Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.02.2005, Az.: 21 WF 15/05

anderer Ehegatte; Begünstigter; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; ein Ehegatte; Einzeltätigkeit; Einzelverrichtung; Erbringung; gelegentlich; gemeinsame Ehewohnung; gemeinsames Kind; getrenntes Leben; Getrenntleben; Mitbegünstigung; Mitunterstützung; Schlussfolgerung; Trennungsunterhalt; Tätigkeitsschwerpunkt; Unterhaltsanspruch; Unzulässigkeit; Vermutung; Verrichtungszweck; Zulässigkeit; Zusammenleben; Zusatzeffekt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.02.2005
Aktenzeichen
21 WF 15/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 12.01.2005 - AZ: 36 F 31/05

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt vom 12. Januar 2005 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für die Stufenklage auf Trennungs- und Kindesunterhalt unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. in H. zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

2

Zwar ist richtig, dass der Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt grundsätzlich voraussetzt, dass die Parteien getrennt leben. Davon ist jedoch trotz des Bestreitens des Antragsgegners inzwischen auszugehen. Denn die anhängig gemachte Klage auf Unterhalt sowie der inzwischen gestellte Antrag auf Wohnungsteilung lassen den eindeutigen Willen der Antragsgegnerin, getrennt zu leben, erkennen. Wenn dennoch einzelne Tätigkeiten der Antragstellerin in der gemeinsamen Wohnung, welche die Antragstellerin in erster Linie dem mit in der Wohnung lebenden 12 Jahre alten gemeinsamen Kind erbringt, gelegentlich auch dem Antragsgegner zugute kommen, lässt sich unter den hier gegebenen Umständen daraus nicht schließen, dass die Parteien noch nicht getrennt sind, sondern zusammen leben.

3

Im Übrigen ist bei einem getrennten Leben in der bisherigen gemeinsamen Wohnung ohnehin der Beweis der Trennung erheblich erschwert. Das ist bei der Würdigung des Vorbringens der Parteien zu berücksichtigen, so dass auch ohne konkreten Beweisantritt (welcher sollte das in der konkreten Situation der Parteien sein ?) das schlüssige Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls im Sinne des Verfahrens der Prozesskostenhilfe hinreichend glaubhaft ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.