es wäre allerdings besser gewesen, wenn das Landwirtschaftsgericht seinerzeit die Antragsgegner formlos unterrichtet hätte).
Der Beteiligte zu 1 hat aber bereits in erster Instanz zu einer Unterrichtung seiner Geschwister durch seine Mutter alsbald nach Vertragsschluss ausreichend vorgetragen. Nach seinem nach der Lebenserfahrung auch naheliegenden, von den Antragsgegnern allerdings bestrittenen Vortrag soll die Mutter der Parteien die Beteiligten zu 2 und 3 mündlich sowohl Anfang des Jahres 1987 als auch nochmals im Laufe des Jahres 1987 auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung in Bezug auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO hingewiesen haben (Bl. 25/26, 75, 79 GA). Ferner hat der Beteiligte zu 1 (streitige) Geschehnisse vorgetragen, aus denen folgt, dass die Geschwister bereits vor dem ersten Erbfall Kenntnis von § 5 des Hofübergabevertrages haben mussten (Bl. 27, 75ff, 107/108); so soll die Beteiligte zu 2 gegenüber der Tochter J. des Beteiligten zu 1 telefonisch eingeräumt haben, dass ihr - der Beteiligten zu 2 - die Mutter den Vertrag im Frühjahr 1987 vorgelegt habe. Insoweit wird das Landgericht den Sachverhalt aufzuklären haben. Denn es kann hier nicht von vornherein angenommen werden, dass die ausstehenden Ermittlungen nicht zu einem sachdienlichen, die Entscheidung beeinflussenden Ergebnis führen werden.
Nach Wertung des Senat reicht für eine Unterrichtung (vor dem Tod der Eltern) die Mitteilung vom Inhalt des § 5 bzw. die vorübergehende Vorlage des Vertrages zur Einsichtnahme aus; einer Überlassung jeweils einer Abschrift oder Ablichtung der Vertragsurkunde bedurfte es nicht, es wäre dann damals Sache der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, eine Ablichtung herzustellen oder zu verlangen.
4.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird das Landgericht zu befinden haben. Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erforderlich.
5.
Soweit der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 eine ergänzende Stellungnahme zu der Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 2 und 3 vom
3. September 2003 angekündigt hat, erweist sich diese im Hinblick auf die obigen Ausführungen als entbehrlich, zumal der Inhalt der Beschwerdeschrift, auch soweit er unter Ziffer 2 ergänzendes Vorbringen enthält, nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1 gewertet worden ist. Im Übrigen handelt es sich bei der in der Beschwerdeschrift in Bezug genommene Akte 26 VI/97 erkennbar um das dem Beteiligten zu 1 hinlänglich bekannte Erbscheinsverfahren 26 VI 138/97, welches er in seiner Beschwerdebegründung vom 28. November 2003 selbst angesprochen hat.