Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.10.2010, Az.: 9 K 199/08
Vereinbarkeit der Eigenheimzulagenbegünstigung eines Sohnes mit der Gestattung der unentgeltlichen Weiternutzung der übertragenden Immobilie durch die Mutter als bisheriger Eigentümerin
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.2010
- Aktenzeichen
- 9 K 199/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 28168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:1006.9K199.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 S. 2 EigZulG
- § 15 AO
- § 42 Abs. 1 S. 2 AO
Fundstelle
- EFG 2011, 308-310
Eigenheimzulage
Der Zulagenbegünstigung (des Sohnes) steht die Gestattung der unentgeltlichen Weiternutzung der übertragenden Immobilie durch die bisherige Eigentümerin (Mutter) nicht entgegen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2006.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2005 erwarb der Kläger von seiner Mutter ein Einfamilienhaus in U. Bis zum Eigentumsübergang nutzte die Mutter des Klägers dieses Objekt aus ihrer Position als Eigentümerin. Gemäß § 6 des Vertrages betrug der Kaufpreis 128.000 EUR. Davon entfielen nach der Aufteilung im Vertrag auf den Grund und Boden 15.000 EUR und auf das aufstehende Gebäude 113.000 EUR. Nach dem Eigentumsübergang überließ der Kläger seiner Mutter das Objekt unentgeltlich zu Wohnzwecken. Im Kaufvertrag hatte sich die Mutter insoweit kein Nutzungsrecht vorbehalten.
Am 30. Mai 2007 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. November 2007 ab, weil aus seiner Sicht keine unentgeltliche Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an einen Angehörigen vorliege und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) nicht erfüllt seien. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Noch vor Erwerb habe er bei der Oberfinanzdirektion (OFD) angerufen und seinen Sachverhalt geschildert. Erst nachdem er von einem Mitarbeiter am Telefon eine positive Beurteilung seines Sachverhaltes hinsichtlich des Anspruchs und der Genehmigung der Eigenheimzulage erhalten habe, sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die Eigenheimzulage sei wesentlicher Bestandteil der Finanzierung. Nach dem Tod seines Vaters (4. Juni 2004) habe seine Mutter das Haus verkaufen müssen, da die aufgelaufenen Reparaturen nicht von ihr hätten finanziert werden können. Seit dem Verkauf der Immobilie nutze die Mutter sogar mehr Fläche als vor dem Verkauf der Immobilie, da der Kläger dringend notwendige Reparaturen und Instandhaltungen durchgeführt habe. Den Nachweis der tatsächlichen Kaufpreiszahlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2009 durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge erbracht.
Der Kläger beantragt,
die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 in Höhe von jährlich 3.456 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Voraussetzung für eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung an einen Angehörigen i.S.d. § 15 Abgabenordnung (AO) sei, dass der Nutzende seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableite. Zwar habe sich die Mutter des Klägers bei der Veräußerung des Objektes im Kaufvertrag kein Nutzungsrecht vorbehalten, es könne jedoch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auf eine zwischen ihr und dem Kläger bestehende ausdrückliche - wenn auch nur mündliche - oder konkludente Vereinbarung über ein Nutzungsrecht geschlossen werden. Denn Nutzungsrechte könnten auch formlos begründet werden; auf eine gesicherte Rechtsposition der Mutter des Klägers komme es insoweit nicht an. Der Schluss auf eine mündliche oder konkludente Vereinbarung sei gerechtfertigt, weil die Mutter das Objekt vor und nach der Übergabe unverändert selbst nutze. Unbeachtlich sei hierbei die Nutzung von zwei Räumen des Objektes für Bürozwecke der Ehefrau des Klägers. Auch aus dem Sinn des Eigenheimzulagengesetzes ließe sich nicht die Notwendigkeit einer abweichenden Beurteilung herleiten. Indem das Gesetz in § 4 Satz 2 EigZulG das Überlassen von Wohnraum an Angehörige begünstige, wolle es als Nachfolgeregelung zu § 10h Einkommensteuergesetz (EStG) - wie diese Vorschrift - die Mobilisierung von Wohnreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht aber durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderleistungen eröffnen, ohne dass tatsächlich für die Familie neuer Wohnraum hergestellt oder angeschafft worden sei.
Der Berichterstatter hat dem Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2010 aufgegeben, zu prüfen, ob der vom Kläger gezahlte Kaufpreis von 128.000 EUR in etwa dem Verkehrswert der übertragenen Immobilie entspricht. Der Beklagte hat dies nach Prüfung durch den Bausachverständigen mit Schriftsatz vom 27. September bejaht.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen des Erwerbs des streitbefangenen EFH und der Weiternutzung durch seine Mutter befragt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die Eigenheimzulage für das von seiner Mutter bewohnte Haus zu gewähren.
Der Kläger hat nach Würdigung aller Umstände des Streitfalles seiner Mutter als Ausfluss seines (uneingeschränkten) Eigentumsrechts an dem streitbefangenen EFH die unentgeltliche (Weiter)Nutzung gestattet und damit den Tatbestand des § 4 Satz 2 EigZulG erfüllt.
a.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen eigenen Wohnung begünstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG), aber nur für die Kalenderjahre, in denen er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird (§ 4 Satz 2 EigZulG).
Überlassung einer Wohnung bedeutet, dass der die Wohnung tatsächlich Nutzende die Nutzungsberechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet (vgl. BFH- Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35). Das kann aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Rechts, z.B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht, oder auf bloßer Duldung beruhen (vgl. Blümich-Erhard, Kommentar zum EigZulG, Stand Mai 2009, § 4 Rz. 23 unter Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.8.2006 - 2 K 2486/04, EFG 2006, 1650).
An einer Ableitung der Nutzungsberechtigung unmittelbar vom Eigentümer fehlt es dagegen, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objekts ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht vorbehält (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2005 IX B 200/03, BFH/NV 2005, 842). Dabei kann der Vorbehalt eines Nutzungsrechts auch mündlich oder konkludent vereinbart werden (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2006 - 2 K 2486/04, EFG 2006, 1650; BFH-Urteil vom 6. März 2007 - IX R 38/05, BFH/NV 2007, 128).
Unterschiedlich wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dagegen beurteilt, ob bereits aus dem Umstand, dass der Erwerber die Wohnung bei unveränderten Wohnverhältnissen dem Veräußerer unentgeltlich zur weiteren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überlässt, auf ein vereinbartes faktisches Vorbehaltswohnrecht des Veräußerers geschlossen werden kann.
aa.
Das FG Nürnberg (Urteil vom 19. Mai 2005 - IV 391/2003, DStRE 2006, 232) unterstellt in einem solchen Fall trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung ein mündliches oder konkludent vereinbartes faktisches Vorbehaltswohnrecht des Veräußerers (bestätigt durch BFH-Urteil vom 6. März 2007 - IX R 38/05, BFH/NV 2007, 128).
bb.
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22. August 2006 - 2 K 2486/04, EFG 2006, 1650) kann dagegen nur eine (unentgeltliche) Nutzung zum Ausschluss der Eigenheimzulage führen, die auf einer gesicherten Rechtsposition (etwa einem dinglichen Vorbehaltsnießbrauch oder dem Abschluss eines Nutzungsvertrages) beruht. Nur dann stehe der Nutzende nicht dergestalt in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Eigentümer, dass dieser es jederzeit in der Hand habe, das Nutzungsverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - zu beenden. Bei Fehlen einer gesicherten Rechtsposition des Nutzenden habe der Eigentümer ein uneingeschränktes, unbeeinträchtigtes Eigentumsrecht inne, das ihn befähige, nach Gutdünken zu schalten und zu walten - selbst wenn, von vornherein eine faktische Weiternutzung der Wohnung durch den vormaligen Eigentümer vorgesehen sei. Im Falle der tatsächlichen, jedoch ungesicherten Weiternutzung des Objektes durch den Voreigentümer beruhe die Nutzung auf dem fortbestehenden Einverständnis des Neueigentümers, das jederzeit entzogen werden könne, mithin auf einer Ableitung vom Eigentümer in einer geradezu klassischen Konstellation.
b.
Nach Überzeugung des Senats hat die Mutter des Klägers im Streitfall bei Eigentumsübertragung weder schriftlich noch mündlich oder konkludent ein Wohnrecht vorbehalten und damit auch keine irgendwie geartete gesicherte Rechtsposition zurückbehalten. Trotz der unveränderten Wohnverhältnisse leitet die Mutter ihr Weiternutzungsrecht allein vom Kläger ab, da dieser ein uneingeschränktes, unbeeinträchtigtes Eigentumsrecht an dem streitbefangenen Objekt erworben hat.
Dafür sprechen im Streitfall folgende gewichtige Umstände.
Zwar könnte die unveränderte Nutzung ein Indiz für eine mündliche oder konkludente Vereinbarung über ein Vorbehaltswohnrecht sein. Ein solches Vorbehaltswohnrecht kann aber allein aufgrund der unveränderten Wohnsituation - entgegen der Auffassung des Beklagten und des FG Nürnberg - keinesfalls unterstellt werden. Eine entsprechende Schlussfolgerung ist ebenso wenig zwingend.
Im vorliegenden Streitfall spricht vielmehr zunächst als unabweisbarer objektiver Umstand die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises in Höhe des Verkehrswertes gegen die Übertragung eines um ein Wohnrecht gemindertes Eigentumsrecht. Ein fremder Dritter hätte bei Vorbehalt eines Wohnrechts einen entsprechend (erheblich) geminderten Kaufpreis gezahlt. Das Fehlen eines solchen Abschlags deutet eindeutig auf die Übertragung eines unbelasteten Eigentumsrechts hin. Zudem sprechen auch die Gesamtumstände des Verkaufs gegen den Vorbehalt eines Wohnrechts. Nach der glaubhaften Schilderung des Klägers war Auslöser für die Eigentumsübertragung, dass die Mutter das marode und renovierungsbedürftige Haus (Baujahr 1927) finanziell nach dem Tod ihres Mannes in 2004 nicht mehr unterhalten konnte. Die Veräußerung erfolgte aus Sicht der Mutter also auch aus einer finanziellen Zwangslage heraus und diente in erster Linie dem Erhalt der Immobilie. Erst der Verkauf innerhalb der Familie an den Sohn schaffte für die Mutter die Möglichkeit einer unentgeltlichen Weiternutzung. Aufgrund ihrer finanziellen Zwangslage war die Mutter darauf angewiesen, dass der Sohn, der die finanziellen Lasten nun tragen musste, die unentgeltliche Weiternutzung gestattete. Darauf vertraute die Mutter. Für ein Aushandeln von Bedingungen oder Zurückbehalten von Wohnrechten war in dieser Situation kein Raum.
Falls es der Mutter auf eine entsprechende rechtliche Absicherung angekommen wäre, hätte sich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im notariellem Übertragungsvertrag, der ja zwingend geschlossen werden musste, geradezu aufgedrängt und der Lebenswahrscheinlichkeit entsprochen. Aus dem Umstand, dass es keine schriftliche Vereinbarung gibt, schließt der Senat angesichts der vorstehenden objektiven Punkte, dass eine Verknüpfung der Eigentumsübertragung mit einer rechtlichen Absicherung nicht beabsichtigt war.
Nach der glaubhaften Schilderung des Klägers waren der Kläger, seine Geschwister und die Mutter vielmehr einig, dass der Kläger der Mutter nach dem Erwerb die unentgeltliche Nutzung ermöglicht, ohne dazu rechtlich gezwungen zu sein. Der Senat geht nach Würdigung aller Umstände insoweit davon aus, dass eine solche Weiternutzung der Mutter auch von vornherein vorgesehen war. Es sind jedoch weder schriftliche noch mündliche Abreden dahin ersichtlich, dass sich der Kläger in irgendeiner Weise (im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung) rechtlich zur Nutzungsüberlassung an die Mutter auf unbestimmte Zeit verpflichtet hätte. Ferner ist nicht erkennbar, dass bzw. wie die Mutter im Falle einer Nutzungsentziehung durch den Kläger ihre Position hätte verteidigen können.
Bei dieser im Streitfall festgestellten Konstellation der tatsächlichen, jedoch ungesicherten Weiternutzung des Objektes durch den Voreigentümer beruht die Nutzung auf dem fortbestehenden Einverständnis des Neueigentümers, das jederzeit entzogen werden kann, mithin auf einer Ableitung vom Eigentümer. Insoweit folgt der Senat ausdrücklich der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22. August 2006 - 2 K 2486/04, EFG 2006, 1650).
Nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger im Ergebnis ein ungeschränktes Eigentumsrecht erworben und damit Tatbestand des § 4 Satz 2 EigZulG durch die unentgeltliche Überlassung des EFH an die Mutter zur Wohnnutzung erfüllt.
c.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Gewährung der Eigenheimzulage im Streitfall auch der Sinn und Zweck der Eigenheimzulage nicht entgegen.
Der Sinn und Zweck der Eigenheimzulage, die Förderung der Bildung von Wohneigentum durch Mobilisierung von Wohnraumreserven, wird im vorliegenden Fall, in dem es um die Erhaltung des maroden, renovierungsbedürftigen Hauses der Mutter geht, ebenso erfüllt wie in dem "Standardfall" des § 4 Satz 2 EigZulG, der Anschaffung des Objektes von einem Dritten und anschließender Zurverfügungstellung an den Verwandten (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2006 - 2 K 2486/04, EFG 2006, 1650).
d.
Dem Erwerbsvorgang des Klägers liegt auch keine bloße Umverteilung innerhalb der Familie im Sinne einer Hin- und Herübertragung des Eigentums mit dem Ziel der Gewährung der Eigenheimzulage zugrunde. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch, der nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO zur Versagung der Eigenheimzulage führt, scheidet hier aus. Angesichts der nach dem Tod des Vaters entstandenen finanziellen Zwangssituation für die Mutter sind erhebliche außersteuerliche, nämlich wirtschaftliche Gründe für die Veräußerung in der Familie zu erkennen.
e.
Das Gericht hat von einer Vertagung und Zeugeneinvernahme der derzeit nicht vernehmungsfähigen, 81-jährigen Mutter des Klägers abgesehen. Der Verzicht erfolgt aufgrund ihres Alters, des derzeitigen Gesundheitszustandes und der aus Sicht des Gerichts durch die Befragung des Klägers gewonnenen, ausreichenden - und vom Beklagten nicht in Frage gestellten - Erkenntnisse über die Verständigung hinsichtlich ihrer Weiternutzung des EFH nach Eigentumsübergang. Der Beklagte hat im Übrigen nicht auf einer späteren Zeugeneinvernahme der Mutter bestanden bzw. diese nicht beantragt.
f.
Unter Berücksichtigung einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Bemessungsgrundlage von 105.578 EUR ergibt sich ein Fördergrundbetrag von 1.056 EUR (1% v. 105.578 EUR). Zudem hat der Kläger Anspruch auf 3 Kinderzulagen zu 800 EUR (=2.400 EUR). Die jährliche Eigenheimzulage im Förderzeitraum 2206 bis 2013 beträgt mithin 3.456 EUR.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 ZPO.
4.
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Es liegt kein Fall der grundsätzlichen Bedeutung vor, da ausgelaufenes Recht betroffen ist. Zudem weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der BFH zwar mit Urteil vom 6. März 2007 (IX R 38/05, BFH/NV 2007, 1281) das vorinstanzliche Urteil des FG Nürnberg vom 19. Mai 2005 (a.a.O.) bestätigt hat. Hinsichtlich der streitentscheidenden Frage - Feststellung eines faktischen Vorbehaltswohnrechts - sah sich der BFH lediglich an die im Bereich des Tatsächlichen liegende Schlussfolgerung des FG gebunden (siehe dort unter 2. c. der Entscheidungsgründe).