Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.02.2005, Az.: 15 WF 56/05
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Vorhandensein nicht selbstgenutzten Grundbesitzes; Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem nicht selbst genutzten Hausgrundstück
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.02.2005
- Aktenzeichen
- 15 WF 56/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 11099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0217.15WF56.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lehrte - 16.11.2004 - AZ: 8 F 8483/04
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 1 ZPO
- § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
Fundstelle
- FamRZ 2005, 1185
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung;
hier: Prozesskostenhilfe
Amtlicher Leitsatz
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Vorhandensein nicht selbstgenutzten Grundbesitzes (hier: eines Miteigentumsanteils).
In der Familiensache hat
der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse,
vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hildesheim,
zum Zeichen: E 5651 (PKH) 2094,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte
vom 16. November 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer-Holz und Dr. Schwonberg
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese hat nach den Angaben der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellerin einen Verkehrswert von ca. 150.000 EUR und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 144.000 EUR belastet, bei die Mieteinnahmen deutlich übersteigenden laufenden Kosten. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 569 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das nach § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO einzusetzende Vermögen muss zur Finanzierung der Prozesskosten verfügbar sein. Deshalb ist bei gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII grundsätzlich zu verwertendem Grundvermögen erforderlich, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei zeitnah entweder einen Verkauf mit einem zur Deckung der Prozesskosten ausreichenden Erlös verwirklichen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdnr. 326) oder sich zu unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse zumutbaren Konditionen gegen Bestellung eines Grundpfandrechts ein Darlehen beschaffen kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 64). Davon kann vorliegend nach den Angaben der Antragstellerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. August 2004 und im Schriftsatz vom 4. Januar 2005 nicht ausgegangen werden. Dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen, bestehen keine Anhaltspunkte. Deshalb war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin den von ihr getrennt lebenden Antragsgegner zur Herausgabe der von ihm verwahrten Belege über die Höhe der valutierenden Belastungen und der laufenden Kosten bewegt. Dem vom Bezirksrevisor herangezogenen Beschluss des 6. Zivilsenates des OLG Celle vom 21. Oktober 2000 (MDR 2003, 356) lässt sich nicht entnehmen, dass dort die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem nicht selbst genutzten Hausgrundstück unabhängig von den übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei sowie ohne Rücksicht auf die konkrete, auch kapitalmarktabhängige Möglichkeit einer Darlehensbeschaffung als realisierbar und zumutbar i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO angesehen wird.