Landgericht Aurich
Urt. v. 06.09.2019, Az.: 5 O 1387/18

Abgasskandal

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
06.09.2019
Aktenzeichen
5 O 1387/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 12.03.2020 - AZ: 14 U 269/19
BGH - AZ: VI ZR 502/20

Tenor:

I.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.921,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW-Sharan, Fahrzeug-Identifizierungsnummer….

II.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.) Der Kläger hat 84 %, die Beklagte 16 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV,) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 31.450,-€

Tatbestand:

Der Kläger erwarb von der Fa. M. M. in A. aufgrund eines Kaufvertrages vom 4.7.2012 einen gebrauchten Pkw VW-Sharan. Dafür stellte ihm die Verkäuferin unter dem 11.7.2012 einen Kaufpreis in Höhe von 31.450,00 € in Rechnung. Das Fahrzeug mit Erstzulassung 30.7.2010 ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Dieser hat über eine Motorsteuerungssoftware verfügt, die dafür sorgt, dass im Prüfstandlauf (NEFZ) eine höhere Abgasrückführungsrate mit der Folge erreicht wird, dass weniger Stickoxide ausgestoßen werden. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr wird das Fahrzeug in einem anderen Modus betrieben, so dass mehr Stickoxide emittiert werden. Nach der Aufdeckung dieses Umstandes hatte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Auffassung vertreten, dass die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen verwendet hat, und ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte daraufhin Maßnahmen, insbesondere in Form eines Software-Updates, um die Umschaltlogik zu beseitigen und die Grenzwerte für NOx einzuhalten, ohne dass der Motor dafür in einen Prüfstandmodus gewechselt werden muss. Das Kraftfahrtbundesamt gab die technische Überarbeitung für die betroffenen Modelle nach und nach frei und bestätigte gleichzeitig, dass sich nach Überprüfung die Umsetzung der technischen Maßnahmen nicht negativ auf die Kraftstoffverbrauchswerte, CO2 – Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment, Geräuschemissionen und die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen auswirkt. Das von der Beklagten vorgesehene Software-Update wurde am 2.3.2018 bei dem Fahrzeug des Klägers durchgeführt.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2018 wies der Kläger darauf hin, dass sein Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal betroffen ist, und forderte die Beklagte u.a. auf, seine Ansprüche auf Schadensersatz anzuerkennen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, der Abschluss des Kaufvertrages sei für ihn von hohem wirtschaftlichen Gewicht gewesen. Insbesondere sei für ihn der Kauf eines Fahrzeuges mit unbeschränkter Fahrerlaubnis ein entscheidendes Kaufkriterium gewesen. Hätte er gewusst, dass typengenehmigungswidrig eine Abschalteinrichtung benutzt wurde, die dazu führt, dass die Werte der Abgasnorm Euro 5 nur im Prüfstandmodus eingehalten werden, hätte er den Kauf nicht getätigt. Dafür spreche bereits eine tatsächliche Vermutung.

Bereits der vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, zu denen auch der streitgegenständliche Pkw gehöre, mache diesen ipso jure mangelhaft. Er müsse damit rechnen, dass ihm der Betrieb des PKW auf öffentlichen Straßen untersagt wird, wenn er sich weigert, das Software-Update aufspielen zu lassen. Im Übrigen würden ohne die von der Beklagten eingesetzten Manipulationssoftware die Grenzwerte der Abgasnorm Euro 5 am Rollenprüfstand deutlich überschritten, was ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten darstelle.

Das von der Beklagten entwickelte Software-Update sei nicht geeignet, die Gesetzeswidrigkeit zu beheben. Wenn die Ingenieure der Beklagten die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte mithilfe des Updates zu erreichen, hätten sie dieses gleich verwendet. Zudem hätte das Fahrzeug nach dem durchgeführten Software – Update eine erneute Typzulassung bekommen müssen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Somit fahre sein Fahrzeug nach wie vor mit einer Typzulassung, die rechtswidrig sei, und verstoße daher gegen geltendes Recht. Es drohten nach wie vor Fahrverbote. Zudem sei bislang völlig unklar, welche Folgen das Software – Update haben werde. Experten im Abgasskandal sprächen von einer Minderung der Leistung, einem überhöhten Kraftstoffverbrauch, einer Überbeanspruchung des Motors sowie von einer Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit.

Das von ihm erworbene Fahrzeug verfüge nicht über eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis. Die Beklagte habe Millionen Fahrzeuge mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung versehen. Diese erfüllten daher die gesetzlichen Vorgaben nicht, was aber durch technische Manipulationen vorgetäuscht worden sei. Die Beklagte habe allein aus Habgier den Vertrauensverlust der Marktteilnehmer in den Fahrzeugmarkt billigend in Kauf genommen. Insbesondere habe die Beklagte billigend hingenommen, dass ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern und über Tochterunternehmen nicht gesetzeskonforme bzw. mangelhafte Fahrzeuge verkauft werden und auf diese Weise ihren Kunden ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.

Dabei hätten die Organe der Beklagten vorsätzlich gehandelt. Der Einsatz manipulierter Software sei vermutlich im Laufe des Jahres 2005 beschlossen worden, da die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die niedrigeren Abgaswerte auf legalem Wege zu erreichen. Angesichts der Tragweite der Abgasmanipulation müssten die Organe der Beklagten von der Abgasmanipulation gewusst und damit die schädigenden Auswirkungen auf den Fahrzeugmarkt sehenden Auges hingenommen haben. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorstellbar, dass die Entwicklung und der Einsatz der Manipulationssoftware nicht vom Vorstand der Beklagten ausgegangen ist und dass alle Warnungen in einem so straff hierarchisch geführten Konzern wie dem der Beklagten nicht bis zur Vorstandsebene vorgedrungen sind – zumal mit Herrn Martin Winterkorn ein ausgewiesener Technikspezialist dem Konzern vorgestanden habe. Die sekundäre Darlegungs – und Beweislast zu der Frage, welche Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter wann und was über illegale Abschalteinrichtung gewusst hätten, obliege somit der Beklagten. Er als Käufer habe insoweit keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge.

Die Preise für Dieselfahrzeuge wie das Seinige seien durch den sogenannten Diesel– Skandal drastisch, mindestens um 25 % gesunken. Auch nach Durchführung eines Software – Updates hafte den betroffenen Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert an.

Ihm sei durch den Erwerb des nicht gesetzmäßigen Fahrzeugs ein Vermögensnachteil entstanden. Er habe mit Kaufvertragsabschluss ein mangelhaftes Fahrzeug erworben und somit ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Er habe ein mangelhaftes Fahrzeug erworben, welchem zudem der schlechte Ruf innewohne, vom Abgasskandal betroffen zu sein. Daran könne auch das Software – Update nichts mehr ändern. Überdies sei die ursprünglich erteilte Typengenehmigung rechtswidrig. Die Motorsteuerung müsse im Prüfstand wie auch im realen Fahrbetrieb jedenfalls im Wesentlichen gleich funktionieren. Nur so werde gewährleistet, dass die Abgas– und Verbrauchswerte, die nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen. Auch habe die Beklagte mit der Abgasmanipulation für eine anhaltende mangel– und arglistbedingte Unsicherheit des Fahrzeugmarktes gesorgt. Diese Angst lasse sich auf längere Sicht nicht eindämmen. Ein merkantiler Minderwert werde also in Zukunft gerichtet weiterhin nachteilig auf seine Vermögenslage einwirken. Da die Fahrzeuge der Beklagten aufgrund der Abgasmanipulation massiv zur Luftverunreinigung beigetragen haben, habe diese auch dafür einzustehen, dass Fahrverbote ausgesprochen werden müssen. Die Beklagte habe ihn also so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde.

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sei er bereit, sein Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben. Nutzungsersatz schulde er hingegen nicht. Es bestehe kein Schadensposten, dem der Vorteil seiner Art nach entspricht. Auch sei ein Nutzungsersatz als Vorteilsausgleich weder mit dem Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung noch mit Unionsrecht vereinbar.

Der Kläger habe sie damit betraut, seine Ansprüche zunächst einmal außergerichtlich zu verfolgen. Seiner Prozessbevollmächtigten sei zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Beklagte in zahlreichen vergleichbaren Fällen spätestens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens für eine gütliche Einigung offen gewesen sei. Zudem habe er sicherstellen müssen, dass er im Falle eines Anerkenntnisses der Beklagten nicht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet wird.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW-Sharan; Fahrzeug-Identifizierungsnummer, an ihn einen Betrag in Höhe von 31.450,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

a. die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeuges 31.450,00 €, mindestens somit 7.862,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Betrag aus Hilfsantrag zu a) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 31.450,00 € seit dem 4.7.2012 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass konkrete Stickoxidwerte oder die Umweltfreundlichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Erwerbsentscheidung des Klägers relevant gewesen sind. Selbst die allgemeineren Themen Umweltfreundlichkeit und Schadstoffausstoß hätten in dem relevanten Zeitraum beim Kauf eines Pkw nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt. Selbst wenn man aber den auf die Umweltfreundlichkeit und die Gesetzmäßigkeit des Fahrzeuges bezogenen Vortrag des Klägers als zutreffend unterstelle, wäre es diesem – wie dem durchschnittlichen typischen Fahrzeugkäufer auch – lediglich auf die Einstufung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasnorm, nicht aber auf einzelne Abgaswerte angekommen. Sowohl für die Gebrauchstauglichkeit im Hinblick auf die Befahrbarkeit von Umweltzonen als auch für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei lediglich die Einstufung des Fahrzeuges in eine bestimmte Abgasnorm relevant.

Das Fahrzeug, dass der Kläger erworben habe, sei technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Die für das Fahrzeug erteilte EG – Typgenehmigung sei unverändert wirksam und nicht aufgehoben worden. Dementsprechend sei das Fahrzeug nach wie vor mit der ursprünglich erhaltenen Abgasnorm klassifiziert.

Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Emissionsgrenzwerte, die ein Pkw einhalten muss, allein unter Laborbedingungen festzulegen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei verglichen mit entsprechenden Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend, und zwar unabhängig vom jeweils aktiven Betriebsmodus. Dies betreffe auch das Emissionsverhalten vor der Durchführung des Software-Updates. Im allein maßgeblichen Prüfzyklus sei der Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht höher als seitens der Herstellerin angegeben. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG – Typgenehmigung sei nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich (NEFZ). Schon aufgrund unterschiedlichen Fahrverhaltens komme es naturgemäß zu Abweichungen zwischen den angegebenen Abgaswerten (Laborwerten) und denjenigen Werten, die auf der Straße erzielt würden. Auf letztere komme es aber gerade nicht an.

Davon abgesehen handele es sich bei der ursprünglich verbauten Umschaltlogik nicht um eine Funktion, die rechtlich als illegale Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, weil die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht beeinträchtigt werde. Die streitgegenständliche Software wirke nämlich auf das Abgasrückführungssystem und nicht auf die Abgasreinigungsanlage ein. Die Abgasrückführung sei kein Teil der Abgasreinigungsanlage bzw. des Emissionskontrollsystems, sondern diene als eine innermotorische Maßnahme der Kontrolle der Verbrennung. Zudem bewirke die Software nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird; vielmehr sei das Fahrzeug vor dem Software- Update während des normalen Fahrbetriebs im partikeloptimierten Modus 0 betrieben worden.

Im Übrigen stehe für die betroffenen Fahrzeuge eine technische Überarbeitung insbesondere in Form eines Software-Updates zur Verfügung, die dafür Sorge trägt, dass die sogenannte Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet, die Umschaltlogik also beseitigt wird. Zudem werde der Verbrennungsprozess durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik optimiert. Das Update führe also zur Anpassung des ursprünglichen Modus 1, die nach den Feststellungen des KBA und der anderen zuständigen Behörden zu keinen negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, maximales Drehmoment und Geräuschemissionen führt. Im Kern werde die Motorsoftware von EA 189–Motoren mit den Erkenntnissen aus 10 Jahren Felderfahrung und Weiterentwicklung auf den Stand gebracht, der mit den Erkenntnissen im Nachfolgemotor EA 288 bereits millionenfach Serie ist. Das von ihr entwickelte Update habe auch keinen negativen Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Weder das Abgasrückführungsventil, das Abgasrückführungskühlsystem noch der Dieselpartikelfilter würden einem höheren Verschleiß ausgesetzt. Deshalb werde durch das Update auch die Lebensdauer einzelner Teile des Fahrzeugs nicht negativ beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere für das Abgasrückführungssystem und den Dieselpartikelfilter. Der Kläger habe auch keine Probleme aufgezeigt, die sich nach der Überarbeitung seines Fahrzeuges konkret ergeben haben. Er habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Wert betroffener Fahrzeuge vermindert ist. Die Verkaufswerte der Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 seien seit Bekanntwerden des Umstandes, dass die Fahrzeuge über eine Umschaltlogik verfügen und technisch überarbeitet werden, über knapp 2 Jahre stabil geblieben.

Der Kläger habe ebenfalls nicht dargelegt, dass sie vorsätzlich vermeintlich falsche Angaben zu Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht hat. Ihre Sachverhaltsermittlung seien noch nicht abgeschlossen. Derzeit lägen ihr keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt haben. Die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Die damaligen Vorstandsmitglieder hätten im Sinne des Aktienrechts erst am Wochenende des 19./20.9.2015 von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 erfahren. Eine sekundäre Darlegungslast obliege ihr nicht, schon weil der Kläger einen schlüssigen Tatsachenvortrag zu einem vorsätzlichen, die Sittenwidrigkeit begründenden Verhalten von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Aktienrechtes im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses schuldig geblieben sei.

Einen Schaden habe der Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug ohnehin nicht erlitten. Dieser habe durch den Vertrag den Anspruch auf ein Fahrzeug erhalten. Dieses entspreche auch dem vertraglich geschuldeten Zweck. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Wert des Fahrzeugs durch den Einsatz der Software beeinträchtigt wird. Ein softwarebedingter Minderwert am streitgegenständlichen Fahrzeug sei nicht feststellbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Leistung des Verkäufers für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher und fahrbereit und verfüge weiterhin über eine wirksame EG – Typgenehmigung. Auch sonst bestünden für den Kläger keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des zugelassenen Fahrzeugs im Straßenverkehr. Zudem sei das Fahrzeug des Klägers inzwischen technisch überarbeitet worden. Danach verfüge die Klagepartei über genau das Fahrzeug, dass sie nach eigenem Vortrag erwerben wollte.

Worüber sie den Kläger getäuscht haben soll, trage die Klagepartei im Übrigen nicht vor. Eine Täuschung sei nicht erkennbar. Insbesondere habe die Typgenehmigung zu jeder Zeit vorgelegen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass er den Kaufvertrag gerade deswegen abgeschlossen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Dieser habe nicht dargetan, dass das Abgasverhalten des Fahrzeuges oder die Software die eigene Kaufentscheidung beeinflusst hat.

Selbst wenn der Kläger eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könnte, seien jedenfalls die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Insbesondere habe sich der Kläger einen Nutzungsersatz anrechnen zu lassen.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers seien nicht ersatzfähig, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen sei. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass im Beratungsgespräch über die Erfolgsaussichten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gesprochen worden ist. Darüber hinaus werde höchstwahrscheinlich schon ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sein.

Die Hilfsanträge schließlich seien unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 4.921,17 € nebst Zinsen verlangen, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKW VW-Sharan.

A.) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Aurich gemäß § 32 ZPO örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist. Das ist bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort). Der Schadensort ist grundsätzlich unbedeutend. Anders verhält es sich aber, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört: Dann ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO. Dementsprechend ist beim Betrug der Erfolgsort der Ort, wo das Klägervermögen belegen ist, im Falle des § 826 BGB der Ort, an dem die Vermögensbeeinträchtigung stattfindet (Zöller-Schultzky, ZPO, 32.A., § 32 Rdnr. 19 m.w.N.). Hier liegt der Vermögensschaden des Klägers in dem Abschluss eines für ihn nachteiligen Kaufvertrages. Den Vertrag hat er unstreitig bei der Fa. M. M. O. GmbH in A. abgeschlossen, das im Bezirk des angerufenen Gerichts gelegen ist.

B.) Die Klage hat teilweise in der Sache Erfolg.

I.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.921,17 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu.

1.) Die Beklagte hat dem Kläger sittenwidrig einen Schaden zugefügt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr ist eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens erforderlich, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben muss. Ein Unterlassen ist nur dann als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Vielmehr müssen auch hier besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich unter anderem aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte sittenwidrig gehandelt, indem sie Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, die die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Stickoxide nur einhalten konnten, weil eine Abschalteinrichtung dafür gesorgt hat, dass die Emission von Stickoxiden auf dem Testprüfstand reduziert wird.

a.) Bei dem Einbau der streitgegenständlichen Software handelt es sich um einen Umstand, dessen Eintritt den Vertragszweck aus Sicht des Käufers, des Klägers, vereiteln konnte und den der Käufer selbst nicht zu erkennen vermochte (vgl. dazu Oechsler, NJW 2017, S. 2865, 2866). Das erkennende Gericht hat dazu in seinem Urteil vom 30.1.2018 (Az. 5 O 383/17) ausgeführt:

Die in dem Fahrzeug eingebaute Software sorgt unstreitig dafür, dass das Fahrzeug im Prüfstandbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht, als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann. Die technische Vorrichtung sorgt also dafür, dass im Prüfstandbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfindet (vgl. Ring, NJW 2016, S. 3121, 3122). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die insoweit maßgeblichen Normen - EU-Verordnung VO 715/2007, EU Richtlinie 2007/46/EG schrieben nur vor, dass das Kraftfahrzeug im Prüfstandbetrieb die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte einhält, hält das Gericht für abwegig. Die genannte Verordnung dient der Harmonisierung des Binnenmarkts, zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017, Az. 11 O 4092/16, zitiert nach juris, Rdnr. 58). Dieser Zweck wird ersichtlich verfehlt, wenn das Fahrzeug – wie das streitgegenständliche – ausschließlich in der Lage ist, die Emissionsgrenzwerte im Prüfstandbetrieb einzuhalten und seitens des Herstellers gar nicht beabsichtigt ist, diese Werte auch im Straßenverkehr unter vergleichbaren Bedingungen einzuhalten. Dementsprechend hat auch das KBA die seitens der Beklagten verwendete Software als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet und einen Rückruf der davon betroffenen Fahrzeuge angeordnet - ohne dass die Beklagte zu 2.) diese Entscheidung angegriffen hat. Soweit die Beklagten in Erwägung ziehen, dass die Fahrzeuge möglicherweise auch im Modus für den Straßenbetrieb die zulässigen Grenzwerte einzuhalten imstande sind, ohne dass dies überprüft werden könne, ist ihr Vorbringen ohne hinreichende Substanz: Wer eine Software verwendet, um im Prüfstandbetrieb eine Abgasreinigung vorzutäuschen, die im Straßenbetrieb nicht stattfinden kann, schafft einen Anschein für die Annahme, dass die zulässigen Grenzwerte ohne Hilfe der Manipulationssoftware nicht eingehalten werden können (zum Anscheinsbeweis vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38.A., § 286 Rdnr. 12 ff.). Dieser Anschein wird durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert.

b.) Diese Einschätzung wird durch die Rechtsauffassung gestützt, die der Bundesgerichtshof in dem Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 (Az. VIII ZR 225/17, zitiert nach juris) vertreten hat. Danach ist die streitgegenständliche Abschalteinrichtung als unzulässig zu werten, so dass sich der Halter eines damit ausgerüsteten Fahrzeugs bis zur ordnungsgemäßen Nachrüstung einer drohenden Betriebsbeschränkung oder –untersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt gesehen hat (BGH, a.a.O., Rdnr. 12, 20).

c.) Diese Manipulation musste für jeden potentiellen Käufer eines Fahrzeugs mit dem streitgegenständlichen Motor EA 189 von erheblicher Bedeutung sein. Dabei ist unerheblich, ob ein solcher Käufer ein besonders umweltverträgliches Fahrzeug erwerben wollte oder nicht. Denn unabhängig davon musste ein Erwerber in Betracht ziehen, dass sein Fahrzeug nach einer Aufdeckung der Manipulation stillgelegt wird - weil es über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, so wie es das KBA gewertet hat. Dabei ist unerheblich, ob diese Rechtsansicht letztlich zutrifft, da der Erwerber des Fahrzeuges jedenfalls ernstlich befürchten musste, dass eine Stilllegung des Fahrzeuges verfügt wird, wenn zutage tritt, dass dieses die Grenzwerte für Stickoxide nur einzuhalten imstande ist, wenn die Software für die Motorsteuerung den Testmodus wählt, um Emissionen vorzutäuschen, die das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht einmal theoretisch erreichen kann. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2012 hatte die Beklagte auch noch keine Maßnahmen entwickelt, durch die hätte gewährleistet werden können, dass das Fahrzeug auch ohne Manipulation durch eine Abschalteinrichtung die geforderten Grenzwerte einzuhalten vermag. Die Beklagte konnte also nicht davon ausgehen, dass die Motorsteuerung mit einfachen Mitteln geändert werden kann, um eine Stilllegung des Pkw zu vermeiden. Darüber hinaus hat die Beklagte sehenden Auges die Gesundheitsgefahren hingenommen, die mit Stickoxidemissionen verbunden sind. Die Gründe für ein solches Verhalten der Beklagten liegen auf der Hand: Die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen bzw. ein übertriebenes Gewinnstreben. So war die Beklagte entweder außerstande, Motoren zu produzieren, die auch ohne Abschalteinrichtung in der Lage sind, die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide einzuhalten. Oder aber hat die Beklagte die Kosten gescheut, die mit einer anderen technischen Lösung verbunden gewesen wären und die dazu hätten führen müssen, dass sich die Fahrzeuge verteuern und deshalb nicht so leicht verkäuflich sind. Andere Erklärungen dafür hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie hat also erhebliche Nachteile ihrer Endkunden in Kauf genommen, um möglichst viele Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor absetzen zu können. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig.

2.) Eine Haftung der Beklagten ist aber nur gegeben, wenn sie mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn dieser in der Person des handelnden verfassungsmäßig berufenen Vertreters verwirklicht ist, § 31 BGB. Davon ist hier auszugehen.

a.) Verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB ist zunächst ihr Vorstand (§ 78 AktG). Der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dabei reicht es nicht aus, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, a.a.O., Rdnr. 25). Einen solchen Vorsatz von Vorstandsmitgliedern der Beklagten oder sonstiger verfassungsmäßiger Vertreter hat der Kläger, der dafür darlegungs- und beweisbelastet ist (Palandt – Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rdnr. 18), allerdings nicht schlüssig dargetan.

aa.) Haben Mitglieder des Vorstandes der Beklagten davon gewusst, dass in den Motoren mit der Bezeichnung EA189 eine Motorsteuerungssoftware verwendet wird, die dazu dient, auf dem Rollenprüfstand deutlich niedrigere Stickoxidwerte als im Straßenbetrieb zu emittieren, um die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten, haben diese vorsätzlich gehandelt. Es hat dann für diese nämlich ohne weiteres auf der Hand gelegen, dass die Käufer ihrer Fahrzeuge, die mit derartigen Motoren ausgestattet sind, mit schwerwiegenden Nachteilen bis hin zur Stilllegung ihrer Fahrzeuge rechnen müssen, wenn die Manipulation aufgedeckt wird. Haben Sie dagegen nichts unternommen, haben sie Vermögensschäden ihrer Kunden billigend in Kauf genommen, um die Gewinne ihres Unternehmens nicht zu gefährden. Das gilt erst recht, wenn sie in die Entscheidung, die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware einzubauen, eingebunden gewesen sind.

bb.) Der Kläger hat allerdings selbst vorgetragen, nicht in der Lage zu sein, näher darzulegen, wie es zu der Entscheidung der Beklagten gekommen ist, in den streitgegenständlichen Motor EA 189 eine Abschalteinrichtung einzubauen. Er konnte weiter nicht dartun, wann welche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beklagten erstmals von der Manipulation erfahren haben. Vielmehr hat sich der Kläger nur auf die „mediale Berichterstattung“ zu stützen vermocht, ohne allerdings näher darlegen zu können, wer für die Entscheidung, eine Abschalteinrichtung zu verwenden, im Unternehmen der Beklagten verantwortlich gewesen ist und wann der damalige Vorstand der Beklagten davon Kenntnis erlangt hat.

b.) Die Beklagte ist jedoch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, dazu zunächst selbst ergänzend vorzutragen. Das hat die Beklagte versäumt.

aa.) Nach Treu und Glauben kann es Sache der nicht beweisbelasteten Gegenpartei sein, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH NJW-RR 2015, S. 1279, 1280 [BGH 10.02.2015 - VI ZR 343/13]). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden - wobei unerheblich ist, wenn es sich bei dem als verletzt im Raum stehenden Schutzgesetz um eine Strafvorschrift handelt (BGH, a.a.O.). Weiter hat die obergerichtliche Rechtsprechung die Grundsätze der sekundären Darlegungslast in Verfahren herangezogen, in denen der Kläger dem Beklagten vorgeworfen hatte, dieser habe ihn durch eine hinter seinem Rücken getroffene Schmiergeldabrede in sittenwidriger Weise geschädigt: Wegen der besonderen Schwierigkeiten, derartige Abreden zu beweisen, hat der Bundesgerichtshof dem Kläger Beweiserleichterungen zugebilligt und dabei der beklagten Partei eine sekundäre Darlegungslast auferlegt (BGH, Urteil vom 18.1.2018, Az. I ZR 150/15, zitiert nach juris, Rdnr. 32). In einem solchen Fall genügt der Kläger seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 26). Schließlich hat der Bundesgerichtshof im Falle einer Urheberrechtsverletzung über einen Internetanschluss eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers dahingehend bejaht, dass dieser vortragen muss, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 6.10.2016, Aktenzeichen I ZR 154/15, zitiert nach juris, Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine sekundäre Darlegungslast anzunehmen; soweit das Gericht in dem Urteil vom 30.1.2018 (s.o.) dazu eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.

Anders als in den Fällen von Schmiergeldzahlungen steht hier bereits fest, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg Millionen Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, die den Stickoxid-Grenzwert nur deshalb einhalten konnten, weil eine Motorsteuerungssoftware auf dem Prüfstand Emissionswerte vorgetäuscht hatte, die das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht einmal annähernd erreichen konnte. Es erscheint nicht vorstellbar, dass Mitarbeiter auf einer nachgeordneten Arbeitsebene eine derartig schwerwiegende Entscheidung allein getroffen haben - zumal dafür eigens eine Drittfirma eine entsprechende Software entwickeln und die Beklagte für deren Einkauf nicht unerhebliche finanzielle Mittel einsetzen musste. Weiter liegt es auf der Hand, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte eine technische Herausforderung dargestellt hat, die nicht einfach zu bewältigen war. Dabei ist unerheblich, ob bereits diese Umstände den Schluss darauf zulassen, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen des Vorstandes geschehen sein muss: Wenn dies der Fall wäre, bedürfte es der Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht.

Es liegt ebenfalls auf der Hand, dass der Kläger selbst keine Möglichkeiten hat, näher darzulegen, wer im Unternehmen der Beklagten die Entscheidung getroffen hat, die streitgegenständliche Software einzusetzen und inwieweit der Vorstand der Beklagten in diese Entscheidung involviert gewesen ist.

Demgegenüber ist die Beklagte ohne weiteres in der Lage, näher vorzutragen, wie es zum Einsatz der streitgegenständlichen Software in eine Vielzahl von Fahrzeugen gekommen ist. Dabei ist es sicherlich nicht erforderlich, für jedes Vorstandsmitglied substantiiert darzulegen, wann dieses erstmals von der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware Kenntnis erlangt hat. Warum der Beklagten jedoch nicht zuzumuten sein soll, ihren derzeitigen Kenntnisstand zu der Entscheidung, die „Manipulationssoftware“ in den Motor EA 189 einzubauen, offen zu legen, erschließt sich dem Gericht nicht. Dabei kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Nach der Aufdeckung der Manipulation sind bereits mehrere Jahre vergangen. Im Übrigen liegen der Beklagten jedenfalls Zwischenergebnisse vor, die sie ohne weiteres darlegen könnte - zumal danach ohnehin Vorstandsmitglieder der Beklagten von der „Manipulationssoftware“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages nichts gewusst haben sollen. Insoweit erscheint der Fall durchaus vergleichbar mit dem des Inhabers eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, und der ebenfalls näher dazu vortragen muss, welche Erkenntnisse er über die Umstände einer möglichen Verletzungshandlung gewonnen hat (s.o.).

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob ein strafbares Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten in Rede steht. Dies steht der Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast wie o.a. nicht entgegen.

bb.) Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie sich auf den allgemein gehaltenen Vortrag beschränkt, dass nach ihrem jetzigen Kenntnisstand Mitglieder des Vorstandes weder die Entwicklung der streitgegenständlichen Software in Auftrag gegeben noch davon zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages gewusst haben.

2.) Wird der Geschädigte - wie hier der Kläger - aufgrund der unterlassenen Aufklärung über einen für seinen Kaufentschluss wesentlichen Umstand zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, den er sonst nicht geschlossen hätte, liegt sein Schaden in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12). So verhält es sich hier. Es liegt auf der Hand, dass ein Käufer kein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von immerhin 31.450,- € erwirbt, wenn er damit rechnen muss, dass das Fahrzeug möglicherweise stillgelegt wird, wenn aufgedeckt wird, mit welchen Mitteln die Beklagte die Einhaltung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand vortäuscht. Es deshalb unerheblich, ob der Kläger an dem Erwerb eines umweltverträglichen Fahrzeugs interessiert war oder welche Motive sonst vorgelegen haben, den streitgegenständlichen Pkw zu kaufen. Jeder Käufer kann davon ausgehen bzw. geht davon aus, dass er für einen solchen Kaufpreis ein Fahrzeug erwirbt, das er im Straßenverkehr auch nutzen darf und bei dem er nicht befürchten muss, dass dieses durch die zuständige Behörde stillgelegt wird - so wie es jetzt jedem Fahrzeughalter droht, der ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erworben hat, wenn er das von der Beklagten entwickelte Software-Update nicht aufspielen lässt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Nachbesserung inzwischen mit geringen Mitteln möglich ist: Maßgeblich ist nämlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2012; zu diesem Zeitpunkt stand ein Software-Update unstreitig nicht zur Verfügung.

3.) Durch den Abschluss des Kaufvertrages im Juli 2012 ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden.

Ein Schaden ist nicht nur dann entstanden, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Die Differenzhypothese muss nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist zum einen das komplette haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Der Schadensersatz dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, so dass der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen ist. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGHZ 161, 361, 367). Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass im vorliegenden Fall eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Rede steht und in einem solchen Fall der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar; insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGHZ 161, S. 361, 367 f.). Danach ist der Kläger hier so zu stellen, als wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kaufpreis dafür nicht entrichtet hätte (BGH, a.a.O., S. 369). Mithin ist unerheblich, wenn die Beklagte das Fahrzeug inzwischen nachgebessert hat.

4.) Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind allerdings die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen anzurechnen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78.A., Vorb v § 249 Rdnr. 94). Dies gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Beklagten eine sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen ist.

a.) Die Verpflichtung der Kläger, Nutzungsersatz zu leisten, beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquaten Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB. Der Anspruch des Klägers ist mithin von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihm aus dem aufgrund des Verhaltens der Beklagten geschlossenen Autokaufvertrag erwachsen sind, dieser herausgegeben werden. Eine Vorteilsausgleichung findet allerdings dann nicht statt, wenn diese den Geschädigten unzumutbar belastet und den Schädiger unbillig begünstigt (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, zitiert nach juris, Rn. 39,40). Davon kann hier aber keine Rede sein. Trotz Einbaus der sog. Manipulationssoftware ist der Kläger ohne jede Einschränkung imstande gewesen, dass streitgegenständliche Fahrzeug dem Vertragszweck entsprechend zu benutzen. Der PKW ist stets verkehrssicher gewesen, Einschränkungen in Bezug auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sind nicht ersichtlich. Für die Annahme, das Fahrzeug könnte stillgelegt werden, liegen keine Anhaltspunkte vor, nachdem der Kläger unstreitig das Fahrzeug inzwischen hat überarbeiten lassen, wie dies vom Kraftfahrtbundesamt vorgesehen ist. Die Rechtsprechung des EuGH ist ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Diese bezieht sich nämlich nicht auf Schadensersatzansprüche, sondern betrifft die ganz anders gelagerte Frage, ob dem Verkäufer im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gestattet ist, Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen, obwohl Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG dem Verbraucher einen Anspruch auf „unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung“ einräumt (EuGH, Urteil vom 17.4.2008, Az. C-404/06, zitiert nach juris).

b.) Die Gebrauchsvorteile, die die Kläger aus der Nutzung des streitgegenständlichen PKW VW Sharan gezogen hat, berechnen sich hier wie folgt - wobei das Gericht die Laufleistung des PKW bei Abschluss des Kaufvertrages (10.449 km) und die im Verhandlungstermin fotografisch belegte tatsächliche bisherige Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 212.516 km zugrunde gelegt hat sowie von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 250.000 km ausgegangen ist (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13.A., Rdnr. 1166 f., 1171, 3574):

202.067 km (212.516 km – 10.449 km) x 31.450,- €

239.551 km (250.000 km – 10.449 km)

Die Nutzungsvergütung beläuft sich also auf 26.528,83 €, so dass die Beklagte dem Kläger 4.921,17 € zu erstatten hat (31.450,-€ - 26.528,83 €).

II.) Die Zinsforderung des Klägers ist seit Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Im Übrigen ist ein Zinsanspruch nicht gegeben. § 849 BGB ist nicht einschlägig. Zwar ist die Vorschrift auch auf die Überweisung von Geld anzuwenden. Doch hat der Kläger hier gegen Zahlung des Kaufpreises die uneingeschränkte Möglichkeit erhalten, dass gekaufte Fahrzeug zu benutzen, die durch die unzulässige Abschalteinrichtung nicht beeinträchtigt gewesen ist. Eine pauschale Nutzungsentschädigung durch Verzinsung des Ersatzanspruchs, wie sie § 849 BGB vorsieht, ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt (vgl. Riehm, NJW 2019, S. 1105, 1109).

III.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ist gemäß den §§ 826, 249 BGB ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung nicht erforderlich bzw. zweckmäßig gewesen ist (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, BGB, 78.A., § 249 Rdnr. 57). Ist der Schuldner nämlich bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (BGH, Urteil vom 28.5.2013, Aktenzeichen XI ZR 148/11, Rdnr. 35). So verhält es sich hier. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Beklagte außergerichtlich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2018 aufgefordert hat, war allgemein bekannt, dass die Beklagte dazu nicht bereit ist und sie die von dem sogenannten Abgasskandal betroffenen Kunden auf die Nachbesserung durch ein Software-Update verweist. Soweit der Kläger darauf aufmerksam macht, dass es in einer ganzen Reihe von Parallelverfahren zu einer Einigung gekommen ist, ist dies unerheblich, weil diese Vereinbarungen jeweils erst nach Klageerhebung zustande gekommen sind.

IV.) Eine Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers war nicht geboten, weil sein Hauptantrag teilweise begründet ist und nicht ersichtlich ist, dass über den Hilfsantrag auch in einem solchen Fall und nicht nur bei vollständiger Klageabweisung entschieden werden soll. Abgesehen davon wäre der Kläger mit dem Hilfsantrag ohnehin nicht durchgedrungen, schon weil der Kläger seinen Schaden nach dem Minderwert bemisst, der dem Fahrzeug nunmehr infolge drohender Fahrverbote und der schlechteren Verkaufsmöglichkeit aufgrund des eingebrochenen Dieselmarktes anhaftet. Der Schaden des Klägers besteht aber nach eigenen Angaben in dem Abschluss eines von ihm nicht gewollten ihm nachteiligen Vertrages (vgl. dazu Palandt – Sprau, BGB, 78 Aufl., § 826 Rdnr. 15). Dieser Anspruch richtet sich auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Verletzte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde. Besteht der Schaden im Abschluss eines Vertrages, kann der Geschädigte Befreiung von den vertraglichen Verpflichtungen verlangen. Er kann aber auch den Vertrag bestehen lassen und Ersatz des durch die unerlaubte Handlung bedingten Mehraufwands verlangen (Palandt – Sprau, a.a.O., Einf § 823 Rdnr. 24). Der am Vertrag festhaltende Käufer ist dann so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen (BGH, Urteil vom 25.5.1977, Az. VIII ZR 186/75, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Schäden, die sich erst aus der Entscheidung des Klägers ergeben, trotz der erkannten Täuschung keine Rückabwicklung des Vertrages zu fordern (vgl. BGH Urteil vom 6.4.2001, Az. V ZR 394/99, zitiert nach juris, Rdnr. 18).

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.