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§ 29 WO-PersV - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

  1. 1.

    bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

  2. 2.

    bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge,

  3. 3.

    der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer Person besteht und mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind. 2In allen Fällen der Verhältniswahl haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, die sie nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben können.

(2) 1Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung, Dienststelle und Gruppenzugehörigkeit der jeweils benannten ersten drei Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Trennung nach Geschlechtern. 3Bei Listen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 4Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.

(3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, dass die Wahlberechtigten nur eine Stimme haben.

(4) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.