§ 11 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt 6 (Entschädigung für Tierverluste) des Tiergesundheitsgesetzes vorgeschriebenen Entschädigungen.
(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, der oder dem Entschädigungsberechtigten die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG zusätzlich zu erstattenden Kosten.