Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.09.2021, Az.: 2 A 3188/19

Fachleiter am Studienseminar; Förderschullehrer; Funktionsstelle; Studienseminar

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.09.2021
Aktenzeichen
2 A 3188/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die unterschiedliche gesetzgeberische Ausgestaltung der Besoldung von am Studienseminar als Fachleiter*innen tätigen Förderschullehrer*innen und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und Berufsschulbereich in Niedersachsen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 im Hinblick auf eine von ihr ausgeübte Tätigkeit als Fachseminarleiterin am Studienseminar.

Die 1967 geborene Klägerin steht seit dem Jahr 1996 im Amt einer Förderschullehrerin (seinerzeit: „Sonderschullehrerin“), welches nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet wird. Sie ist vollzeitbeschäftigt mit der wöchentlichen Regelstundenzahl an Unterrichtsstunden von 26,5 (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Nds. ArbZVO-Schule).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 wurde sie zur Fachseminarleiterin für Verhaltensgestörtenpädagogik am Ausbildungsseminar Hannover II bestellt (Funktionsstelle). Für die Wahrnehmung dieser Funktion erhält sie nach aktueller Rechtslage eine besondere Stellenzulage nach § 39 NBesG i. V. m. Ziff. 12 Abs. 3 der Anlage 11 zum NBesG i. V. m. Anlage 12 zum NBesG. Sie war mit den Aufgaben als Leiterin eines pädagogischen/fachdidaktischen Seminars zuletzt im Umfang von wöchentlich 18,5 Wochenstunden beim Studienseminar tätig.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2019 beantragte die Klägerin bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten zu 2), ihren Dienstposten einem in der Besoldungsgruppe A 15 NBesG aufgeführten Amt zuzuordnen. Hilfsweise beantragte sie, ihr die Gehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15 abzüglich der gewährten Funktionsstellenzulage monatlich neben ihrer regulären Besoldung und ihrem Ruhegehalt auszuzahlen. Ihrem Antrag fügte sie eine Stellungnahme des Niedersächsischen Finanzministerium zur (Landtags)Eingabe 00783/11/17 bei, die sich mit einer Petition eines Fachseminarleiters an einem niedersächsischen Studienseminar befasst. Der Petent hatte sich gegen eine unterschiedliche Besoldung der Fachseminarleiterinnen und -leiter für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik (ehem. gehobener Dienst) im Vergleich zu den Fachleiterinnen und -leitern an den Studienseminaren für Gymnasien und Berufsbildende Schulen (ehem. höherer Dienst) gewendet. In der Stellungnahme des Niedersächsischen Finanzministeriums wird die unterschiedliche Personal- und Besoldungsstruktur in den Studienseminaren der Lehrämter wie folgt dargestellt:

An den Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen würden die Ämter der Studienseminarleiterinnen und -leiter der Besoldungsgruppe A 16 NBesO zugeordnet. Die Ämter der ständigen Vertretung der Studienseminarleitung seien nach Besoldungsgruppe A 15 + Z NBesO bewertet. Ausbilderinnen und Ausbilder seien als Fachleiterinnen und -leiter dem Amt einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO in der bis zum 31. August 2006 fortgeltenden Fassung zugeordnet (Statusamt, 377 Stellen). Die mitwirkenden Lehrkräfte in der Ausbildung erhielten seit 1. Januar 2010 eine Funktionsstellenzulage i.H.v. 150,00 EUR monatlich (kein Statusamt, 400 Funktionsstellen). Sie würden zur Unterstützung der Fachleitungen eingesetzt.

An den Studienseminaren für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik seien die Ämter der Studienseminarleiterinnen und -leiter der Besoldungsgruppe A 15 NBesO zugeordnet. Die Ämter der ständigen Vertretung der Studienseminarleitung seien nach Besoldungsgruppe A 14 + Z bewertet. Ausbilderinnen und Ausbilder als Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter erhielten eine Funktionsstellenzulage (kein Statusamt, 927 Funktionsstellen).

Es treffe zu, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) zum 1. August 2010 nunmehr an alle Ausbildende die gleichen hohen Anforderungen an die Qualität ihrer Ausbildung gestellt würden. Die kompetenzorientierte Ausbildung unterscheide nicht zwischen einer Ausbildung für eine Lehrbefähigung, die dem ersten Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zuzuordnen ist und einer Ausbildung für eine Lehrbefähigung, die in das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe führt. Zudem seien die Ausbildungsstrukturen vereinheitlicht worden (z.B. 18 Monate Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter).

Die in den vergangenen Jahren gestiegenen Anforderungen an die Lehrerausbildung seien im Rahmen einer erheblichen besoldungsrechtlichen Verbesserung für die Ausbildenden honoriert worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 sei insbesondere die Stellenzulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen auf einheitlich 150,00 EUR erhöht worden. Auch allgemeine Besoldungserhöhungen beträfen alle Ämter gleichermaßen.

Zur Begründung ihres eigenen Antrags führte die Klägerin aus, sie erhalte aufgrund der Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben in der Lehrerausbildung eine Funktionsstellenzulage. Eine Zuordnung zu einem besonderen Statusamt erfolge nicht, obwohl die Anlage 1 zum NBesG eine Zuordnung dieser Aufgabe zur „Besoldungsstufe“ A 15 vorsehe. Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen würden regelmäßig der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. Diese Ungleichbehandlung sei in keiner Weise gerechtfertigt und verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Anforderungen an die „Fachlichkeit“ in der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern im Vorbereitungsdienst unterschieden sich hinsichtlich der verschiedenen Laufbahngruppen der Lehrämter grundsätzlich nicht, was sich auch aus der Stellungnahme des Niedersächsischen Finanzministeriums ergebe.

Das vom Niedersächsischen Finanzministerium ins Feld geführte Argument einer gewachsenen Besoldungsstruktur sei nicht gerechtfertigt. Die APVO-Lehr sehe keinerlei qualitative Unterschiede in der Ausbildung zwischen den verschiedenen Lehrämtern vor. Das NBesG verlange, die Zuordnung der Beamten zu den verschiedenen Besoldungsgruppen nach sachgerechter Bewertung vorzunehmen (§ 5, 6, 7 NBesG). Das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip untersage eine willkürliche Ungleichbehandlung. Soweit sie nicht einen direkten subjektiven Anspruch auf sachgerechte Einstufung nach dem Besoldungsgesetz habe, mache sie einen Schadensersatzanspruch wegen der nicht sachgerechten „Einstufung“ nach dem Besoldungsgesetz geltend.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 lehnte der Beklagte zu 2) den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dem Hauptantrag könne nicht entsprochen werden, weil das NBesG keine Möglichkeit vorsehe, die von der Klägerin innegehabte Planstelle als Förderschulkraft einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 NBesG zuzuordnen bzw. eine entsprechende Beförderung aufgrund der Aufgabenwahrnehmung vorzunehmen. Nach Anlage 1 des NBesG könnten lediglich Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen zur Studienrektorin bzw. zum Studienrektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 NBesG eingewiesen werden. Dem Besoldungsgesetzgeber stehe ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Er sei schon wegen der Vielfalt unterschiedlicher Funktionen, Verantwortlichkeiten und Sachstrukturen in den Ämtern verpflichtet, zu abstrahieren und zu typisieren. Es sei - auch im Hinblick auf die von § 6 NBesG geforderte sachgerechte Bewertung - nicht zu beanstanden, nur den Fachleiterinnen und Fachleitern an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen eine Beförderungsmöglichkeit zu gewähren bzw. den Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15 NBesG zuzuordnen. Dies sei durch die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der benannten Studienseminare begründet. Denn nur die Studienseminare für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen bereiteten die zukünftigen Lehrkräfte darauf vor, in der Sekundarstufe II zu unterrichten, also insbesondere auch, die Schülerinnen und Schüler zur Hochschulreife oder zu einem Berufsabschluss zu führen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 356, 362; 64, 367, 383) habe ausdrücklich festgestellt, dass der verschiedene Stellenwert der einzelnen Schularten als Unterscheidungsmerkmal im Hinblick auf das Besoldungsrecht in Betracht komme. Je anspruchsvoller das Unterrichtsziel sei, desto anspruchsvoller müsse auch der Unterricht und die in diesem Zusammenhang zu erbringende Leistung der Lehrkräfte sein. Der Hilfsantrag werde als Antrag auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ausgelegt und sei ebenfalls abzulehnen, da es aus den bereits genannten Gründen an einer Pflichtverletzung des Dienstherrn mangele.

Am 19. Juli 2019 legte die Klägerin gegen diese Mitteilung Widerspruch ein.

Bereits am 8. Juli 2019 hat sie Klage gegen den Bescheid erhoben. Sie trägt insbesondere vor, es liege eine Ungleichbehandlung vor. Ein Festhalten an der gewachsenen Besoldungsstruktur sei aufgrund der Vereinheitlichung der Ausbildungen nicht (mehr) gerechtfertigt. Die APVO-Lehr sehe keinerlei qualitative Unterschiede in der Ausbildung der verschiedenen Lehrämter vor. Dies sehe offenbar auch das Niedersächsische Finanzministerium in der in Bezug genommenen Landtagseingabe so. Soweit die Beklagtenseite nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zudem veraltet sei, als Unterscheidungsmerkmal als Argument den verschiedenen Stellenwert der einzelnen Schularten heranziehe, stehe dem entgegen, dass der Gesetzgeber die Lehrerausbildung vereinheitlicht habe und damit das Unterscheidungsmerkmal des „Charakters der Ausbildungstätigkeit“ wegfalle. Als Unterscheidungsmerkmal bleibe damit allein der „Stellenwert der einzelnen Schularten ohne Bezug zum Charakter der Tätigkeit“. Die laufbahnrechtliche Argumentation des Beklagten sei rechtsfehlerhaft. Das Verbot der Sprungbeförderung stehe einer sachgerechten Bewertung und Einstufung der Tätigkeit der Klägerin, die diese bereits langjährig ausübe, nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt wörtlich,

unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2019 den Beklagten zu verpflichten, ihren Dienstposten einem in der Besoldungsgruppe A 15 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) aufgeführten Amt zuzuordnen.

sowie hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihr die Gehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15 abzüglich der gewährten Funktionsstellenzulage ab Rechtshängigkeit monatlich neben ihrer regulären Besoldung und ihrem Ruhegehalt auszuzahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus, das Besoldungsrecht sehe keine Möglichkeit vor, die Planstelle der Klägerin als Förderschulkraft einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 NBesG zuzuordnen bzw. eine entsprechende Beförderung aufgrund der benannten Aufgabenwahrnehmung vorzunehmen. Zur Abgeltung der Tätigkeit erhalte die Klägerin die Stellenzulage. Die Klägerin erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15. Ein Amt etwa als Studiendirektor/Studiendirektorin sei nur eröffnet für Personen, die das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung innehätten. Die im Rahmen seines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums getroffene Entscheidung des niedersächsischen Besoldungsgesetzgebers, nur den Fachleiterinnen und Fachleitern an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen eine Beförderungsmöglichkeit zu gewähren bzw. den Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15 NBesG zuzuordnen, sei nicht zu beanstanden und aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele gerechtfertigt. Das Festhalten an der gewachsenen Besoldungsstruktur sei weiterhin gerechtfertigt, da die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch hohe Fachlichkeit geprägt sei und auf den Einsatz in großen Schulsystemen vorbereite bei fachdidaktischer Schwerpunktsetzung im Bereich der Oberstufe. Der Besoldungsgesetzgeber habe zudem mit der vereinheitlichenden Anhebung der Stellenzulage die Besoldung der beiden Gruppen bereits angeglichen. Im Übrigen habe sich der Gesetzgeber gegen eine wie von der Klägerin geltend gemachte Ausweitung der Beförderungsmöglichkeiten und für eine Abgeltung der benannten Aufgabenwahrnehmung durch Gewährung der Zulage entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Passivrubrum war im Hinblick auf die in der Klageschrift formulierten Anträge zu berichtigen. Das Land Niedersachsen ist hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Schadensersatzklage (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 10. Februar 2015 - 5 LB 105/14 - juris Rn. 36), sowie einer - im Wege der Auslegung - im Hauptantrag in Betracht kommenden allgemeinen Leistungsklage richtiger Beklagter. Die den streitigen Bescheid erlassende Behörde ist im Falle einer hinsichtlich des Hauptantrags in Betracht zu ziehenden Verpflichtungsklage nach § 79 Abs. 2 NJG richtige Klagegegnerin.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dies gilt sowohl für das in der Klageschrift im Hauptantrag ausdrücklich formulierte, sachgerecht auszulegende Klagebegehren (I.) als auch für ein der Sache nach außerdem in Betracht kommendes Feststellungsbegehren (II.) und die im Wege des Hilfsantrags erhobene Schadensersatzklage (III.).

I. Die Klage gegen die von der Beklagtenseite getroffene ablehnende Entscheidung ist sowohl unzulässig, als auch unbegründet.

Die Klage ist zwar nicht wegen fehlender Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Dieses war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich (vgl. zu derartigen Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 15. September - 8 C 21/09 -, juris). Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 17. Oktober 2019 hat sich die Beklagtenseite zur Sache eingelassen und damit die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich gemacht. Dem Zweck des Widerspruchsverfahrens wurde mit der Äußerung bereits hinreichend Rechnung getragen. Auch sind Widerspruchs- und Ausgangsbehörde vorliegend identisch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). In dieser Konstellation stellt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als bloße Förmelei dar. Zumal die Klage auch nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs in analoger Anwendung des § 75 Satz 2 VwGO als in die Zulässigkeit hineingewachsen anzusehen ist.

Die Kammer lässt offen, ob die im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhobene Klage auf Zuordnung des Dienstpostens der Klägerin zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 als solche statthaft ist oder nicht eher eine allgemeine Leistungsklage in Betracht zu ziehen wäre. Letzteres liegt insofern nahe, als es sich bei einer Dienstpostenbewertung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/14 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Ungeachtet der Frage der statthaften Klageart kann indes angesichts der vorhandenen Organisationshoheit des Dienstherrn allenfalls eine Verpflichtung bzw. Verurteilung zur erneuten Entscheidung über das Höherbewertungsbegehren zulässigerweise verfolgt werden. Ein Anspruch auf Verpflichtung zur Zuordnung eines Dienstpostens zu einem Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe scheidet hingegen von Vornherein aus.

Für die so verstandene Klage liegen - unabhängig von der Klageart - schon nicht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Es fehlt an der nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) erforderlichen Klagebefugnis. Außerdem erscheint das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - (juris Rn. 16 ff.) in einem vergleichbaren Fall zur Klagebefugnis ausgeführt:

„Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem - wie hier - mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.). Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber folgt weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG. (a). Sie kann sich ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) ergeben (b).

a) Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne, zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27).

Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2, vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338>, vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110> und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28).

Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270> = juris Rn. 16). Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 16).

Auch sonstige subjektive Rechte der Beamten werden von einer Aufgabenbeschreibung und einer Dienstpostenbewertung nicht unmittelbar berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - NZA 2016, 903 Rn. 22) - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung zu.

b) Ausnahmsweise kann dem Beamten die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr.1 S. 4 = juris Rn. 24 und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 f. = juris Rn. 19 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 5 LA 82/09 - RiA 2010, 272 <273> = juris Rn. 7 und vom 18. September 2012 - 5 ME 122/12 - DÖD 2012, 281 <282> = juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - ZBR 2013, 169 <170> = juris Rn. 30 und vom 17. November 2015 - 1 B 158/15 - BeckRS 2015, 55852 Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 6 A 359/14 - IÖD 2014, 270 = juris Rn. 3). In einem solchen Fall erfordert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) eine Klagemöglichkeit auch bei dessen Organisationsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18, 26).

3. Außerdem fehlt für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. Denn der Beamte kann die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen, so dass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 25 = juris Rn. 17).

Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist.

Dabei kann allerdings bereits fraglich sein, ob eine Dienstpostenbewertung überhaupt konstitutiv für die Einordnung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens bezüglich des jeweiligen weiteren Gegenstands ist. Bei der dienstlichen Beurteilung beispielsweise mag die Dienstpostenbewertung zutreffend sein; gleichwohl muss der Beurteiler berücksichtigen, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, letzteres etwa aufgrund individueller Sonderzuweisung besonderer Aufgaben durch einen Vorgesetzten.

Jedenfalls kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.“

Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer auch hinsichtlich des niedersächsischen Landesrechts folgt, ist schon eine Klagebefugnis der Klägerin nicht gegeben. Eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn im vorgenannten Sinne ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich. Es wäre auch denkbar, die Höhe der Stellenzulage selbst mit einer auf Feststellung gerichteten Klage anzugreifen, dass die Zulage in der Höhe nicht angemessen ist.

Die Fragen zur Zulässigkeit der Klage müssen nicht abschließend entschieden werden. Denn selbst dann, wenn man eine Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens unterstellen würde, hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin eine Zuordnung ihres Dienstpostens zu einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 bzw. eine erneute Entscheidung des Dienstherrn über die Höherbewertung des Dienstpostens nicht verlangen kann.

Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt - wie bereits oben dargelegt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen konkreten Bestimmungen, ist der allgemeine Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG zu beachten (vgl. zur Parallelvorschrift des § 18 Satz 1 BBesG: BVerwG, Urteil vom 1. August 2018 - 2 A 3/18 -, beck-online). So hat der Dienstherr nach § 18 Satz 1 BBesG bzw. nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NBesG die Funktionen der Beamten, d.h. von Ämtern im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen, zuzuordnen. Beide Vorschriften statuieren damit das allgemeine Prinzip, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. An das Amt im statusrechtlichen Sinne knüpft seit jeher die dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährende Besoldung an. Bei der Ämterbewertung sind die Aufgaben, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion (Dienstposten) ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen; je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher muss die Besoldungsgruppe sein, der die Funktion zugeordnet wird. Damit trägt die Ämterbewertung den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem des hergebrachten Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Rn. 27 juris, zur Parallelvorschrift des § 18 BBesG). Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O., Rn. 27). Einen weitergehenden Anspruch auf einen bestimmten Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens hat er hingegen nicht.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ausgestaltung der Leitung eines pädagogischen Seminars für Förderschullehrer/innen als eine mit einer besonderen Stellenzulage verbundene Funktionsstelle die Wertigkeit des Dienstpostens nicht sachgerecht berücksichtigen würde. Insbesondere ist den Vorgaben in § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG genügt, wonach die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind und jedes Amt nach seiner Wertigkeit, auch im Verhältnis zu anderen Ämtern, einer Besoldungsgruppe zugeordnet wird (§ 5 Abs. 2 NBesG). Ferner ist § 6 Abs. 1 NBesG, wonach jeder Dienstposten nach sachgerechter Bewertung einem in den Besoldungsordnungen aufgeführten Amt zuzuordnen ist, beachtet.

Das niedersächsische Besoldungsrecht ist so ausgestaltet, dass die Klägerin als Förderschullehrerin ein nach Besoldungsgruppe A 13 besoldetes Statusamt innehat. Sie erhält aufgrund der ihr (widerruflich übertragenen) Funktion als Fachleiterin am Studienseminar eine besondere Stellenzulage nach § 39 NBesG i. V. m. Ziff. 12 Abs. 3 der Anlage 11 zum NBesG i. V. m. Anlage 12 zum NBesG. Die Klägerin gehört als Förderschullehrerin in die Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 NLVO-Bildung: Lehramt für Sonderpädagogik). Für diese Laufbahn sind in der Anlage 1 zum NBesG außer Leitungspositionen (wie etwa dem Amt der Seminarrektorin/des Seminarrektors als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars, Besoldungsgruppe A 15) keine Beförderungsämter vorgesehen, die an eine Tätigkeit am Studienseminar anknüpfen.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stehen der Beklagtenseite demnach nach den geltenden gesetzlichen Besoldungsregelungen keine Möglichkeiten zur Verfügung, ihr als Fachleiterin am Studienseminar ein nach Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt zu übertragen.

Die Argumentation der Klägerin in diesem Zusammenhang übersieht, dass zwischen einer Tätigkeit als Fachleiter/-in an einem Studienseminar (Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare), wie sie die Klägerin ausübt, und der Tätigkeit als Leiter/-in eines Studienseminars zu unterscheiden ist. Die unterschiedlichen Aufgaben werden auch in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 beschrieben. Während nach § 5 Abs. 6 der APVO-Lehr die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich Qualitätsentwicklung und -sicherung an dem Studienseminar trägt, sind demgegenüber die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare nach § 5 Abs. 7 APVO-Lehr lediglich in ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt.

Im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, in dem sich die Klägerin befindet, existieren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 für Fachleiter/-innen an Studienseminaren nicht. Anders ist dies lediglich bei Fachleiterinnen und Fachleitern, die beamtete Lehrkräfte im Gymnasial- oder Berufsschulbereich sind. Diesen kann das nach Besoldungsgruppe A 15 besoldete Amt einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren übertragen werden. Diese Lehrkräfte gehören aber einem anderen Einstiegsamt als die Klägerin an, nämlich dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung. Für die Klägerin ist aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit am Studienseminar das Amt einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors schlicht nicht zugänglich. Die einzige für sie mögliche Beförderung wegen einer Tätigkeit am Studienseminar wäre, ihr das Amt einer Seminarkonrektorin als ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars (A 14) oder einer Seminarrektorin als Leiterin eines Studienseminars (A 15) zu übertragen. Derartige Leitungsfunktionen nimmt die Klägerin aber unstreitig nicht wahr und dies ist auch nicht ihr Ziel. Auch geht es ihr vorliegend ersichtlich nicht - wie sonst in streitigen Fällen einer Dienstpostenbewertung - darum, ihre Stelle innerhalb ihrer Laufbahn neu zu bewerten, weil sie auf ihrem Dienstposten bzw. auf ihrer Funktionsstelle höherwertige Tätigkeiten ausübe.

Darüber hinaus könnte die Klägerin eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 auch nur dann für sich beanspruchen, wenn ihr zuvor ein entsprechendes Amt übertragen worden wäre. Eine solche Beförderung setzt eine Ernennung voraus, mit der ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird (§ 20 Abs. 1 NBG) und diese kommt nicht ohne Durchführung eines (Eignungs-)Auswahlverfahrens in Betracht. Zudem müssten etwaige - bislang gesetzlich gar nicht vorgesehene - Beförderungsstellen generell erst geschaffen und haushaltsmäßig zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist eine sog. Sprungbeförderung, wie sie bei einer Beförderung von A 13 nach A 15 gegeben wäre, nach niedersächsischem Beamtenrecht nicht zulässig (§ 20 Abs. 3 Satz 2 NBG). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es vom Grundsatz der unzulässigen Sprungbeförderung im Einzelfall Ausnahmen geben könnte, ist vor dem Hintergrund, dass es schon an einem in Betracht kommenden Beförderungsamt fehlt, nicht weiter entscheidungserheblich.

II. Da die Klägerin im Wesentlichen beanstandet, dass die im NBesG vorgesehene Besoldungsstruktur gleichheitswidrig ausgestaltet sei, legt die Kammer ihr Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse nach § 88 VwGO zusätzlich so aus, dass sie eine gerichtliche Feststellung ihrer gleichheitswidrigen Behandlung als am Studienseminar tätige Förderschullehrerin gegenüber am Studienseminar als Fachleiterinnen und Fachleiter tätigen Lehrkräften aus dem gymnasialen und dem Berufsschulbereich erreichen will (zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags: VGH Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2014 - 4 S 2417/12 -, juris).

Auch insoweit hat die Klage aber keinen Erfolg, denn eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Gleichheitsgrundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Nußberger, in: Sachs, GG, Art. 3 Rn. 13 m. w. N.).

Hinsichtlich der Überprüfung von gesetzlichen Regelungen über die Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass ein besonders weiter gesetzgeberischer Spielraum besteht, und in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris Rn. 17) ausgeführt:

„Die Abgrenzung der verschiedenen Laufbahnen voneinander, die Gestaltung des Beförderungskegels, die Bewertung von Dienstposten usw., all dies läßt sich nicht immer zwingend begründen. Dabei mögen Hergebrachtes, Ausgewogenheit des Gesamtbildes der Besoldungsordnung, Eigentümlichkeiten und Besonderheiten, aber auch Ähnlichkeiten und Gemeinsamkeiten von Laufbahn und Beamtengruppen und Nachwuchssorgen berücksichtigt werden; innerhalb der Gruppe der Lehrkräfte im reichverzweigten und vielgestaltigen deutschen Schulwesen kommt u. a. auch die verschiedene Bewertung der Bedeutung der einzelnen Schularten in Betracht. Hier muß der Freiheit des Gesetzgebers weites Feld gelassen werden. Auch eine dem Gleichheitssatz und dem Gedanken der Gerechtigkeit genügende Besoldungsordnung wird nie alle zufriedenstellen.“

Dieser Entscheidung kommt aus Sicht der Kammer auch nach wie vor Aussagekraft zu. Ihre gegenteilige Auffassung hat die Klägerin nicht begründet.

Hinsichtlich der Geltendmachung einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung zwischen Ämtern unterschiedlicher Laufbahnen hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung deutlich gemacht, dass sich die Überprüfung der Gleichheitswidrigkeit stets nur auf Ämter derselben Laufbahn beziehen kann, im Übrigen lediglich der rechtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Unterscheidung zwischen zwei Laufbahnen ohne sachlich vertretbaren Grund erfolgt ist (Rn. 21).

Es hat insoweit ausgeführt:

In den Fällen, in denen ein Beamter ein Amt innerhalb einer bestimmten Laufbahn bekleidet, die Beförderungen vorsieht, kann der Beamte seine besoldungsrechtliche Einstufung nicht unmittelbar mit der Einstufung eines Beamten, der einer anderen Laufbahn angehört, vergleichen. In einem solchen Fall können vielmehr nur die verschiedenen Laufbahnen miteinander verglichen werden; der Beamte kann außerdem höchstens seine Stellung mit der eines anderen Beamten innerhalb der eigenen Laufbahn vergleichen. Denn indem der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung dafür entschieden hat, daß die Inhaber bestimmter Ämter nicht in einer Laufbahn zusammengefaßt werden, sondern zwei verschiedenen Laufbahnen zugewiesen werden, hat er auf Merkmale abgehoben, in denen sich die Angehörigen der einen Laufbahn von den Angehörigen der anderen Laufbahn unterscheiden und zwar so unterscheiden, daß die Stufung in Besoldungsgruppen innerhalb der beiden Laufbahnen differenziert werden darf. Für den Zweck der Besoldungsordnung wäre es offenbar sinnlos, zwei selbständige Laufbahnen vorzusehen, wenn der Rechtszwang bestünde, sie dann in sich völlig kongruent in Besoldungsgruppen aufzubauen. Der Gleichheitssatz kann also - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall, daß eine Laufbahn unter Verletzung des Art. 3 GG in eine der vier Laufbahngruppen unrichtig eingereiht worden ist - nur dadurch verletzt werden, daß der Gesetzgeber willkürlich, d. h. ohne sachlich vertretbaren Grund in seiner Besoldungsordnung statt von einer einheitlichen Laufbahn auszugehen, zwei Laufbahnen vorsieht oder die eine ohne sachlich vertretbaren Grund gegenüber der anderen im Gesamtaufbau benachteiligt. Sind diese Entscheidungen des Gesetzgebers mit Art. 3 GG vereinbar, dann bleibt nur noch die Möglichkeit, daß eine Beamtengruppe, die einer dieser beiden Laufbahnen angehört, innerhalb ihrer Laufbahn willkürlich, d. h. ohne zureichenden Grund im Verhältnis zu einer anderen Beamtengruppe dieser Laufbahn benachteiligt worden ist und die Regelung deshalb mit Art. 3 GG unvereinbar ist.

Die Klägerin macht als der Laufbahn 2 Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt, angehörige Förderschullehrerin, die gleichzeitig ein Funktionsamt als Fachleiterin eines Studienseminars innehat, eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften geltend, die als der Laufbahn 2 Fachrichtung Bildung, zweites Einstiegsamt angehörend als Fachleiter/innen an den Studienseminaren für Gymnasien und berufsbildenden Schulen ein nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt als Studiendirektor/in innehaben. Damit macht die Klägerin einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Verhältnis zu Beamtinnen und Beamten einer anderen Laufbahn geltend. Eine (allgemeine) unterschiedliche, sachliche nicht gerechtfertigte besoldungsrechtliche Behandlung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt, gegenüber denen der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung, zweites Einstiegsamt, lässt sich indes nicht feststellen. § 5 NLVO-Bildung sieht vor, dass die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet (Abs. 1), während die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet (Abs. 2). Dass diese Unterscheidung sachlich nicht gerechtfertigt wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es ist auch nichts für das Vorliegen einer sachwidrigen Ungleichbehandlung ersichtlich.

Selbst wenn man entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch im laufbahnübergreifenden Vergleich prüfen wollte, ergibt sich keine willkürliche Ungleichbehandlung. Die besoldungsrechtlichen Regelungen, nach deren Ausgestaltung bei Förderschulkräften, die als Fachleiterinnen und -leiter tätig sind, lediglich eine Stellenzulage vorgesehen ist, während u.a. bei Gymnasiallehrerinnen und -lehrern die Möglichkeit der Übertragung eines Beförderungsamtes als Studiendirektor/in besteht, verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es liegen vielmehr sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vor.

Diese sachlichen Gründe liegen zum einen bereits in den unterschiedlichen Laufbahnen. Denn die Tätigkeit als Fachleiter/-in an einem Studienseminar steht nicht für sich und kann nicht allein für sich betrachtet werden, sondern tritt zu dem jeweils innegehabten Statusamt hinzu.

Zum anderen ergeben sich aber auch Unterschiede hinsichtlich der wahrgenommenen Tätigkeit. Die Beklagtenseite hat insoweit zurecht u.a. auf die unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen der Ausbildungen hingewiesen, die sich auch auf die Wertigkeit der Tätigkeit der Ausbildungsleiter niederschlägt. Durch Inkrafttreten der APVO-Lehr mag zwar, etwa bezogen auf die Ausbildungsdauer, eine Angleichung der beiden Ausbildungen erfolgt sein, die einheitlich 18 Monate beträgt (§ 5 Abs. 1 APVO-Lehr). Jedoch ändert dies nichts daran, dass die Fachleiterinnen und Fachleiter an den Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen die angehenden Lehrkräfte auf eine Tätigkeit vorbereiten, die die Schüler zur Hochschulreife bzw. einem Berufsabschluss führt und vom fachlichen Inhalt her anspruchsvoller ist.

III. Bei dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Klagebegehren handelt es sich um einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, juris), für den nach § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dieser findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Dieses Klagebegehren ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen; dementsprechend ist der Klageantrag auszulegen (§ 88 VwGO).

Jedoch fehlt es an einem materiellen Anspruch zugunsten der Klägerin. Diese leitet ihren Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn her. Fehlt es indes bereits an einem rechtswidrigen Handeln des Dienstherrn auf der Primärebene - wie unter I. und II. ausgeführt - kommt ein Sekundäranspruch auf Schadensersatz von Vornherein nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124a VwGO i.V.m § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob eine sachwidrige besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Förderschullehrerinnen und -lehrern, die als Fachleiterinnen und Fachleiter am Studienseminar tätig sind, im Vergleich zu den als Studiendirektorinnen und Studiendirektoren tätigen Fachleiterinnen und -leiter an Studienseminaren für den Gymnasial- und Berufsschulbereich vorliegt, ist auch für andere in der Kammer anhängige, die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt wurden, entscheidend.