Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.10.2010, Az.: 11 K 274/09
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge gegen einen Entleiher ausländischer Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.10.2010
- Aktenzeichen
- 11 K 274/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:1015.11K274.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 42d Abs. 1 EStG
- § 42d Abs. 6 EStG
- § 34 AO
- § 69 AO
Amtlicher Leitsatz
Haftung für Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge sowie von der Lohnsteuer abzusetzende Beträge für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2008
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte den Kläger als Entleiher ausländischer Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 6 EStG in Anspruch genommen hat.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 und 2008 eine Baumschule. Da er in diesen Jahren zur Durchführung von Baumschularbeiten weitere Arbeitskräfte benötigte, wandte er sich an die Firma T in A (Deutschland). Er schloss für die Streitjahre mit der T einen sog. "Werkvertrag" als Rahmenvertrag ab, in dem bestimmte Baumschularbeiten vereinbart waren. Die Vergütung der Arbeiten sollte auf Stundenbasis erfolgen.
Die T bediente sich zur Ausführung der Arbeiten beim Kläger der Arbeitnehmer der Firma D, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischen Recht mit Sitz in Polen, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der deutsche Staatsangehörige G, wohnhaft in Deutschland, war. Die zwischen der T und der Firma D geschlossenen Vereinbarungen waren in sog. "Aufträgen" niedergelegt. Nach Ausführung der Arbeiten rechnete die T gegenüber dem Kläger und der Firma D ab. Dabei stellte sie dem Kläger den vollen vereinbarten Stundensatz der Arbeitskräfte zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kläger erfasste die Aufwendungen in seiner Buchführung auf dem Konto 4909 "Fremdleistungen und Fremdarbeiten" mit dem Buchungstext "T, Lohnleiharbeiter" bzw. "T, Leiharbeiter".
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung nahm der Beklagte den Kläger durch Haftungsbescheid als Entleiher von Arbeitnehmern in Haftung. Dem Prüfer folgend war der Beklagte zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei als Entleiher von Arbeitnehmern nach§ 42d Abs. 6 EStG in Haftung zu nehmen. Er habe in den Streitjahren Arbeitnehmer der Firma D aus Polen entliehen. Diese Arbeitnehmer habe ihm die T vermittelt. Als Entleiher hafte er nach § 42d Abs. 6 EStG in Höhe von 15% des zwischen Entleiher und Verleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer. Der sog. "Werkvertrag" sei kein Werkvertrag i.S.d. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die Arbeitskräfte seien vielmehr als Arbeitnehmer im Betrieb des Klägers tätig gewesen. Da den Beteiligten die entsprechenden Genehmigungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gefehlt hätten, sei die Beschäftigung der Arbeitskräfte durch den Kläger als illegale Arbeitnehmerüberlassung anzusehen.
Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, der Beklagte nehme ihn zu Unrecht in Haftung. Er sei nämlich nicht Entleiher von Arbeitnehmern gewesen, sondern habe Arbeitskräfte im Rahmen von Werkverträgen i.S.d. BGB beschäftigt. Dies sei schriftlich zwischen dem Kläger und der T vereinbart gewesen. Gegenstand der Verträge seien bestimmte Baumschularbeiten gegen Stundenvergütung gewesen. Eine Vergütung auf Stundenbasis sei im Bereich des Handwerks üblich. Ein Weisungsrecht habe dem Kläger nur im Rahmen seiner Funktion als Auftraggeber der Leistungen zugestanden, nicht aber im Sinne eines Direktionsrechts eines Arbeitgebers.
Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers durch Einspruchsbescheid als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, der Kläger sei als Entleiher von Arbeitnehmern nach § 42d Abs. 6 EStG in Haftung zu nehmen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen wies der Beklagte darauf hin, der Kläger sei anstelle der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, da weder Namen noch Anschriften der Arbeitnehmer bekannt seien, so dass eine Nachforderung der Lohnsteuer und der sonstigen Lohnabzugsbeträge bei den Arbeitnehmern nicht möglich sei. Auch der polnische Arbeitgeber der Arbeitnehmer komme als Haftungsschuldner nicht in Betracht, da dieser Arbeitgeber keine Anschrift im Inland habe, so dass insoweit mit der Realisierung und Beitreibung von Haftungsbeträgen nicht zu rechnen sei. Die T komme als Haftungsschuldner nicht in Betracht, da sie nicht selbst Arbeitgeber gewesen sei, sondern nur Vermittler der Arbeitnehmer zwischen dem polnischen Arbeitgeber, der Firma D, und dem Kläger.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter, insbesondere ist er weiterhin der Auffassung, die von ihm beschäftigten Arbeitskräfte seien hinsichtlich der von ihm beauftragten Baumschularbeiten keine Arbeitnehmer gewesen. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitskräften habe die Firma D als Arbeitgeber ausgeübt, soweit diese Arbeitskräfte für sie nichtselbstständig tätig gewesen seien. Soweit die Arbeitskräfte darüber hinaus als Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines Werkvertrags für die T tätig geworden seien, habe Frau G als Inhaberin der T Anweisungen zur Erfüllung der Aufgaben erteilt. Sollte man jedoch mit dem Beklagten der Auffassung sein, der Kläger hafte als Entleiher von Arbeitnehmern nach § 42d Abs. 6 EStG, so sei jedoch auch die Inhaftungnahme der Firma D nach § 42d Abs. 1 EStG als Arbeitgeberin und ihres Geschäftsführers G nach §§ 69, 34 AO zu prüfen. Denn es sei davon auszugehen, dass sowohl die Firma D als auch der Geschäftsführer G über inländisches Vermögen verfügten, in das der Beklagte hätte vollstrecken können. Auch die Inhaftungnahme der T komme in Betracht, da für den Fall der Annahme einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung die T als Entleiher der Arbeitnehmer der Firma D anzusehen sei und dann nach § 42d Abs. 6 EStG hafte.
Das Hauptzollamt Oldenburg, das beim Kläger im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts illegaler Beschäftigung aufgenommen habe, habe diese Ermittlungen dann mit dem Ergebnis eingestellt, die vom Kläger geschlossenen Werkverträge seien als solche anzuerkennen, es seien also keine Arbeitsverhältnisse gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 27. März 2009 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 19. Juni 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, der Kläger sei als Entleiher von Arbeitnehmern nach § 42d Abs. 6 EStG in Haftung zu nehmen. Die Entscheidung im Rahmen des Auswahlermessens, ausschließlich den Kläger als Haftenden in Anspruch zu nehmen, sei rechtmäßig. Inländisches Vermögen der Firma D sei dem Beklagten nämlich nicht bekannt. Da die Firma D nicht vorrangig hafte, stelle sich darüber hinaus die Frage nach einer Haftung des Geschäftsführers G nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen sind zu beanstanden. So hat der Beklagte zu Unrecht die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner entweder gar nicht erst geprüft oder mit unzutreffenden Erwägungen von einer Inhaftungnahme abgesehen.
So hätte der Beklagte sowohl die Haftung der T als Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 EStG als auch die Haftung als Entleiher nach § 42d Abs. 6 EStG prüfen müssen.
Der Auffassung des Beklagten, die T sei lediglich als Vermittlerin der Arbeitskräfte zwischen dem Kläger und Firma D aufgetreten, folgt der erkennende Senat nicht. Vielmehr zieht das Gericht aus den Ausführungen des Klägers und der Aktenlage, insbesondere der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der T auf der einen Seite und den Vereinbarungen der T mit der Firma D auf der anderen Seite, den Schluss, dass die T nicht lediglich Vermittlerin der Arbeitskräfte war.
Weiterhin stellte sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, die Frage, den Geschäftsführer der Firma D, G, nach§§ 69, 34 AO in Haftung zu nehmen. Wenn man nämlich der Auffassung des Beklagten folgt, die Firma D sei Arbeitgeberin im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen gewesen, so wäre sie verpflichtet gewesen, für diese Arbeitnehmer vom im Inland gezahlten Arbeitslohn Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge einzubehalten, diese anzumelden und abzuführen. Diese Verpflichtung hatte für die Firma D deren Geschäftsführer G zu erfüllen. Ob der Geschäftsführer diese Pflicht in grob schuldhafter Weise verletzt hat und damit dem Steuergläubiger einen Schaden zugefügt hat, hat der Beklagte überhaupt nicht geprüft. Er hatte nämlich den Geschäftsführer als möglichen Haftenden überhaupt nicht gesehen. Darin liegt ein Ermessensfehler.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob, wie der Beklagte meint, eine Haftung des Klägers als Entleiher von Arbeitnehmern deshalb anzunehmen sei, weil die vom Kläger geschlossenen Vereinbarungen nicht als Werkverträge i.S.d. BGB anzuerkennen seien, der Kläger also keine selbstständigen Auftragnehmer, sondern Arbeitnehmer eingesetzt habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.