§ 17 WattenmeerG - Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Redaktionelle Abkürzung
- WattenmeerG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
Von den Verboten dieses Gesetzes kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
- a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Soweit der Befreiungsantrag Vorhaben oder Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, kann die Befreiung nur unter den Voraussetzungen des § 19c des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt werden.