Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 13.03.2023, Az.: 10 A 1443/19

Speicherdauer Videoüberwachung; Videoüberwachung an einer Selbstbedienungstankstelle; zulässige Speicherdauer einer Videoaufzeichnung; Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Beschränkung zur Speicherdauer von Videoaufzeichnungen; Personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.03.2023
Aktenzeichen
10 A 1443/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 19572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0313.10A1443.19.00

Fundstelle

  • ZD 2023, 710-712

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, die Speicherdauer von Videoaufzeichnungen ihres Gewerbes auf 72 Stunden zu beschränken.

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft. Sie betreibt in der Gemeinde D. eine Selbstbedienungs-Tankstelle (im Folgenden: SB-Tankstelle), welche 24 Stunden am Tag für jedermann zugänglich ist, und ein Ladengeschäft. An der Tankstelle kann ausschließlich mit Karte an einem zentralen Terminal bezahlt werden, eine Bezahlung mit Bargeld ist ausgeschlossen. Die sieben Zapfsäulen können von Kunden nur durch das Einführen einer Karte und der Eingabe der zugehörigen PIN in Gang gesetzt werden. Nach Eingabe der PIN am zentralen Terminal muss der Kunde die Zapfsäule, die er benutzen möchte, auswählen. Sobald die Zapfpistole nach dem Tanken wieder aufgehängt wird, ist der Tankvorgang abgeschlossen und die Zahlung wird ausgelöst. Folgende Karten werden als Zahlmittel akzeptiert:

- Girocard (ec-Karte) und maestro mit PIN

- Visa-Card mit PIN

- Mastercard mit PIN

- American Express Card mit PIN

- Eigene Tankkarten mit PIN

Unter dem 7. Mai 2018 wurde der Beklagten angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Geschäft Videokameras installiert habe, ohne auf eine Videoüberwachung hinzuweisen. Anlässlich dieser Anzeige forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2018 unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung auf und übersandte ihr einen Fragenkatalog. Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 die angeforderte Auskunft und teilte im Wesentlichen mit: Sie habe im Verkaufsladen, in dessen Außenbereich und im Bereich der SB-Tankstelle Kameras verbaut. Im Bereich der SB-Tankstelle komme es fünf bis sechs Mal im Jahr zu Sachbeschädigungen, teilweise mit Fahrerflucht. Manche Kunden würden die Zapfpistole im Fahrzeug vergessen und losfahren. Hierdurch käme es zu Schäden an den Zapfsäulen, die sich jeweils auf bis zu 7.000,00 EUR beliefen. Die Aufzeichnungen der Videoüberwachung würden auf einer Festplatte für etwa sechs bis acht Wochen gespeichert. Es handele sich um eine Ringspeicherung, bei der die Aufnahmen durch Überspielen mit neuen Aufzeichnungen gelöscht würden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die von ihr durchgeführte Videoüberwachung in der angezeigten Ausgestaltung teilweise - insbesondere im Hinblick auf die dargelegte Speicherdauer - datenschutzrechtlich unzulässig sei. Die automatisierte periodische Löschung durch Selbstüberschreibungen habe unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Zeiten an den Wochenenden nach spätestens 72 Stunden zu erfolgen. Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 16. November 2018 mit, dass sie im Tankstellenbetrieb jährlich Beschädigungen in Höhe von 10.000,00 EUR feststellen müsse. Ebenfalls sei sie von Vandalismus und Einbruchsfällen betroffen. Den Videoaufzeichnungen komme im Hinblick auf diese Delikte eine entscheidende Funktion zu. Eine auf 72 Stunden reduzierte Speicherdauer sei unangemessen kurz. Sachgerecht sei eine vierzehntägige Zeitspanne.

Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte die Beklagte mit, dass für den Einzelfall anerkannt werde, dass feiertagsbedingt auch eine längere als 72-stündige Speicherdauer notwendig sein könne. Abgesehen von diesen Sonderfällen sei jedoch nicht ersichtlich, warum eine längere Speicherung der Videoaufzeichnungen notwendig sein könnte. Die Klägerin verwies daraufhin in weiteren Schreiben auf die Aufklärung von Schadensfällen, die durch eine kürzere Speicherdauer erheblich erschwert würde. Zudem sehe die Datenschutzgrundverordnung keine starren Löschfristen vor. Sie versicherte, für die Zukunft eine Speicherdauer von 10 Tagen einzurichten.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Speicherdauer der Videoaufzeichnungen so zu beschränken, dass in der Regel 72 Stunden nicht überschritten würden. Die Änderung der Speicherfristen sei bis zum 26. März 2019 zu bestätigen. Für den Fall der nicht, nicht vollständigen oder nicht fristgemäßen Umsetzung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Die grundsätzlich durch die Klägerin vorgenommene Videoüberwachung der nachgewiesenen Erfassungsbereiche werde auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht beanstandet. Jede Videoüberwachung greife aber in das Grundrecht der betroffenen Personen ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, und tangiere darüber hinaus auch das Grundrecht am eigenen Bild. Videoüberwachungsmaßnahmen wiesen eine hohe Eingriffsintensität auf, da es sich in aller Regel um verdachtslose Eingriffe handele, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einbezogen würden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stünden und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten. Videoaufzeichnungen seien daher unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung der Zwecke, für welche sie erhoben worden seien, nicht mehr notwendig seien. Es gebe zwar keine gesetzliche Regelung, welche starre Löschfristen vorsehe, der Verordnungsgeber stelle aber auf die Notwendigkeit der Speicherung ab. Innerhalb von ein bis zwei Tagen dürfte grundsätzlich abgeklärt sein, ob eine Sicherung des aufgezeichneten Materials notwendig sei. Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung sollte eine Löschung regelmäßig nach 48 Stunden erfolgen. Beziehe man arbeitsfreie Zeiten am Wochenende mit ein, sei eine Speicherung bis zu 72 Stunden hinnehmbar. Für Feiertagsabwesenheiten sei ausnahmsweise auch eine längere Speicherdauer zulässig. Über diese Fälle hinaus sei aber nicht ersichtlich, warum die Klägerin eine über 72 Stunden hinausgehende Speicherdauer benötige. Insbesondere stelle die in der Vergangenheit festgestellte Schadenshöhe der Klägerin keine hinreichende Begründung für eine Speicherdauer von zehn Tagen dar. Die getroffene Regelung sei geeignet, die Videoüberwachung und Aufzeichnungsauswertung in einem datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen zu ermöglichen. Sie sei zudem erforderlich und angemessen.

Mit gesondertem Kostenfestsetzungsbescheid vom selben Tag setzte die Beklagte gegen die Klägerin für die Durchführung eines datenschutzrechtlichen Prüfverfahrens Kosten in Höhe von 472,50 EUR fest.

Die Klägerin hat gegen die beiden Bescheide vom 18. Februar 2019 am 21. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Die datenschutzrechtliche Anordnung der Beklagten verstoße zunächst gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Zur Organisation in ihrem Kleinbetrieb sei eine feste Angabe zur Speicherdauer unerlässlich, da die Sichtung des Videomaterials nur dem dazu befugten Geschäftsführer bzw. Vorstand obliege.

Dem Gesetz, im spezifischen auch der DSGVO, ließen sich keinerlei zeitliche Angaben zur Dauer einer Datenspeicherung entnehmen. Es mangele demnach schon an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Anordnung. Für die Videoüberwachung an sich könne sie sich als Befugnisnorm auf § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stützen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2019 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Private verneint habe (Az.: 6 C 2.18), so gelte dies nicht für den vorliegenden Fall, weil die Entscheidung nicht die Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO erfasse. Zudem sei die SB-Tankstelle eine Einrichtung zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs und damit ein Betrieb im Bereich der Daseinsvorsorge, sodass sie als öffentliche Einrichtung im Sinne des BDSG anzusehen sei. Auch nach Art. 17 DSGVO und § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG sei eine längere Speicherung möglich. Schließlich könne sie sich auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen. Keine dieser Vorschriften mache zeitliche Vorgaben zur Speicherdauer.

Die Videoaufzeichnung diene verschiedenen Zwecken. Diese Zwecke rechtfertigten eine längere Speicherdauer. So sei sie als Betreiberin einer Tankstelle im ländlichen Gebiet einem erheblichen Risiko ausgesetzt, dass Kunden getankten Treibstoff nicht bezahlen. Nicht bezahlter Kraftstoff habe für sie eine enorme wirtschaftliche Relevanz. Die Aufklärbarkeit entsprechender Fälle sei in 72 Stunden nicht zu gewährleisten. Es seien auch die zivilrechtlichen Besonderheiten hinsichtlich der Konstellation einer SB-Tankstelle zu berücksichtigen. Der Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Tankstellenbetreiber entstehe bereits mit Befüllen des Tanks. Mit Abschluss des Tankvorgangs werde der Kaufpreis fällig. Durch die Vermischung des Kraftstoffes im Tank des Kunden erwerbe der Kunde bereits Miteigentum am Kraftstoff. Oftmals sei es so, dass erst nach Ablauf von drei Tagen Kunden behaupten würden, ihre Karte sei zu Unrecht belastet worden und sie hätten ihr Fahrzeug nicht an der klägerischen Tankstelle betankt. Im Falle des Betankens eines LKW beträfe dies eine Tankladung im Wert von etwa 1.000,00 EUR. Fälle, in denen ein Betanken trotz Belastung der Karte bestritten werde, kämen etwa vier bis fünf Mal im Monat vor. Im schlimmsten Fall wären jährlich Schäden in Höhe von 60.000,00 EUR zu erwarten. Zur Durchsetzung ihrer Kaufpreisansprüche sei sie auf die Videoaufzeichnungen angewiesen. Zudem sehe sie sich Rückabwicklungsansprüchen über § 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgesetzt. Sowohl zur Durchsetzung entsprechender zivilrechtlicher Ansprüche aber auch zur Verteidigung gegen solche sei sie beweisbelastet. Hierfür diene die Videoaufzeichnung als Beweismittel. Zivilrechtliche Ansprüche verjährten regelmäßig erst nach drei Jahren. Für den entsprechenden Zeitraum sei sie sodann grundsätzlich zur Datenspeicherung berechtigt. Zwar sei es so, dass die vertraglichen Vereinbarungen der Kartensysteme mit den Händlern so ausgestaltet seien, dass durch die PIN-Nutzung eine Zahlungsgarantie entstehe, dies gelte aber nicht uneingeschränkt. In Missbrauchsfällen bestehe eine Einwendungs- bzw. Zahlungsverweigerungsmöglichkeit des Kartenunternehmers. Insoweit sei auch die Regelung des § 675w BGB zu berücksichtigen. Eine Zahlung mit Karte unter Nutzung einer PIN stelle zudem lediglich einen Anscheinsbeweis für den Tankvorgang, aber nicht einen rechtlichen Vollbeweis - wie eine Videoaufzeichnung - dar. Zudem akzeptiere sie auch Tankkarten, bei denen eine Abrechnung monatlich über eine SEPA-Lastschrift erfolge. Kunden könnten gegenüber ihren Banken innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die Bank buche den Kunden das Geld dann wieder zurück auf ihr Konto und buche den an die Klägerin angewiesenen Betrag teilweise wieder zurück.

Entsprechende Fälle seien zudem als strafrechtlich relevante Tankbetrugsfälle zu bewerten. Das amtliche Auferlegen des Vorenthaltens/der Vernichtung zulässiger Beweismittel könne den Straftatbestand des § 339 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen.

Es kämen auch Fälle vor, bei denen Kunden versehentlich zwei Zapfsäulen freischalteten. Hintergrund sei, dass der Kunde über das zentrale Terminal zunächst die falsche Zapfsäule und nach Erkennen dieses Fehlers eine weitere (die richtige) Zapfsäule freischalte. Technisch könne dieser Fehlbedienung nicht begegnet werden. Im Zusammenhang mit solchen Fällen habe sie sich in der Vergangenheit strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt gesehen, weil Kunden bei späteren Abrechnungen festgestellt hätten, dass ihre Karte für zwei Tankvorgänge (ihren eigenen und den an der versehentlich freigeschalteten Zapfsäule) belastet worden sei. Sie habe sich sodann mittels der Videoaufzeichnungen entlasten können.

Die Videoüberwachung diene zudem der Aufklärung von Vandalismus- und Sachbeschädigungsfällen. Im Tankstellenbetrieb seien jährlich Beschädigungen in Höhe von rund 10.000,00 EUR festzustellen. Den Aufzeichnungen komme daher eine wichtige Aufklärungsfunktion zu.

Die Anwendung und Heranziehung verschiedener datenschutzrechtlicher Orientierungshilfen und Guidelines sprächen ebenfalls dafür, dass sie zu einer längeren Speicherung der Videoaufzeichnungen berechtigt sei.

Eine längere Speicherdauer sei zunächst unter Anwendung der "Guidelines 3/19 on processing of personal data through video devices" der Europäischen Datenschutzaufsicht in ihrem Fall zulässig.

Weiterhin seien die von der Datenschutzkonferenz für Geldautomaten erarbeiteten Grundsätze auf SB-Tankstellen anzuwenden. Hiernach seien wesentlich längere Speicherdauern - bis zu 142 Tage - zulässig. Die Datenschutzkonferenz habe in diesen Fallkonstellationen anerkannt, dass zivilrechtliche Regelungen hinsichtlich der Speicherdauer maßgeblich seien. Im vorliegenden Fall müssten demnach ebenfalls die zivilrechtlichen Verjährungsregelungen bei der Festlegung der Speicherdauer berücksichtigt werden. Dies habe auch die hessische Datenschutzaufsicht in einem aktuellen Auskunftsschreiben vom 25. März 2020 entsprechend zusammengefasst. Der Bayerische C. habe bei der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen anerkannt bzw. geregelt, dass über die Dauer von zwei Monaten hinaus auch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen eine längere Speicherdauer zulässig sei. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes habe ebenfalls anerkannt, dass bei Banken eine differenzierte Speicherdauer bei der Videoüberwachung gerechtfertigt sei. Auch die Handlungsempfehlung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu Geldautomatensprengungen sehe eine Mindestaufzeichnungsdauer von 72 Stunden vor. Ergänzend sei Bezug zu nehmen auf die rechtliche Handhabung der Datenschutzkonferenz im Hinblick auf die Videoüberwachung bei Banken und Geld-Ausgabeautomaten, welche deutlich längere Speicherfristen vorsehe. Schließlich seien angesichts der Gefährdungssituation bei einer Tankstelle auch die Regeln "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Spitzenverband, BGR/GUV-R141, zu beachten, die eine offene Videoüberwachung empfohlen bzw. gefordert habe. Auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei sie zu einer längeren Speicherung der Aufzeichnungen berechtigt.

Die Beklagte habe zudem verkannt, dass die tatsächliche Aufzeichnungsdauer ein Geschäftsgeheimnis sei. Sie dürfe nicht genötigt werden, die tatsächliche maximal achtwöchige Zeitspanne offenzulegen und damit potentielle Betrüger zum Tankmissbrauch einzuladen. Da sie nach § 4 BDSG zur Videoüberwachung befugt sei, sei zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift sie nicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Speicherdauer von Aufzeichnungen verpflichte.

Die Beklagte habe sich zudem bislang nicht mit der Aufzeichnungsgranularität und der Auswertungsbeschränkung bei Anlässen befasst. Auf den üblichen Aufzeichnungen seien keine konkreten Personen zu erkennen, sondern lediglich dunkle und helle Schatten. Erst im Zuge einer Nachbearbeitung bei konkretem Anlass würde versucht werden, Personen zu ermitteln. Die Nachbearbeitungsmöglichkeit sei restriktiv auf den Geschäftsführer sowie eine weitere Vertretungsperson beschränkt.

Sie sei in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die von ihr vorgenommene Speicherdauer sei verhältnismäßig. Bei den eingesetzten Kameras handele es sich um sognannte "Mobotix-Kameras", die einzeln über einen Netzwerkspeicher steuerbar seien. Die Anschaffung einer neuen Anlage sei nicht wirtschaftlich und würde in etwa 25.000,00 EUR kosten. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen andere Tankstellenbetreiber entsprechend vorgehe. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich in Art. 3 GG verankerte Willkürverbot.

Der Kostenbescheid der Beklagten sei ebenfalls rechtswidrig. Die geltend gemachten Kosten würden insgesamt im Grunde und hinsichtlich der Höhe bestritten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2019 und den Kostenfestsetzungsbescheid vom gleichen Tag aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Zunächst liege eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots nicht vor. Im streitgegenständlichen Bescheid werde hinreichend deutlich dargelegt, in welchen Fällen über 72 Stunden hinaus Daten gespeichert werden könnten. Es werde eindeutig festgelegt, wann ein Regel- und wann ein Ausnahmefall vorliege. Für die Klägerin sei demnach erkennbar, welches Verhalten von ihr verlangt werde.

Sie habe nach Art. 58 Abs. 2 lit. f) DSGVO eine ermessensfehlerfreie Anordnung getroffen, um einen anhaltenden Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO zu unterbinden. Die Klägerin sei grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Videoaufzeichnung befugt. Entgegen der klägerischen Ansicht sei § 4 BDSG aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO nicht einschlägig. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG greife als Rechtsgrundlage ebenfalls nicht. Diese Vorschrift erfasse Fälle, bei denen zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben worden seien, Daten verarbeitet würden. Selbst wenn diese Vorschriften Anwendung fänden, bliebe es dabei, dass die Speicherdauer rechtswidrig sei, denn nicht die Vornahme der Videoüberwachung an sich werde beanstandet, sondern die Dauer der Speicherung. Hinsichtlich der Speicherdauer sei § 17 DSGVO maßgeblich. Hiernach seien Videoaufzeichnungen unverzüglich zu löschen, sobald die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben worden seien, nicht mehr erforderlich seien. Exakte zeitliche Grenzen ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr müsse eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Im Fall der Klägerin sei eine Datenspeicherung über 72 Stunden hinaus zur Zweckerreichung nicht erforderlich. Sie habe als Zweck der Videoüberwachung die Diebstahlsüberwachung, Vandalismusprävention und Beweissicherungen, beispielsweise in Fällen von Sachbeschädigungen und Tankbetrug, angegeben. Während des normalen Geschäftsbetriebs sei es der Klägerin möglich, diese Zwecke innerhalb von 72 Stunden zu erreichen. So könnten in diesem Zeitraum Sachbeschädigungen und Diebstähle festgestellt, das Videomaterial gesichtet und relevante Sequenzen gegebenenfalls nach Art. 17. Abs. 3 lit. e) DSGVO zunächst gesichert werden.

Soweit die Klägerin vorgetragen habe, eine längere Speicherdauer sei erforderlich, um sich vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu schützen, so könne dem nicht gefolgt werden. Für den Fall, dass ein unredlicher Kunde nach Abschluss des Tank- und Bezahlvorgangs den Bezahlvorgang bestreiten und im Anschluss über die §§ 812 ff. BGB eine Rückzahlung beanspruchen könnte, könne die Klägerin den Beweis für den Tankvorgang nicht nur durch die Videoaufzeichnungen erbringen. Der Umstand, dass die Nutzung der Karte samt PIN-Eingabe zum Start des Tankvorgangs zwingende Voraussetzung sei, zeige, dass ein Beweisantritt durch entsprechende Zahlungs- und Abbuchungsbelege erfolgen könne.

Auch in Konstellationen, in denen ein Kunde behaupte, seine Karte samt PIN sei ihm entwendet worden und nicht er selbst, sondern der Dieb habe den Tankvorgang vorgenommen, sei eine längere Speicherdauer nicht gerechtfertigt. Die Beweislast für das treuwidrige Verhalten Dritter liege in solchen Konstellationen nicht bei der Klägerin, sondern dem Kreditinstitut.

Die von der Klägerin geschilderte Konstellation, dass Kunden aus Versehen zunächst eine falsche Zapfsäule freischalteten, habe die Klägerin erstmals im Klageverfahren geschildert. Dieses Vorbringen sei verspätet und habe im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt werden können. Außerdem rechtfertigten auch solche Fälle keine längere Speicherdauer. Zum einen könnte diesen Konstellation durch technische Vorkehrungen begegnet werden und zum anderen sei bereits fraglich, wie oft solche Fälle tatsächlich auftreten würden. Es handele sich wohl eher um Ausnahmesituationen, die im Hinblick auf die Interessen und Rechte vom weit überwiegenden Teil der Betroffenen keine längere Speicherdauer rechtfertigten.

Strafrechtliche Erwägungen rechtfertigten eine längere Speicherdauer ebenfalls nicht. Die Strafverfolgung sei Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und nicht Sache der Klägerin. Diese werde auch nicht zur Begehung einer Straftat nach § 339 StGB angehalten. Sollten Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen, so könne die Aufnahme auch über 72 Stunden hinaus gespeichert werden; eine Löschung habe hingegen zu erfolgen, wenn kein relevantes Ereignis habe gesichtet werden können.

Die Klägerin habe bislang keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass sie in den verschiedenen von ihr geschilderten Konstellationen tatsächlich haftbar gemacht werden könnte bzw. dass es in der Vergangenheit entsprechende Versuche ihr gegenüber gegeben habe. Hierzu sei sie nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber verpflichtet (Urt. v. 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn 49 f.).

Die verschiedenen von der Klägerin zitierten Guidelines und Orientierungshilfen rechtfertigten eine längere Speicherdauer ebenfalls nicht. Die "Guidelines 3/19 on processing of personal data through video devices" der Europäischen Datenschutzaufsicht rechtfertige eine über 72 Stunden hinausgehende Speicherdauer nur, soweit eine Notwendigkeit, welche besonders dargelegt werden müsse, vorliege. Eben eine solche Notwendigkeit sei im Falle der Klägerin nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf die Handlungsempfehlungen des BKA zu Geldautomatensprengungen verwiesen habe, sei eine Vergleichbarkeit mit SB-Tankstellen schon nicht erkennbar. Zudem werde auch hier eine Speicherdauer von 72 Stunden empfohlen. Das von der Klägerin zitierte Beratungsprotokoll des Arbeitskreises Kreditwirtschaft der Datenschutzkonferenz, welches im Hinblick auf die Videoüberwachung bei Banken und Geldausgabeautomaten verfasst worden sei, sei mangels Vergleichbarkeit nicht in Betracht zu nehmen. Bei einer SB-Tankstelle werde schließlich Benzin und kein Geld herausgegeben. Die Orientierungshilfe zur Videoüberwachung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz thematisiere eine landesrechtliche Norm. Diese sei nicht anwendbar. Zudem bestimme sich die zulässige Speicherdauer vorliegend nicht nach Landesrecht, sondern der DSGVO. Den von der Klägerin zitierten Regeln "Umfang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Spitzenverband, BGR/GUV-R141, ließen sich keine Aussagen zu verschiedenen Speicherdauern entnehmen. Diese sprächen lediglich eine Empfehlung/Forderung zur offenen Videoüberwachung aus.

Sie habe bei der Festlegung der 72-stündigen Speicherdauer berücksichtigt, dass bei der Videoüberwachung überwiegend Daten von Unbeteiligten gespeichert würden, die weder einen Anlass zur Datenspeicherung gegeben noch einen Einfluss auf diese hätten. Die Rechte dieser Personen könnten nur hinreichend gewahrt werden, wenn eine unverzügliche Datenlöschung nach Erreichung des Verarbeitungszwecks erfolge. Soweit die Klägerin behaupte, Personen seien durch die Videoüberwachung nicht erkennbar, so werde dies bestritten. Auf den von der Klägerin übermittelten Bildmaterialen seien die Aufzeichnungen scharf und deutlich. Die Beklagte verlange von der Klägerin auch nicht die Anschaffung einer neuen Videoüberwachungsanlage. Vielmehr könne die Klägerin die bestehende Anlage mit überschaubarem Aufwand datenschutzkonform einstellen (lassen). Die getroffene Anweisung leide schließlich an keinen Ermessensfehlern und sei verhältnismäßig.

Der klägerische Vortrag zur Hinweisbeschilderung sei nicht entscheidungsrelevant, da der streitgegenständliche Bescheid hierzu keine Anweisung enthalte. Es sei aber richtig, dass die Klägerin datenschutzrechtliche Hinweispflichten zu beachten habe. Bei der Speicherdauer handele es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Februar 2019 (1.) und der Kostenfestsetzungsbescheid vom gleichen Tag (2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Der Bescheid vom 18. Februar 2019 ist rechtmäßig. Die datenschutzrechtliche Beschränkung zur Speicherdauer (a), die Aufforderung zur Bestätigungsanzeige (b) und auch die Zwangsgeldandrohung (c) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Anordnung der Beklagten, die Aufzeichnungen der klägerischen Videoüberwachung in der Regel auf 72 Stunden zu beschränken, ist rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschränkung zur Speicherdauer der Videoaufzeichnungen ist Art. 58 Abs. 2 lit. f) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; hiernach: DSGVO). Demnach kann die Aufsichtsbehörde eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen, was die Beklagte mit der Beschränkung der Speicherdauer der Videoaufzeichnung getan hat.

bb) Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist für den Erlass des Bescheides nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) zuständig. Die Klägerin wurde vor dessen Erlass zureichend nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört und der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für die Adressatinnen oder Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein (Tegethoff, in: Kopp/Schenke, VwVfG, 23. Auflage, § 37 Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Dem Bescheid lässt sich, ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles und nach Treu und Glauben durch Auslegung entnehmen, dass der Klägerin grundsätzlich untersagt wird, Videoaufzeichnungen länger als 72 Stunden zu speichern.

Anders als die Klägerin meint, ist die Regelung nicht deshalb unbestimmt, da unklar bleibe, in welchen Fällen sie zu einer längeren Speicherung als 72 Stunden berechtigt sei. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich dahingehend unzweideutig entnehmen, dass für Fälle von Feiertagsabwesenheiten eine längere Speicherdauer zulässig ist. Auch hat die Beklagte dargelegt, dass eine längere Speicherung in Fällen möglich ist, in denen das Aufzeichnungsmaterial zur Aufklärung von Schadensfällen oder der Durchsetzung etwaiger Ansprüche, die die Klägerin selbst geltend machen möchte oder gegen die sie sich zu wehren hat, notwendig ist.

cc) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Beklagten beanstandete Datenverarbeitung der Klägerin ist rechtswidrig. Es besteht daher ein Anlass für ein Einschreiten der Beklagten. Sie erfolgte zu dem Zweck, einen datenschutzrechtswidrigen Zustand zu beenden, da die Aufzeichnungen der Videoüberwachung bisher für sechs bis acht Wochen und damit - datenschutzrechtswidrig - zu lang gespeichert wurden.

Die von der Klägerin vorgenommene Videoüberwachung und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten unterfällt dem Regelungsregime der DSGVO (1). Die Zwecke, zu denen die Klägerin danach die Videoüberwachung durchführen darf (2), rechtfertigen in der Regel keine längere Speicherdauer als 72 Stunden (3). Die Beklagte hat die datenschutzrechtliche Beschränkung zur Speicherdauer schließlich auch ermessensfehlerfrei angeordnet (4.).

(1) Die von der Klägerin vorgenommene Videoüberwachung und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten unterfällt dem Regelungsregime der DSGVO. Anders als die Klägerin meint, kann sie die Videoüberwachung und die Speicherung nicht auf § 4 BDSG stützen. Diese Vorschrift ist unionsrechtswidrig, soweit sie neben öffentlichen auch nichtöffentliche Stellen betrifft. Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 DSGVO eröffnet den Mitgliedsstaaten nur insoweit einen Regelungsspielraum, als es sich bei der Videoüberwachung um die Wahrnehmung einer Aufgabe handelt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Damit lässt sich zwar die erste Alternative des § 4 Abs. 1 BDSG (Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen) unter die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 DSGVO fassen. Darüber hinaus erlaubt aber § 4 Abs. 1 BDSG - unionsrechtswidrig - auch noch die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts (Abs. 1 Nr. 2) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (Abs. 1 Nr. 3) und dies für öffentliche Stellen ebenso wie für nichtöffentliche Stellen. Damit ist aber der zulässige Grund der Öffnungsklausel verlassen, sodass aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts § 4 BDSG hier außer Betracht bleiben muss (so etwa Buchner, in: Kühling/Buchner, DSGVO und BDSG, 3. Auflage, BDSG, § 4 Rn. 3).

Gegen eine Anwendung von § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht in einem obiter dictum zu einem Urteil vom 27. März 2019 ausgesprochen und festgestellt, dass sich die Videoüberwachung durch private Verantwortliche nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO richtet (- 6 C 2.18 -, juris). Soweit die Klägerin meint, diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil er sich auf eine veraltete Rechtslage bezieht, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die für die Zukunft geltende Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO abgestellt hat (Urt. v. 27.03.2019 - 6 C 2.18 -, juris Rn. 41 ff.). Dem folgend nimmt auch die Datenschutzkonferenz in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für nichtöffentliche Stellen an, dass § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen keine Anwendung findet, sondern Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zum Tragen kommt (abrufbar unter: 20200903_oh_vü_dsk.pdf (datenschutzkonferenz-online.de), S. 7 Fn. 8, zuletzt abgerufen am: 17.03.2023). Soweit die Klägerin meint, § 4 BDSG sei auf sie anzuwenden, weil sie Treibstoff veräußere und damit eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrnehme, so ist dem nicht zuzustimmen. Die Norm ist ausdrücklich nur auf öffentliche Stellen anzuwenden. Die Klägerin ist - selbst wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen würde - aber unstreitig ein Privatunternehmen.

Die Klägerin kann die Videoüberwachung und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten auch nicht auf § 24 BDSG stützen. Diese Vorschrift erfasst diejenigen Fälle, bei denen zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, Daten verarbeitet werden. Einen solch anderen Zweck hat die Klägerin nicht benannt und er ist auch ansonsten nicht erkennbar.

(2) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Klägerin zwar zur Videoüberwachung berechtigt, jedoch darf sie diese nicht für alle von ihr vorgetragenen Zwecke durchführen. Soweit sie vorgetragen hat, sie nehme die Videoüberwachung auch zur Durchsetzung bzw. zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche vor, so ist es ihr nicht gelungen, substantiiert darzulegen und zu belegen, dass sie ein berechtigtes Interesse zur Durchführung der Videoüberwachung zu eben diesem Zweck hat.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Als berechtigt darf jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Verantwortlichen angesehen werden, soweit es von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird. Das berechtigte Interesse muss auf einen konkreten Verarbeitungs- oder Nutzungszweck gerichtet sein. Berechtigt ist das Interesse also nur, wenn die Verarbeitung legitim und rechtmäßig ist (Taeger, in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 129). Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen ist von diesem substantiiert vorzutragen und zu belegen (Taeger, in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 135; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 - 6 C 7/20 -, juris Rn. 50). Dieser speziellen Substantiierung bedarf es nur dann nicht, wenn eine Situation gegeben ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist und der Überwachung bedarf. Eine solch abstrakte Gefährdungslage wird beispielsweise bei Einkaufszentren und Kaufhäusern angenommen (vgl. zur alten Rechtslage Nds. OVG, Urt. v. 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -, NJW 2015, 502, 505 Rn. 44; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch im Anwendungsbereich der DSGVO Taeger, in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 135).

Die Klägerin - dies hat auch die Beklagte anerkannt - ist nach Anwendung dieser Grundsätze berechtigt, die Videoüberwachung zur Unterbindung und Nachverfolgung von Straftaten, insbesondere von Vandalismus und Sachbeschädigungen, durchzuführen. Bei der von der Klägerin betriebenen SB-Tankstelle handelt es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung potentiell stark gefährdete Einrichtung, die typischerweise Opfer von Vandalismus und Sachbeschädigungen wird, sodass die Klägerin ihr berechtigtes Interesse an der Videoaufzeichnung diesbezüglich nicht besonders belegen muss.

Soweit die Klägerin überdies vorgetragen hat, die Videoüberwachung diene auch dazu, sich gegen unberechtigte zivilrechtliche Ansprüche schützen und solche gegebenenfalls selbst durchsetzen zu können, so darf sie die Videoüberwachung zu diesem Zweck nicht durchführen. Sie hat ein berechtigtes Interesse zur Datenerhebung zu diesen Zwecken weder substantiiert dargelegt noch belegt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruches und die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche eines etwaigen Tankbetrügers an einer Selbstbedienungstankstelle keine Situation darstellt, bei der nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie typischerweise regelmäßig vorkommt. Die Klägerin ist demnach nach den oben geschilderten Grundsätzen diesbezüglich dazu verpflichtet, ihr berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und -verarbeitung darzulegen und zu belegen. Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.

Zur Durchsetzung von Kaufpreisansprüchen nach § 433 BGB bedarf es der Videoaufzeichnung schon deswegen nicht, weil bei der von der Klägerin betriebenen SB-Tankstelle Benzin grundsätzlich erst dann ausgegeben wird, wenn die Tanksäule freigeschaltet wurde. Die Freischaltung erfolgt durch die Einführung der akzeptierten Zahlkarten unter Nutzung einer PIN. Sobald die Zapfpistole wieder eingehängt wird, wird die Abbuchung vom Konto des Kunden direkt veranlasst. Kunden können die Tankstelle ohne Initiierung des Zahlvorgangs also grundsätzlich nicht verlassen.

Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass an ihrer Tankstelle auch eigens ausgegebene Tankkarten akzeptiert werden, bei denen eine monatliche Abrechnung über ein SEPA-Lastschrift-Verfahren erfolgt, so berechtigt auch dies nicht zur Videoüberwachung. Die Klägerin hat diesbezüglich zwar ausgeführt, dass Kunden dem Einzug des Rechnungsbetrages ohne Angaben von Gründen gegenüber ihrer Bank widersprechen können und die Banken teilweise nach den vertraglichen Vereinbarungen sodann berechtigt seien, den an die Klägerin ausgezahlten Betrag wieder zurück zu buchen. Zur Durchsetzung des Kaufpreisanspruches ist die Klägerin dennoch nicht auf die Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage angewiesen. Der Nachweis über den (den Kaufvertrag begründenden) Tankvorgang kann sie schließlich bereits dadurch erbringen, dass die personalisierte Tankkarte unter Nutzung einer PIN an ihrer Selbstbedienungstankstelle verwendet wurde. Dies ist über die Abrechnungsbelege nachweisbar. Schließlich hat die Klägerin keinen einzigen Beleg dafür erbracht, dass es in der Vergangenheit zu einem solchen Fall gekommen ist. Das Gericht hat die Klägerin bereits im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Dem ist die Klägerin - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht nachgekommen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin diesbezüglich ausgeführt hat, Belege und Nachweise könnten nicht vorgelegt werden, weil in der Vergangenheit entsprechende Fälle immer dadurch hätten aufgeklärt werden können, dass er allein sich die Videoaufzeichnungen angeschaut habe und seinem Gegenüber am Telefon habe versichern können, dass der Tankvorgang stattgefunden habe, so hält die Kammer dies für fernliegend und nicht überzeugend. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass etwaige Rechtsansprüche immer ausschließlich nur telefonisch dargelegt und sodann auch telefonisch abschließend geklärt werden können.

Die Klägerin darf die Videoüberwachung auch nicht zum Zweck der Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB durchführen. Sie hat diesbezüglich behauptet, in der Vergangenheit sei es zu Fällen gekommen, in denen nach einem Tankvorgang die Karte eines Kunden belastet worden sei und der Kunde sodann behauptet habe, sein Fahrzeug nicht bei der Klägerin betankt und deswegen den Kaufpreis zurückgefordert zu haben. Es stünde demnach im Raum, dass die Klägerin den Kaufpreis durch Leistung des Kunden ohne Rechtsgrund erlangt habe. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu solchen Fällen gekommen ist, rechtfertigen sie die Videoüberwachung nach Ansicht der Kammer nicht. Nach den zivilrechtlichen Beweislastregeln wäre zunächst grundsätzlich der vermeintliche Kunde für das Fehlen des Rechtsgrundes, also für den Umstand beweisbelastet, dass zwischen ihm und der Klägerin kein Kaufvertrag zustande gekommen ist - sprich, dass kein Tankvorgang vorgenommen wurde (vgl. beispielsweise Wendehorst, in BeckOK BGB, 65. Ed., § 812, Rn. 281f.). Zudem kann die Klägerin auch in solchen Konstellationen grundsätzlich über die Abrechnungen einen Nachweis für den Tankvorgang und damit das Vorliegen eines Rechtsgrundes erbringen. Soweit die Klägerin diesbezüglich ohne Vorlage entsprechender Nachweise pauschal vorgetragen hat, dass auf den Abrechnungen nicht die volle IBAN des Kunden dargestellt werde, so ist die Kammer davon überzeugt, dass die IBAN und demnach die Identität des jeweiligen Kartennutzers sich anhand der auf der Abrechnung vorhandenen Angaben durch Erforschungsmaßnahmen bei der Bank ermitteln lässt. Die Klägerin hat zudem auch für diese vorgetragene Konstellation keinen einzigen Beleg erbracht, dass es in der Vergangenheit zu entsprechenden Fällen tatsächlich gekommen ist. Auch diesbezüglich hält die Kammer es für fernliegend, dass Kunden versuchen, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche mündlich durchzusetzen und sodann wegen einer telefonischen Auskunft, die auf der für den Kunden nicht nachvollziehbaren Sichtung des Videomaterials beruht, von der Weiterverfolgung absehen.

Auch für die von der Klägerin vorgetragene Konstellation, Kunden hätten in der Vergangenheit behauptet, ihre Karte samt PIN sei entwendet und zum Tanken verwendet worden, ist die Klägerin zur Videoüberwachung nicht berechtigt. Die Beweislast für das treuwidrige Verhalten Dritter liegt in solchen Konstellationen nicht bei der Klägerin, sondern in der Regel nach §§ 675 v -675 w BGB bei den Kreditinstituten. Bei § 675 v BGB handelt es sich um die zentrale Haftungsnorm im Rechtsverhältnis von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Sie regelt, welche Partei bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsdiensten einen durch unberechtigt verfügende Dritte entstandenen Schaden zu tragen hat. Eine Haftung des Zahlungsempfängers ist hier nicht vorgesehen. § 675 w BGB regelt dahingehend die Beweislasten und bezieht sich ebenfalls nicht auf den Zahlungsempfänger. Zudem besteht bei Nutzung einer EC-Karte/Visa-Karte mit PIN - und nur solche sind bei der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nutzbar - grundsätzlich eine Zahlungsgarantie des Kreditunternehmens. Schließlich ist es der Klägerin auch hinsichtlich dieser behaupteten Konstellation nicht gelungen, eine Gefährdungslage substantiiert darzulegen. Nachweise dafür, dass es zu solchen Fällen in der Vergangenheit gekommen ist, hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erbracht.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie sei auf die Videoüberwachung angewiesen, um Fälle aufklären zu können, bei denen Kunden nach einer Fehlbedienung die doppelte Belastung ihrer Karte rügen würden. In der Vergangenheit sei es zu Fällen gekommen, in denen Kunden durch das zentrale Terminal zunächst eine falsche und sodann die richtige Zapfsäule freigeschaltet hätten. Ein anderer Kunde habe sodann an der versehentlich freigeschalteten Zapfsäule auf Kosten dieses Kunden getankt. Auch dieser Vortrag rechtfertigt eine Videoüberwachung nicht. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass solchen Fällen durch technische Vorrichtungen begegnet werden kann, sodass sie gar nicht vorkommen müssten. Zudem hat die Klägerin auch hinsichtlich dieser Fallkonstellation keinerlei belastbaren Nachweise dafür vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit tatsächlich vorgekommen wären.

Soweit die Klägerin schließlich noch behauptet hat, sie sei auf die Videoüberwachung angewiesen, weil sie sich wegen der vermeintlich falschen Belastung von Zahlungskarten auch gegen strafrechtliche Vorwürfe verteidigen können müsse, so hat sie auch diesbezüglich nicht substantiiert darlegen können, dass in der Vergangenheit tatsächlich strafrechtlich gegen sie ermittelt oder gar ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dass es auch für solche Konstellationen keinerlei schriftliche Nachweise gibt, hält die Kammer für abwegig.

(3) Soweit die Klägerin zur Durchführung der Videoüberwachung berechtigt ist, dürfen die dabei gewonnenen Aufzeichnungen grundsätzlich nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden.

Personenbezogene Daten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) und e) DSGVO nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist (Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung). Spiegelbildlich bestimmt Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO, dass personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Dem kommt die Klägerin gegenwärtig nicht nach.

Zulässiger Zweck der Videoüberwachung ist die Unterbindung und Nachverfolgung von Straftaten, insbesondere von Vandalismus und Sachbeschädigungen. Zu diesem Zweck ist die Klägerin berechtigt, Bildaufnahmen zu erheben und auch zu speichern. Es ist aber nicht notwendig, diese Aufzeichnungen für die Zweckerreichung sechs bis acht Wochen vorzuhalten.

Wann Daten zur Zweckerfüllung nicht mehr notwendig sind, lässt sich nicht pauschal festlegen. Erforderlich ist eine Prüfung im Einzelfall (Herbst, in: Kühling/Buschner, DSGVO und BDSG, 3. Auflage, Art. 17 Rn. 17). Allerdings lassen sich einige allgemeingültige Grundsätze durchaus ausmachen. So sollten unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) und e) DSGVO die personenbezogenen Daten in den meisten Fällen nach einigen wenigen Tagen automatisch gelöscht werden. Je länger die Speicherfrist ist, desto höher ist der Argumentationsaufwand in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie mehr als 72 Stunden beträgt (European Data Protection Board, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, S. 30). An diesen Anforderungen gemessen, lässt sich feststellen, dass die sechs- bis achtwöchige Dauer der Speicherung hier nicht notwendig ist.

Es ist ohne weiteres möglich, binnen 72 Stunden festzustellen, ob Vandalismus oder Beschädigungen an der klägerischen Tankstelle aufgetreten sind und sollte dem so sein, das Videomaterial daraufhin zu sichten. Sollte sodann das Videomaterial weiteren Aufschluss zu einem Tatvorgang geben, so ist die Klägerin zur längeren Speicherung berechtigt (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit e) DSGVO). Die Klägerin sieht sich demnach, entgegen ihres Vortrags, durch die streitgegenständliche Anordnung auch nicht dem Vorwurf der Strafvereitelung nach § 339 StGB ausgesetzt, abgesehen davon, dass sie schon nicht taugliche Täterin der Strafnorm ist. Dies sind nur Richter, andere Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder Schiedsrichter (§ 1025 Zivilprozessordnung (ZPO), § 101 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin wird durch die Anordnung der Beklagten zur Speicherdauer auch nicht angehalten, Beweismittel zu vernichten. Im Regelfall sollten ihr Fälle von Sachbeschädigung/Vandalismus innerhalb von 72 Stunden auffallen; sollte sodann das Videomaterial weiteren Aufschluss zu einem Tatvorgang geben, so ist sie zur längeren Speicherung berechtigt. Sollte ausnahmsweise Beweismaterial gelöscht werden, so dürfte es zudem am notwendigen Vorsatz für die Strafvereitelung fehlen.

Die Berechtigung zu einer längeren Speicherdauer lässt sich auch unter Heranziehung der verschiedenen von der Klägerin zitierten Quellen, Guidelines, Orientierungshilfen und Auskünfte nicht begründen.

Eine solche lässt sich zunächst nicht durch die Anwendung der von der Klägerin zitierten "Guidelines 3/19 on processing personal data through video devices" der Europäischen Datenschutzaufsicht (abrufbar unter: edpb_guidelines_201903_video_devices_en_0.pdf (europa.eu), zuletzt abgerufen am: 22.03.2023) für die Klägerin herleiten.

Unter Rn. 121 auf Seite 28 heißt es hier zur Speicherdauer von Videoaufzeichnungen:

"The longer the storage period set (especially when beyond 72 hours), the more argumentation for the legitimacy of the purpose and the necessity of storage has to be provided."

Die Europäische Datenschutzaufsicht geht also generell auch von einer zulässigen Speicherdauer von 72 Stunden aus. Eine hierüber hinausgehende Speicherdauer ist zwar möglich, bedarf aber einer Notwendigkeit, welche besonders begründungsbedürftig ist. Der Klägerin ist es im Hinblick auf die Aufklärbarkeit von Vandalismus- und Sachbeschädigungsfällen gerade nicht gelungen, eine nachvollziehbare Begründung dafür vorzulegen, warum es ihr nicht möglich sein sollte, entsprechende Vorkommnisse innerhalb von 72 Stunden festzustellen und das Datenmaterial dahingehend zu sichten.

Die Klägerin beruft sich weiter auf die Handlungsempfehlung des BKA zu Geldautomatensprengungen (V.n.b.). Sie gibt hierzu selbst an, dass das BKA in entsprechenden Fällen eine Mindestspeicherdauer von 72 Stunden vorgebe. Nach ihrer eigenen Aussage empfiehlt also auch das BKA grundsätzlich keine regelmäßige längere Speicherdauer. Zudem ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit diese Fälle mit Vorkommnissen an einer Selbstbedienungstankstelle vergleichbar sein sollen. Das BKA gibt auf seiner Homepage zu Geldautomatensprengungen folgendes an (abrufbar unter: BKA - Geldautomatensprengung, zuletzt abgerufen am 22.03.2023):

"Geldautomaten sind wegen der darin enthaltenen Bargeldbeträge immer wieder Ziel von physischen Angriffen durch Straftäter. Neben technischen Geräten wie Schneidbrennern, Winkelschleifern, hydraulische Spreizern oder Hebelwerkzeugen setzen die Täter dabei auch Gasgemische und Explosivstoffe ein, um die Geldautomaten aufzusprengen. Während in der Vergangenheit zur Sprengung überwiegend Gasgemische genutzt wurden, die in den Automaten eingeleitet und gezündet werden, verwenden die Täter mittlerweile überwiegend feste Explosivstoffe (z. B. Blitzknallsätze, Selbstlaborate).

Auf diese Weise werden zumeist Geldautomaten an abgelegenen Orten und zu Zeiten angegriffen, zu denen in der Regel kein oder nur geringer Kundenbetrieb herrscht. Dennoch gefährden diese Taten auch Leib und Leben von Anwohnern/-innen und Passanten/-innen: Zum einen können die von Trümmerteilen und Splittern ausgehenden Gefahren von den Tätern nicht eingeschätzt werden. Zum anderen legen die Täter oftmals ein rücksichtsloses Fluchtverhalten an den Tag. Hierbei nutzen sie in der Regel hochmotorisierte Fahrzeuge und können Dritte und Einsatzkräfte der Polizei erheblich gefährden.

Derartige Angriffe auf Geldautomaten erfüllen in der Regel den Tatbestand des § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) in Tateinheit mit § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)."

Sowohl im Hinblick auf die Schwere der bei Geldautomatensprengungen in Rede stehenden Straftaten als auch hinsichtlich der Gefährdung Dritter durch solche Fälle ist eine Vergleichbarkeit mit dem klägerischen Gewerbe in keinster Weise gegeben.

Die Klägerin bezieht sich weiter auf das Beratungsprotokoll des Arbeitskreises Kreditwirtschaft der Datenschutzkonferenz im Hinblick auf die Videoüberwachung bei Banken beziehungsweise einem Geldautomaten (V.n.b.), wonach Speicherdauern bis zu 142 Tage zulässig seien. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, die Datenschutzkonferenz habe hinsichtlich Banken und Geldautomaten anerkannt, dass die zivilrechtlichen Verjährungsregelungen bei der Speicherdauer berücksichtigungsfähig seien. Sie verweist diesbezüglich auch auf ein Auskunftsschreiben des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (V.n.b.), in dem dieser die Ansicht der Datenschutzkonferenz für Videoüberwachungen in Banken und bezüglich Geldautomaten zusammenfasst. Da die Klägerin zur Durchführung der Videoüberwachung zum Zwecke der Durchsetzung und Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche nicht berechtigt ist (vgl. die Ausführungen unter (2)), sind die Ausführungen der Datenschutzkonferenz hinsichtlich der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Im Übrigen gilt auch hier, dass eine Vergleichbarkeit zwischen Banken und Geldautomaten mit dem hiesigen Fall einer SB-Tankstelle nicht gegeben ist.

Aus dem von der Klägerin zitierten 29. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2020 (abrufbar unter: Landtag des Saarlandes - So16_1560.pdf (landtag-saar.de), zuletzt abgerufen am: 22.03.2023) der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes lässt sich für die Klägerin ebenfalls keine Berechtigung zur längeren Speicherdauer ihrer Videoaufzeichnungen ableiten. Die Klägerin beruft sich hier auf die Ausführungen zu Banken (S. 99 f.). Auch hier wird sich jedoch grundsätzlich für eine kurze Speicherdauer ausgesprochen. So heißt es unter

"3.18.1 Videoüberwachung in Banken

Die Regellöschfrist bei Videoüberwachung beträgt grundsätzlich 48 bis 72 Stunden."

Zwar wird in diesem Papier für verschiedene Bereiche in Banken auch eine längere Speicherdauer als zulässig erachtet, die entsprechenden Fallkonstellationen sind jedoch ebenfalls mit dem hiesigen Fall - allein schon, weil die typische Gefahrenlage in Banken anders zu bewerten ist - nicht vergleichbar. Soweit die Klägerin sich hinsichtlich dieses Berichts auf die Ausführungen zu Speicherdauer im Bereich der Geldautomaten beruft - hier wird eine Speicherdauer von 142 Tagen empfohlen -, so begründet der Saarländische Datenschutzbeauftragte diese lange Speicherdauer mit der geltenden Beweislastumkehr zu Lasten der Kreditinstitute, wonach das Kreditinstitut im Falle des Bestreitens nachweisen muss, dass der Kunde eine Transaktion am Geldautomaten getätigt hat. Er hält vor diesem Hintergrund eine Speicherdauer orientiert an dem dreimonatigen Zeitraum, in dem eine Transaktion bestritten werden kann, für akzeptabel. Auf eine solche Beweislastumkehrregelung kann sich die Klägerin vorliegend jedoch - insbesondere hinsichtlich des Zwecks, zu dem sie die Videoaufzeichnung nur durchführen darf - nicht berufen.

Die von der Klägerin zitierte Orientierungshilfe "Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen" des Bayrischen Landesbeauftragten für Datenschutz (abrufbar unter: Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen - Erläuterungen zu Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz (datenschutz-bayern.de), zuletzt abgerufen am 22.03.2023), ist schon deswegen für den hiesigen Fall nicht heranzuziehen, weil sich die Ausführungen auf Videoüberwachungen durch "öffentliche Stellen" beziehen und die Klägerin unstreitig eine solche nicht ist. Zudem ist die Abhandlung zu einer bayerischen Landesnorm verfasst, die keine Anwendung findet.

Soweit sich die Klägerin schließlich auf das Papier "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Spitzenverband, BGR/GUV-R141 (abrufbar unter: 108-001.pdf (uv-bund-bahn.de), zuletzt abgerufen am 22.03.2023), so lässt sich diesem Dokument keinerlei Aussage zu Speicherfristen von Datenmaterial entnehmen. Unter dem Punkt 5.2.26 auf Seite 16 wird sich hier lediglich für die Durchführung einer offenen Videoüberwachung ausgesprochen.

Die Klägerin bezieht sich weiterhin auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2014 (- 11 LC 114/13 -, juris), in dem für Videoaufzeichnungen eine Speicherdauer von zehn Tagen für zulässig erachtet wurde. Aus dieser Entscheidung kann für die Klägerin keine Berechtigung zu einer längeren Speicherdauer hergeleitet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hier keine allgemeingültige Speicherdauer festgeschrieben, sondern eine Einzelfallentscheidung aufgrund der konkreten Umstände des Falls getroffen hat. Die Umstände des Falls sind mit denjenigen im Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Klägerin in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht war die Eigentümerin und Verwalterin eines mehrgeschossigen Bürogebäudes. Sie war nach Ansicht des Gerichts zur Durchführung der Videoüberwachung zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung begangener Straftaten berechtigt, weil sie unter anderem nachvollziehbar dargelegt hatte, dass in jüngerer Vergangenheit aus den Büros der in dem Gebäude befindlichen Steuerberatungsgesellschaft mehrere wertvolle Notebooks und aus dem Kellergeschoss dort lagernde Paletten gestohlen worden waren. Die Klägerin hatte zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Mitarbeiter, die in den einzelnen in dem Bürogebäude der Klägerin befindlichen Kanzleien und Praxen beschäftigt waren, häufig berufsbedingt abwesend waren, sodass entsprechende Straftaten erst innerhalb von zehn Tagen festgestellt werden konnten. Eine entsprechende Darlegung ist der Klägerin im hiesigen Verfahren nicht gelungen. Vielmehr ist sie jegliche Ausführungen, warum es ihr - abseits von Feiertagen oder urlaubsbedingten Abwesenheiten - nicht möglich sein sollte, innerhalb von 72 Stunden festzustellen, ob es zu Vandalismus oder Sachbeschädigungen an der von ihr betriebenen SB-Tankstelle gekommen ist, schuldig geblieben.

Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrer Argumentation, dass sie verpflichtet werde, die Speicherdauer der Videoaufzeichnungen auf Hinweisschildern bekannt zu geben, und sie dadurch dazu gedrängt werde, Personen zum Tankbetrug aufzufordern, nicht durch. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten keine Ausführungen zu einer Hinweisbeschilderung enthält. Die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt sind demnach nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Verpflichtung zur Hinweisbeschilderung ergibt sich zudem aus dem Gesetz, genauer aus Art. 13 Abs. 2 lit a) DSGVO. Hiernach besteht eine Pflicht, auf die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer hinzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, wie lang die Speicherfrist ist. Rechtfertigt also der Zweck der Speicherung keine längere Speicherdauer, kann auch über die Hinweispflicht keine längere Speicherfrist begründet werden. Die Klägerin ist zu einem entsprechenden Hinweis demnach unabhängig vom streitgegenständlichen Bescheid auch schon in der Vergangenheit verpflichtet gewesen.

(4) Die Beschränkungsanordnung der Beklagten ist ermessensfehlerfrei ergangen. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Anordnung zur Beschränkung der Speicherungsdauer der von der Klägerin angefertigten Videoaufzeichnungen dient dem legitimen Zweck, einen datenschutzkonformen Zustand zu schaffen. Sie ist auch geeignet, diesen Zustand herzustellen. Auch die Erforderlichkeit liegt vor. Ein milderes gleicheffektives Mittel war für die Beklagte nicht gegeben, nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren bereits zu erkennen gegeben hat, dass sie an ihrer Rechtsauffassung, sie sei zu einer längerfristigen Speicherdauer berechtigt, festhält. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Beklagte hat zunächst entgegen dem klägerischen Vortrag keine Standardfrist festgelegt, sondern ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend eingegangen. Sie hat diese in einem ausgiebigen Verwaltungsverfahren ausermittelt und ist auf die von der Klägerin zur Speicherungsfrist vorgetragenen Zwecke im Einzelnen eingegangen. Ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Willkürverbot ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war nicht gehalten, gegen alle ansässigen Tankstellen gleichermaßen vorzugehen. Vielmehr hat sie im Hinblick auf jede Tankstelle die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Verschiedene nicht verallgemeinerungsfähige Aspekte - beispielsweise ob es sich um eine "normale" oder um eine Selbstbedienungstankstelle handelt, die Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebs, die Anzahl der Mitarbeiter, die Frequentierung der Kunden usw. - wird sie hierbei zu berücksichtigen haben. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein Eingriff in diese gerechtfertigt, nachdem die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO vorliegen. Es ist auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG gegeben. Die widerstreitenden Interessen der Betroffenen an einer zeitnahen Löschung ihrer Daten, die sich auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen können, überwiegen gegenüber dem Interesse der Klägerin, die Aufzeichnungen regelmäßig länger als 72 Stunden speichern zu dürfen. Innerhalb von 72 Stunden kann die Klägerin aufklärungsbedürftige Sachverhalte regelmäßig ermitteln und bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten weiter mittels der Videoaufzeichnungen untersuchen. Eine regelmäßige längere Speicherdauer greift unverhältnismäßig lang in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der aufgezeichneten Personen ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Personen keinen Anlass zur Aufzeichnung gegeben haben. Die Ausführungen der Klägerin, die Auflösung ihrer Aufzeichnungen sei so schlecht, dass Personen grundsätzlich nicht erkennbar seien, hält die Kammer bereits für zweifelhaft, im Übrigen für unerheblich, weil es ihrem Geschäftsführer offenbar ohne größeren Aufwand möglich ist, die Aufzeichnungen so nachzubearbeiten, dass eine Erkennbarkeit hergestellt werden kann. Es ist schließlich im Rahmen der Abwägung davon auszugehen, dass es der Klägerin mit einem überschaubaren Aufwand möglich ist, ihre Anlage so einzustellen, dass die Speicherdauer für Aufzeichnungen im Regelfall nur 72 Stunden beträgt. Die Anschaffung einer neuen Anlage dürfte nicht notwendig sein. Selbst wenn, dürften die Anschaffungskosten nicht so hoch sein, dass eine Verhältnismäßigkeit zu verneinen wäre. Die Klägerin selbst hat sich nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mit den konkret zu erwartenden Kosten der Umstellung der Speicherdauer bislang noch gar nicht beschäftigt.

b) Auch die Aufforderung der Beklagten, die Umsetzung der Speicherungsbegrenzung zu bestätigen, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Art. 58 Abs. 1 lit a) DSGVO. Hiernach verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zu den Aufgaben gehört nach Art. 57 Abs. 1 lit a) DSGVO auch die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen.

c) Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln. Die Zwangsgeldandrohung kann auf § 70 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i.V.m. §§ 65 Abs. 1 Nr. 2 und 67 NPOG gestützt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Androhung rechtswidrig wäre.

2. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Februar 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Kostenfestsetzungsbescheid stützt sich auf §§ 1, 3 und 5 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) i.V.m. Nummer 1.11 des Kostentarifs zu § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO). Demnach können Kosten in Höhe des Zeitaufwandes abgerechnet werden. Konkret wurden 15 Stunden zu 15,75 EUR je angefangener viertel Stunde in Ansatz gebracht. Die Klägerin bestreitet die Kostenhöhe pauschal. Dass dieser Ansatz überhöht sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte tabellarisch ihren Arbeitsaufwand dargelegt (vgl. Bl. 25 d. GA). Anhaltspunkte dafür, dass sie hier falsche Angaben getätigt haben könnte, liegen nicht vor.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.