§ 6 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiter. Der Fachminister bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einen Vorsitzenden. Eine Neuwahl während der Amtsperiode ist zulässig. Der Fachminister bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden.