Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 48 VV-BBauG - Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

48.1
Die Baugenehmigungsbehörde hat dem Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs oder eines Antrags auf Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 15 vorliegen.

48.2
Die Zurückstellung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die hierfür maßgebenden Vorschriften der §§ 35 ff. VwVfG sind anzuwenden.