§ 23 WO-EwZ - Benachrichtigung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
Der Wahlvorstand benachrichtigt über das Ergebnis der Wahl unverzüglich schriftlich
- 1.die Gewählten,
- 2.die Einrichtung, die nach § 110 Abs. 4 NPersVG die Bestätigung durch die zuständige Stelle einzuholen hat.