§ 17 WO-PersV - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 29 Abs. 1) so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 33 Abs. 1), so werden die Stimmen für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
- 2.die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
- 3.aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
- 4.die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 5.die gegen § 19 Abs. 2 verstoßen,
- 6.bei denen ein Name mehrfach angekreuzt ist ( § 33 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2).
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.