Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.03.2004, Az.: 3 U 272/03
Urteilsberichtigungsanspruch wegen Berichtigung einer offensichtlichen Auslassung; Widerruf eines Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz; Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen auf die Dahrlehenssumme wegen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages; Ungerechtfertige Bereicherung des Darlehensgebers in Höhe geleisteter Zinsen wegen fehlender Erlangung der Darlehensvaluta; Voraussetzungen einer Haustürsituation mit Überrumpelungscharakter; Nichtigkeit einer Vollmacht wegen Verstoßes des Kausalgeschäftes gegen das Rechtsberatungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.03.2004
- Aktenzeichen
- 3 U 272/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 14481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0324.3U272.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 29.08.2003 - AZ: 7 O 289/02
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 HWiG
- § 3 Abs. 1 HWiG
- § 319 Abs. 1 ZPO
- § 812 Abs. 1 BGB
- § 123 Abs. 2 BGB
- Art. 1 § 1 RBerG
Fundstellen
- DStZ 2004, 695 (Kurzinformation)
- ZBB 2004, 417
Tenor:
Die Verfahren 3 U 210/03 und 3 U 272/03 werden zu 3 U 210/03 verbunden.
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 6. August 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover in der Fassung vom 29. August 2003 teilweise geändert. Unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten etwaige Rückgewähransprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen den Verkäufer B. aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 4. Juli 1995 - URNr. 206/1995 - des D. Notars A. abzutreten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe eines die zu vollstreckende Forderung 10 % übersteigenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
OLG Celle - 24.03.2004 - AZ: 3 U 210/03