Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.02.2005, Az.: 9 U 74/04
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht; Umfang der Sorgfaltspflicht bei einer Bauabnahme; Anforderungen an das Vorliegen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Rechtmäßigkeit einer Deligierung der Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.02.2005
- Aktenzeichen
- 9 U 74/04
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2005, 35555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0202.9U74.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 12.03.2004 - AZ: 13 O 315/97
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 831 BGB
- § 836 BGB
- § 837 BGB
- § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstelle
- IBR 2006, 499 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. sowie
der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Dr. S.
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten jeweils zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die durch die Beweisaufnahme des Landgerichts zur Höhe des beim Kläger eingetretenen Schadens ab dem 8. Oktober 1999 entstandenen Kosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung machen die Beklagten zu 1 und 2 geltend, zu Unrecht habe das Landgericht einen Verstoß der Beklagten zu 2 gegen die Verkehrssicherungspflicht angenommen. Die Beklagte zu 2 habe ihre Verkehrssicherungspflicht auf die E. ... GmbH übertragen, sodass allenfalls Kontroll- und Koordinationspflichten bei ihr verblieben seien. Die Beklagte zu 2 habe hinsichtlich der Stahlkonstruktion lediglich die Kontur entworfen, während der eigentliche Entwurf regelmäßig an Fachfirmen vergeben werde, im vorliegenden Fall an die E. ... GmbH. Deren Aufgabe sei es gewesen, die konkrete Planung zu erstellen, und zwar mit allen Details bis hin zu den Verschraubungen, Zwischenträgern und Kragarmen etc.. Wie in solchen Fällen üblich, habe dann die E. ... GmbH einen Statiker damit beauftragt, die Statik für diese Stahlkonstruktion zu berechnen. Nach dem mit der E. ... GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag sei es auch deren Aufgabe gewesen, nicht nur für die statische Berechnung, sondern auch für den Auf- und Abbau des Gerüstes sowie die erforderliche Personalgestellung zu sorgen. Dies alles habe die E. ... GmbH in Eigenregie erledigt. Insofern habe sich - wie bei Bauvorhaben - die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2 aufgrund der Heranziehung der E. ... GmbH als "Hilfsperson" auf eine Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflicht reduziert. Auch hinsichtlich des Abbaus beschränkten sich die Pflichten der Beklagten zu 2 allenfalls auf die Überwachung und Koordination sowie das Eingreifen bei auch für die Beklagte zu 2 erkennbaren Gefahren. Diesen Überwachungspflichten sei aber schon dadurch nachgekommen worden, dass die Beklagte zu 3 als von der Messegesellschaft beauftragter Prüfingenieur und damit bewährter Statiker die Statik des von der E. ... GmbH entworfenen Gerüsts berechnet, überprüft und schließlich abgenommen habe; auf diese "doppelte" Absicherung habe sich die Beklagte zu 2 verlassen dürfen.
Das Landgericht habe zudem zu Unrecht eine Haftung aus §§ 836, 837 BGB abgeleitet. Das Baugerüst sei nicht als ein "mit dem Grundstück verbundenes Werk" anzusehen. Zudem falle der eingetretene Schaden nicht unter den Schutzzweck dieser Normen, da er beim Einsturz bzw. Ablösen von Teilen eingetreten sei, als das betreffende Gerüst abgebrochen oder abgebaut wurde.
Im Übrigen sei eine unterlassene Verdübelung der Stützen nicht ursächlich für den eingetretenen Schadensfall gewesen; diese Empfehlung des Statikers sei ausschließlich im Zusammenhang mit der Gleitsicherheit ausgesprochen worden. Ein diesbezügliches Risiko habe sich aber bei dem Unfall nicht verwirklicht, da die betreffenden Stützen nicht weggerutscht, sondern umgestürzt seien. Unfallursächlich sei vielmehr das vorzeitige Lösen der Schauben gewesen, was mit der vorgesehenen Konstruktion nichts zu tun gehabt habe. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass zu früh die Verbindungen zwischen den Hauptträgern und den jeweiligen Stützen in den Eckpunkten des Dreiecks gelöst worden seien, sodass es zum Umsturz der nächstgelegenen Stütze und damit zum Einsturz der gesamten Konstruktion habe kommen können. Wenn jedenfalls die "Kopfpunkte" der Dreieckskonstruktion befestigt gewesen wären, wäre der Unfall nicht passiert.
Die Beklagte zu 3 macht geltend, sie habe im Rahmen der Bauabnahme nicht die Übereinstimmung der Planung und Statik mit der konkreten Ausführung überprüft, sondern vielmehr die Bauüberwachung ausgeübt. Dies sei allerdings aufgrund eines Vertrages zwischen ihr und der M. ... AG erfolgt; der Kläger könne aus einer Verletzung solcher Pflichten keine Rechte herleiten, da sich die Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich auf die Vertragsparteien bezögen, nicht auf außen stehende Dritte. Die Beklagte zu 3 habe zudem nicht über "bessere Kenntnisse" von der Statik verfügen müssen als der Statiker selbst, der den Stand berechnet habe.
Die Beklagte zu 3 weist zudem darauf hin, dass der Gedanke des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" berücksichtigt und für die Beklagte zu 3 haftungsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Im Verhältnis zur E. ... GmbH treffe die Beklagte zu 3 keine Haftung, da jene als Fachfirma für die Einhaltung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen hätte Sorge tragen müssen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger bestreitet eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht; bei der Beklagten zu 2 sei jedenfalls eine Aufsichtspflicht verblieben. Als Fachfirma sei die Beklagte zu 2 gehalten gewesen, fachlichen Rat bei der Erfüllung der bei ihr verbliebenen Überwachungspflicht einzuholen.
Hinsichtlich des Vortrags zur durch die Verdübelung angestrebten Gleitsicherheit des Gerüsts rügt der Kläger Verspätung i. S. des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Jedenfalls hätten die Beklagten zu 2 und 3 nicht nur die Empfehlung des Statikers missachtet, sondern auch keine gleichwertigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Empfehlung des Statikers habe nämlich nur dann außer Acht gelassen werden können, wenn es eine derartige Maßnahme gegeben hätte. Die gebotene Verdübelung hätte den Unfall auch verhindert, da sich das Lösen der Kopfpunkte jedenfalls nicht in der geschehenen Weise verheerend ausgewirkt hätte, wenn der Empfehlung des Statikers gefolgt oder eine Ersatzmaßnahme zur Absicherung der Stabilität des Gerüsts gerade während der Demontage ergriffen worden wäre. Soweit sich die Beklagten auf diesen Umstand berufen, rügt der Kläger gleichfalls Verspätung. Die Beklagten hätten die Pflichtverletzung auch zu vertreten, da das Verschulden im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB vermutet werde. Zudem ergebe sich eine Haftung aus §§ 836, 837 BGB.
Sofern die Beklagte zu 3 auf die Rechtsfigur des "gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses" hinweise, rügt der Kläger ebenfalls Verspätung. Im Übrigen dürfte bei der Beklagten zu 3 wenigstens "ein Haftungsanteil" verblieben sein. Im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften könne zudem allenfalls die Arbeitgeberin des Klägers haftungsfrei sein, nicht aber die E. ... GmbH, da der Kläger in diese nicht eingegliedert gewesen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 16. September 1994 keine Ansprüche zu, sodass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.
1.
Die Beklagten zu 1 und 2 sind dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
a)
Der Kläger kann sich nicht unmittelbar auf vertragliche Ansprüche stützen, da vertragliche Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten zu 2 (einer Kommanditgesellschaft) nicht vorliegen. Auch aus dem zwischen der E. ... GmbH und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag kann der Kläger keine Rechte herleiten. Dieser Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers. Der Vertrag sieht vor, dass die E. ... I. ... GmbH für die "Montage der Stahlbühnen" und die "Demontage der Stahlbühnen" zuständig ist (Ziffer 3 des Vertrages). Vertraglich war also die E. ... GmbH zur Erbringung dieser Leistungen - als Hauptverpflichtung aus dem Vertrag vom 3. Dezember 1993 - verpflichtet, sodass gerade die E. ... GmbH bestimmte Sorgfaltspflichten diesbezüglich einzuhalten hatte, nicht jedoch die Beklagte zu 2.
Aus dem Vertrag vom 3. Dezember 1993 lässt sich auch keine Nebenpflicht der Beklagten zu 2 ableiten, die auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt war. Eine solche Nebenpflicht - etwa verstanden als Sorge für die "Abnahme", die ihrerseits die Beachtung der Statik sicherstellen sollte - ist aber weder im Vertrag ausdrücklich erwähnt noch ergibt sie sich aus dem Charakter des Vertrages, der die Leistung im Zusammenhang mit der Montage gerade der E. ... GmbH überträgt. Im Übrigen ist der Prüfingenieur - die Beklagte zu 3 - nicht von den Beklagten zu 1 und 2 beauftragt worden, sondern von der Messegesellschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Messegesellschaft dabei etwa auf Veranlassung der Beklagten zu 2 gehandelt hätte, die ihrerseits dadurch - etwa durch die Messegesellschaft als Erfüllungsgehilfe - eine ihr gegenüber der E. ... GmbH obliegende Pflicht erfüllen wollte.
Im Ergebnis schuldete also die E. ... GmbH die Montage und hatte sich dabei auch an die Anforderungen der Statik zu halten, die ihrerseits durch den von ihr beauftragten Statiker C. ... erstellt worden war.
b)
Es bestehen auch keine Ansprüche aus § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagte zu 2. Zwar hat die Beklagte zu 2 quasi als "Bauherrin" mit dem Stahlgerüst eine Gefahrenquelle eröffnet, sodass sie grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig war. Die Beklagte hat aber diese Verkehrssicherungspflicht nicht vollumfänglich behalten. Denn nach dem Vertrag vom 3. Dezember 1993 war die E. ... GmbH für Montage und Demontage des Stahlgerüsts zuständig, sodass die Beklagte zu 2 wenigstens die aus der Errichtung eines möglicherweise gefährlichen Bauwerks resultierende Verkehrssicherungspflicht auf die E. ... GmbH übertragen hat. Eine solche Übertragung ist zulässig, da jedenfalls deliktische Sorgfaltspflichten nicht höchstpersönlich erfüllt werden müssen, sondern die Übertragung zur Ausführung auf Dritte zulässig ist (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 287).
Die eben beschriebene Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte zu 2 tatsächlich auf die E. ... GmbH übertragen. Dazu ist nämlich eine ausdrückliche Regelung durch Vertrag nicht erforderlich. Die primäre Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn als Veranlasser des Bauwerks wird schon dadurch eingeschränkt, dass er die Bauarbeiten einem ihm als zuverlässig bekannten Bauunternehmer überträgt (BHG NJW-RR 1989, 481 [BGH 14.12.1988 - I ZR 235/86]). Entscheidend ist also die faktische Übernahme und die Übertragung einer bestimmten gefährlichen Tätigkeit auf den unmittelbar Handelnden: die Pflicht folgt aus einem bestimmten gefährdenden Verhalten des unmittelbar Handelnden. Auf diese Weise hat die Beklagte zu 2 die E. ... GmbH eingeschaltet. Damit war die Beklagte zu 2 als originär Verantwortliche zwar nicht aufgrund einer "echten Delegation" der Sorgfaltspflicht vollständig von der Haftung befreit; die fortbestehenden Sorgfaltspflichten des primär Sicherungspflichtigen - es findet eine Aufteilung der Verkehrssicherungspflicht zwischen dem primär Sicherungspflichtigen und dem Übernehmer statt - ergeben sich weiterhin aus § 823 Abs. 1 BGB, lediglich ihr Inhalt ändert sich, sodass die Verkehrssicherungspflicht in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbesteht (vgl. nur Wagner, a.a.O., Rdnr. 292 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Für ein Auswahlverschulden der Beklagten zu 2 ist indes nichts erkennbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 mit der E. ... GmbH eine erkennbar unzuverlässige oder ungeeignete Gesellschaft beauftragt hätte. Die Beklagten zu 1 und 2 haben vielmehr vorgetragen, dass es nie Beanstandungen hinsichtlich der E. ... GmbH gegeben hat. Dieser durch den Kläger nicht bestrittene Vortrag ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar ist dazu in erster Instanz noch nichts vorgetragen, sodass dieser Vortrag als "neu" im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren ist. Es handelt sich jedoch um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, der erstmals von den Beklagten zu 1 und 2 im Berufungsverfahren aufgegriffen worden ist, ohne dass das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen oder auch nur die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 gerade darauf gestützt hätte.
Auch eine Verletzung der bei der Beklagten zu 2 verbliebenen Kontroll- und Überwachungspflicht liegt nicht vor. Es bestehen schon Bedenken gegen die Annahme einer bei der Beklagten zu 2 bestehenden Pflicht zu überwachen, ob die EMF GmbH hinreichende Sorgfalt auf die Statik des Gerüsts legte. Selbst wenn man dies annehmen wollte, also verlangen wollte, dass die Beklagte zu 2 gehalten war nachzuprüfen, ob die E. ... GmbH auch einen Statiker einschaltet, hätte sich eine - hier lediglich unterstellte - unterlassene Kontrolle nicht ausgewirkt. Zu einer solchen Einschaltung ist es nämlich durch Beauftragung des Statikers C. ... gekommen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle der Auswahl des konkreten Statikers bestand nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung der E.... GmbH, die den Statiker C. ... beauftragt hat, fehlerhaft war (etwa wegen Ungeeignetheit des Statikers), und dass die Beklagte zu 2 dies ggf. hätte erkennen können. Im Übrigen beruft sich der Kläger gerade darauf, dass bei der Kontrolle des Stahlgerüsts, also der "Abnahme" seitens der Beklagten zu 3, übersehen worden sei, dass die Ausführung nicht den statischen Vorgaben von Herrn C. ... genügte. Der Kläger sieht also das Fehlverhalten gerade nicht in der Leistung des Statikers C. ... .
Der Beklagten zu 2 ist auch hinsichtlich der Auswahl bzw. der Überwachung der Leistung der E. ... GmbH bzw. der Beklagten zu 3 kein Vorwurf zu machen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 gehalten war, die Ausführung der Statik von Herrn C. ... besonders zu überwachen, also deren Umsetzung durch die E. ... GmbH bei der Ausführung des Stahlgerüsts zu kontrollieren. Denn gerade dies ist seitens der Messegesellschaft übernommen worden, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 einen Prüfingenieur - die Beklagte zu 3 - eingeschaltet hat. Mangels besonderer Anhaltspunkte durfte sich die Beklagte zu 2 darauf verlassen, dass eine solche Überprüfung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Dass sie ihrerseits auch die Leistung der Beklagten zu 3 überprüfte, war nicht mehr geboten.
c)
Es bestehen auch keine Ansprüche aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 2.
aa)
Für eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 831 BGB für von durch ihre Mitarbeiter begangene Pflichtverletzungen bestehen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte.
bb)
Ebenfalls scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2 für ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten zu 3 aus.
Es ist schon nicht anzunehmen, dass die Beklagte zu 3 Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 2 im Sinne des § 831 BGB war. Denn es war nach den Ausführungen zu 1 a) gerade nicht Aufgabe der Beklagten zu 2, ein den statischen Anforderungen entsprechendes Stahlgerüst zu erstellen; Montage und Demontage waren Aufgabe der E. ... GmbH, sodass die Beklagte zu 2 allenfalls - wie soeben ausgeführt - Auswahlpflichten hinsichtlich der E. ... GmbH trafen. Eine Überprüfung der Statik war ebenfalls nicht Aufgabe der Beklagten zu 2, sodass sie auch nicht für diese "Verrichtung" die Beklagte zu 3 bestellt hat.
Es ist zudem keine "Bestellung" der Beklagten zu 3 seitens der Beklagten zu 2 erfolgt. Nicht die Beklagte zu 2 hat die Beklagte zu 3 eingeschaltet; diese ist vielmehr durch die Messegesellschaft beauftragt worden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 3 überhaupt - und schon gar nicht gegenüber der Beklagten zu 2 - irgendwelchen Weisungen unterlag. Die Beklagte zu 3 kann also nicht als Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 2 im Sinne des § 831 BGB qualifiziert werden. Ein Verrichtungsgehilfe muss nämlich im Einflussbereich des Geschäftsherrn und in einer gewissen Abhängigkeit zu diesem stehen (Palandt/ Thomas, BGB, 62. Aufl., § 831 Rn. 6), was bei selbstständigen Unternehmen im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber regelmäßig nicht der Fall ist (Palandt/Thomas, a.a.O., Rdnr. 8; vgl. auch Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 17 Rdnr. 5).
cc)
Die Beklagte zu 2 haftet auch nicht für eine Pflichtverletzung der E. ... GmbH nach § 831 BGB.
Die E. ... GmbH ist schon nicht als Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 2 zu qualifizieren. Denn auch sie ist ein selbständiges Unternehmen, das nicht in die Beklagte zu 2 eingegliedert war und grundsätzlich auch nicht deren Weisungen bei der konkreten Ausführung unterlag. Im Übrigen ist bereits ausgeführt worden, dass sich die Verkehrssicherungspflicht bei einer Übertragung auf einen Dritten reduziert und lediglich in Form von Auswahl-, Instruktions- und Kontrollpflichten bestehen bleibt. Dieses Verständnis würde obsolet, wenn man - bei Verneinung einer Haftung nach § 823 BGB - nunmehr den "Übernehmer" als "Verrichtungsgehilfen" des primär Sicherungspflichtigen qualifizierte und damit letztlich durch eine Zurechnung der Pflichtverletzung des Übernehmers doch den primär Sicherungspflichtigen haften lassen wollte, der gerade keine vollumfängliche Verkehrssicherungspflicht mehr zu erfüllen hat (zur Verneinung der Haftung aus § 831 BGB in solchen Übertragungsfällen vgl. Wagner, a.a.O., Rdnr. 292).
Die Beklagte zu 2 hätte sich im Übrigen jedenfalls hinsichtlich der E. ... GmbH exkulpiert, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Dass die Beauftragung gerade der E. ... GmbH mit den Montagearbeiten nicht zu beanstanden war, ist bereits ausgeführt worden.
d)
Eine Haftung der Beklagten zu 2 lässt sich auch nicht aus §§ 836, 837 BGB ableiten.
Inwiefern das Stahlgerüst als ein mit einem Grundstück verbundenes Werk i.S.d. § 836 Abs. 3 BGB qualifiziert werden kann, braucht ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage, ob beim Abbau eines solchen Gerüsts entstehende Schäden noch vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst werden. Die Haftung nach § 836 BGB stellt nämlich lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen deliktischen Sorgfaltspflicht (Verkehrspflicht) speziell für Gebäudegefahren dar (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 836 Rdnr. 2), wobei die Bedeutung in der besonderen Beweislastverteilung liegt: Es wird zugunsten des Geschädigten vermutet, dass es - soweit eine objektive Fehlerhaftigkeit des Gebäudes im Unfallzeitpunkt vorliegt - aufgrund einer Sorgfalts- bzw. Verkehrspflichtverletzung des Besitzers zum Schadensereignis gekommen ist (Wagner, a.a.O., Rdnr. 19). Dem nach § 836 BGB Verpflichteten obliegt also die Entlastung gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei für Umfang und Intensität der den Gebäudeeigentümer treffenden Sorgfaltspflichten allerdings dieselben Gesichtspunkte maßgebend sind wie bei § 823 Abs. 1 BGB (Wagner, a.a.O., Rdnr. 20). Diese systematische Einordnung wird auch von der Rechtsprechung vorgenommen (vgl. explizit OLG Karlsruhe VersR 1989, 82 [OLG Karlsruhe 14.07.1987 - 18 U 51/87]). Danach bildet § 836 BGB keinen eigenständigen Haftungstatbestand; die Regelung ist vielmehr Ausdruck der für jedermann bestehenden, auf § 823 BGB beruhenden allgemeinen Sicherungspflichten und ist nur insoweit als Sonderfall normiert, als sie eine eigenständige Verschuldens- und Verursachungsvermutung enthält.
Sofern für die Durchführung der geforderten Sorgfaltsmaßnahmen selbstständige Unternehmer oder Freiberufler eingeschaltet werden, gelten also die herkömmlichen Grundsätze über die Delegation deliktischer Sorgfaltspflichten (Wagner, a.a.O., Rdnr. 23 m.w.N. zur Rechtsprechung in Note 160). Da hier eine zulässige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht an die E. ... GmbH - jedenfalls was die ordnungsgemäße Errichtung des Gebäudes anbelangt - vorliegt und auch kein Verstoß gegen Kontrollpflichten erkennbar ist, eröffnet § 836 BGB keine über § 823 BGB hinausgehende Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger nach § 836 BGB.
e)
Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zur Unfallursache zugrunde legt, sind Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Gedankens des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass einerseits Ansprüche des Klägers gegen die E. ... GmbH, die ihrerseits für Montage und Demontage des Stahlgerüsts verantwortlich war und der damit möglicherweise der Vorwurf zu machen wäre, die statischen Vorgaben von Herrn C. ... nicht beachtet zu haben, nach § 636 RVO (diese Vorschriften galt bis zum 31. Dezember 1996) ausgeschlossen sind (aa), und deshalb auch ein Regress der Beklagten zu 2 gegen die Firma E. ... sowie eine Haftung gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen ist (bb).
aa)
Ansprüche des Klägers gegen die EMF GmbH wären nach § 636 RVO ausgeschlossen. Zwar war der Kläger ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils bei der E. S. ... GmbH & Co KG in B. beschäftigt. Er war jedoch seitens seines Arbeitgebers an die E. ... GmbH ausgeliehen (S. 10 des erstinstanzlichen Urteils). Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des Leiharbeiters ist jedoch gem. § 636 RVO in derselben Weise ausgeschlossen oder beschränkt wie die Haftung des Stammunternehmers (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 81 zu § 104 SGB VII mit Hinweisen zur amtlichen Begründung); der Kläger ist jedenfalls "wie ein Versicherter" i. S. d. § 539 Abs. 2 RVO im Betrieb der E. ... GmbH tätig geworden; diese Vorschrift gilt auch bei nur "vorübergehender Tätigkeit".
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dieser Umstand könne nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Um "neuen" Sachvortrag dazu handelt es sich nicht. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen des Kläger sind bereits erstinstanzlich von den Parteien erörtert worden; mit Schriftsatz vom 9. April 2002 hatte die Beklagte auf den Haftungsausschluss nach § 636 RVO hingewiesen, der Kläger hatte darauf mit am 13. Juni 2002 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 528 f. d.A.) erwidert.
bb)
Dieser Haftungsausschluss der Firma E. ... GmbH führt dazu, dass die Beklagte zu 2 auch im Verhältnis zum Kläger nicht haftet: Denn der Haftungsausschluss gilt nicht nur im Verhältnis zum Geschädigten, sondern auch gegenüber den Regressansprüchen von Dritten, die ebenfalls für den eingetretenen Schaden verantwortlich wären. Eine Ausgleichspflicht des handelnden Unternehmers gemäß § 426 BGB gegenüber einem anderen Schädiger besteht nicht. Die Befreiung von Ersatzansprüchen des Geschädigten nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften stellt für den Unternehmer nämlich einen Ausgleich für seine gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar. Dieser Ausgleich wäre unvollständig, wenn der Unternehmer einer weiteren Inanspruchnahme ausgesetzt wäre und einem zweiten Schädiger im Wege des Ausgleichs voll oder teilweise Ersatz 1eisten müsste. Damit würde der Zweck der Regelung unterlaufen; der von ihr gewährte Schutz des Unternehmers würde auf diesem Weg wieder zunichte gemacht (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 93; zuletzt BGH NJW 2004, 951, 952 [BGH 11.11.2003 - VI ZR 13/03]; früher: BGH NJW 1973, 1648; BGH VersR 1974, 888). Dieser Umstand ist auch im Verhältnis zum Geschädigten selbst zu berücksichtigen. Soweit also dem "Zweitschädiger" (hier also der Beklagten zu 2) wegen sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem "Erstschädiger" zusteht, führt dies zu einer Beschränkung seiner Haftung auch gegenüber dem Individualgeschädigten selbst; die Haftung des Zweitschädigers ist danach insoweit ausgeschlossen, als der für den Unfall mit verantwortliche Unternehmer ohne seine Haftungsfreistellung im Verhältnis zum Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müsste (vgl. auch Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 94; zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis unter Berücksichtigung des § 426 BGB: BGH NJW 2004, 951, 952 f.) [BGH 11.11.2003 - VI ZR 13/03].
Daraus wiederum ergibt sich, dass die Beklagte zu 2 insoweit von einer Haftung gegenüber dem Kläger vollständig freigestellt ist, da sie - ohne den sozialversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss - vollständig gegenüber der E. ... GmbH Regress nehmen könnte, was ihr aus den genannten Gründen verwehrt ist. Im Innenverhältnis zwischen der E. ... GmbH und der Beklagten zu 2 hätte nämlich jene den Schaden allein zu tragen. Zwar ergibt sich dies noch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 840 Abs. 2 i.V.m. § 832 BGB, wodurch "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wäre (dazu BGH NJW 2004, 951, 953 [BGH 11.11.2003 - VI ZR 13/03], l. Sp.). Der "Grundgedanke", dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (s. a. OLG Schleswig NJW-RR 1990, 470 [OLG Schleswig 29.06.1989 - 16 U 201/88]; zum Verhältnis zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung bei Reitunfällen etwa OLG Schleswig NJW-RR 1990, 470 [OLG Schleswig 29.06.1989 - 16 U 201/88]), kommt hier nicht zur Anwendung. Der hinter dieser Haftungsverteilung stehende Gedanke wird jedoch verallgemeinernd auf den Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB angewandt: Danach kann sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH NJW 2004, 951, 953 [BGH 11.11.2003 - VI ZR 13/03] l. Sp.). Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht hat der BGH dazu entschieden (NJW 1990, 1361, 1363 [BGH 23.01.1990 - VI ZR 209/89] l. Sp.), dass ein Rückgriff des Sicherungspflichtigen gegen denjenigen, der nach einer Übertragung dieser Pflicht nur noch zur Kontrolle und Überwachung des unmittelbar Pflichtigen aufgerufen ist, ausscheidet. Diese Überlegungen gelten auch für die Haftungsverteilung zwischen der E. ... GmbH und der Beklagten zu 2: Nach dem Vortrag des Klägers hat nämlich die Beklagte zu 2 allenfalls eine bei ihr verbleibende Kontroll- und Überwachungspflicht verletzt, während der E. ... GmbH, die in eigener Verantwortung für den Aufbau und die Demontage des Gerüsts zuständig war, der Vorwurf einer unmittelbaren Pflichtverletzung zu machen ist, der nach dem Klägervortrag darin liegt, die Vorgaben des Statikers C. ... nicht beachtet zu haben. Damit hätte aber im Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der E. ... GmbH diese allein den Schaden zu tragen, ohne Regress bei der Beklagten zu 2 nehmen zu können. Diesen Umstand kann die Beklagte zu 2 auch dem Kläger entgegenhalten, sodass diesem keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zustehen.
2.
Es bestehen auch keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3.
a)
Auf vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 kann sich der Kläger nicht stützen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 bestehen nicht. Zudem entfaltet der Vertrag zwischen der Messegesellschaft und der Beklagten keine den Kläger (dritt-)schützende Wirkung. Zwar ist die Beklagte zu 3 nach dem Klägervortrag von der Messegesellschaft mit der "Abnahme" beauftragt worden. Damit wollte die Messegesellschaft aber allenfalls Restbestandteile der bei ihr verbleibenden Verkehrssicherungspflicht für die einzelnen Messestände wahrnehmen. Diese Pflicht bezieht sich indes lediglich auf die Vorsorge dafür, dass Dritte, insbesondere Messebesucher, nicht durch den Standaufbau zu Schaden kommen. Der Messegesellschaft oblag nicht die Verpflichtung, auch Mitarbeiter derjenigen Firmen zu schützen, die mit der Montage oder der Demontage von Ständen unmittelbar betraut sind. Dafür sind die die Montage bzw. Demontage übernehmenden Firmen selbst zuständig. Die Annahme einer drittschützenden Wirkung des Vertrages setzte zudem voraus, dass der Kläger als Geschädigter in einem bestimmten Näheverhältnis zum aus dem Vertrag Verpflichteten steht. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden; eher stand der Kläger als Geschädigter in einem Näheverhältnis zu der E. ... GmbH, die in eigener Regie die Montage bzw. Demontage vorgenommen hat.
b)
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu 3 zu.
Dabei bedarf es keiner Aufklärung, inwiefern eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 gerade gegenüber dem Kläger vorliegt, die Beklagte zu 3 also gehalten war, die Auswirkungen ihres Handelns auch auf den Kläger zu berücksichtigen, ob also auch die Sicherheit des Gerüsts beim Abbau Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten zu 3 war. Dies ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob die Beklagte zu 3 bei der Abnahme vermerken musste, dass die Ausführung des Stahlgerüsts nicht den Vorgaben des Statikers C. ... entsprach, ob es die Beklagte zu 3 also bei der Kontrolle und Abnahme des Gerüsts pflichtwidrig unterlassen hat, darauf aufmerksam zu machen, dass die Verankerung des Gerüsts nicht den Vorgaben des Statikers C. ... genügte, und dass sie es deshalb nicht (oder nicht uneingeschränkt) hätte abnehmen dürfen. Ebenfalls kann unentschieden bleiben, ob ein Verhalten der Beklagten zu 3 für den beim Kläger eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, dieser also bei einem vom Kläger für pflichtgemäß erachteten Verhalten der Beklagten zu 3 nicht eingetreten wäre, weil das Gerüst mit der "empfohlenen" Verdübelung am 16. September 1994 nicht eingestürzt wäre, was die Beklagten in Abrede nehmen, die geltend machen, das Gerüst wäre auch bei einer Verdübelung zusammengebrochen, da es auch ohne die Verankerung "an sich" standfest gewesen sei, und nur deswegen seine Standfestigkeit verloren habe, weil zuvor - nicht ordnungsgemäß - andere Schrauben gelöst worden seien.
Selbst wenn man nämlich den Vortrag des Klägers zur Unfallursache zugrunde legt, sind Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 ebenfalls aufgrund des hier gestörten Gesamtschuldnerausgleichs - wie gegenüber der Beklagten zu 2 - ausgeschlossen, weil auch hier gilt, dass die Beklagte zu 3 allenfalls die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeit der E. ... GmbH schuldete, gerade dieser jedoch der primäre Vorwurf einer Pflichtverletzung zu machen wäre. Dies korrespondiert im Übrigen mit dem Verständnis der Haftungsverteilung zwischen Bauunternehmen und Architekt. Letzterer ist regelmäßig - im Verhältnis zum Bauunternehmer - haftungsbefreit, wenn der Mangel des Bauwerks auf ein Verschulden des Bauunternehmers bei dessen Erstellung des Bauwerks zurückzuführen ist und der Architekt "nur" seine Aufsichtspflichten verletzt hat (BGH NJW 1965, 1175, 1176 [BGH 01.02.1965 - GSZ 1/64] l. Sp.). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der den Schaden primär Verursachende der Aufsicht und Kontrolle durch den anderen bedürftig ist; damit dürfe er vor allem rechnen, wenn sich dies als Haupt- oder Nebenverpflichtung aus einer vertraglichen Sonderverbindung ergibt (BGH NJW 1980, 2348, 2349 [BGH 22.04.1980 - VI ZR 134/78] l. Sp.). Liegt aber die Hauptverantwortlichkeit für die Sicherheit eines Baugerüsts bei dem Bauunternehmen und ist der von der Bauherrin bestellte Architekt "nur verpflichtet, die Erfüllung dieser Pflichten des Bauunternehmers zu überwachen", kommt ein Ausgleich nicht in Betracht (BGH NJW 1971, 752, 753 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 125/69] r. Sp.); dies gilt insbesondere, wenn Schäden bei eigenen Mitarbeitern des Bauunternehmens eingetreten sind, da es gerade diesem obliegt, für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu sorgen (BGH a.a.O.). Der Vorwurf bestünde dann nämlich darin, dass das Bauunternehmen in der Erfüllung seiner Sicherheitspflichten gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern vom Architekten nicht ausreichend überwacht worden ist. Dieser Vorhalt wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar (BGH NJW 1971, 752, 753 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 125/69] r. Sp.).
Auch hier ergibt sich also, dass im Innenverhältnis zwischen der E. ... GmbH und der Beklagten zu 3 erstere für den Schaden allein verantwortlich ist. Denn die E. ... GmbH musste gemäß der Statik (unterstellt, sie war "verbindlich" und ist nicht beachtet worden) gerade zum Schutz auch der Standsicherheit bei einer Demontage bestimmte Sorgfaltsanforderungen erfüllen, die - jedenfalls beim Abbau - ihre Mitarbeiter schützen sollten und Unfallverhütungsvorschriften vergleichbar sind. In dieser Hinsicht schuldete die Beklagte zu 3 nur eine Kontrolle, ob diese Anforderungen beachtet waren. Im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 hat also die E. ... GmbH den Schaden allein zu tragen, sodass die Beklagte zu 3 auch gegenüber dem Kläger keine Haftung trifft.
3.
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005 angeregte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten. Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 5. Januar 2005 nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 zugegangen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Auch lagen die Voraussetzungen der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz (§ 283 ZPO) nicht vor. Gegenstand des Schriftsatzes der Beklagten zu 2 war nämlich lediglich eine Auseinandersetzung mit dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. V., insbesondere dessen Berechnungen zur Standsicherheit des Gerüsts und sich daraus ergebende Konsequenzen für die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung für den Unfall. Diese Fragen sind indes nicht entscheidungserheblich.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichterhebung der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. §§ 71, 72 GKG n.F.). Die durch die Beweisaufnahme zur Höhe des beim Kläger eingetretenen Schadens entstandenen Kosten wären bei "richtiger Behandlung der Sache" i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht entstanden. Die in der ersten Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zum Umfang des beim Kläger entstandenen Schadens hätte nicht erfolgen dürfen, da schon dem Grund nach dem Kläger Ansprüche nicht zustanden. Zwar reicht die abweichende Rechtsauffassung für sich allein nicht aus, um eine unrichtige Sachbehandlung anzunehmen. Da die Parteien indes über die Frage der Haftung zum Grunde vehement stritten und vor der Beweisaufnahme zur Höhe die hierfür relevanten Fragen des pflichtwidrigen Verhaltens, der Kausalität und auch bereits die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte erörtert wurden, war es vor dem Hintergrund der voraussehbar umfangreichen und kostenintensiven Beweisaufnahme zur Höhe - das diesbezügliche Beweisverfahren hat allein schließlich etwa viereinhalb Jahre gedauert und zur Einholung mehrerer Gutachten verschiedener Fachrichtungen geführt - geboten, zunächst die Haftung der Beklagten durch ein Grundurteil festzustellen und die weitere Beweisaufnahme erst nach Rechtkraft dieses Urteils fortzusetzen, um zu verhindern, dass den möglicherweise in der Berufungsinstanz unterlegenen Kläger diese Kosten treffen würden. Insofern war das nach § 304 Abs. 1 ZPO bestehende Ermessen unter den besonderen Umständen des Streitfalls und aufgrund des für den Kläger gegebenen Kostenrisikos eingeschränkt; dieser Prozesslage konnte nur durch den Erlass eines Grundurteils begegnet werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.