Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.03.2004, Az.: 13 U 194/03

Pflicht zur transparenten Darstellung gegenüber Leistungsempfängern; Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen bei der Durchführung der Pflege; Gesetzwidrige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Erhöhung der nicht geförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen; Voraussetzungen der Kündigung eines Heimvertrages; Fortbestand eines Vertrages über den Todestag hinaus

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.03.2004
Aktenzeichen
13 U 194/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0304.13U194.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 02.10.2003 - AZ: 4 O 4/03

Fundstellen

  • JWO-VerbrR 2004, 162
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 406-408

Amtlicher Leitsatz

Es besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKLaG dahin gehend, in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, folgende Klausel zu verwenden:

"Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,96 DM."

In dem Rechtsstreit hat
der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knoke,
den Richter am Oberlandesgericht Ulmer
und den Richter am Oberlandesgericht Wiese
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufungen der Parteien werden das Teilurteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Oktober 2003 und dessen Teil und Schlussurteil vom 13. November 2003 - 4 O 4/03 - teilweise geändert und insgesamt so neu gefasst:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes bis 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach dem § 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die inhaltsgleich sind mit den Bestimmungen

    1. b)

      Die Erhöhung der nicht geförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungshöhe verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

    2. c)

      Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen.

    3. d)

      Das Heim kann den Vertrag aus wichtigem Grund spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen, wenn der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine Härte bedeuten würde.

    4. e)

      Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

    5. f)

      Von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt sich das Heimentgelt um einen Betrag in Höhe von 31,89 DM (BS I; 2.604 DM; BS II: 31,89 DM; BS III: 37,76 DM) täglich.

  1. 2.

    Wegen Unterlassung der Verwendung der Bestimmung

    a) Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,86 DM.

    wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt zu 1/6 der Kläger, zu 5/6 die Beklagte, der II. Instanz zu 6/21 der Kläger und zu 15/21 die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Beklagten stand für Heimverträge mit Beziehern von Pflegegeld bis in das Jahr 2002 hinein der Vordruck Anlage K 2 zur Verfügung. Im Laufe des Jahres erhielt sie den Vordruck B 2. Am 1. Januar 2002 erhöhten sich die Entgelte entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2002 (Anlage K 3) für die Leistungen der Beklagten gemäß § 7 Heimgesetz.

2

Nach erfolgloser Abmahnung des Klägers, einer qualifizierten Vereinigung gemäß § 4, 16 Abs. 4 UKLaG, § 22 a Abs. 2 Satz 4 AGBG hat dieser beantragt,

der Beklagten zu verbieten, nachfolgende Klauseln in künftig abzuschließenden Heimverträgen zu verwenden pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach dem § 43 des SGB XI in Anspruch nehmen ,

3

und

der Beklagten zu untersagen, sich bei der Abwicklung bereits vor Erlass des Unterlassungstitels abgeschlossener solcher Verträge und damit bei der Durchsetzung ihrer Rechte daraus auf die hier streitigen "Klauseln" zu berufen:

  1. a)

    Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,86 DM.

  2. b)

    Die Erhöhung der nicht geförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungshöhe verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

  3. c)

    Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen.

  4. d)

    Das Heim kann den Vertrag aus wichtigem Grund spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen, wenn der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine Härte bedeuten würde.

  5. e)

    Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

  6. f)

    Von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt sich das Heimentgelt um einen Betrag in Höhe von 31,89 DM (BS I; 2.604 DM; BS II: 31,89 DM; BS III: 37,76 DM) täglich.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie habe 2002 das alte Formular Anlage K 2 nicht verwendet, die Klausel zu a) sei bei der Verwendung des Vertragsformulars gegenüber den Adressaten, Beziehern von Pflegeversicherungsleistungen, nicht zu beanstanden. Inzwischen verwende sie nur noch das neue Formular Anlage B 1, allerdings mit der Klausel zu a), die weiterhin rechtens sei.

6

Mit dem Teilurteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel zu a) sowohl durch Einbeziehung als auch durch Berufen darauf verboten.

7

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, soweit ihr die Verwendung durch Einbeziehung in künftig abzuschließende Heimverträge und Berufen auf diese Klausel in Altverträgen verboten wurde.

8

Mit Teilurteil und Schlussurteil vom 13. November 2003 hat das Landgericht dann die Klage auf Unterlassung der Verwendung durch Einbeziehung der Klauseln zu b) ff. in Neuverträge abgewiesen, der Beklagten jedoch die Verwendung der Klauseln durch Berufen darauf für Altverträge verboten.

9

Die Beklagte nimmt das Verbot hin, der Kläger begehrt mit seiner Berufung antragsgemäße Verurteilung auch zur Unterlassung der Verwendung durch Einbeziehung in neue Verträge.

10

Dem tritt die Beklagte entgegen. Es bestehe weder Wiederholungs- noch Begehungsgefahr. Sie habe diese Klausel nach dem 1. Januar 2002 nicht verwendet. Die Änderung der Entgelte zum 1. Januar 2002 sei bereits 2001 angekündigt, sodass sie nicht gehalten gewesen sei, bereits zum 1. Januar 2002 gemäß § 26 Heimgesetz die Altenheimverträge schriftlich anzupassen.

11

Ergänzend wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter klargestellt, die Klage habe von vornherein - entsprechend den Vorgaben des Unterlassungsklagegesetzes - das Ziel verfolgt, der Beklagten jede Art der Verwendung der aufgeführten AGB in Heimverträgen mit solchen pflegebedürftigen Bewohnern zu verbieten, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Der Beklagtenvertreter hat einem solchen Verständnis der Klage nicht widersprochen.

13

II.

A.

Die Berufungen der Parteien haben Erfolg, weshalb die angefochtenen Urteile teilweise zu ändern und entsprechend §§ 9, 11 UKLaG neu zu fassen waren.

14

I.

Die Berufung der Beklagten

15

Die Beklagte braucht das Verwendungsverbot hinsichtlich der Klausel a) nicht hinzunehmen.

16

1.

Denn diese Klausel steht im Einklang mit dem Heimgesetz. Das Vertragsformular der Beklagten betrifft Verträge mit Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung entgegennehmen. Bei diesen Personen muss die Darstellung der Entgelte nach Art, Inhalt und Umfang den Regeln des 11. Buches des Sozialgesetzbuches entsprechen (§ 5 Abs. 5 HeimG).

17

a)

§ 82 SGB XI differenziert in Abs. 1 zwischen der Pflegevergütung (Nr. 1) sowie (Nr. 2) bei stationärer Pflege dem angemessenen Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Der Kostenblock Unterkunft und Verpflegung ist im Sozialgesetzbuch XI, § 82 Abs. 1 zusammengefasst.

18

b)

Zwar sieht § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes vor, dass die beiden Bestandteile dieses Kostenblocks, Unterkunft und Verpflegung, getrennt ausgewiesen werden müssen. Das mag im Interesse der Transparenz gegenüber solchen Personen, deren Pflegesätze der freien Verhandlung unterliegen, geboten sein. Anders verhält es sich jedoch bei solchen Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Hier wird das Entgelt zwischen den Trägern der Pflegeversicherung und den Trägern der Heime ausgehandelt. Transparente Darstellung gegenüber den Leistungsempfängern hat für diese keine Bedeutung. Das rechtfertigt nach Sinn und Zweck den Vorrang der Regelung des § 82 SGB XI selbst dann, wenn wegen § 11 SGB XI hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen bei der Durchführung der Pflege ausweislich des Abs. 3 die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt bleiben.

19

2.

Darüber, wie in Fällen, in denen die Klauseln gegenüber Verbrauchern bzw. Bewohnern generell verwendet wurden - darüber verhalten sich die vom Kläger vorgelegten Urteile und Protokolle - war nicht zu entscheiden. Hier geht es ausschließlich um Verträge mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen und für die - wie ausgeführt - die Spezialregelung des § 5 Abs. 5 HeimG gilt.

20

II.

Die Berufung des Klägers

21

Die beanstandeten Klauseln zu b - f. weichen vom Inhalt des Heimgesetzes ab. Das ist zwar die Natur von Klauseln, aber dann gleichwohl nicht zulässig, wenn Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen verboten sind. So liegt der Fall hier. § 9 Heimgesetz verbietet Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den § 5 - 8 Heimgesetz abweichen. Solche sind unwirksam. Unwirksame gesetzliche Regelungen zum Gegenstand von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen, verstößt gegen § 307 BGB, weil diese Klausel, wäre sie wirksam, offensichtlich den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Deshalb sind gesetzwidrige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten.

22

Die Klauseln zu b - f. sind unzulässig.

23

b)

Die Erhöhung der nicht geförderten Investitionskosten und Zusatzleistungen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

24

Diese Regelung findet sich in § 12 Abs. 2 des beanstandeten Vertrages. Sie missachtet, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz vorschreibt, dass Entgelterhöhungen nur dann zulässig sind, wenn sie betriebsnotwendig sind. Diese Schranke fehlt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

25

c)

Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen.

26

Diese Klausel findet sich § 15 Abs. 2 des beanstandeten Vertrages.

27

Sie steht im Widerspruch zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Heimgesetz, wonach die Kündigung zum Ablauf des Kündigungsmonates möglich ist, nicht erst zum Ende des nächsten Monats.

28

d)

Das Heim kann den Vertrag aus wichtigem Grund spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen, wenn der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine Härte bedeuten würde.

29

Diese Regelung findet sich § 15 Abs. 3 des beanstandeten Vertrages.

30

Sie steht im Widerspruch zu § 8 Abs. 3 Heimgesetz, wonach Voraussetzung für die Kündigung nicht nur eine Härte, sondern eine unzumutbare Härte ist.

31

e)

Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

32

Diese Regelung findet sich in § 15 Abs. 6 Satz 1 des beanstandeten Vertrages. Sie verstößt gegen § 8 Abs. 8 Satz 1 Heimgesetz. Danach endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners.

33

f)

Von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt sich das Heimentgelt um einen Betrag in Höhe von (DM...) täglich.

34

Diese Regelung findet sich in § 15 Abs. 6 Satz 3 des beanstandeten Vertrages. Sie setzt den Fortbestand des Vertrages über den Todestag hinaus voraus. Dies ist, wie bereits zu e ausgeführt, gesetzwidrig. Deshalb stellt auch diese Klausel eine gesetzwidrige und unbillige Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar.

35

2.

Die Beklagte ist bereits rechtskräftig zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln durch Berufen auf diese in Altverträgen verurteilt worden ist.

36

3.

Wegen jeder weiter gehenden Verwendung besteht ebenfalls eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr.

37

a)

Gemäß § 26 Heimgesetz war die Beklagte verpflichtet, am 1. Januar 2002 die vor diesem Datum geschlossenen Heimverträge schriftlich anzupassen, weil sich das Entgelt auf Grund des § 6 Heimgesetz im Geltungszeitraum des aktuellen Heimgesetzes, also nach dem 31. Dezember 2001, geändert hat. Dies unterließ die Beklagte und begründete damit die Gefahr, dass sie ihre Heimverträge nicht den Vorschriften des Heimgesetzes anpassen werde, sondern es bei den beanstandeten alten Klauseln belassen werde. Dies rechtfertigt die Annahme der Begehungsgefahr generell der Verwendung der beanstandeten Klauseln.

38

b)

Diese Begehungsgefahr ist nicht beseitigt. Die Beklagte hat sich weder unterworfen noch in diesem Rechtsstreit ihre Auffassung fallen lassen, sie habe rechtens gehandelt. An den Wegfall der Begehungsgefahr sind strengere Anforderungen zu setzen als dass man es dabei belassen könnte, dass die Beklagte erklärt, nunmehr nur noch die neuen, hinsichtlich der beanstandeten Klauseln zu b - f. des Klageantrages unbedenklichen Formulare zu verwenden. Dazu hätte nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung genügt.

39

B.

Der Streitwert für jede der beiden Arten der Verwendung je Klausel beträgt 1.500 EUR, mithin für die I. Instanz 18.000 EUR, für die Berufungsinstanz 10.500 EUR. Das rechtfertigt gem. § 92 ZPO der Kostenentscheidung.

40

Wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die Revision war wegen der überörtlichen Bedeutung der Sache und der Gefahr regional unterschiedlicher Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Denn das Formular wird vom Berufsverband der Beklagten (bpa) bundesweit empfohlen.