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§ 17 WattenmeerG - Befreiungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
Redaktionelle Abkürzung
WattenmeerG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

Von den Verboten dieses Gesetzes kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. 1.

    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

    1. a)

      zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    2. b)

      zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde

    oder

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Soweit der Befreiungsantrag Vorhaben oder Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, kann die Befreiung nur unter den Voraussetzungen des § 19c des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt werden.