Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.03.2004, Az.: 5 U 24/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.03.2004
Aktenzeichen
5 U 24/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 42116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0330.5U24.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - AZ: 3 O 183/03

Fundstelle

  • DAR 2004, 390 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. 1.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1,303,56 € festgesetzt.

  2. 2.

    Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, denn seine Rechtsverfolgung, nämlich die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Hildesheim bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

2

Das Urteil wird hinsichtlich der Tatsachenfeststellung nicht angegriffen und eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, § 17 StVG, mit 70:30 zu Lasten des Klägers bewertet. Der Kläger hat nach dem nicht angegriffenen Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nur beweisen können, dass der Beklagte zu 1 den Blinker rechts gesetzt hatte, nicht jedoch, dass diesem ein weiteres Fehlverhalten, wie Verlangsamen der Fahrt vor der Einmündung oder sogar eine plötzliche Beschleunigung unter Richtungsänderung nach links, vorzuwerfen wäre.

3

Das Verschulden des Klägers wiegt deutlich schwerer als das des Beklagten zu 1, weil - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - der Kläger erst abbiegen darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert, § 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Das bloße "falsche Blinken" führt - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht zu einer über 30 % hinausgehenden Haftung, denn dem Kläger musste klar sein, dass das Blinken auch versehentlich falsch sein kann (der Beklagte zu 1 ist nach den Bekundungen der Zeugin zuvor von der neuen B 4 nach rechts auf die alte B 4 abgebogen). Hinzu kommt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1 eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von mindestens 55 km/h innehatte und damit alles dafür sprach, dass er geradeaus fährt, weil er zu schnell war, um nach rechts einzubiegen. Unter diesen Umständen ist die Quotierung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 S. 4 , §§ 1 ff. GKG.

5

Es wird dem gemäß im Übrigen erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. April 2004 gegeben.

6

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat aus den oben genannten Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg.