Abschnitt 57 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 24a
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
57.1
Anwendungsbereich
Das besondere Vorkaufsrecht nach § 24a zur Wahrung der in § 39h Abs. 3 und 4 genannten Belange erstreckt sich auf alle bebauten Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet.
57.2
Voraussetzungen
Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nur zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Erwerb des Grundstücks und die damit verfolgten Zwecke die in § 39h bezeichneten Belange beeinträchtigt werden.
Die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes nach § 39h Abs. 1 wird nicht vorausgesetzt.
57.3
Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.