Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.10.2010, Az.: 5 K 68/09

Zahlungen einer Stadt aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen sind Entgelt für umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen; Zahlungen einer Stadt aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen als Entgelt für umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.10.2010
Aktenzeichen
5 K 68/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 37191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:1007.5K68.09.0A

Tatbestand

1

Streitig ist, in welchem Umfang Zahlungen der Stadt X aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen Entgelt für umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen darstellen.

2

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Sportverein, der unter anderem mit seinen Fußballmannschaften am Spielbetrieb des Niedersächsischen Fußballverbandes teilnimmt.

3

Bis zum 30.06.2004 nutzte der Kläger das städtische Stadion mit ... Fußballplätzen unentgeltlich. Am 01.07.2004 schloss er mit der Stadt X einen so genannten " Nutzungsvertrag ", durch den ihm das städtische Sportstadion mit allen Nebeneinrichtungen zur eigenverantwortlichen Nutzung und Vergabe an Dritte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 1 und 11 Nr. 1 des Vertrages). Der Kläger verpflichtete sich, die Anlagen für eigene sportliche Zwecke zu nutzen (§ 2 Nr. 2) und daneben Schulen, anderen Sportvereinen, Sportverbänden, Sport treibenden Einwohnern sowie der Stadt kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 2 Nr. 3). Darüber hinaus ging er die Verpflichtung ein, die Anlage in eigener Zuständigkeit zu bewirtschaften, d.h. zu überwachen, zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten (§§ 3 - 5). Zur Durchführung dieser Leistungen verpflichtete sich die Stadt zur Zahlung eines pauschalierten "Zuschusses" i.H.v. 40.000 EUR jährlich (§ 11 Nr. 2), dessen Zahlung an die vertragsgemäße Erfüllung der Nutzungsvereinbarungen geknüpft ist (§ 5 Nr. 5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Nutzungsvertrag vom 01.07.2004 (Bl. 17 - 23 der Prüfungsakte) Bezug genommen.

4

In der Umsatzsteuererklärung 2004 vom 29.12.2005 unterwarf der Kläger das Nutzungsentgelt nicht der Umsatzbesteuerung.

5

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung der Kalenderjahre 2004 - 2006 gelangte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, dass die Zahlungen der Stadt an den Kläger nach § 11 des Nutzungsvertrages im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt und daher steuerbar und steuerpflichtig seien. Die am 02.07.2004 und 30.09.2004 gezahlten "Betriebskostenzuschüsse" über insgesamt 20.000 EUR (brutto) seien der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Gleiches gelte für den am 30.07.2004 gem. § 4 Nr. 2 gezahlten Sonderzuschuss über 10.000 EUR zur Beseitigung des bestehenden Unterhaltungsrückstaus.

6

Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung erließ der Beklagte am 26.07.2007 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid. Darin erhöhte er die sonstigen Leistungen zu 16% um 25.862 EUR und die Umsatzsteuer um 4.137,92 EUR auf 6.282,17 EUR.

7

Den Einspruch hiergegen wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 21.01.2009 als unbegründet zurück. Die streitbefangenen Leistungen seien aufgrund der durch den Nutzungsvertrag vom 01.07.2004 geschuldeten Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen bzw. zur Beseitigung des Instandhaltungsrückstaus erbracht worden. Zwischen diesen Leistungen und den von der Stadt hierfür gezahlten Entgelten läge damit ein Leistungsaustausch vor. Die Umsätze seien dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger mit seinen Leistungen im Wettbewerb zu anderen nicht begünstigten Betrieben getreten und insofern kein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzunehmen sei.

8

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger eine Minderung der Umsatzsteuer in der Weise begehrt, dass 70% der Zahlungen als nicht steuerbarer echter Zuschuss und 30% der Zahlungen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für Duldungsleistungen i.S. von Abschnitt 170 der Umsatzsteuerrichtlinien zum ermäßigten Steuersatz angesetzt werden. Zur Begründung seiner Klage trägt er Folgendes vor:

9

Ausweislich der dem Gericht als Anlage K 1 übersandten Ratsvorlage vom ... habe der Verwaltungsausschuss der Stadt X beschlossen, 30.000 EUR an den Kläger für die Bewirtschaftung als Zuschuss zu zahlen. Der Rat der Stadt habe dieser Vorlage zugestimmt. Daraus werde deutlich, dass die Stadt den Kläger zusätzlich zu dem unentgeltlich zur Verfügung gestellten Sportanlage durch Zahlung eines Bewirtschaftungszuschusses fördern wolle. In dem Umfang, in dem der Kläger die städtische Sportanlage selbst genutzt habe, seien die Zahlungen der Stadt als echter Zuschuss zu behandeln. Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.1993 Az. 5 K 372/90 U (EFG 1994, 61). Im Übrigen handele es sich bei der Gestellung von Sportstätten um eine freiwillige Leistung der Stadt. Insofern übernehme der Kläger keine Aufgaben der Stadt gegen Entgelt, sondern sichere das Vorhandensein einer funktionsfähigen Sportanlage, um ihre satzungsmäßigen Aufgaben unter Bezuschussung der Kommune zu erfüllen. Insofern werde auch auf das BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R 38/06 Bezug genommen.

10

Im Schätzungswege gehe der Kläger davon aus, dass 30% der Zahlungen der Stadt als steuerpflichtiges Entgelt gem. Abschnitt 170 der Umsatzsteuerrichtlinien für fremde Nutzungen gezahlt würden. Soweit dieser Anteil der Zahlungen steuerbar und steuerpflichtig sei, sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Insofern bringe der Verein seine Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes.

11

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2004 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 26.07.2007 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21.01.2009 um 3.549,15 EUR (Minderung der Bruttoerlöse zu 16% um 30.000 EUR und Erhöhung der Nettoumsatzerlöse zu 7% um 8.411 EUR) herabzusetzen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf den Einspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 26.07.2007 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Insbesondere hat der Beklagte zu Recht die sonstigen Leistungen um 30.000 EUR brutto zu 16% erhöht.

16

Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gem. Art. 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010 701 m.w.N.).

17

Der für die Steuerbarkeit erforderliche Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu verneinen, wenn Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, nicht aber als Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Träger der öffentlichen Kassen anzusehen sind. Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zuwendenden geleistet werden. Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteile vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749; jeweils m.w.N.).

18

Bei Anwendung dieser Grundsätze stehen die von dem Kläger vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen, die städtische Sportanlage zu bewirtschaften und den im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehenden Instandhaltungsrückstau zu beseitigen (vgl. § 2 - 3 des Nutzungsvertrages) und die von der Stadt für die Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte i.H.v. insgesamt 30.000 EUR brutto im Streitjahr (vgl. § 4 Nr. 1 und § 11 Nr. 2 des Nutzungsvertrages) in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung wird insbesondere durch § 11 Nr. 5 des Vertrages festgeschrieben. Danach kann die Stadt die Zahlung dese Zuschusses einstellen oder aussetzen, wenn Vertragsbestimmungen durch den Kläger nicht eingehalten werden, insbesondere wenn die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Bewirtschaftung und Beseitigung des bestehenden Instandhaltungsrückstaus i.S.d. §§ 3 - 5 des Nutzungsvertrages nicht erfüllt werden.

19

Zu Recht hat der Beklagte die sonstigen Leistungen dem Regelsteuersatz unterworfen.

20

Insbesondere kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7% für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 - 68 AO). Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

21

Danach ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden, weil der Verein seine Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt hat.

22

Wann ein Zweckbetrieb vorliegt, ist in den §§ 65 bis 68 AO geregelt. Nach § 65 AO - der im Streitfall allein in Betracht kommt - ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu erfüllen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

23

Danach kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorliegend nicht in Betracht. Leistungen der vorliegenden Art zur Bewirtschaftung von Sportanlagen werden auch von gewerblichen Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Garten- und Landschaftsbau erbracht. Damit tritt der Kläger in Konkurrenz zu solchen Unternehmen, so dass auf die von ihm erbrachten Leistungen eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in Betracht kommt.

24

Nach allem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.