Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 28.03.2000, Az.: 5 A 5185/98

Benutzung und Erhebung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr; Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben; Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen der Freiwilligen Feuerwehr; Bestimmungen über den Kostenersatz bei Fehlalarm der Freiwilligen Feuerwehr in der Satzung; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Charakter der satzungsrechtlichen Regelung im Rahmen der Zurechnung fremden Verhaltens von erheblicher haftungsbegrenzender Bedeutung bei fahrlässiger Alarmierung der Feuerwehr; Zustandshaftung des Eigentümers der Brandmeldeanlage; Vorsätzliche oder grob fahrlässige grundlose Alarmierung der Feuerwehr durch eine automatische Brandmeldeanlage

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
28.03.2000
Aktenzeichen
5 A 5185/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2000:0328.5A5185.98.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 783-785 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 2000, 278-280

Verfahrensgegenstand

Kostenersatz für Brandschutz

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ,
die Richter am Verwaltungsgericht und sowie
die ehrenamtlichen Richter und
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es betreffend einen Teilbetrag von 324,-- DM in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 und der Abhilfeverfügung vom 24. März 1999 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zu den übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung auf 10.500,-- DM und für die Folgezeit auf 10.176,-- DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält Einrichtungen im Bereich der Altenhilfe, Behindertenhilfe, Jugendhilfe und Wohnungslosenhilfe. Diese Einrichtungen liegen in unterschiedlichen Teilen des Stadtgebietes der Beklagten. Aufgrund einer entsprechenden Forderung des Landkreises Gifhorn wurde in den Einrichtungen im Jahre 1994 sukzessive eine umfangreiche Brandmeldeanlage installiert. Die Anlage besteht aus einer Hauptzentrale, mehreren Unterzentralen und über 1000 automatischen Brandmeldern, die bei Rauchentwicklung anschlagen und aufgrund entsprechender Aufschaltung einen Alarm bei der Feuerwehr der Beklagten auslösen. Installiert wurde die Anlage durch eine Firma , der gegenüber der Kläger zunächst über Gewährleistungsansprüche verfügte, bis er im August 1995 für alle Bereiche seiner Einrichtungen Wartungsverträge mit einer Firma abschloss. Seit 1996 übernahm dann wieder die Firma die Wartung der Brandmeldeanlage. Dabei sahen die mit ihr geschlossenen Verträge eine Grundkontrolle bei Übernahme vor. Bereits im Jahre 1995 kam es zu 4 falschen Alarmen der Brandmeldeanlage des Klägers. In den Jahren 1996 und 1997 häuften sich solche falschen Alarme und auch im Jahre 1998 fanden laut Betriebsbuch noch 10 falsche Alarmierungen statt. Bereits im Jahre 1997 zog die Beklagte den Kläger zu Kostenersatz und Gebühren für die durch die falschen Alarme verursachten Einsätze ihrer Feuerwehr heran. Den damaligen Bescheid stützte sie auf ihre Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gifhorn (Feuerwehr-, Benutzungs- und Kostenordnung) vom 26. Mai 1977 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 17. Februar 1997. In § 1 Abs. 3 der Satzung waren Leistungen aufgrund eines Fehlalarms nicht ausdrücklich als gebührenpflichtiger Tatbestand genannt. Aus § 2 Abs. 1 der Satzung i.V.m. D) 1. c) bzw. 3.3 der Anlage in ihrer Fassung seit der 2. Änderungssatzung ergab sich jedoch, dass sich die Beklagte für berechtigt hielt, bei Fehlalarm einer aufgeschalteten Brandmeldeanlage Entgelte zuzüglich einer Gebühr von 500,-- DM zu fordern.

2

Im Hinblick darauf, dass die damalige Satzung nach eigener Einschätzung der Beklagten nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, wurde der Heranziehungsbescheid vom 20. Mai 1997 i.d.F. des ergangenen Widerspruchsbescheides jedoch aufgehoben. Der bereits damals bei dem erkennenden Gericht anhängige Rechtsstreit - 5 A 5293/97 - wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Am 30. Januar 1998 machte die Beklagte im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn ihre Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gifhorn außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr-Kostensatzung) vom 15. Dezember 1997 bekannt. Die Satzung wurde mit einer Begrenzung des geschuldeten Kostenersatzes der Höhe nach für Altfälle rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Gemäß § 2 d) der Feuerwehr-Kostensatzung sind Leistungen der Feuerwehr aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm) kostenersatzpflichtig. Nach § 4 Abs. 1 der Feuerwehr-Kostensatzung bestimmt sich der Kostenschuldner bei Leistungen nach § 2 a), d), e) gemäß § 26 Abs. 4 des Nieders. Brandschutzgesetzes. Die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Gebühren ergibt sich aus einer Anlage zur Feuerwehr-Kostensatzung. Die Tarife für Kostenersatz und Gebühren sind identisch. In ihre Kalkulation sind auch die Vorhaltekosten der Feuerwehrgerätschaften eingegangen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1998 zog die Beklagte den Kläger zu Kostenersatz in Höhe von 10.500,-- DM für insgesamt 32 Einsätze ihrer Feuerwehr anlässlich von falschen Alarmen in der Zeit vom 3. Februar 1996 bis zum 19. Dezember 1997 heran. Im Ausgangsbescheid wurden teilweise Angaben zu den Ursachen der falschen Alarme gemacht. Eine detaillierte Begründung, weshalb aufgrund dieser falschen Alarme Kostenersatz geschuldet werde, enthielt der Ausgangsbescheid nicht. Er wurde auf der Grundlage von Brandberichten der Feuerwehr der Beklagten erstellt. Auch soweit sich die Ursache der falschen Alarme näher konkretisieren ließ, nämlich z.B. die Brandmeldeanlage durch Schweißarbeiten ausgelöst wurde (6. Februar 1997) oder eine Spülmaschinentür geöffnet wurde (1. bzw. 16. Juli 1997) ermittelte die Beklagte in keinem Einzelfall eine Person, die konkret für das Auslösen der Anlage verantwortlich gemacht wurde.

5

Am 4. Juni 1998 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ergangenen Heranziehungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, er vermisse eine Anspruchsbegründung für die geltend gemachte Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Bei einer Heranziehung für Fehlalarme werde tatbestandlich in der Satzung vorausgesetzt, dass der Fehlalarm vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst worden sei. In dem Bescheid fänden sich jedoch keine Hinweise auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Auslösung der Alarme.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Alarmierung der Feuerwehr durch die Alarmanlage über eine Fernmeldeleitung sei rechtlich wie ein Antrag des Eigentümers der Anlage zu werten, die Feuerwehr möge zum Schutz seines Eigentums einschreiten. Zwar sei richtig, dass § 2 d) Feuerwehr-Kostensatzung von einem vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelösten Fehlalarm ausgehe. Eine mindestens grob fahrlässige Auslösung des Fehlalarms sei bei einer automatischen Brandmeldeanlage jedoch bei wiederholtem Fehlalarm und unterlassener Wartung oder Reparatur anzunehmen. Die Brandmeldeanlage des Klägers sei ausweislich des Bescheides 9 mal im Jahre 1996 und sogar 23 mal 1997 ausgelöst worden. Bei einer Vielzahl von Einsätzen sei ein Grund für die Auslösung der Anlage nicht zu finden gewesen. Eben dies weise darauf hin, dass die Brandmeldeanlage nicht ordnungsgemäß arbeite und defekt sei. Die Anzahl der Fehlalarme belege außerdem unterlassene bzw. mangelhafte Wartung oder Reparatur. Außerdem werden im Widerspruchsbescheid 6 Einzelfälle aufgeführt, in denen sich die Ursache des Fehlalarms ermitteln ließ und ein 7. Einzelfall, in dem die Beklagte dem Kläger vorhielt, es sei keine eingewiesene Person erreichbar gewesen, als die Feuerwehr eintraf.

7

Am 6. August 1998 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

8

Mit Verfügung vom 24. März 1999 hat die Beklagte den geforderten Betrag auf 10.176,-- DM reduziert.

9

Auf Anregung des Gerichts haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit als die Festsetzung des Teilbetrages, um den reduziert worden ist, angegriffen worden war, in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.

10

Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Zu Unrecht habe die Beklagte den ergangenen Bescheid auf ihre Feuerwehr-Kostensatzung vom 15. Dezember 1997 gestützt. Denn sämtliche falschen Alarme hätten zu einem Zeitpunkt vor Bekanntmachung dieser Satzung stattgefunden. Die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Satzung sei jedoch rechtswidrig und unwirksam. Denn es handele sich um eine echte Rückwirkung, der der Vertrauensschutz entgegenstehe. In der zuvor maßgeblichen Feuerwehr-Benutzungs- und Kostenordnung vom 26. Mai 1977 sei nämlich der die Abgabe begründende Tatbestand nicht entsprechend den Vorgaben des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise geregelt gewesen. Es reiche nicht aus, dass er lediglich in der Anlage über die Gebührensätze Erwähnung gefunden habe. Aber auch wenn man die aktuelle Satzung für anwendbar halte, könne Kostenersatz nicht verlangt werden. Der Abgabetatbestand der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen grundlosen Alarmierung sei nicht gleichzusetzen mit einem falschen Alarm aufgeschalteter Brandmeldeanlagen. Rechtswidrig sei auch die Kalkulation des Kosten- und Gebührentarifs, denn für Feuerwehrfahrzeuge und Geräte seien auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berücksichtigt worden. Dies sei bei einer Gebührenkalkulation zulässig, jedoch nicht bei einem Kostenersatz. Im Rahmen des Kostenersatzes könnten nur konkrete Aufwendungen berücksichtigt werden. Schon daraus, dass der Kostentarif mit dem Gebührentarif der Höhe nach identisch sei, ergebe sich die Angreifbarkeit der Kostenkalkulation. Auch seien die eingesetzten Beträge für einzelne Feuerwehrfahrzeuge nicht belegt. Schließlich seien bei einigen Einsätzen mehr Personen abgerechnet worden, als ausweislich der Brandberichte tatsächlich eingesetzt worden seien und auch die angerechnete Zeit der Einsätze stimme in einzelnen Fällen der falschen Alarme nicht mit den Brandberichten überein. Darüber hinaus könne ihm jedenfalls nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Auslösung der Alarme entgegengehalten werden. Der Beklagten seien offensichtlich nicht die Voraussetzungen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geläufig. Sie habe sich mit Unterstellungen begnügt, die nicht zutreffend seien. Aus der Anzahl der Fehlalarme habe sie kühn auf eine unterlassene bzw. mangelhafte Wartung oder Reparatur der Anlage geschlossen. Durch den Abschluss von Wartungsverträgen für alle Zentralen habe er, der Kläger, jedoch seinen Sorgfaltspflichten Genüge getan. Als sich die falschen Alarme, bei denen die Ursachen für die Auslösung nicht feststellbar gewesen seien, gehäuft hätten, habe er darüber hinaus die Firma Fleischhauer Mitte 1997 in Anspruch genommen, um von ihr die Ursachen für die Auslösung der sogenannten Fehlalarme feststellen zu lassen. Als auch diese Firma die Ursachen nicht habe feststellen können, sei ein Schiedsgutachter zu Rate gezogen worden. Dass dies erforderlich gewesen sei, belege, dass die Fehlerquellen nicht einfach zu finden gewesen seien. Ständig habe er, der Kläger, die Anlage warten lassen und nach dem Auftreten der falschen Alarme die Wartungsfirma sogleich in die Pflicht genommen. Das schließe grobe Fahrlässigkeit eindeutig aus. Im Zusammenhang mit der Installation der Brandmeldeanlage sei zudem bei ihm eine Brandschutzgruppe gegründet worden, mit der eine ständige Erreichbarkeit für das gesamte Jahr sichergestellt werden solle. Die Gruppe bestehe aus 5 ständigen Mitgliedern, die sofort alarmiert würden, wenn eine Alarmmeldung in der Rettungsleitstelle eingehe. Auf diese Weise werde gesichert, dass Mitglieder der Brandschutzgruppe innerhalb weniger Minuten am Alarmierungsort sein könnten und sofortiger Zutritt zu allen Betriebsbereichen gewährleistet werden könne. Die Brandschutzgruppe arbeite auch eng mit der örtlichen Feuerwehr zusammen.

11

Der Kläger begehrt die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 und der Abhilfeverfügung vom 24. März 1999 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie tritt dem Kläger wie folgt entgegen: Die gegenwärtige Feuerwehr-Kostensatzung habe nach § 2 Abs. 2 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes mit Rückwirkung erlassen werden dürfen. Der Vertrauensschutz sei hinreichend gewahrt, zumal im Gebührtentarif der vorherigen Satzung unter der Position D der Fehlalarm einer aufgeschalteten Brandmeldeanlage aufgeführt gewesen sei. Sowohl im Rahmen von Kostenersatz als auch Gebühren seien Pauschalierungen zulässig. Selbst bei getrennt vorgenommener Kalkulation würden sich daher gleiche Beträge ergeben. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb ein eingesetzter Feuerwehrmann oder ein eingesetztes Fahrzeug je nachdem, ob es unter Kostenersatz- oder unter Gebührengesichtspunkten abgerechnet werde, mit unterschiedlichen Beträgen einzusetzen sei. Die Kalkulation des angegriffenen Tarifs sei nicht zu beanstanden, zumal die tatsächlichen Kosten derzeit wesentlich höher seien als diejenigen der Kostenermittlung für den Dezember 1996, die man zugrunde gelegt habe. Auch wenn die Einsätze teilweise länger als 30 Minuten gedauert hätten, sei jeweils nur 1/2 Stunde abgerechnet worden, da es dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, welche der unterschiedlichen Ortswehren zum Einsatz gekommen sei und wie lange dieser daher gedauert habe. Auch habe man, weil es sich um Fehlalarme gehandelt habe, lediglich höchstens 17 Mann feuerwehrtechnisches Personal in Ansatz gebracht, obwohl bei diversen Einsätzen mehr Feuerwehrleute Dienst getan hätten. Die Begrenzung insoweit sei auf die Mindeststärke im Erstangriff zurückzuführen. Durch den Abschluss des Wartungsvertrages habe der Kläger seinen Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan. Denn er habe sich ausweislich der Eintragungen in den Betriebsbüchern darüber versichern können, dass sich die Fehlalarme häuften. Es wäre seine Verpflichtung gewesen, früher festzustellen, dass die Wartungen durch die unter Vertrag genommenen Firmen nicht ausreichend gewesen seien und die Anlage, z.B. durch Auswechseln der Melder, in einen ordnungsgemäßen Zustand hätte versetzt werden müssen. Auch habe der von dem Kläger bestellte Schiedsgutachter festgestellt, dass die Firma eine Grundkontrolle im Rahmen der Übernahme des Wartungsvertrages nicht vorgenommen habe, um die Kosten zu minimieren. Schließlich sei ein Gutachter von dem Kläger auch erst dann bestellt worden, als man ihn zum Kostenersatz herangezogen habe. Ohne diese wiederholten Anstöße wären die Ursachen der Fehlalarme weiter nicht beseitigt worden. Auch ausweislich der durch das Gutachten festgestellten mangelhaften Wartung betreibe der Kläger seine Brandmeldeanlage mindestens grob fahrlässig.

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Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger den Zwischenbericht eines Schiedsgutachters vom 25. August 1998 zur Gerichtsakte gereicht. In diesem Gutachten erklärt der Sachverständige zu den Ursachen der falschen Alarme u.a. Folgendes: Die installierten Brandmeldeanlagen seien im Wesentlichen fachgerecht projektiert und installiert und trügen den örtlichen Anforderungen weitestgehend Rechnung. Lediglich in den Bereichen, wo durch Raucher und geringe Deckenhöhen und geringe Abstände zu Kochplatten bereits im Vorfeld mit Fehlauslösungen zu rechnen gewesen sei, lägen Planungsfehler vor, die hätten vermieden werden können. Inwieweit der Planungsfehler vom Fachplaner zu vertreten sei, oder auf kompromisslose Forderungen der Feuerwehr zurückzuführen sei, könne er aufgrund fehlender Nachweise nicht beurteilen. Bei Ionisationsrauchmeldern über oder in unmittelbarer Nähe von Sitzecken hätte bereits im Planungsstadium, spätestens aber im Rahmen der Wartung und Instandhaltung erkannt werden müssen, dass aufgrund unzureichender Deckenhöhen Auslösungen durch Raucher unvermeidbar seien. Der automatische Prüfbetrieb sei nicht aktiviert gewesen, bei dem verschmutzte und defekte Melder frühzeitig hätten erkannt, gemeldet und bereits im Vorfeld getauscht werden können. Dadurch hätten Fehlauslösungen vermieden werden können. Es sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der falschen Alarme auf die Verschmutzung der Melder zurückzuführen sei. Hätte die Firma bei Übernahme des Wartungsvertrages die Notwendigkeit einer Gesamtprüfung erkannt, auf dieser bestanden und alle verschmutzten Ionisationsrauchmelder bzw. alle Melder die älter als 3 bis 4 Jahre waren, ausgetauscht und nicht auf diese Maßnahmen verzichtet, um die Kosten zu minimieren, wäre eine nachträglich durchgeführte Austauschaktion im Jahre 1997 nicht erforderlich gewesen.

16

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

18

Die verbleibende Klage hat Erfolg, weil der angefochtene Bescheid vom 5. Mai 1998 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid und die Abhilfeverfügung gefunden hat, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Es kann dahinstehen, ob einer Inanspruchnahme des Klägers auf der Grundlage der Feuerwehr-Kostensatzung der Beklagten vom 15. Dezember 1997 bereits entgegensteht, dass die Satzung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden durfte. Dementsprechend braucht im vorliegenden Falle auch nicht entschieden zu werden, ob es sich bei Kostenersatz im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 des Nieders. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) um eine kommunale Abgabe im Sinne des § 1 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) handelt, so dass sich die Frage zulässiger Rückwirkung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 NKAG und nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen im materiellen Sinne beurteilt. Offen bleiben kann ferner, ob rechtliche Bedenken dagegen bestehen (so Scholz/Thomas, NBrandSchG, 3. Aufl., Hannover 1992, B, § 26 3.d), dass die Beklagte in die Kalkulation des Tarifs für den Kostenersatz auch die Vorhaltekosten der Feuerwehr hat einfließen lassen. Denn jedenfalls kann auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht festgestellt werden, es seien in den streitigen 32 Fällen Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm) im Sinne des § 2 d) der Feuerwehr-Kostensatzung vom 15. Dezember 1997 erbracht worden, für die der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Feuerwehr-Kostensatzung i.V.m. § 26 Abs. 4 Nr. 4 des NBrandSchG als Kostenschuldner herangezogen werden darf.

20

Bei der Auslegung der Satzung der Beklagten und der in Bezug genommenen Vorschriften des NBrandSchG ist Folgendes zu berücksichtigen: Soweit die Feuerwehr in Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe eingesetzt wird, entsteht mit demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt, nicht notwendig ein Benutzungsverhältnis, da nicht in allen Fällen eine willentliche Inanspruchnahme der Feuerwehr durch den Begünstigten erfolgt (vgl. Scholz/Thomas, a.a.0., B § 26 1. m.w.N.). Auch ein Fehlalarm im Sinne der Satzung der Beklagten kann dann vorliegen, wenn ein Dritter, für den eine Rechtsgutgefährdung weder besteht noch behauptet wird, vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos ein Schadenfeuer meldet. Da die satzungsrechtlichen Bestimmungen über den Kostenersatz bei Fehlalarm auch diese Fälle erfassen, verbietet es sich, sie im Sinne der vertragsähnlichen Haftung im Rahmen eines besonderen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zu interpretieren. Vielmehr handelt es sich bei den Regelungen um Bestimmungen, die denjenigen des Zivilrechts über die Pflicht zum Schadenersatz in Anknüpfung an unerlaubte Handlungen vergleichbar sind. Dies ist insbesondere von Bedeutung für die Frage, nach welchen Grundsätzen man fremdes Verhalten zu verantworten hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Abgabetatbestand als auch die Kostenschuldnerschaft nicht nur einfaches, sondern qualifiziertes Verschulden, nämlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, voraussetzen.

21

Zumal der Begriff der groben Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang eine haftungsbegrenzende Funktion hat, sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, ihn in anderer Weise zu verstehen, als er aus diversen Vorschriften des Zivilrechts und öffentlichen Rechts vertraut ist (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 277 Rn. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt demnach vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen, etwa die Tatsache, dass er ungeübt und Nichtfachmann ist. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt (vgl. zum Vorstehenden Palandt-Heinrichs, a.a.0., § 277 Rn. 2). Wegen und hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzungen kann die grobe Fahrlässigkeit nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden (BGH, Urt. v. 7.5.1974 - VI ZR 138/72 -, NJW 1974, 1377; 0 LG Köln, Entscheidung v. 23. Oktober 1998 - 19 U 47/98 -; OLG Rostock, Entscheidung v. 15. Januar 1998 - 1 U 187/96 -; Palandt-Heinrichs, a.a.0., § 277 Rn 3; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., vor § 284 Rn. 31). Denn wenn auch der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen sein dürfte, nach der der Anscheinsbeweis bei allen Vorgängen nicht in Betracht gezogen werden kann, deren Ablauf vom menschlichem Willen abhängt (vgl. Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, § 108, Rn 68), setzt er doch voraus, dass sich eine Typizität des Geschehens feststellen lässt, an die angeknüpft werden kann. Es muss dadurch ein Erfahrungssatz gebildet werden können, dass der Richter die Einzelheiten des zu beweisenden Geschehens offen lässt, von ihnen abstrahiert und nur nach einem auf das "Resümee" des Vorgangs bezogene Erfahrungswissen fragt. Die Berechtigung hierzu ist jedoch nur bei solchen Tatbestandsmerkmalen gegeben, die insoweit einen pauschalen Charakter haben, als sie "irgendwie-Feststellungen" erlauben, wie es etwa für das Merkmal "Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" im Sinne des objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs der Fall ist (vgl. Dawin, a.a.0., § 108 Rn. 70). Sobald ein Vorgang dagegen einschließlich der Details seines Ablaufs festzustellen ist, wird es an einem Erfahrungssatz, der sich auf die Beobachtung ausreichend vieler Vorgänge exakt dieser Art, d.h. einschließlich der Details, stützen kann, fehlen (Dawin, a.a.0., § 108 Rn. 71). Dementsprechend geht die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt, sondern nur dann, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urt. v. 4.5.1988 - IV a ZR 278/86 -, NJW 1988, 2040 [2041]). Letzteres ist aber nicht der Fall, wenn es darum geht zu belegen, dass eine bestimmte Person einen Erfolg grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn ob sie auch in subjektiver Hinsicht ein so schweres Verschulden trifft, hängt derart stark von ihren persönlichen Fähigkeiten und ihrem Kenntnisstand ab, dass die Annahme einer Typizität für solches Verhalten ausscheidet.

22

Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass die Beklagte, die die materielle Beweislast dafür trifft, dass sie ihre Leistungen aufgrund grob fahrlässiger grundloser Alarmierung erbracht hat und der Kläger das zu verantworten hat, den erforderlichen Beweis nicht einfach dadurch erbringen kann, dass sie, ohne die Person des Täters konkret zu bezeichnen, lediglich eine Anzahl von falschen Alarmen anführt und aus dieser auf die grobe Fahrlässigkeit von irgendjemandem schließt, dessen Verschulden dann von dem Kläger zu vertreten sei. Ohne Individualisierung des Täters lässt sich nämlich weder beurteilen, ob die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit vorliegen noch feststellen, ob das Verhalten des Schuldigen dem Kläger zugerechnet werden kann.

23

Wie bereits eingangs angedeutet ist der deliktische Charakter der satzungsrechtlichen Regelung auch gerade im Rahmen der Zurechnung fremden Verhaltens von erheblicher haftungsbegrenzender Bedeutung. Diese Bedeutung entfällt nicht deshalb, weil § 4 Abs. 1 erster Spielgelstrich der Feuerwehr-Kostensatzung pauschal auf § 26 Abs. 4 NBrandSchG verweist. Nach der Gesetzgebungsgeschichte der Norm muss nämlich davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos der Einsatz der Feuerwehr ausgelöst wird, der Kostenpflichtige im Rahmen außervertraglicher Haftung lediglich nach § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG bestimmt werden kann, ein Rückgriff auf die Nummern 1 bis 3 des § 26 Abs. 4 NBrandSchG also nicht möglich ist (vgl. Scholz/Thomas, a.a.0., B § 26 5. zu Nr. 4). Die gegenwärtige Fassung des § 26 Abs. 4 NBrandSchG beruht auf dem Gesetz zur Bereinigung des Nieders. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. In der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 10/500, Seite 1 [25]) wird dargelegt, dass es der Gesetzgeber für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten hat, dass der Verursacher bei grob fahrlässigem oder bedingt vorsätzlichem Fehlverhalten KostenerSatz 1eistet. Bei niedrigerem Fahrlässigkeitsgrad sollten dagegen keine Rechtsnachteile eintreten, da anderenfalls die Bereitschaft leiden könnte, einen Brand zu melden. Diese gesetzgeberische Intention würde jedoch umgangen, ließe sich in den Fällen eines Fehlalarms unter Rückgriff auf die Nummern 1 bis 3 des § 26 Abs. 4 NBrandSchG eine Kostenerstattungspflicht desjenigen begründen, den zwar kein grobes Verschulden am grundlosen Einsatz der Feuerwehr trifft, in dessen vermeintlichem Interesse der Einsatz jedoch stattfand. Einen Beleg dafür, wie richtig die Einschätzung des Gesetzgebers ist, die Heranziehung zu Kosten könne die Bereitschaft, einen Brand zu melden, mindern, bietet sogar der vorliegende Fall. Denn offensichtlich im Hinblick auf die Kostenersatzforderungen der Beklagten hatte der Kläger die automatische Aufschaltung seiner Brandmeldeanlage bei der Feuerwehr zwischenzeitlich abgestellt.

24

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Auslegung der Satzung der Beklagten und der Bestimmungen des Nieders. Brandschutzgesetzes die Heranziehung zum Kostenersatz bei einer falschen Alarmierung der Feuerwehr nur in eingeschränkterem Umfange möglich ist, als etwa die Heranziehung zu Verwaltungskosten bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei (vgl. Nr. 67.5 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO -). Dies ist jedoch aus zwei Gründen gerechtfertigt. Zum einen ist das öffentliche Interesse an der Meldung von Bränden noch größer als dasjenige an der Alarmierung der Polizei. Denn es liegt in der Natur eines Schadenfeuers, dass es regelmäßig die Gefahr birgt, sich auszuweiten und dadurch zu einer unkontrollierten Gefahr für die Allgemeinheit zu werden. Zum anderen besteht für die Beklagte die Möglichkeit, durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Betreibern automatischer Brandmeldeanlagen, eine über die Regelungen der Satzung hinausgehende Verpflichtung zum Kostenersatz bei falscher Alarmierung ihrer Feuerwehr zu vereinbaren ( so auch Scholz/Thomas, a.a.O., B § 26 5. zu Nr. 4). Die Auslegung der für alle Fälle von falschem Alarm geltenden Regelungen der Satzung kann sich dagegen nicht an den Besonderheiten und Beweisschwierigkeiten orientieren, die der untypische Fall einer großen automatischen Brandmeldeanlage mit sich bringt.

25

Der Beklagten obliegt also auch die volle materielle Beweislast dafür, dass nicht nur irgendjemand vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz ihrer Feuerwehr auslöste, sondern derjenige, der dies im Sinne von § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG tat, der Kläger ist. Dabei ist der Kläger für seine Organe verantwortlich (analog § 31 BGB). Auch eine Haftung für Verrichtungsgehilfen (entsprechend § 831 BGB) mag man bejahen, sofern man den Entlastungsbeweis bereits dann als geführt ansieht, wenn der Geschäftsherr den Vorwurf groben Verschuldens entkräften kann. Nicht entsprechend anwendbar auf die außervertragliche Haftung nach der Feuerwehr-Kostensatzung der Beklagten ist dagegen die Vorschrift des § 278 BGB. Demgemäß hat der Kläger ein etwaiges grobes Verschulden der von ihm beauftragten Wartungsfirmen und deren Bediensteter nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten.

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In den abgerechneten 32 Fällen eines Fehlalarms hat die Beklagte in keinem Fall eine konkret verantwortliche Person ermittelt. Entsprechende Angaben finden sich auch nicht in den vorgelegten Brandberichten. Vor diesem Hintergrund kann nicht nur nicht festgestellt werden, ob in Einzelfällen, wie z.B. bei der Auslösung der Brandmeldeanlage im Zuge von Schweißarbeiten, grobe Fahrlässigkeit einer einzelnen Person vorgelegen hat, sondern es bleibt zudem offen, ob der Kläger das Verhalten einer etwaigen derartigen Person zu verantworten hätte. Das Gericht sieht sich auch nicht gehalten, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Denn da detaillierte schriftliche Aufzeichnungen fehlen und die Ereignisse mittlerweile Jahre zurückliegen, mangelt es dafür an erfolgversprechenden Ansatzpunkten.

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Unter dem Blickwinkel des Organisationsverschulden vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ausgelöst hätte. Zwar hat die Beklagte auch insoweit den Sachverhalt vor Erlass ihrer Bescheide nicht hinreichend aufgeklärt und das behauptete grobe Verschulden an keiner konkreten Person festgemacht. Allerdings wäre der Kläger im Falle entsprechender Ermittlungsversuche der Beklagten und angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Beteiligten betreffend die inneren Strukturen der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehalten gewesen, soweit ihm möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, Urt. v. 27. Februar 1997 - I ZR 221/94 -, NJW-RR 1997, 1390 f.). Dies hat der Kläger jedoch im Rahmen des vorliegenden Prozesses nachgeholt. Er hat vorgetragen, dass und wie er sich durch den Abschluss von Wartungsverträgen um einen ordnungsgemäßen Zustand seiner Brandmeldeanlage bemüht hat. Durch die Vorlage des Schiedsgutachtens vom 25. August 1998 und seiner Betriebsbücher gegenüber der Beklagten hat er sich weiter bemüht, die Ursachen der Fehlalarme aufzuhellen. Die dabei zu Tage getretenen Umstände rechtfertigen jedoch bereits nicht den Schluss auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Annahme grob fahrlässigen Organisationsverschuldens. Es kann nicht festgestellt werden, dass Organe des Klägers ihre Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße oder schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt hätten. Allein aus der Anzahl der Fehlalarme kann dies schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil diese auch im Zusammenhang mit der Anzahl von rund 1000 Brandmeldern in der Anlage des Klägers zu sehen ist. Fasst man die Anzahl von Brandmeldern ins Auge, erscheint die Zahl der Fehlalarme zwar noch immer als unüblich hoch, jedoch ist nicht erkennbar, dass seitens der Organe des Klägers Maßnahmen unterlassen worden wären, deren Durchführung sich derart aufgedrängt hätte, dass darin ein grobes Verschulden gesehen werden kann. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass es sich den Organen des Klägers geradezu hätte aufdrängen müssen, bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Wartungsfirma zu wechseln und einen anderen Betrieb mit der Beseitigung der Ursachen der Fehlalarme zu betrauen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahre 1996 die Wartung der Anlage wieder der Firma übertragen hatte, die die automatischen Brandmelder ehedem installiert und geplant hatte. Es kann nicht beanstandet werden, wenn man im Hause des Klägers zunächst davon ausging, diese Firma werde auch am ehesten die Ursachen der Fehlalarme beseitigen können. Bereits dass die Installation und Wartung der Brandmeldeanlage durch die beauftragten Firmen nicht nur fahrlässig, sondern grob fahrlässig fehlerhaft ausgeführt wurde, lässt sich dem Gutachten vom 25. August 1998 nicht zweifelsfrei entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, es hätte sich den Organen des Klägers aufdrängen müssen, die Fehlalarme durch Umorganisation der Wartung zu beseitigen.

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsauffassung der Beklagten letztlich auf eine Zustandshaftung des Eigentümers der Brandmeldeanlage hinausläuft, die in den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht angelegt ist.

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Zwar kann auch nach Auffassung der Kammer die vorsätzliche oder grob fahrlässige grundlose Alarmierung der Feuerwehr durch eine automatische Brandmeldeanlage sehr wohl kostenersatzpflichtig nach einer Satzung in Verbindung mit dem Nieders. Brandschutzgesetz sein. Zu einer Haftung lässt sich jedoch nicht lediglich durch die Darlegung wiederholter falscher Alarme in Verbindung mit der Behauptung unterlassener Wartung oder Reparatur gelangen.

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Dementsprechend ist der Klage stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht zu 1/32 auf eine Entscheidung entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens auch insoweit zu tragen hat, als der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Denn sie selbst hat das erledigende Ereignis dadurch herbeigeführt, dass sie den Kläger teilweise klaglos stellte.

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Im Übrigen fußt die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, da der Kläger der rechtskundigen Unterstützung bedurfte, um seine Rechte und Ansichten gegenüber der Verwaltung ausreichend zu vertreten.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.