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§ 11 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt 6 (Entschädigung für Tierverluste) des Tiergesundheitsgesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.

(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, der oder dem Entschädigungsberechtigten die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG zusätzlich zu erstattenden Kosten.