§ 12 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur in Anspruch genommen werden
- a)für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach §§ 11 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz,
- b)für andere Ausgaben, die im Haushaltsplan vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
- c)für sonstige Ausgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluß des Verwaltungsrats vorliegt.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 Buchst. a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.