Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.02.2005, Az.: 2 W 36/05

Zweites Versäumnisurteil; Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.02.2005
Aktenzeichen
2 W 36/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 11088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0224.2W36.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - AZ: 9 O 296/04

Fundstellen

  • AGS 2005, 188 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 2005, 302 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2005, 408
  • RVG prof 2005, 80 (Kurzinformation)
  • RVG prof. 2005, 80
  • RVG-B 2005, 97 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2005, 150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VRR 2005, 240

Amtlicher Leitsatz

Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.

In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Landgericht S.C. als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. Februar 2005
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers
beim Landgericht Verden vom 26. Januar 2005
am 24. Februar 2005
beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2005 wird dahin abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden weiteren Kosten auf 431,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. Dezember 2004 festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 356,47 EUR.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 126, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) und begründet.

2

Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht "nur einen Termin", sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist.

3

Auf die im Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2004 geltend gemachte Gebühr von 1,2 war somit die bereits bewilligte 0,5 Terminsgebühr anzurechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). Für die Festsetzung der entstandenen Gebühren ergibt sich somit folgende Berechnung:

Gegenstandswert: 34.805,90 EUR
1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG 996,00 EUR
abzgl. 0,5 Terminsgebühr 415,00 EUR
bleiben 581,00 EUR
Abwesenheitsgeld VV 7005 RVG35,00 EUR
Summe netto616,00 EUR
Honorar brutto714,56 EUR
Fahrkarte 34,40 EUR
Summe 748,96 EUR
Abzgl. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach Beschränkung auf Differenz zwischen 1,2 und 0,5 Terminsgebühr angemeldeter 317,49 EUR
Festsetzungsbetrag: 431,47 EUR
4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde, weil sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat. Die sofortige Beschwerde hatte auch im vollen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag, der auf Festsetzung einer Terminsgebühr von 1,2 neben der bereits bewilligten Gebühr von 0,5 lautete, mit seiner sofortigen Beschwerde auf die Differenz beider Gebühren beschränkt hat.