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§ 33 WO-PersV - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

  1. 1.

    bei Gruppenwahl für eine Gruppe, der mehr als ein Sitz zusteht,

  2. 2.

    bei gemeinsamer Wahl,

  3. 3.

    bei der Wahl nur eines Mitgliedes in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung

nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. 2In diesen Fällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(2) 1Auf dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung, der Dienststelle und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Trennung nach Geschlechtern.

(3) 1Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. 2Die Wahlberechtigten dürfen

  1. 1.

    bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als für die betreffende Gruppe Sitze zu besetzen sind. 2Dabei sind sie nicht an die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§ 7 Abs. 6) gebunden. 3Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig;

  2. 2.

    bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind. 2Dabei sind sie nicht an die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§ 7 Abs. 6) gebunden. 3Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig;

  3. 3.

    bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes nur einen Namen ankreuzen oder kennzeichnen.

(4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen die Wahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.