Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.05.2005, Az.: 1 A 549/03

Abschiebungsschutz; Afghanistan; Asyl; beachtliche Wahrscheinlichkeit ; Gefährdungslage; Sippenhaft; Sippenhaftgefahr

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.05.2005
Aktenzeichen
1 A 549/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

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Die am ...1977 in Faryab/Afghanistan geborene Klägerin zu 1. sowie ihr am ...2000 ebenfalls in Faryab geborener Sohn, der Kläger zu 2., und ihr weiterer am ...2002 in Deutschland geborener Sohn A. (der unter dem Aktenzeichen 1 A 595/03 ein eigenes Asylklageverfahren betreibt) sind afghanische Staatsangehörige usbekischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Die Klägerin zu 1. ist seit 1997 verheiratet mit Herrn B., der unter dem Aktenzeichen 1 A 242/01 ein eigenes, inzwischen mit Urteil vom 18. August 2003 rechtskräftig abgeschlossenes Asylklageverfahren betrieben hatte; die Beklagte wurde verpflichtet festzustellen, dass für diesen wegen seiner früheren Tätigkeit als Offizier im Polizeidienst des Kriminalinnendienstes im Innenministerium, wegen seiner früheren aktiven Mitarbeit und Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Afghanistans und insbesondere wegen seiner früheren Gegnerschaft zu den inzwischen in Afghanistan und auch im Kabuler Raum aktiven und wieder (mit-)herrschenden Mudjaheddin hinsichtlich Afghanistan aus individuellen Gründen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen; im Übrigen wurde seine Klage mangels einer in Afghanistan bestehenden Staatsgewalt abgewiesen.

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Nach Angaben der Klägerin zu 1. reisten sie sowie der Kläger zu 2. Ende September 2001 auf dem Landweg über Pakistan, den Iran, die Türkei sowie weitere unbekannte Drittländer mit der Bahn und dem Auto nach Deutschland ein. Beide stellten am 28. September 2001 Asylanträge, die die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. August 2002 im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei immer zu Hause gewesen, habe keine Schule besucht und könne nicht lesen und schreiben, einen Beruf habe sie nicht gelernt. Sie habe ihren Ehemann 1997 geheiratet und anschließend mit ihm in Mazar-e-Sharif gelebt. Ihre Mutter lebe in Mazar-e-Sharif. Ihr Vater sei 1996 oder 1997 von den Taliban getötet worden, weil er mit Dostum mit Benzin und anderen Dingen gehandelt habe. Ihre zwei Brüder seien von den Taliban mitgenommen worden und seitdem verschollen. Sie habe mit ihrem Sohn Afghanistan verlassen, weil es dort noch Krieg gebe und für ihre Kinder keine Möglichkeiten bestünden eine Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu absolvieren. Außerdem sei sie ihrem Mann nach Deutschland gefolgt. Ihr Ehemann sei von den Taliban verfolgt worden und habe deshalb fliehen übereilt müssen. Sie habe auch immer Angst gehabt, dass die Taliban ihr etwas antun könnten. Deshalb sei sie mit Hilfe ihres Schwiegervaters und eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist und nach Deutschland gekommen.

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Mit Bescheid vom 11. November 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an.

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Daraufhin haben die Kläger am 18. November 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung die Klägerin zu 1. ihren bisherigen Vortrag wiederholt und hervorhebt, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Weigerung nach der Machtübernahme der Mudjaheddin, bei diesen mitzumachen, und wegen seiner aktiven Propaganda gegen diese Probleme mit Rabbani bekommen habe und von den Mudjaheddin gesucht werde. Aufgrund der in Afghanistan praktizierten Sippenhaft müssten auch sie befürchten, in die ihrem Ehemann drohende Verfolgung einbezogen zu werden, ohne hiergegen wirksam staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. November 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,

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hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 1 A 242/01 des weiteren Sohnes sowie des Verfahrens 1 A 242/01 des Ehemannes der Klägerin zu 1. und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. November 2003 ist hinsichtlich der Regelungen zu Ziffer 2., 3. und 4. (zu letzterer Ziffer allerdings nur zum Teil) rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid aber rechtmäßig. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (dazu 1.); sie haben hingegen einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person hinsichtlich Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (dazu 2.).

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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.

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Die Kläger sind - worauf schon das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen hat - nach ihrem eigenen Vortrag auf dem Landweg über unbekannte Drittländer in das Bundesgebiet eingereist, so dass sie sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG bereits deshalb nicht auf das Grundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können. Unerheblich ist, dass nicht konkret festgestellt werden kann, aus welchem konkreten sicheren Drittstaat die Kläger eingereist sind (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 -, NVwZ 1999, 313).

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2. Die Kläger haben indes einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

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Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift deckt sich in seinen Voraussetzungen im Prinzip mit denen der politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG; die Vorschrift hat ihre besondere Bedeutung in den Fällen, in denen ein politisch verfolgter Asylsuchender zum Beispiel - wie hier - wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann oder wenn subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG unbeachtlich sind. Seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 kommt hinzu, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG die geschlechtsspezifische und nunmehr auch - im Gegensatz zum bisherigen Recht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 20.2.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 m. w. N.) - die nichtstaatliche Verfolgung als flüchtlingsrechtlich relevante Fluchtgrund anerkannt ist.

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Ein Anspruch auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht, wenn der betroffene Ausländer selbst in eigener Person - ggf. aufgrund sog. Sippenhaft - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asyl- und abschiebungsschutzerhebliche Merkmale in seinem Heimatstaat gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, oder ihm solche Rechtsverletzungen unmittelbar gedroht haben. Die Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung, die Volkszugehörigkeit oder andere unverfügbare Merkmale des Verfolgten, die sein Anderssein prägen, anknüpft.

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Der Anspruch besteht nur dann, wenn das Asylrecht und der Abschiebungsschutz dazu dienen, dem Verfolgten Zuflucht vor politischer Verfolgung zu gewähren. Dieser Gedanke der Zufluchtgewährung vor politischer Verfolgung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen einer bereits erlittenen oder jedenfalls einer drohenden Verfolgung im Heimatland und der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland voraus. Fehlt ein solcher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, können Umstände, die an sich objektiv geeignet sind, politische Verfolgung auszulösen (sog. Nachfluchttatbestände), nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn dies ausnahmsweise durch den Sinn und Zweck der Asylrechtsgewährung gefordert ist. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Asylsuchenden ohne dessen Zutun hervorgerufen wurden (sog. objektive Nachfluchtgründe). Dagegen sind selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss herbeigeführt hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe) nur dann asylrelevant, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG) oder der Ausländer sich bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat.

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Anspruch auf Gewährung politischen Asyls und auf Abschiebungsschutz besteht ferner nur dann, wenn der Asylsuchende zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (sog. gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit). Dies ist dann der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in sein Heimatland nach Abwägung aller bekannten Umstände nicht zuzumuten ist. Hierfür hat das Gericht eine Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen. Einem Asylbewerber, der bereits in seinem Heimatland verfolgt wurde (sog. Vorverfolgung), kann dagegen die Rückkehr in seine Heimat nur dann zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Ihm ist bereits dann politisches Asyl zu gewähren, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Bei der Prognose über eine drohende Verfolgung im Fall der Rückkehr bereits vorverfolgt ausgereister Asylbewerber ist daher ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden.

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Kein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls und auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht des Weiteren dann, wenn die Verfolgung eines Asylbewerbers in seinem Heimatland nur regional begrenzt stattfindet und es ihm zuzumuten ist, in anderen Teilen Zuflucht zu suchen (sog. inländische Fluchtalternative). Das Vorliegen einer solchen Fluchtalternative kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten seines Heimatlandes vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine anderen Nachteile oder Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen.

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Verfolgungsmaßnahmen, die nicht unmittelbar vom Staat selbst ausgehen (unmittelbare Gruppenverfolgung), konnten nach der bisherigen Rechtslage als politische Verfolgung angesehen werden, wenn sie dem Staat zuzurechnen waren (mittelbare Gruppenverfolgung). Verfolgungshandlungen Dritter waren dem Heimatstaat des Asylsuchenden dann als mittelbare Verfolgung zuzurechnen, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt. In Erweiterung dieser Grundsätze bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG nunmehr, dass eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - neben dem Staat (Buchst. a) sowie Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) - auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.

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Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger nach dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

25

Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass in Afghanistan aufgrund der traditionell starken Stammesbindungen und -beziehungen Sippenhaft ausgeübt wird und in eine drohende abschiebungsschutzrelevante Verfolgung nicht nur die unmittelbar Betroffenen, sondern auch die engsten Familienangehörigen wie Ehegatten und Kinder einbezogen werden. Im vorliegenden Fall steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 18. August 2003 - 1 A 242/01 - fest, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger aufgrund seiner Vergangenheit in Afghanistan aktuell gefährdet ist. Die Kläger als dessen enge Familienangehörige laufen im Fall einer Rückkehr daher mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Gefahr, ebenfalls einer abschiebungsschutzrelevanten sippenhaftähnlichen Gefährdungslage zumindest durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG ausgesetzt zu sein.

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Eine inländische Fluchtalternative haben die Kläger bei dieser Sachlage ebenso wenig wie die erfolgversprechende Möglichkeit einer Schutzgewährung durch „staatliche“ Stellen oder in Afghanistan operierende internationale Organisationen. Auf die vom Gericht bisher verneinte (vgl. etwa Urt. v. 6.5.2004 - 1 A 283/03 - und Urt. v. 18.8.2003 - 1 A 242/01 -) Frage, ob und inwieweit in Afghanistan inzwischen ein Staat oder staatsähnliche Organisationen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (staatliche Herrschaftsmacht), vorhanden sind oder nicht, kommt es im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG nicht an.

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3. Da die Beklagte verpflichtet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, bedarf es gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keiner Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AuslG. Die Abschiebungsandrohung erweist sich gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG nur insoweit als rechtswidrig, als den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.