Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.02.2005, Az.: 10 WF 58/05
Zulässigkeit der Wiederholung der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen des gleichen Sachverhaltes; Versuch der Durchsetzung der Befolgung einer gerichtlichen Anordnung durch Vollstreckung eines bereits angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes; Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in einem Zwangsgeldbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.02.2005
- Aktenzeichen
- 10 WF 58/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 11100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0225.10WF58.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 19.01.2005 - AZ: 614 F 4077/04
Rechtsgrundlagen
- § 33 FGG
- § 888 ZPO
Fundstellen
- FamRB 2005, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2005, 1575-1576 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2005, 768-769 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 251-252
Amtlicher Leitsatz
Eine Wiederholung der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist wegen des gleichen Sachverhaltes erst dann zulässig, wenn zuvor durch Vollstreckung eines bereits angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes die Durchsetzung der Befolgung der gerichtlichen Anordnung versucht wurde.
In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 19. Januar 2005
gegen den Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Dezember 2004
unter Mitwirkung ...
am 25. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR in dem Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Dezember 2004 werden aufgehoben.
Beschwerdewert: 300 EUR.
Gründe
I.
Dem Antragsgegner ist im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren, in dessen Rahmen auch der Versorgungsausgleich zu regeln ist, vom Amtsgericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 aufgegeben worden, innerhalb von zwei Wochen die vollständig ausgefüllten Unterlagen zum Versorgungsausgleich zu den Akten zu reichen; zugleich ist ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht worden. Auflage und Zwangsgeldandrohung sind dem Antragsgegner am 4. November 2004 zugestellt worden.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 2004 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner, der bis dahin die geforderte Mitwirkung schuldig geblieben war, ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe von 300 EUR festgesetzt; zugleich hat es für den Fall weiterer schuldhafter Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtung ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht.
Gegen den ihm am 6. Januar 2005 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten "zur Fristwahrung""sofortige Beschwerde" eingelegt, die auch in der Folgezeit nicht weiter begründet worden ist.
Mit Beschluß vom 7. Februar 2005 hat das Amtsgericht der "sofortigen Beschwerde" nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem die Sache bereits dem Senat zur Entscheidung übertragen war, hat am 23. Februar 2005 schließlich das Amtsgericht mitgeteilt, daß der Antragsgegner der ihm auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen sei.
II.
Der Rechtsbehelf des Antragsgegners ist als - einfache - Beschwerde gemäß § 19 FGG zulässig.
1.
Die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene - bis dahin in keiner Weise zu beanstandende - Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR wie auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR sind aufzuheben, weil der Antragsgegner der ihm aufgegebenen Auskunftserteilung nachgekommen ist.
2.
Der amtsgerichtliche Beschluß hätte allerdings auch unabhängig von der zwischenzeitlichen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung bereits insofern einer Korrektur bedurft, als mit ihm - formularmäßig - zugleich mit der Festsetzung des ersten auch bereits ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird. Dieses weitere Zwangsgeld sollte ausdrücklich der Durchsetzung der identischen Verpflichtung des Antragsgegners - hier: Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich gemäß amtsgerichtlicher Verfügung vom 28. Oktober 2004 - dienen, zu deren Befolgung er bereits mit der gleichzeitigen - bislang nicht in die Vollstreckung gelangten - Zwangsgeldfestsetzung angehalten wird.
Eine Wiederholung der Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist wegen des gleichen Sachverhaltes aber erst dann zulässig, wenn zuvor durch Vollstreckung eines bereits angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes die Durchsetzung der Befolgung der gerichtlichen Anordnung versucht wurde. Dieser zu § 33 FGG in Literatur wie Rechtsprechung soweit ersichtlich ohne ausdrückliche Gegenstimmen vertretenen Auffassung (Keidel/Kuntze/Winkler15Zimmermann, FGG § 33 Rz. 22b; OLG Naumburg, Beschluß vom 16. Oktober 2000, 8 WF 188/00, Juris KORE400252001 sowie Beschluß vom 11. Juni 2002, 8 WF 105/02, Juris KORE418212002; OLG München, Beschluß vom 22. März 1993 - 13 W 538/93 und 539/93 , FamRZ 1993, 1107) schließt sich der Senat ausdrücklich an. Sie entspricht im übrigen auch der ganz herrschenden Meinung zu den - in der hier relevanten Frage uneingeschränkt vergleichbaren - Zwangsmitteln nach § 888 ZPO (vgl. Zöller25Stöber, ZPO § 888 Rz. 8; Stein/Jonas-Brehm, ZPO § 888 Rz. 23; MüKo2Schilken, ZPO § 888 Rz. 13; Musielak-Lackmann, ZPO § 888 Rz. 12; Wieczorek/Schütze3Storz, ZPO § 888 Rz. 63; LG Lüneburg, Beschluß vom 30. November 1954 - 5 T 794/54 - MDR 1955, 114; KG, Beschluß vom 28. Juni 1963 - 9 W 674/63, NJW 1963, 2081 f.; OLG Hamm, Beschluß vom 27. November 1968 - 5 U 84/68 - MDR 1969, 227; OLG Hamm, Beschluß vom 15. Oktober 1976 - 14 W 50/76 - DGVZ 1977, 41; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11. August 1993 - 16 WF 24/93 - FamRZ 1994, 1274; OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. Juni 1997 - 10 W 37/96, FamRZ 1998, 180; OLG Frankfurt/M. Beschluß vom 17. April 2001 - 3 WF 58/01 - InVo 2002, 436). Soweit dabei im Rahmen des § 888 ZPO für die angenommene Unzulässigkeit auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei an einer weiteren Zwangsgeldfestsetzung abgestellt wird, entspricht dem im Rahmen des amtswegigen Verfahrens nach § 33 FGG ein Fehlen ihrer Erforderlichkeit; angesichts der fortwirkenden Drohung des bereits festgesetzten und noch zu vollstreckenden ersten Zwangsmittels ist für eine - zunächst zudem nicht einmal vergleichbar unmittelbare - Zwangswirkung eines weiteren angedrohten Zwangsmittels weder Anlaß noch Raum. Zutreffend wird zudem darauf abgestellt, daß letztlich auch die Wirkung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Frage gestellt würde, wenn ohne dessen Vollstreckung bereits die Androhung und Festsetzung eines weiteren - in seiner späteren Durchsetzung ebenso ungewissen - Zwangsgeldes erfolgen würde.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 300 EUR.