Landgericht Aurich
Urt. v. 24.04.2019, Az.: 2 O 219/18
Erfüllungsverweigerung bei Verkauf einer tragenden Stute
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 24.04.2019
- Aktenzeichen
- 2 O 219/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aurich in dieser Sache vom 26.09.2018 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Antrag der Beklagten auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
Streitwert: 10.000,00 €.
Tatbestand:
Die Beklagte beabsichtigte, vom Kläger die von dem Hengst „V.“ gedeckte, tragende Stute ohne Namen, Rasse Oldenburger, Geburtsdatum …. 2015 zu kaufen. Am 14.08.2017 sandte die Beklagte an den Kläger eine E-Mail, wegen deren Inhaltes auf den Ausdruck Anlage B 1, Bl. 18 unten, verwiesen wird. Der Kläger antwortete wenige Minuten später mit E-Mail, wegen deren Inhaltes auf die Anlage B 1, Bl. 18 Mitte verwiesen wird. Am 26.08.2017 sandte die Beklagte an den Kläger eine E-Mail mit den Worten „Anbei unterschriebenen Vertrag. Ich bräuchte dann nur noch einmal die Röntgenbilder. Freue mich sehr! Vielen Dank“.
Wegen des in der E-Mail der Beklagten erwähnten Kaufvertrages, der von beiden Parteien unterschrieben wurde, wird auf die Anlage K 1, Bl. 31 – 32 d.A. verwiesen.
Im weiteren Verlauf zahlte die Beklagte den Kaufpreis nicht. Auf die zunächst im Urkundsprozess erhobenen Zahlungsklage des Klägers wandte die Beklagte ein, dass die CD mit den Röntgenbildern und eine sogenannte „TÜV-Bescheinigung“ vom Kläger noch nicht übersandt worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 ist die Beklagte säumig geblieben. Auf Antrag des Klägers gemäß wurde das aus der Abschrift, Bl. 52 – 53 d.A. ersichtliche Versäumnisurteil verkündet.
Dagegen richtet sich der Einspruch der Beklagten. Der Beklagte beruft sich inzwischen auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie macht geltend, dass – was unstreitig ist – die Stute inzwischen gefohlt habe, dass aber der Kläger – unstreitig - die Übereignung und Herausgabe des Fohlens verweigere.
Die Beklagte beantragt,
dass Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger
nimmt vom Urkundsprozeß Abstand, geht in das ordentliche Verfahren über und verfolgt seine bisherigen Anträge im Sinne der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei unverändert mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergebe sich nicht, dass der Kläger sich zur Übermittlung einer Röntgen-CD oder einer sogenannten TÜV-Bescheinigung verpflichtet habe. Die Röntgen-CD habe der Beklagten ohnehin schon vor dem Kauf vorgelegen, wie sich aus ihrer E-Mail ergebe. Die Beklagte habe auch kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kläger sei nämlich nicht zur Übereignung des Fohlens ergänzend zur Übereignung der Stute verpflichtet, weil die Stute in einem Zeitpunkt gefohlt habe, als sie im Volleigentum des Klägers gestanden habe. Deshalb habe der Kläger auch das Eigentum am Fohlen erworben, welches nicht Gegenstand des Kaufvertrages sei.
Wegen aller übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat seinen Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte verloren, weil diese gemäß § 281 BGB wirksam wegen Erfüllungsverweigerung des Klägers vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Die Erfüllungsverweigerung des Klägers besteht darin, dass der Kläger sich weigert, dass von der verkauften Stute geborene Fohlen ebenfalls an die Beklagte zu übereignen. Die Beklagte hat aber einen Verschaffungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Stute, sondern auch hinsichtlich des Fohlens. Ausweislich des Kaufvertrages hat nämlich die Beklagte eine tragende Stute gekauft. Es gehörte somit zum Vertragsinhalt, dass die Beklagte neben der Stute auch das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Fohlen erwerben sollte. Darum war auch der Deckhengst als Vererber im Vertrag namhaft gemacht worden. Jetzt, nachdem das Fohlen bereits auf der Welt ist, wäre eine beschränkte Übereignung nur der Stute keine vollständige Erfüllung des Kaufvertrages. Wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung, die in dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers zum Ausdruck kommt, bedurfte es auch keiner weiteren Formalien, insbesondere keiner weiteren Fristsetzung seitens der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts, § 281 Abs. 2 BGB.
Nebenbei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die sachenrechtliche Argumentation des Klägers nicht vollständig in Einklang mit den kaufvertraglichen Vereinbarungen der Parteien steht. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages, auf den der Kläger sich beruft, ist bereits bei Vertragsschluss ein Besitzkonstitut in der Weise vereinbart worden, dass der Besitzübergang der Stute auf die Beklagte schon ab dem Tage des Vertragsschlusses, nicht erst nach der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, gelten solle. Nur die Eigentumsübertragung stand noch unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Wegen des Rücktritts der Beklagten kommt es aber hierauf für die Entscheidung letztlich nicht an.
Die Beklagte hat gemäß § 344 ZPO die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.
Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO dem Kläger zur Last.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit besteht kein Anlass, da das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils und auch noch unabsehbar lange danach der Europäischen Union angehören wird.