Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.05.2005, Az.: 6 A 95/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 19.05.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 95/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2005:0519.6A95.04.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Gebühren für Feuerwehreinsatz
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in C. ein Möbelhaus und wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten von Feuerwehreinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr C., die sich im nachhinein als Fehlalarmierungen herausstellten.
Das Möbelhaus ist aufgrund brandrechtlicher Vorschriften mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet, wobei mehrere Meldestränge unmittelbar bei der Einsatzstelle der Feuerwehr aufgeschaltet sind. Die Anlage arbeitet dergestalt, dass sie die Partikelmenge in der Raumluft über Sensoren misst (sog. Rauchmeldeanlage). Auch im Möbelhaus macht die Brandmeldeanlage im Alarmfall mit optischen und akustischen Signalen auf ein mögliches Feuer aufmerksam. In der Vergangenheit kam es zu Fehlalarmierungen am 14. Oktober 2001, 5. Juni 2002 und 29. August 2002. Die von der Beklagten durch Gebührenbescheid in Rechnung gestellten Kosten wurden von der Klägerin ausgeglichen, wobei aber zwischen den Beteiligten bereits streitig war, ob eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin besteht.
Mit hier angefochtenem Gebührenbescheid vom 16. Januar 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von 3 x 130,- EUR, d.h. insgesamt von 390,- EUR wegen dreier Fehlalarmierungen, die am 19. und 20. September sowie am 4. Oktober 2003 jeweils während der Geschäftszeiten des Möbelhauses ausgelöst worden waren. Die Fehlalarmierungen am 19. und 20. September 2003 erfolgten über den Meldestrang 13 der automatischen Brandmeldeanlage, der Fehlalarm vom 4. Oktober 2003 war auf Sägearbeiten in der Tischlerei zurückzuführen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge rückte bei jedem Fehlalarm ein Kommandowagen der Freiwilligen Feuerwehr C. aus.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 5. Februar 2004 Widerspruch ein und führte aus, eine Kostenerstattungspflicht bestehe nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Auslösung des Fehlalarms. Bei einer automatischen Brandmeldeanlage könne von grober Fahrlässigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn wiederholt Fehlalarm ausgelöst worden sei und dies auf fehlender Wartung oder Reparatur der Anlage zurückzuführen sei. Die Brandmelder im Möbelhaus würden aber regelmäßig gewartet. Die Wartungsunterlagen könnten vorgelegt werden. Allein im Betreiben der Brandmeldeanlage sei ein Verschulden nicht zu sehen, zumal sie hierzu wegen gesetzlicher Brandschutzvorgaben verpflichtet sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. März 2004, zugestellt am 29. März 2003, zurück. Sie verwies auf die Vorschrift des § 26 Nds. Brandschutzgesetz sowie auf ihre Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr, dass Leistungen der Feuerwehr aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung kostenerstattungspflichtig seien und dass nach dem Kosten- und Gebührentarif bei Ausrücken von Einsatzkräften aufgrund von Fehlalarm, der durch aufgeschaltete Meldeanlagen ausgelöst worden sei, eine Gebühr von 130,- EUR erhoben werde. Eine grob fahrlässige Auslösung des Fehlalarm sei regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn bei automatischen Anlagen wiederholt Fehlalarm auftrete. Das sei hier der Fall. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten drei Einsätze habe die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass weitere Fehlalarmierungen nicht auftreten. Sie habe etwa die Wartungsfirma auffordern können, die Brandmeldeanlage in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Auch habe sich aufgedrängt, eine andere Wartungsfirma zu beauftragen, die Ursachen für die Fehlalarme zu ermitteln. Bei dem Fehlalarm vom 4. Oktober 2003, ausgelöst durch Sägearbeiten in der Tischlerei, habe die Klägerin die Einsatzstelle der Feuerwehr vorab darüber informieren können, dass entsprechende Arbeiten mit Staubentwicklung durchgeführt werden. Grobe Fahrlässigkeit sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens gegeben.
Die Klägerin hat am 28. April 2004 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass auch bei ordnungsgemäß funktionierender Brandmeldeanlage sich nicht vermeiden lasse, dass gelegentlich ein Fehlalarm ausgelöst werde. Die Brandmeldeanlage müsse so empfindlich eingestellt sein, dass Feuer in jedem Fall zuverlässig und kurzfristig angezeigt werden. In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2005 hat sie unter Vorlage des Wartung s Vertrages ergänzend ausgeführt, dass die Wartungsfirma jährlich vier Inspektionen an der Brandmeldeanlage durchführe, davon sei eine Inspektion eine Hauptwartung. Werde Fehlalarm ausgelöst, prüfe die Wartungsfirma die Anlage gesondert auf etwaige Mängel. So sei es auch bei den Fehlalarmierungen vom 19. und 20. September 2003 geschehen.
Die Wartungsfirma habe seinerzeit einen defekten Melder im Meldestrang 13 festgestellt und diesen ausgetauscht. Im Möbelhaus werde ein Feueralarm nicht an den jeweiligen Brandmeldern angezeigt, von denen mehrere hundert Geräte installiert seien, sondern im Lager des Möbelhauses, wo die einzelnen Meldestränge aufgeschaltet seien. Das Lager sei während der Geschäftszeiten durchgehend besetzt und von dort aus werde ein ausgelöster Alarm umgehend überprüft.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Die brandschutzrechtlich erforderliche Empfindlichkeit der Brandmeldeanlage sei nicht ursächlich für die Fehlalarme, da anderenfalls auch die anderen Meldelinien Fehlalarme ausgelöst hätten. Ein technischer Defekt sei offenkundig in der Meldelinie 13 vorhanden gewesen, bei deren Meldern binnen 24 Stunden zwei Fehlalarme aufgetreten seien. Ferner sei die Häufung der Fehlalarme in den Herbstmonaten auffällig. Es sei zu vermuten, dass es insbesondere in diesen Monaten etwa durch Wiedereinschalten der Heizung zu vermehrten Wärmestaus oder erhöhter Staubzirkulation an den Brandmeldern komme. Um die höhere Fehlerquote in der Brandmeldeanlage, wie sie hier vorgelegen habe, zu vermeiden, habe sich außerdem aufgedrängt, zwei Brandmelder zu koppeln oder sowohl rauch- als auch wärmempfindliche Melder zu installieren. Die Klägerin habe außerdem die Möglichkeit gehabt, ihr Personal im Hinblick auf die häufigen Fehlalarme anzuweisen, umgehend die Leitstelle der Feuerwehr über einen Fehlalarm zu unterrichten, damit dort die Feuerwehrkräfte zurückgehalten werden. Dies sei aber nicht - auch nicht bei dem durch Sägearbeiten ausgelösten Fehlalarm - geschehen. Im Übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, einen Wartungsvertrag abzuschließen, in welchem die Wartungsfirma zum Kostenersatz bei Fehlalarm verpflichtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, sie sind daher aufzuheben (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) ist der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Für andere als die in § 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Leistungen können nach §26 Abs. 2 NBrandSchG die Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen. Von der Satzungsermächtigung hat die Beklagte durch ihre Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19. November 2001 (FwKostS) Gebrauch gemacht (Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 2001, 117).
Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung und die in ihrem Tarif festgelegten Stundensätze ist nichts einzuwenden und sind auch keine Bedenken erhoben worden. Nach § 2 FwKostS sind Leistungen der Feuerwehr aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm) kostenersatzpflichtig. Kostenerstattungspflichtig ist nach § 4 Abs. 1 FwKostS i.V.m. § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr auslöst. Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 FwKostS). Nach dem Kosten- und Gebührentarif der FwKostS werden beim Ausrücken von Einsatzkräften aufgrund von Fehlalarm aufgeschalteter Meldeanlagen Gebühren von 130,-EUR erhoben.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei den hier in Rede stehenden drei Einsätzen um Fehlalarmierungen handelte, die dem Grunde nach eine Gebührenpflicht auslösen können. Eine Kostenerstattungspflicht bei Fehlalarm durch eine bei der Feuerwehr aufgeschaltete automatische Brandmeldeanlage ist nach der FwKostS der Beklagten i.V.m. § 26 NBrandSchG jedoch nicht als verschuldensunabhängige Zustandshaftung des Betreibers für die ordnungsgemäße Funktion der Brandmeldeanlage ausgestaltet, so wie es etwa in den Brandschutzgesetzen anderer Bundesländer geregelt ist (vgl. hierzu Schmidt/ Müller, Kostenerstattungspflicht bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage; NVwZ 2004, 1204). Die FwKostS der Beklagten setzt vielmehr voraus, dass der Betreiber der Brandmeldeanlage zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Beweislastpflichtig ist insoweit die Behörde, die Kostenerstattung begehrt. Allein die Tatsache, dass eine Brandmeldeanlage wiederholt Fehlalarm ausgelöst hat, ist nicht geeignet, grobe Fahrlässigkeit zu begründen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 28.3.2000 - 5 A 5185/98 - NVwZ-RR 2000, 783). Eine grobe Fahrlässigkeit wird bei automatischen Brandmeldeanlagen in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn wiederholt Fehlalarm ausgelöst wurde und der Betreiber die Anlage nicht warten lässt oder eine erforderliche Reparatur unterlassen hat (vgl. Schulz/Thomas, NBrandSchG, 5. Aufl. 1999, §26 Erl. zu Nr. 4). Eine grobe Fahrlässigkeit kann sich im Einzelfall auch aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens ergeben, wenn z.B. die beauftrage Wartungsfirma sich für den Betreiber der Anlage erkennbar als unfähig erweist, die Störung in der Anlage ausfindig zu machen und zu beheben, weitere Fehlalarme auftreten und sich dem Betreiber deshalb ein Wechsel der Wartungsfirma aufdrängen musste, oder wenn der Betreiber ihm bekannte äußere Umstände, die bereits in der Vergangenheit zu Fehlalarmen geführt haben (Hitzestau durch Heizungsanlage etc.), nicht abstellt.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe besteht eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin für die hier in Rede stehenden drei Fehlalarmierungen nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin pflichtwidrig gehandelt hat. Ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Klägerin kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Klägerin lässt die Brandmeldeanlage durch eine Fachfirma regelmäßig warten. Es werden pro Jahr vier Inspektionen durchgeführt, davon eine Hauptwartung. Darüber hinaus erfolgt von der Wartungsfirma eine gesonderte Überprüfung der Anlage, wenn ein Fehlalarm ausgelöst worden ist. Dies ist unstreitig. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Wartung der Anlage unzureichend erfolgt oder die Wartungsfirma zur Fehlerbehebung nicht in der Lage wäre. Eben so wenig ist erkennbar, dass die installierte Brandmeldeanlage von ihrer Konzeption her mangelhaft erstellt ist, dass etwa für einen Vermeidung von Fehlalarmierungen eine Koppelung von mehreren Brandmeldern erforderlich ist, Rauch- und Hitzemelder kombiniert eingesetzt werden müssen oder die Brandmelder zu empfindlich eingestellt sind. Dagegen spricht bereits, dass die Brandmeldeanlage von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden ist. Soweit es die Fehlalarme vom 19. und 20 September 2003 betrifft, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass auch in diesen beiden Fällen die Wartungsfirma eine gesonderte Überprüfung der Brandmeldeanlage vorgenommen habe, ein defekter Melder in der Meldelinie 13 ermittelt und dieser ausgetauscht worden sei. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, den Defekt in der Meldelinie 13 noch am 19. September 2003 feststellen und den defekten Melder austauschen zu lassen, um so den Fehlalarm vom 20. September 2003 zu vermeiden. Der Fehlalarm vom 19. September 2003 war gegen 18.00 Uhr ausgelöst worden und der Fehlalarm vom 20. September 2003 erfolgte gegen 11.00 Uhr. Selbst wenn noch vor dem zweiten Fehlalarm durch die Wartungsfirma eine Fehlersuche und Beseitigung des defekten Brandmelders möglich gewesen wäre, so sind keine Anhaltspunkte dargetan, die für ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin sprechen. Soweit es den Fehlalarm vom 4. Oktober 2003 betrifft, der durch Arbeiten in der Tischlerei des Möbelhauses ausgelöst worden sein soll, sind nähere Umstände zu den besagten Sägearbeiten, der Staubentwicklung etc. von der Beklagten nicht ermittelt und vorgetragen worden, so dass letztlich nicht festgestellt werden kann, den Mitarbeitern der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass infolge der Sägearbeiten ein Fehlalarm ausgelöst werden kann. Hier mag Fahrlässigkeit der Handwerker vorgelegen haben, dass sie der Staubentwicklung bei den besagten Sägearbeiten nicht ausreichend Beachtung geschenkt haben. Für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten.
Ein grob fahrlässiges Verhalten bzw. Unterlassen der Klägerin liegt schließlich auch nicht in dem Vorwurf begründet, die Klägerin habe es versäumt, die Einsatzstelle der Feuerwehr von den Fehlalarmierungen umgehend in Kenntnis zu setzen. Es fehlt bereits an konkreten Feststellungen dazu, in welchem Zeitraum ein solcher Anruf hätte erfolgen können und müssen, um ein Ausrücken des Kommandowagens zu verhindern. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Meldestränge im Lager des Möbelhauses zusammenlaufen und dass dort ein Alarm angezeigt werde. Das Lager sei während der Geschäftszeiten ständig besetzt. In Anbetracht der Größe des Möbelhauses liegt es auf der Hand, dass es seine Zeit braucht, bis vom Personal der Klägerin verlässlich ermittelt ist, dass es sich lediglich um einen Fehlalarm handelt. Erst dann hätte eine Benachrichtigung der Feuerwehr erfolgen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.